Insgeheime Gesetzesänderung: Homeoffice setzt Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft

Sie denken immer noch, Ihre Wohnung sei unverletztlich, deren Unverletztlichkeit im Grundgesetz garaniert?

Art 13: (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Sie irren sich.

Sie denken, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) diene nur dazu, wie in §1 Abs. 1 angegeben, “Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern”?

Sie irren sich.

Zum 1.1.2021 haben sich die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien die Ablenkung der öffentlichen Aufmerksamkeit mit den Mitteln einer weitgehend inszenierten Pandemie zunutze gemacht und das “Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (vielsagend: Arbeitsschutzkontrollgesetz)” in Kraft gesetzt, das wiederum Änderungen u.a. am oben genannten Arbeitsschutzgesetz vornimmt – erhebliche Änderungen. Lesen Sie selbst:
§22 ArbSchG, Befugnisse der zuständigen Behörden:

“(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen.

[…]

Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.”

Das Gesetz, das dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dient, wird hier zum Vorwand genommen, um Grundrechte, die im Grundgesetz festgeschrieben sind, außer Kraft zu setzen. Behörden haben das grundsätzliche Recht, Sie vor Gesundheistsschäden dadurch zu schützen, dass sie Ihre Grundrechte mit Füßen treten, sich Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen, um dort herauszufinden, ob ihr Home Office Arbeitsplatz eine Gefahr für Ihre Gesundheit darstellt. Allein die Aufnahme dieser Passage in ein Gesetz, das angeblich dem Schutz von Arbeitnehmern dient, ist verräterisch. Welche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit soll von einem Home Office ausgehen, etwa, wenn der Monitor nicht im vorgeschriebenen Abstand zur Nase dessen aufgestellt ist, der darauf stiert oder wenn die Brandschutzbestimmungen im Wohnzimmer, das zum Home Office umfunktioniert wurde, nicht eingehalten werden oder das Erste Hilfe Set nicht im vorgeschriebenen Abstand griffbereit liegt, oder der Tisch, auf dem der Computer steht, nicht den bautechnischen Bestimmungen für tragende Tischeinheiten zur Nutzung als stabile Unterfläche unter einem datenverarbeitenden Gerät entspricht usw.?



Offenkundig kann diese Form von konkretem Arbeitsschutz nicht Gegenstand dieser Passage sein. Gegenstand muss daher sein, sich Zugang zu Privatwohnungen unter dem Vorwand des Arbeitsschutzes zu verschaffen. Die Frage, was gemeinhin als Gegenstand der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesehen wird, hilft hier weiter. Gemeinhin werden drei Rechtsgüter unter “öffentliche Sicherheit und Ordnung” subsumiert:

  • die objekive Rechtsordnung, also z.B. das Grundgesetz, das mit §22 Abs. 2 so nonchallent gebrochen wird;
  • der Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen; Hier geht es letztlich um die Wahrnehmung der Schutzrechte des Einzelnen, der sie nicht selbst wahrnehmen kann;
  • der Schutz des Bestandes des Staates bzw. der Träger öffentlicher Gewalt; Hier geht es um Abwehr von Gefahren für Kommunen oder den Staat als solches [Quasi: Das Home Office als Terrorzelle];

Haben Sie eine Idee, in welchem der drei genannten Fälle von mangelhaftem Arbeitsschutz in einem Home Office eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen könnte?
Wir auch nicht.

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Ergo kann der Gegenstand dieser klandestinen Gesetzesänderung nicht der Arbeitsschutz und somit die Gesundheit Einzelner sein, sondern die Ermöglichung des Zugangs zu privaten Wohnungen für Behördenvertreter unter dem Vorwand des Arbeitsschutzes, wobei sich die Verachtung und der Sarkasmus, der mit diesem erneuten Übergriff auf Grundrechte von Bürgern einhergeht, u.a. darin zeigen, dass Grundrechte wie die Unverletztlichkeit der Wohnung außer Kraft gesetzt werden, um Arbeitsschutz im Home Office desjenigen durchzusetzen, dessen Grundrechte man gerade mit Füßen getreten hat. Der Gipfel der Perversion ist da erreicht, wo der Schutz der Gesundheit dessen, dessen Grundrechte mit Füßen getreten werden, zum Vorwand genommen wird, um seine Grundrechte mit Füßen zu treten.

Es ist immer möglich, dass Gesetzes-Änderungen wie die hier besprochene, auf Dummheit, auf die Anwendung derselben Textbausteine in unterschiedlichen Gesetzen zurückzuführen sind. Die Verzweiflung von Manfred Ommeln, Vorsitzender Richter am Landgericht Leipzig, über das stümperhafte Sozialgesetzbuch, das unzählige Verweise auf Paragraphen enthält, die ins Leere laufen, weil die Paragraphen gestrichen wurden, ist denen in unserer Redaktion, die öfter damit konfrontiert wurden, gut in Erinnerung. Indes spricht die Systematik der Gesetzesänderungen in Deutschland, die alle eine Zerstörung von Grundrechten, die den Staat nichts angehen, zum Gegenstand haben, vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz über das Infektionsschutzgesetz bis zu den feinen Verästelungen des Arbeitsschutzgesetzes gegen die Annahme von stupider Anwendung vorgefertigter Textbausteine und für den geplanten und umfassenden Versuch, Bürger ihrer Grundrechte zu berauben.

Unfreiheit, Kontrolle und Überwachung stehen immer am Ende linker Ideologien. Und es sind die Vertreter linker Ideologie, die den “Schutz” zum Vorwand nehmen, um Zensur in Onlinemedien vorzunehmen, um Eltern zu entmündigen, um Übergriffe auf die Wohung von Arbeitnehmern vorzunehmen und vieles mehr.

Wehret den Anfängen hieß es in den 1970er Jahren.
Es ist inzwischen zu spät, um den Anfängen zu wehren.
Jetzt gilt es, um die eigene Freiheit zu kämpfen.



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