Bananenrepublik

Warum nicht einmal einen Beitrag mit einem Zitat von de.Wikipedia beginnen?

“Als Bananenrepublik werden Staaten bezeichnet, in denen Korruption bzw. staatliche Willkür vorherrschen…”

Willkür liegt dann vor, wenn Regelungen einmal so und einmal so angewendet werden, wenn Prinzipien al Gusto angewendet werden, also wenn z.B. ein Prinzip eingeführt wird, das eine Gleichbehandlung sicherstellen soll, nur um im nächsten Satz wieder außer Kraft gesetzt zu werden. Juristen und Politiker sind Spezialisten für diese Art von geistigem Durchfall. So hat der folgende Unsinn Eingang in das Grundgesetz gefunden:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Erster WKDer hier formulierte Widerspruch lautet: Alle Menschen sind gleich bis auf die Fälle, in denen es dem Staat gefällt, sie ungleich zu behandeln. Und weil es noch nicht reicht, wird gleich noch das Individuum gegen das Kollektiv ausgespielt, denn wenn ein Nachteil für die Gruppe der Frauen oder der Männer gefunden wird, dann bedeutet dieser Nachteil ganz konkret für Frieda M. und Max F., dass sie diskriminiert werden. Das ist dann quasi Pech für sie: Sie werden einem höheren Guten, einer kollektiven Heilsvorstellung geopfert. Es ist wie im Ersten Weltkrieg, eine Einheit wird an der Südflanke als Kanonenfutter verheizt, damit an der Nordflanke ein Durchbruch gelingt. Und man kann von Individuen doch verlangen, dass sie diese kleinen Opfer für das, was der Zeitgeist als Heil der Gemeinschaft ansieht, zu bringen bereit sind – oder?

Ausgerechnet ein Berliner Amtsrichter war dazu nicht bereit, und er wollte Partout eines werden: Frauenbeauftragter in seinem Amtsgericht. Dieses Amt ist ihm jedoch verwehrt: weil er ein Mann ist. Das hat ihm der Präsident seines Amtsgerichts mitgeteilt und die Richter der 5. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, VRiVG Rüsch, RiVG Wangenheim, Ri’inVG Moebius und Ri’inVG Künkel-Brücher haben es bestätigt.

Wahlberechtigt und wählbar seien nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin nur weibliche Beschäftigte einer Dienstelle. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, denn nach “dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen”. Das stelle keine Diskriminierung dar und sei angesichts bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt. So habe “der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes Berlin” im Jahr 2012 “zwar ingesamt bei 58,4% gelegen; für die höheren Positionen (ab den Besoldungsgruppen A 16/R2/C3 bzw. den entsprechenden tarifvertraglichen Entgeltgruppen) sei aber nur eine Frauenquote zwischen 27,2 % und 33,4 % festzustellen. Nach dem LGG liege eine Unterrepräsentation von Frauen aber schon dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn in einer Einrichtung mehr Männer als Frauen beschäftigt seien”.

Das ist die Begründung des Urteils der Berliner Richter, die es bislang nur als Pressemitteilung gibt, weil die Richter so beschäftigt sind, dass sie die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht schreiben konnten.

Wie kann man das Urteil zusammenfassen?

  • Furchtbare_JuristenWenn Etwas als Nachteil von Frauen interpretiert werden kann, dann dürfen Männer diskriminiert werden.
  • Nachteile von Frauen liegen dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
  • Wenn in einer Besoldungsgruppe oder insgesamt in einer Behörde mehr Frauen als Männer beschäftigt sind, dann ist nach der nächstkleineren Einheit zu suchen, in der weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, um den entsprechenden Nachteil zu begründen.
  • Wenn also 58,4% der Beschäftigten im höheren Dienst des Landes Berlin weiblich sind, dann ist dies nicht etwa ein Nachteil für Männer, sondern im Gegenteil, ein bedenklicher Zustand, wenn man sieht, dass nur zwischen 27,2% und 33,4% der Führungspositionen von Frauen besetzt sind. Unbeachtet bleibt dagegen die Tatsache, dass die als Hausmeister Beschäftigten fast durchweg Männer sind.

Zusammengefasst: Konkrete Männer müssen diskriminiert werden, wenn Nachteile der Gruppe der Frauen zugeschrieben werden können. Wenn es nicht möglich ist, Frauen in einem Bereich Nachteile zuzuschreiben, dann ist der Bereich so lange zu unterteilen, bis etwas entdeckt wird, das als Nachteil von Frauen interpretiert werden kann. In jedem Fall sind Männer zu diskriminieren.

Man müsste jetzt eigentlich fragen: Wo leben wir eigentlich, wenn Richter einen derartigen Unsinn von sich geben können, ohne dass sie Gefahr laufen, von Ihren Kollegen in der Kantine ausgelacht zu werden? Aber diese Frage bleibt einem im Hals stecken, wenn man sich etwas näher mit dem LGG, auf das sich die vier Musterjuristen der 5. Kammer des VG Berlin berufen, durchliest.

