Nummer 666 ist jetzt an der Reihe: Selbstmord als Verwaltungsakt

Selbstmord ist wohl so alt wie die Menschheit, wenngleich es immer eine stattliche Anzahl von Menschen gegeben haben muss, die keinen Selbstmord verüben, aus naheliegenden Gründen. Gründe, die Gründe für Selbstmord sind vielschichtig und haben bereits Emile Durkheim im 19. Jahrhundert dazu veranlasst ein umfangreiches Werk mit dem Titel “Le Suicide” zu schreiben, in dem er vier Arten von Selbstmord unterscheidet:

  • Egoistischer Selbstmord, getrieben von einem Gefühl des “nicht-Dazugehörens”, Durkheim spricht hier von Individuation, einer Form sozialer Entfremdung, die zu Vereinsamung und Depression führen kann. Der egoistische Selbstmord ist also nicht in dem Sinne, egoistisch, wie der Begriff es in seinem heutigen Verständnis nahelegt.
  • Dem egoistischen Selbstmord mit seiner gesellschaftlichen Entfremdung steht der altruistische Selbstmord gegenüber, ein Form Opfertod für das Kollektiv, der aus zu starker gesellschaftlicher Integration und als Folge davon einem Verlust der Individualität getrieben wird.
  • Der anomische Selbstmord ist ein Prototyp des Auseinanderklaffens zwischen dem vorhandenen indivduellen Zugang zu gesellschaftlichen Mitteln, um gesellschaftlich anerkannte Ziele zu erreichen und den notwendigen Mitteln, um diese Ziele zu erreichen. In Zeiten des gesellschaftlichen Wandels bleiben manche auf der Strecke, verlieren den Zugang zu notwendigen Mittel und werden anomisch, eine Form der sozialen Zielosigkeit, die bei Durkheim indes keine personale Ziellosigkeit ist, denn sie kann, quasi als Abschluss einer massiven Entfremdung von der umgebenden Welt im Selbstmord enden.
  • Der fatalistische Selbstmord ereignet sich in Gesellschaften, die Menschen keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Möglichkeiten lassen, keine Chance, ihre Lebenswünsche zu verwirklichen, Gesellschaften, die Individuen regulative Fesseln anlegen, die für diejenigen, die sich noch bewegen wollen, fatal sind.

Der Selbstmord, den eine Reihe von Abgeordneten im Deutschen Bundestag, darunter Minister Karl und Feindbildsucher Marie-Agnes Strack-Zimmermann nun gesetzlich regeln wollen, umfasst diese Formen von Selbstmord, diese unterschiedlichen Motive von Selbstmord, denn seit Durkheim diese Typologie aufgestellt hat, sein entsprechendes Buch ist 1897 erschienen, ist nichts Neues dazugekommen. Die Liste der Selbstmorde reicht immer noch von egoistisch bis altruistisch von anomisch bei fatalistisch.

Wir sind uns sicher, dass die Abgeordneten, die das Recht auf Selbsttötung nachdem das Bundesverfassungsgericht, das Selbsttötungsverbot von §217 aufgehoben hat, nun positiv regeln wollen, keine Sekunde darüber nachgedacht haben, welche Motive eigentlich einem Selbstmord zugrunde liegen können. Für sie ist, das wird klar, wenn man den Gesetzentwurf liest, nur vorstellbar, dass Selbsttötung für Menschen in Frage kommt, die krank sind, sehr krank, die deshalb nicht mehr leben wollen. Dass man auch an seiner Gesellschaft aus ganz anderen Gründen leiden kann, das ist den Abgeordneten offenkundig nicht bekannt:

“Der vorliegende Gesetzentwurf soll das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist. Durch diesen Gesetzentwurf soll der vom Bundesverfassungsgericht dargebotene Normierungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 –, Rn. 1 bis 338) genutzt werden, um Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind einen klaren Rechtsrahmen zu bieten. Der Entwurf formuliert deshalb Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum  Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten.”

Und so kommt es, dass die Abgeordneten um die beiden Spitzenleister Lauterbach und Strack-Zimmermann, Selbsttötung zu einem unbedingten Recht erklären, das jedem zusteht, der aus “autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte”.

§ 1 Recht auf Hilfe zur Selbsttötung
Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in
Anspruch zu nehmen.

Kommt das eigentlich noch jemandem seltsam vor, wenn eine ur-individualistische Entscheidung wie die, sich das eigene Leben zu nehmen, zu etwas wird, was wohlwollende Abgeordnete zu einem Recht formulieren und den Bürgern, von denen sie natürlich Dankbarkeit erwarten, zugestehen? Kommt es noch jemandem seltsam vor, wenn Selbsttötung nur mit Hilfe möglich ist. Hier ist offenkundig erweiterte Begriffsmagie am Werk, die dem, was getan werden soll, nicht gerecht wird. Hilfe zum Selbstmord kann man mit einem Erschießungskommando leisten, mit Strychnin in entsprechender Dosis, man kann das Seil halten, an dem sich einer Aufknüpfen will, aber das ist martialisch und wird dem zerbrechlichen Gemüt derer, die anderen die Hilfe zur Selbsttötung ermöglichen wollen, nicht gerecht, natürlich mit Potions, die man einnimmt, um friedlich einzuschlummern, die man selbst trinkt, damit es auch Selbsttötung wird, die ein anderer angerührt hat, der dann die Hilfe zur Selbsttötung geleistet hat. Einmal mehr klafft die unbedingte Formulierung in §1 und die Zielgruppe, die die Abgeordneten wohl im Auge haben, auseinander. So, wie er da steht, gewährt § 1 das Recht auf Hilfe zur Selbsttötung auch einem 18jährigen, der lebensmüde ist, aus den unter “fatalistischer Selbstmord” genannten Gründen.

