Ein Hilferuf, der auf Politaia veröffentlicht wurde, und von dem wir im Zusammenhang mit dem Beitrag über Schulsozialarbeit erfahren haben, hat uns für Jugendämter und ihre Tätigkeiten, vor allem die Grundlage ihrer Tätigkeit sensibilisiert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass unlängst, am 29. Juli 2013 das Statistische Bundesamt meldete, dass deutsche Jugendämter im Jahre 2012 107.000 Gefährdungseinschätzungen für Kinder durchgeführt haben. (Keine Pressemeldung war dem Statistischen Bundesamt die Veröffentlichung der Statistik zu „Vorläufigen Schutzmaßnahmen“ wert, der man entnehmen kann, dass 2012 insgesamt 40.227 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen wurden, 18.435 (46%) davon auf Betreiben des Jugendamts und.)
„Die Gefährdungseinschätzung“, so heißt es in der Pressemeldung des Statistischen Bundesamts, „wird vorgenommen, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines … Minderjährigen bekannt werden…“
Im angesprochenen Hilferuf, so kann man dem verlinkten Beitrag entnehmen, geht es um ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, das wohl länger als 12 Tage dem Schulunterricht fern geblieben ist. Entsprechend hat „das Jugendamt“ veranlasst, dass morgens um 6.55 Uhr die Tür zur Wohnung der Mutter des Mädchens aufgebrochen und das Mädchen in die Jugendpsychiatrie Regensburg eingewiesen wurde.
Die oben angesprochene Statistik des Statistischen Bundesamtes hilft schon ein wenig weiter. Die 107.000 Einschätzungen der Gefährdung des Kindeswohls sind eigentlich 106 623. In 16.875 Fällen kamen die Einschätzer vom Jugendamt zu dem Ergebnis, dass eine aktue Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, in 21.408 Fällen haben sie eine latente Gefährdung ausgemacht. Der Unterschied zwischen beiden besteht, soweit sich feststellen lässt, darin, dass im ersten Fall, das vermeintlich gefährdete Kind aus der Familie entfernt wird, während im zweiten Fall die gesamte Familie unter die Aufsicht des Jugendamtes gestellt wird. Für einen Sozialforscher ist zunächst jedoch interessant, dass die Einschätzer der Kindeswohlgefährdungen in 68.340 oder 64,1% der Fälle, die ihnen bekannt werden, eine Familie heimsuchen, bei der sich keine Kindeswohlgefährdung feststellen lässt. Eine Fehlerquote von 64% ist normalerweise Anlass, das Prozedere zu hinterfragen. Im vorliegenden Fall sollte es daher Anlass sein, die Frage zu untersuchen, welche „Verdachtsmomente“ Jugendamtsmitarbeitern zur Intervention in Familien ausreichen, denn ganz offensichtlich sind die entsprechenden „Verdachtsmomente“ zu vage, um die großflächige Intervention, über die das Bundesamt Statistik führt, zu legitimieren.
Davon abgesehen stellt sich die Frage, was man unter „Kindeswohl“ und einer Gefährdung des Kindeswohls zu verstehen hat. Wie immer, wenn es um Kinder, Jugendhilfe oder irgend etwas geht, was mit Sozialer Arbeit, Pädagogik oder Sozialpädagogik zu tun hat, trifft man zunächst auf eine erstaunliche Leere. Eine konkrete Definition dessen, was man als akute Kindeswohlgefährdung anzusehen hat, ist nicht auffindbar. Eine Broschüre des BMFSFJ, die in Kapitel 7 verspricht anzugeben, wie sich Kindeswohlgefährdung erkennen lasse, zeigt eine Vielfalt körperlicher Verletzungen, also Belege für eben keine Gefährdung, sondern für eine erfolgte Schädigung. Wie so oft, betreiben öffentliche Institutionen eine Vermengung von tatsächlichen Ereignissen und möglichen Ereignissen. Wie so oft, steht dahinter eine Agenda von Herrschaft und Kontrolle.
So stellen Schmidt und Meysen zunächst fest, dass es drei Kriterien sind, die eine Kindeswohlgefährdung bestimmen:
- eine gegenwärtig vorhandene Gefahr,
- die Erheblichkeit der Schädigung und
- die Sicherheit der Vorhersage.
Bereits in dieser Auflistung ist deutlich, dass es nicht um aktuelles Kindeswohl oder den Schutz von Kindern gehen kann. Man lasse sich nicht täuschen, von der „Erheblichkeit der Schädigung“, denn damit ist kein Zustand gemeint, der eingetreten ist, sondern einer, der eintreten könnte, wie sich zeigt, da die Sicherheit der Vorhersage der Gefährdung eine Rolle spielen soll.
Gefährdung des Kindeswohls ist eine subjektive Variable, die von Beobachtern, die nicht Familie und nicht das betroffene Kind sind, objektiviert werden soll, in diesem Fall vom Jugendamt. Entsprechend ist die Einschätzung einer „gegenwärtig vorhandenen Gefahr“ der Dreh- und Angelpunkt der Kindeswohlgefährdung. Eine gegenwärtig vorhandene Gefahr kann ein Jugendamtsmitarbeiter bereits orten, wenn elterliches Tun oder Unterlassen aus seiner Sicht inadäquat ist, konkrete Lebensumstände nicht der Norm entsprechen bzw. die Entwicklung des Kindes von der gesellschaftlichen Norm abweicht. Wie sehr diese drei Kriterien der Willkür oder der Tageslaune von Jugendamt und Familienrichter ausgeliefert sind, zeigt sich an den folgenden beiden Zitaten aus dem Beitrag von Schmid und Meysen:
„In der Praxis wird es in vielen Fällen jedoch darauf ankommen, Lebensumstände bzw. Tun oder Unterlassen der Eltern mit den Bedürfnissen des Kindes in Beziehung zu setzen … Da die Bedürfnisbefriedigung des Kindes … maßgeblich ist, muss ein solches elterliches Tun oder Unterlassen gegenüber dem Familiengericht in der Regel nicht mit dem gleichen, sehr hohen Beweisstandard nachgewiesen werden.“ (2-5)
Die Kindesbedürfnisse werden in diesem Fall selbstverständlich von den Mitarbeitern des Jugendamts definiert, die sich zum Anwalt der Kinder machen, um deren Bedürfnisse nicht nur zu definieren, sondern auch gegen die Eltern der Kinder zu vertreten. Die jugendamtliche Phantasie darüber, in welchem Maße die vom Jugendamtsmitarbeiter für wichtig befundenen und den Kindern zugeschriebenen Bedürfnisse von den Eltern nicht erfüllt werden, reicht dann aus, um vor Gericht eine Inobhutnahme zu erwirken, denn nichts anderes sagen die „nicht gleichen … Beweisstandards“ aus.
„Ein Verzicht auf eine konkret benennbare gefährdungsursächliche Einzelhandlung ist dann möglich, wenn bei der Suche nach der Ursache für die Gefahr im Rahmen der Fallkategorie des „unverschuldeten Versagens“ argumentiert werden kann, dass die betroffenen Sorgeberechtigten aufgrund persönlicher, familiärer oder im Kind bzw. in der wechselseitigen Beziehung begründeter Umstände in einem derartigen Ausmaß in ihrer Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt sind, dass das Auftreten einer Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden kann“.
