Jugendstrafrecht: Totschlag wie in Augsburg nahezu folgenlos…?

Der 17jährige , der in Augsburg einen Feuerwehrmann umgebracht hat, und den man wohl als einen “multiplen Staatsangehörigen” mit derzeitigem Wohnsitz in Deutschland ansehen muss, wird wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Das sind Delikte, von denen man denken würde, sie ziehen eine lange Haftdauer nach sich. Das tun sie aber absehbar nicht. Der 17jährige fällt unter Jugendstrafrecht. Die Höchststrafe für Totschlag im Jugendstrafrecht beträgt 10 Jahre.

Was ist zu erwarten?
Sofern der Jugendliche nicht bereits ein Strafregister mitbringt, das im Jugendstrafrecht mit eingerechnet werden muss, eine Jugendstrafe von vielleicht 4 bis 5 Jahren, die nach der Hälfte der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt wird.

Als Anhaltspunkt: Ein 16jähriger, der im Verlauf einer Auseinandersetzung einen Jungen gleichen Alters ins Herz gestochen hat, wurde deshalb vor dem Landgericht Stuttgart wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sechs Monate sind ein untrüglicher Hinweis darauf, dass der verurteilte Jugendliche schon ein paar Vorstrafen mitgebracht hat.



Die milden Strafen sind Ergebnis des Jugendstrafrechts, das bei Jugendlichen, also bei 16 bis 18jährigen eine Höchststrafe von maximal 10 Jahren als Obergrenze gesetzt hat. Wenn die Obergrenze sehr tief angesetzt ist, dann werden die Strafen, die sich im mittleren und unteren Bereich des Strafmaßes bewegen, schnell lapidar, wie am Beispiel eines Unternehmers, der seinem Ärger gerade auf Facebook Luft gemacht hat, gezeigt werden kann:

“Zum Sachverhalt: Am 03.05.2019 gegen 04:30 Uhr wurde in unserer Filiale eingebrochen. Die Eisentür wurde schwer beschädigt ( Austausch fast 2 Tausend Euro. ) Als die Täter nicht über die Eingangstür hereinkamen, schlugen Sie ein Fenster ein.( Schaden über 1000.– €) Hier sind die Täter eingestiegen. Sie versuchten den Tresor aufzubrechen. ( Schaden etwa 800 € ) Das gelang nicht. Der Tresor wurde aber schwer beschädigt. Es wurden mehrere Tabletts ( etwa 1200 € ) entwendet und Teile des Büros verwüstet. Bei dem Einbruch wurden die Täter durch die Polizei gestellt. Jetzt kommt ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde und der Täter eine Ermahnung bekommen hat. Mir fehlen da einfach die Worte und es zeigt mir persönlich die vermeintliche Ohnmacht des Staates. Warum ich es öffentlich mache: Ich finde einfach, dass jeder wissen darf, wie unser Staat mit Straftätern umgeht, wie “konsequent” er ist. Mich macht es einfach fassungslos.”

Was mit dem Täter geschehen ist, hat ein Staatsanwalt dem Unternehmer mitgeteilt:

Ein schwerer Einbruch, ein sehr hoher Sachschaden, erhebliche Kosten für das Unternehmen resultieren in einer Ermahnung des Täters durch einen Staatsanwalt, ganz so, als wäre der Einbruch eine lapidare Angelegenheit, ganz so, als wäre Diebstahl und Zerstörung von fremdem Eigentum nicht weiter der Erwähnung wert.

