Paragraph 11 Absatz 2 des derzeit geltenden Medienstaatsvertrags lautet: Damit ist ausgeschlossen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten offen in ihrem Programm für eine Partei werben. Normalerweise bedarf es keiner Regelungen wie dieser, denn in einem demokratischen Land gehört es zum guten Ton, dass Journalisten, die von fast allen Bürgern über Gebühren finanziert werden, diese Situation nicht dadurch