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Eine Frauenquote ist rational nicht begründbar

House of Lords*

Während in Deutschland die Umsetzung europäischer Vorgaben zumeist hinter verschlossenen Türen und anschließend durch Abnicken im Bundestag erfolgt, sind im Vereinigten Königreich eine große Zahl so genannter Select Committees in beiden Häusern, also sowohl dem House of Commons als auch dem House of Lords damit beschäftigt, die Konsequenzen der Brüsseler Vorgaben zu diskutieren und empirische Daten zu sammeln, die für oder gegen eine Vorgabe aus Brüssel sprechen. So untersucht das Sub-Committee B „Internal Market, Infrastructure and Employment“ des Select Committee of the European Union derzeit die Konsequenzen der Ankündigung der EU-Kommission, darüber nachzudenken, eine verbindliche Quote für Frauen in den Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen einzuführen. Im Folgenden gebe ich eine deutsche Übersetzung eines Teils der „response“ wieder, die ich auf den „Call for Evidence“ des House of Lords geschrieben habe. Das englische Original werde ich nach der Sitzung des Sub Committees am kommenden Montag zugänglich machen.

Frage 1:

„In welchem Aussmaß kommt der EU eine Bedeutung dabei zu, die Repräsentation von Frauen in Aufsichtsräten zu erhöhen?“

Bevor ich diese Frage im Detail beantworte, will ich zunächst auf die suggestive Form der Frageformulierung hinweisen und  auf die Prämissen, auf denen die Frage basiert.

Alle folgenden Aussagen müssen vor dem Hintergrund der gemachten Konkretisierungen verstanden werden, und aufgrund der gemachten Konkretisierungen ist es notwendig, die gestellte Frage neu zu formulieren: Ist es notwendig, die EU an der Verteilung von Privilegien an eine bestimmte Gruppe von Frauen zu beteiligen?

Abermals ist es, bervor die Frage beantwortet werden kann, notwendig, einen Blick auf die Fundamente der Forderung nach einer Frauenquote für Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen zu richten: Gibt es überhaupt eine positive Begründung für die Forderung nach einer Frauenquote in Aufsichtsräten? Um diese Frage zu beantworten, ist es sinnvoll, Lobbyisten in zwei Gruppen zu unterteilen. Die erste Gruppe von Lobbyisten hat die Durchsetzung der eigenen Interessen, die eigene Bereicherung zum Ziel und sonst nichts. Die zweite Gruppe von Lobbyisten hat die Durchsetzung der eigenen Interessen, die eigene Bereicherung zum Ziel und zielt auf einen positiven Effekt auf die gesellschaftliche Wohlfahrt, der von der Durchsetzung der eigenen Interessen ausgeht. Ich gehe davon aus, dass Personen, die sich für eine Frauenquote in Aufsichtsräten stark machen, zur zweiten Gruppe von Lobbyisten gehören. Die Tatsache, dass die entsprechenden Lobbyisten immer vom Kollektiv „der Frauen“ sprechen, legt diesen Schluss nahe. Entsprechend ist es notwendig, nach dem gesellschaftlichen Nutzen zu fragen, der von einer Frauenquote für Aufsichtsräte ausgeht. Die Antwort auf die Frage nach dem gesellschaftlichen Nutzen einer gesetzlichen Quote von z.B. 40% Frauen in Aufsichtsräten ist schon deshalb eine sehr wichtige Antwort, weil die entsprechende gesetzliche Regelung einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellt. Dieser Eingriff bedarf der Legitimierung. Mit Blick auf die gesellschaftliche Wohlfahrt ist es nur möglich, den Eingriff in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen, wenn der Nutzen, der aus dem Eingriff erwächst, die Kosten, die mit dem Eingriff einher gehen, übersteigt. Abermals führen die Überlegungen zur Notwendigkeit, die gestellte Frage neu zu formulieren. Sie lautet nun: Ist die Verteilung von Privilegien an einen bestimmte Gruppe von Frauen die Aufgabe der EU und welcher positive Nutzen für die jeweiligen Mtgliedsstaaten geht von der Zuteilung entsprechender Privilegien durch die EU aus?

Ich möchte diese Frage in zwei Schritten beantworten. Schritt 1 untersucht die Belege dafür, das die Verteilung entspechender Privilegien mit einer Erhöhung der gesellschaftlichen Wohlfahrt einhergeht, Schritt 2 beantwortet die Frage nach der Rolle der EU.

Die soweit zusammen getragenen Ergebnisse zusammenfassend kann die neu formulierte Frage nur negativ beantwortet werden. Die Verteilung von Privilegien an eine bestimmte Gruppe von Frauen kann nicht durch Nutzen für Unternehmen oder Gesellschaft, die davon ausgehen, gerechtfertigt werden. Eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit ist somit nicht gerechtfertigt. Auch die Antwort auf die Frage, ob die Zuteilung von Privilegien an eine bestimmte Gruppe von Frauen durch die EU erfolgen soll, ist negativ. Die Gewährung von Privilegien an eine bestimmte Gruppe von Frauen würde die soziale Ungleichheit in den Gesellschaften der EU vergößern und die Kluft zwischen den gut Betuchten und den Armen vergrößern. Deshalb ist eine entsprechende EU-Politik nicht in Einklang mit den Anstrengungen zur Harmonisierung und nicht mit Artikel 21 der EU-Charta und hier insbesondere mit dem Verbot der Diskriminierung sozialer Gruppen der fundamentalen Menschenrechte zu bringen: Die Einführung einer Frauenquote und die davon ausgehende Verteilung von Privilegien an (vornehmlich) Frauen aus der Mittelschicht wird den Graben zwischen armen und reichen Haushalten vertiefen, wie er z.B. im Gini-Index gemessen wird. Wie wir von Wilkinson und Pickett wissen, sind Menschen in stark ungleichen Gesellschaften unglücklich und weniger mit ihrem Leben zufrieden. Einen solchen Zustand will die EU mit ihrer Politik sicher nicht herstellen.

Die vollständige Response zum Call for Evidence kann bei der Campaign for Merit in Business heruntergeladen werden.

Legende und Bildnachweis:
*Contains Parliamentary information licensed under the Open Parliament Licence v1.0.
Luigi Scuotto
University of Northern Iowa
Carleton University

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