Die Ursache der Milde findet sich zum einen in den vornehmlich Damen der Jugendgerichtshilfe, die einen Beruf daraus gemacht haben, jugendliche Straftäter bis ins Erwachsenenalter zu begleiten und oftmals dabei zuzusehen, wie die Jugendlichen Straftat um Straftat begehen, wie Strafe um Strafe gegen sie verhängt und zur Bewährung ausgesetzt wird, bis sie dann, wenn sie die Schallmauer von 21. Jahren, nach der nun wirklich kein Jugendstrafrecht mehr angewendet werden kann, durchbrochen haben,  von der vollen Wucht ihrer angesammelten Straftaten erwischt werden. Dazu muss man wissen: Im Jugendstrafrecht werden quasi “Strafkonten” geführt. Jede Verurteilung wird zu bereits vorhandenen addiert. Hat ein Jugendlicher bereits einen Jugendarrest abgesessen, weil der Richter nach 20 Einbrüchen nicht anders konnte, als einen Jugendarrest über’s Wochenende zu verhängen und erscheint dieser Jugendliche erneut, dieses Mal wegen der Einbrüche 21 bis 40 vor dem Richter, dann gibt es eine Jugendstrafe zur Bewährung, sagen wir eine von 12 Monaten. Die Einbrüche 41 bis 50 werden dann addiert, die 12 Monate um weitere 9 Monate ergänzt. Erscheint der Jugendlichen wegen seiner Einbrüche 51 bis 80 abermals vor einem Richter, hat zwischenzeitlich aber die Grenze von 21 Jahren passiert, dann trifft ihn die volle Härte des Gesetzes: Die 21 Monate aus der Jugendstrafe muss er absitzen und obendrauf gibt es nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von – sagen wir – weitern 20 Monaten, abermals nicht zur Bewährung. 



Dieses irre System, das sich Jugendstrafrecht nennt, ist dem Erziehungsgedanken geschuldet, der Überzeugung guter Menschen, dass ein jugendlicher Straftäter noch nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei und deshalb durch gutes Zureden reformierbar sein soll. Wer jugendlichen Straftätern jemals dabei zugehört hat, wie sie sich über ihren Bewährungshelfer oder die Tante von der Jugendgerichtshilfe unterhalten, der hat nicht nur ernsthafte, der hat begründete Zweifel am Sinn des Jugendstrafrechts. Wer es miterlebt hat, wie ein Jugendlicher, der ein offenkundig unbelehrbarer Schläger war, der im Suff vor allem Kinder verprügelt, auf Intervention eines beseelten Pastoren, der sich zum Fürsprecher des Sünders gemacht hat, auch bei der xten Körperverletzung, dieses Mal einer gefährlichen Körperverletzung, auf Bewährung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, weil der Jugendrichter regelrecht von Jugendgerichtshilfe und Bewährungshelfer gemobbed wurde, wer wenige Tage später erfahren hat, dass eben jener Jugendliche wieder in Untersuchungshaft sitzt, weil er einem anderen Jugendlichen mit einer Eisenstange ins Gesicht geschlagen hat, in die Zahnreihe, um genau zu sein, der hat erhebliche und begründete Zweifel am Jugendstrafrecht. (Der Fall wurde am Amtsgericht Chemnitz verhandelt. Michael Klein hat als Gerichtsreporter davon berichtet und die Leiden des damaligen Jugendrichters mehr als einmal mit ihm besprochen. In seiner gesamten Karriere als Gerichtsreporter an mehreren Land- und Amtsgerichten hat Michael Klein keinen Jugendrichter getroffen, der auch nur ein positives Wort über das Jugendstrafrecht zu sagen wusste.)

Nimmt man die Ergebnisse der Kriminologie, die mehr oder minder einheitlich zeigen, dass Resozialisierung bei denen gelingt, die auch ohne Intervention von außen keine Straftaten mehr begangen hätten, während Sozialarbeiter und Bewährungshelfer weitgehend wirkungslos bleiben, wenn Straftaten eben ein Teil des Möglichkeitsraumes sind, in dem ein Strafttäter handelt, und ergänzt die Ergebnisse, dass die einzige Form der Verhinderung von Straftaten darin besteht, mögliche Täter durch hohe Kosten von der Begehung einer Straftat abzuschrecken, dann kann man das deutsche Jugendstrafrecht, um das sich ein regelrechter Kult in Form der vom – wie könnte es anders sein – BMFSFJ geförderten Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V. gebildet hat, nur als besonders inadäquate Form der Reaktion auf Straftaten bezeichnen. 


Featured Picture: Yaffe, Gideon: The Age of Culpability: Children and the Nature of Criminal Responsibility.


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