Musterjuristen sind die vier Fünftkämmerer, weil sie wie Hans Mustermann auf dem Personalausweis als Platzhalter von in ihrem Fall Richtern fungieren. Als solche plappern sie nach, was ihnen vorgegeben ist und trauen sich nicht, ein eigenes Urteil zu fällen. So merken sie nicht, dass die Gleichberechtigung aus dem Grundgesetz mit Nachteilen nichts zu tun hat und noch weniger merken sie, dass ungleiche Verteilungen nicht generell Nachteile begründen. Wäre dem so, man müsste nachträglich Frauen zum Selbstmord ermutigen oder Selbstmordquoten einführen, ob der Nachteile, die sich aus der Ungleichverteilung beim Selbstmord ergeben, die ja für deutsche Musterjuristen vom Schlage der Berlinger Fünftkämmerer, Anzeichen nicht vorhandener Gleichberechtigung sind.

Und würden die Fünftkämmerer denken und nicht nachplappern, dann kämen sie vielleicht auf die Idee, auch wenn es ihnen noch so fern liegen mag, dass Menschen mit eigenem Willen ausgestattete Wesen sind, weshalb es selbst Frauen möglich sein soll, Entscheidungen zu treffen und sich z.B. gegen eine berufliche Karriere zu entscheiden. Aber für die Fünftkämmerer sind Frauen keine willensbegabten Wesen, sondern eine Gruppe der Lemminge, die man auf ihrem Marsch durch die Besoldungsgruppen in die richtige Richtung befördern muss. Und jede Vorteilsgewährung durch Beförderung lässt sich leicht dadurch begründen, dass man sie als Resultat von angeblich vorhandenen Nachteilen darstellt.

In besagtem LGG findet sich u.a. die folgende Passage:

§ 13 Öffentliche Auftragsvergabe
(1) BananenrepublikBeim Abschluss von Verträgen über Leistungen, die einen Aufwand von mehr als
50.000 Euro erfordern, ist in den jeweiligen Vertrag die Verpflichtung des
Auftragnehmers aufzunehmen, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie in seinem Unternehmen durchzuführen sowie das
geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt werden.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der
Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie, die Kontrolle der Durchführung, die Folgen der Nichterfüllung von
Verpflichtungen sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen zu regeln.

Das Land Berlin vergibt Aufträge ab 50.000 Euro an private Unternehmen also nur dann, wenn die privaten Unternehmen auch brav Frauenförderung betreiben. Das nennt man dann wohl das Berliner Modell der Gleichschaltung.

Bananenrepubliken sind durch Willkür und Korruption gekennzeichnet, und Korruption ist als Missbrauch einer Vertrauensposition durch Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung definiert. Das LGG schafft Möglichkeiten zur Vorteilsnahme, und es regelt die Vorteilsgewährung an die Industrie der Frauenförderer, die nur darauf warten, ihre sinnlosen Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen an das Unternehmen zu bringen.

Und alles unter den wachsamen Augen von Justitia, die offensichtlich in Deutschland die Seiten gewechselt hat und nicht mehr für Recht und Ordnung, sondern für Willkür und Sonderbehandlung steht, so wie es sich eben gehört, in einer Bananenrepublik.

P.S.

Zum Schluss: Der Biologismus, der in deutschen Verwaltungsgerichten herrscht und der in Gleichstellungsgesetzen niedergelegt ist, ist atemberaubend und basiert auf der Prämisse, dass eine Position, hier die Position des Frauenbeauftragten, es erfordere, anhand biologischer Merkmale zu diskriminieren, da die Position nur von einem Träger eines bestimmten Geschlechts korrekt ausgefüllt werden kann. Da die meisten Menschen die Ansicht teilen, dass Positionen nach Fähigkeiten und Kompetenzen vergeben werden sollten, um zu verhindern, dass unbrauchbare und nicht zur Ausfüllung der Position Befähigte auf die entsprechende Position gelangen, ist das Urteil aus Berlin in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert und kann entsprechend als analog zu einem biologisch determinierten Rassegesetz angesehen werden.

Es wirft zudem mindestens zwei Fragen auf: Wenn die Position des Frauenbeauftragen nicht nach Leistung und Kompetenz besetzt wird, sondern nach Geschlecht, was sind dann genau die Aufgaben, die der Positionsinhaber zu erfüllen hat?

Wenn die Berliner Richter der Ansicht sind, dass Merkmale wie Geschlecht und nicht Merkmale wie Kompetenz und Wissen zur Ausfüllung von Positionen befähigen, aufgrund welcher Merkmale sind sie dann auf ihrerseits auf ihre Position gelangt?

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