Vom Recht auf „Wahlpropaganda“ des BVerfG zur „abgestuften Chancengleichheit“ der ARD

Ein Beispiel für intellektuellen Verfall.
Die ARD-tagesschau hat das „Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“ erfunden.

„Vielmehr sieht das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit einen differenzierten Umgang mit den Parteien vor – und zwar abhängig von ihrer Bedeutung. Als wichtiges Kriterium führt hier das Bundesverfassungsgericht „das vorhergehende Wahlergebnis“ einer Partei an sowie als weitere Faktoren „beispielsweise die Zeitdauer ihres Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern“. Besonders wenn es um die Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen geht, spielen auch repräsentative Meinungsumfragen eine Rolle, weil sie ein Indiz sind für Aussichten auf den Einzug der Parteien ins Parlament sind.

Je nach ermittelter Bedeutung der Parteien sind Unterschiede in der Berichterstattung gerechtfertigt. Das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit ist unter anderem bei der Berichterstattung von tagesschau.de im Vorfeld von Wahlen von zentraler Bedeutung.“

Begründet wird dieser Mist mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die – obschon von der ARD nicht verlinkt – leicht auffindbar ist. Diese Entscheidung.

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Eigentlich müssten sich einem durchschnittlich mit der Kenntnis deutscher Sprache begabten Menschen die Haare zu Berge stellen, wenn er den Begriff „abgestufte Chancengleichheit“ hört – ein Begriff, der denselben Absurditätsgrad erreicht, den Blödsinn wie „unterschiedliche Gleichbehandlung“ oder „gleichstellende Diskriminierung“ [affirmative Action] erreicht hat.

Ein normaler Mensch ist sich darüber bewusst, dass „Chancengleichheit“ ein nicht unterteilbares Prinzip darstellt. Entweder die Mitglieder einer Gesellschaft haben im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel oder im Hinblick auf den Zugang zu Ressourcen gleiche Chancen oder sie haben sie nicht. Man kann Chancen nicht ungleich verteilen, in den Worten der ARD „abstufen“ und dennoch der Ansicht sein, sie seien „gleich verteilt“.

Das ist fortgeschrittener Hirnkrebs, wie er sich bei Linken derzeit fast durchgängig findet. Man denke nur an diejenigen, die Gleichstellung für die Mitglieder einer Gruppe dadurch erreichen wollen, dass sie die Mitglieder einer anderen Gruppe diskriminieren, schlechter behandeln. Früher wäre der Widerspruch, der Synapsen zum Schreien bringt, fast jedem aufgefallen. Heute ist dieser Widerspruch in „Identitätspolitik“ verankert, quasi als unverrückbarer Beleg für die geistige Umnachtung derjenigen, die diese „Politik“ vertreten.

Indes, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die ARD als Begründung für die unterschiedliche Berücksichtigung von Parteien in der Berichterstattung anführt, ist für sich interessant und eher in einem ganz anderen Kontext ergangen. Es ging 1957 um eine Verfassungsbeschwerde des „Bund der Deutschen“, dem der NDR rundweg jeden Zugang zu „Wahlpropaganda“ verwehrt hat.

Oder, wie es in der Entscheidung des Verfassungsgerichts heißt:

„Der „Bund der Deutschen“ beantragte bei der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik die Bewilligung von Sendezeiten zur Wahlpropaganda für die Bundestagswahl am 15. September 1957. Mit Schreiben vom 29. Mai 1957 lehnte der Norddeutsche Rundfunk dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, daß nur diejenigen Parteien bei Wahlsendungen im Rundfunk berücksichtigt würden, die bereits im Bundestag vertreten seien.“

Mit Entscheidung vom 3. September 1957 hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde des Bund der Deutschen stattgegeben und eine „Entweder – oder“-Regel verkündet: Entweder alle Parteien werden von öffentlich-rechtlichen Sendern zur Wahlpropaganda zugelassen oder keine. Offenkundig waren sich die Verfassungsrichter im Jahre 1957 noch der Bedeutung von Chancengleichheit bewusst.

„Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks richtet, ist sie begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Norddeutsche Rundfunk verpflichtet ist, politischen Parteien Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen. Der Norddeutsche Rundfunk hat jedenfalls auf Grund einer Absprache mit den im Bundestag vertretenen Parteien diesen Gelegenheit gegeben, im Rundfunk zu sprechen.“

Die Zeit, die zwischen der Auflösung des Reichspropaganda-Ministeriums und der Entscheidung der Richter vergangen ist, war offenkundig noch nicht lang genug, als dass die Richter vergessen hätten, dass es das Ziel von Parteien ist, Wähler per Propaganda von der Bedeutung der eigenen Ideologie zu überzeugen, dass Parteien nicht etwa „Wahrheit“ verkünden, Wahrheit auf deren Basis sie andere politische Anbieter als „Leugner“ oder „Extremisten“ bezeichnen könnten.

„Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien grundrechtlich gesichert. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1957 – 1 BvR 241/56 – Abschnitt III Nr. 2 = BVerfGE 6, 273 [280]). Dieses Grundrecht steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind. Keinesfalls steht es den Organen des Rundfunks zu, Parteien, die zur Teilnahme an der Wahl zugelassen sind, von der Benutzung des Rundfunks auszuschließen, weil sie diese Parteien für zu unbedeutend oder gar für schädlich halten.

Es bleibt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des Gleichheitssatzes, wenn bei der Zuteilung von Mandaten im System der Verhältniswahl nur solche Parteien berücksichtigt werden, die eine gewisse Mindestzahl von Stimmen erreicht haben (vgl. BVerfGE 6, 84 [90 ff.]). Es ist weiter für zulässig erklärt worden, hinsichtlich des für die Zulassung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriftenquorums zu differenzieren zwischen Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, und anderen Parteien (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 ff.]). Daraus ergibt sich aber nicht, daß es mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre, schon im Stadium der Wahlpropaganda Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind und die von Propagandamitteln Gebrauch machen wollen, über die die öffentliche Gewalt ausschließlich verfügt, unterschiedlich zu behandeln. Eine Differenzierung in diesem Bereich ist in einem Staat, der die politischen Parteien durch seine Verfassung ausdrücklich zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes beruft und der die Freiheit der Parteigründung verfassungsrechtlich gewährleistet, nicht gerechtfertigt.“

Zudem war den damaligen Richtern bewusst, dass die Sendezeit öffentlich-rechtlicher Anstalten eine begrenzte Ressource ist, die man nicht umfassend mit Propaganda anfüllen kann und die man auch NICHT GLEICH verteilen kann, denn das Interesse an einer Partei wie der FDP ist nun einmal nicht dasselbe Interesse, auf das die AfD stößt, wie hinreichend in Umfragen dokumentiert. Deshalb haben die Bundesverfassungsrichter den Umfang der Wahlpropaganda pro Partei in das Ermessen der Anstaltsinsassen gestellt und Kritieren benannt, nach denen der Umfang der je parteispezifischen Wahlpropaganda bestimmt werden kann.

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Eigentlich geht es in dem Urteil, aus dem man bei der ARD-tagesschau die Absurdität „abgestufter Chancengleichheit“ herausgelesen hat, um Wahlpropaganda und darum, dass KEINER PARTEI, die auf einer Landesliste vertreten ist, Wahlpropaganda in öffentlich-rechtlichen Anstalten verwehrt werden kann, wenn anderen Zeit für Wahlpropaganda eingeräumt wird.

Das Einfallstor für eine unterschiedliche Behandlung der Parteien hat das Verfassungsgericht dann im folgenden Absatz und mit dem Wischiwaschi geöffnet, das Juristen auszeichnet:

„Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen müssen. Insofern erscheint es zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen. Dabei mag auch die bisherige Vertretung der Parteien in den Parlamenten berücksichtigt werden; jedoch muß auch neuen Parteien angemessene Redezeit gewährt werden.“

Jenseits des Wischiwaschi ist das eine Argumentation, wie man sie in Schulen findet, denn obschon ein Lehrer alle Schüler gleichbehandeln muss oder soll, kann er ihnen dennoch nicht die gleichen Noten geben, wenn sie unterschiedliche Leistungen erbringen. Eigentlich ist diese Art der Argumentation eine des Alltagsverstands, aber: Einmal mehr ist der Alltagsverstand in linksextremer Identitätspolitik ausgehebelt. Hier werden, um im Bild zu bleiben, Noten nicht nach Leistung, sondern nach Geschlecht, sexueller Orientierung und Hautfarbe oder anderen für die Leistung irrelevanten Kriterien vergeben und letztlich das auf den Kopf gestellt, was in der Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1957 vorgegeben wurde.

Absurditäten wie „abgestufte Chancengleichheit“ müssen sich nur Ideologen einfallen lassen, die mit Grundprinzipien des menschlichen Zusammenlebens brechen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Deshalb steht der Begriff „abgestufte Chancengleichheit“ als Marker für eine gestörte Denkweise, in der Widersprüche, wie sie sich zwangsläufig ergeben, wenn man unterschiedlich gleichbehandeln will bzw. dieses Wollen vorgibt, unvereinbar nebeneinander bestehen bleiben. Das Ende ist geistiger Ausfall, denn: wie schon die alten Logiker wussten, nichts, kann es selbst und gleichzeitig etwas anderes sein. Aus diesem Grund reicht ein Begriff wie „abgestufte Chancengleichheit“ um zu wissen, dass man es mit einem geistigen Irrläufer zu tun hat, der versucht, seine ideologischen Vorlieben als Rechtsgüter zu kaschieren.