Ob das gewollt ist?
Wir tendieren zu der Ansicht, dass hier eine Meute von Abgeordneten wieder einmal ein Thema aufgegriffen hat, dass sie nicht überschauen können. Das wird besonders deutlich an den Ausführungen zum “autonom gebildeten freien Willen” in § 3:

(1) Ein autonom gebildeter, freier Wille setzt die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können. Es ist davon auszugehen, dass eine Person regelmäßig erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Bedeutung und Tragweite einer Suizidentscheidung vollumfänglich zu erfassen vermag.

Ein 17 Jahre und 364 Tage alter Mensch ist nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite einer Suizidentscheidung vollumfänglich zu erfassen. Ein 17 Jahre und 366 Tage alter Mensch wohl. Wenn Bürokratengeister einen Akt wie einen Selbstmord regeln wollen, dann kommt dabei ein Verwaltungswerk heraus, das man nur als Travestie auf den Regelungsgegenstand ansehen kann. Wenn ein Selbstötungsberechtigter durch die “Fähigkeit, seinen Willen frei und unbeeinflusst … bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können” ausgezeichnet ist, wozu benötigt er dann HILFE zur Selbsttötung?

Aber es wird noch besser, in Absatz 2:

“(2) Dem Suizidwilligen müssen alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bekannt sein. Erforderlich ist, dass er über sämtliche Informationen verfügt, die ihn befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Suizidwillige Handlungsalternativen zum Suizid kennt, ihre jeweiligen Folgen bewerten kann und seine Entscheidung in Kenntnis aller erheblichen Umstände und Optionen trifft.”

Wir fürchten, das ist ernst gemeint. Damit ein Selbstötungsberechtigter auch Anspruch auf Hilfe zur Selbsttötung anmelden kann, muss er eine Kalkulation vorlegen, die zeigt, dass er sämtliche Handlungsalternativen “Selbsttötung” und “am Leben verbleiben” mit sich erörtert hat, dass er die Nutzen und die Kosten, die sich mit beiden Handlungsalternativen verbinden, berechnet hat, und zwar unter Gewichtung der jeweiligen Nutzen und Kosten mit ihrer jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit und dann, wenn er alles schön in seiner “Lebensbeendungsbilanz” zusammengestellt hat, dann muss er den Saldo bilden und zu dem Schluss kommen, dass Handlungsalternative “Selbsttötung” mehr Nutzen mit sich bringt als Kosten. Man kann derartigen Blödsinn nur erfinden, wenn man im Bundestag eine entsprechende “wir helfen Menschen” Verdummung durchgemacht hat. Wenn ein Selbsttötungswilliger und -berechtigter vor dem Ausfüllen von Formblatt 20 noch mit einem Fuss im Zweifel des Lebens stand, dann hat er nach dem Ende dessen, was die Abgeordneten, die diesen wirklich irren Gesetzentwurf zu verantworten haben, für ihn vorgesehen haben, mit Sicherheit so viele Gründe gefunden, einen fatalistischen Selbstmord zu beantragen, dass letzterer im Schnellverfahren umgesetzt wird …

Aber die Wortmagie, mit der Abgeordnete den Geist der Verantwortung loswerden wollen, der sie unweigerlich treffen würde, wenn bekannt würde, dass sie diejenigen sind, die Selbsttötungsberechtigten zur Hand gehen lassen wollen, ist damit noch nicht am Ende. Es wird noch besser:

“(3) Von einem autonom gebildeten, freien Willen ist nur auszugehen, wenn der Entschluss zur Selbsttötung ohne unzulässige Einflussnahmen oder Druck gebildet worden ist.”

Wir fragen jetzt nicht, was eine unzulässige Einflussnahme wäre und verweisen nicht darauf, dass im Gesetzentwurf die Einflussnahme durch Selbsttötungsberater, also Selbstmordbeihelfer, vorgesehen ist:

“(1) Jeder, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat das Recht, sich zu Fragen der Suizidhilfe beraten zu lassen. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen und darf nicht bevormunden.”

Aber natürlich ist alles, was im Rahmen einer staatlich vorgegebenen Beratung erfolgt, per definitionem frei von “unzulässiger Einflussnahme”, handelt es sich doch um ebenfalls qua definitionem “zulässige Einflussnahme”.

Und wer nun denkt, der Wahnsinn der hier Gesetzentwurf geworden ist, der sei nicht mehr zu steigern, der hat sich geirrt:

“(4) Von einem autonom gebildeten, freien Willen kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Entschluss von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen ist. “

Eine Selbsttötungs-Probezeit: wer es schafft, seine Selbsttötungsabsicht für zwei Jahre aufrecht zu halten und nicht vorzeitig – z.B. per Selbstmord – aus der Probezeit ausscheidet, dem wird Hilfe zur Selbsttötung gewährt. Sind sie nicht drollig, diese Abgeordneten?

So etwas kann nur Polit-Darstellern einfallen, Leuten, deren Neuronen im Gehirn Amok rennen und gemeinhin an den Synapsen andocken, die am meisten dafür bekannt sind, an der Ausschüttung von Adrenalin und Serotonin beteiligt zu sein. Das Leben der anderen ist eben eine große Tombola, jeder darf mal losen. Falls Sie sich selbst um die Ecke bringen wollen, holen Sie sich Hilfe bei den bekannten Hausmitteln, viele davon wachsen unbeaufsichtigt und den Gesetzesauswerfern im Bundestag vollkommen unbekannt, in heimischen Gärten und auf ebensolchen Wiesen.



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