Wer bezahlt eigentlich für die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Deutschland? Die entsprechende Regelung findet sich im Paragraphen 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes, das auch für Flüchtlinge gilt, und zwar im zweiten Absatz: “(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich
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