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4Comments

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  1. 1
    Ich glaube auch an den Osterhasen

    Das „Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“ gilt doch bereits bei der Besetzung von Positionen mit Quotenfrauen. Wenn bspw. in einer Partei mit einem Frauenanteil von 30 %, 50 % der Positionen mit Frauen zu besetzen sind, kann die Chancengleichheit der Männer bestenfalls als „abgestuft“ angesehen werden. Die Grünen haben sich dieses Prinzip bei den Redebeiträgen auf Parteitagen ebenfalls zu eigen gemacht, indem jeder Mann die „abgestufte“ Chance auf einen Redebeitrag hat, wenn sich vorher eine redende Frau gefunden hat. Auch in die Rechtsprechung ist das „Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“ bereits eingeflossen. Als männlicher, weißer und deutscher Straftäter habe ich gute Chancen härter bestraft zu werden als als dunkelhäutiger Migrant – die Chancen für eine Verurteilung sind also abgestuft. Das „Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“ sollte endlich im Grundgesetz festgeschrieben werden. schafft es doch Gleichheit im Ungleichen – oder doch Ungleichheit im Gleichen? Vollkommen egal, Hauptsache den Linken gefällt es.

  2. 2
    ERINNERUNG

    Für die politischen Verbalakrobaten und Sprachjonglierer hier ein Praxistipp:

    Aufgrund „abgestufter Chancengeichheit“ hat z.B. das WEF zu seiner letzten Versammlung „großzügigerweise“ nur ungespritzte Piloten eingesetzt, um per Privatjet sicher anzukommen:
    Quelle: https://principia-scientific.com/wef-hires-unvaccinated-pilots-to-fly-them-into-davos/

    Für die anderen lassen sich für die fälligen „Health Screenings“ bestimmt
    neue passendere Referenzgrößen finden, das wäre dann “unterschiedliche Gleichbehandlung”:
    https://principia-scientific.com/30-percent-of-vaxxed-pilots-would-fail-health-screenings/
    https://principia-scientific.com/american-airlines-flight-2740-why-vaxxed-pilots-should-not-fly/

    Im Gegensatz zu Wasser trägt Luft nämlich keine Balken, an die man sich
    notfalls klammern kann.

  3. 3
    Andreas_Sch.

    Das ändert allerdings nichts daran, dass es die Herren Juristen waren, die durch ihr, wenn man es euphemistisch ausdrücken will, „Wischiwaschi“ diesen Quatsch bedingt haben. Wenn man nämlich nachts die Türe zum Hühnerstall weit öffnet, dann muss man sich nicht wundern, wenn der Fuchs mal vorbeikommt, um „Hallo“ zu sagen …
    Selbstverständlich kann man nämlich jeder Partei die selbe Zeit zur Wahlpropaganda einräumen, denn die Parteien, die in irgendwelchen Schwatzbuden oder Regierungen vertreten sind, haben doch schon per se einen Vorteil, durch die ganz normale Berichterstattung. Also wenn man schon „Demokratie“ spielen will, soll oder wie auch immer, dann doch bitte nicht die Regeln während des Spiels ändern oder wenigstens dazu stehen, dass man, gemäß des berühmten Zitates, davon ausgeht, dass der Untertan gefälligst nicht den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen hat. Nur dafür müsste man ja persönlich Verantwortung übernehmen, was ja nie die Stärke von Juristen war, schon weil es nicht ihre Aufgabe ist, aber eben schon gar keine Stärke von Demokraten, weil sonst müssten sie sich ja keiner winkelzugigen „Wischiwaschi-Juristerei“ bedienen.

  4. 4
    ERINNERUNG

    Obiges rote Wahlplakat: „Eene Meene …“
    Vor einer Versammlung von Bauern sprach Anfang der dreißiger Jahre ein ‚PG‘. Er benutzte für seine Propaganda das Symbol des Adlers: Dessen Flügel wären die Luftwaffe, seine Krallen die Armee u.s.w. Ein alter Landwirt aus der Zuhörerschaft sagte zu dem Redner: „Und das Arselock von den Adler, das bist du.“
    Soviel zur “gleichstellenden Diskriminierung”.

Bitte keine Beleidigungen, keine wilden Behauptungen und keine strafbaren Inhalte ... Wir glauben noch an die Vernunft!

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