Meinungsfreiheit wird zum seltenen Gut – Der Fall “Thomas L.”
In einer Reihe lokaler Blätter wurde Thomas Lentze bereits zum “Frauenhasser” stilisiert. “Keiner hasst Frauen so wie Thomas L.” titeln z.B. Julien Heuser und Barbara Kirchner im Kölner Express. Offensichtlich haben die beiden “informierten” AutorInnen eine Vollerhebung unter allen Männern und Frauen der Erde durchgeführt, um diese Allaussage aufstellen zu können, oder aber, ihre Lust daran, Thomas L., wie es so schön heißt, in die Pfanne zu hauen, ist größer als ihr Verstand. Wie auch immer: Thomas L. ist böse, denn nicht nur soll er Frauen hassen, was für sich genommen schon unverzeihbar ist, in der geistigen Welt, die Heuser und Kirchner zu bewohnen scheinen, nein, er wurde auch vom Amtsgericht Düsseldorf , vom Richter am Amtsgericht Günter Hennig, zu einem Bußgeld von 1000 Euro verurteilt, nicht wegen Frauenhass, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 4 Absatz 1 Nr. 3, § 7 Absatz 1 § 24 Absatz 1 Nr. 1c und Nr. 8 JMStV, wie es im Urteil heißt. Der JMStV, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist, wie man sagen könnte, einer der neuesten Versuche, um das Internet in den Griff zu bekommen und die Meinungsfreiheit in Deutschland nur noch für genehme Meinungen zuzulassen. Thomas Lentze ist eines der ersten Opfer.
Doch starten wir diesen post am Anfang. Am Anfang steht das Forum “Weiberplage”, das Thomas Lentze betreibt und in Deutschland hostet, was schlecht ist, denn damit fällt es unter den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und sein Forum wird zum Objekt der Begierde für Sitten- und Moralwächter aller Art. Das Erstaunliche an diesen Sitten- und Moralwächtern ist ihre zumeist intime Kenntnis von Seiten, die ein normaler Nutzer des Internets im Laufe seines Lebens mit hoher Wahrscheinlichkeit nie zu Gesicht bekommt. Im Gegensatz zum normalen Nutzer wissen Sitten- und Moralwächter immer ganz genau, wo und wie man Kinderpornographie findet, wo es das neueste Buch mit Hakenkreuz gibt, und sie kennen das Forum von Thomas Lentze, was angesichts eines Alexa Global Rankings von 2.400.223 eine reife Leistung ist, steht doch das Forum in der ständigen Gefahr, im Off des Internets zu verschwinden. Nicht jedoch, wenn es nach den Sitten- und Moralwächtern geht, deren Lebensinhalt darin zu bestehen scheint, sich mit großen Gewinn durch genau die Inhalte zu lesen, die sie für zu schrecklich halten, um sie anderen zumuten zu können.
Die Arbeitsgrundlage der Sitten- und Moralwächter ist über eine Reihe von Gesetzen verstreut, eines der neuesten davon ist der oben bereits erwähnte Staatsvertrag “über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien”. Wie so oft, so muss im Staatsvertrag der Jugendschutz herhalten, um die Meinungsfreiheit effektiv abzuschaffen, wie ich im weiteren Verlauf zeigen werde, und natürlich hat sich außer dem AK-Zensur und den üblichen bloggern niemand kritisch zu diesem Staatsvertrag geäußert. Wer traut sich schon, das Wort Meinungsfreiheit zu bemerken, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen geht? Gerade deshalb ist Jugendschutz ein so effizientes Mittel zur Beseitigung von Meinungsfreiheit.
In besagtem Staatsvertrag finden sich die Paragraphen, gegen die Thomas Lentze verstoßen haben soll:
§ 4 Absatz 1 Nr. 3: Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
§ 7 Absatz 1 : “Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
§ 24 regelt das Stramaß und muss daher nicht weiter berücksichtigt werden.
Günter Hennig, den am Amtsgericht Düsseldorf die Ordnungswidrigkeiten ereilen, wenn Einsprüche eingelegt werden (Arbeit, die kein RiAG gerne macht), hat Thomas Lentze verurteilt, weil er zum Hass gegen Frauen aufstachele, weil er Inhalte verbreite, die, wie er in seinem Urteil schreibt, “abstrakt geeignet und subjektiv im Sinne eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt [sind], eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen Frauen zu erzeugen oder zu steigern. Darüber hinaus”, so schreibt der Richter weiter, “stellen einige der Beiträge eine nach Inhalt und Form besonders verletztende Form der Missachtung dar, die weit über eine lediglich emotionale Ablehunung oder Beleidigung hinausgeht. Frauen werden böswillig als der Achtung unwürdig hingestellt …” Schließlich weiß Richter Hennig, dass Lentze sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen könne, denn die Meinungsfreiheit habe ihre Grenze “in dem Recht der persönlichen Ehre” sowie in der “Menschenwürde”.
Offensichtlich hängt das Urteil an einer ganzen Reihen von Prämissen, die Richter Hennig hat, und für die zu untersuchen ist, ob andere sie teilen.
Erstens ist es grundlegend zu bestimmen, was denn unter Hass und “zum Hass aufstacheln” zu verstehen ist.
Zweitens ist es notwendig zu untersuchen, ob man eine inhaltliche Bewertung dessen, was gesagt wird, zur Grundlage einer Verurteilung machen kann.
Und Drittens stellt sich die Frage, ob Aussagen, die über eine Gruppe gemacht werden, einen Einzelnen in seiner persönlichen Ehre verletzen können.
Der Reihe nach.
Der Hass
Was ist Hass? Die Frage, was Hass ist, stellt sich Herrn Richter am Amtsgericht Hennig nicht. Er weiß, was Hass ist, und so sieht er an keiner Stelle in seinem Urteil die Notwendigkeit zu definieren, was denn Hass und zum Hass aufstacheln bedeuten könnte, schließlich kann man doch als Richter davon ausgehen, dass andere die eigene Vorstellung davon, was z.B. unter Hass zu verstehen ist, teilen, auch wenn man sie nicht äußert und für sich behält, oder? Egon Schneider, der sich jahrzehntelang darum bemüht hat, Logik und Folgerichtigkeit in richterliche Urteile einzuführen, hat in seinem Buch “Logik für Juristen” u.a. darauf hingewiesen, dass Urteile nachvollziehbar und deshalb auf klaren Begrifflichkeiten beruhen müssen. Was also ist Hass?
Interessanterweise findet man im Philosophischen Wörterbuch unter Hass nur den Verweis auf Liebe. Die Eklärung für diesen überraschenden Verweis findet sich dann am Ende des Absatzes über Liebe. Dort heißt es: “Liebe kann nach der Tiefenpsychologie in ihr Gegenteil, in Hass, umschlagen, zu einer bis zur Leidenschaft gesteigerten Abneigung”(Schischkoff, 1991, 433). Hass, so liest man in einem anderen philosophischen Wörterbuch, sei eine Abneigung gegen das, was konkret Unlust bereitet hat. Hass richtet sich gegen (einen oder mehrere) konkrete Menschen, die verabscheudet werden und denen geschadet werden soll. Auch wenn der Stand der Konkretisierung dessen, was unter Hass zu verstehen ist, nicht sonderlich befriedigend ist, so kann doch festgehalten werden, dass sich Hass
gegen ein konkretes Objekt richten muss,
aus einer Abneigung resultiert und
eine Verhaltenskomponente (das Schaden Wollen) umfasst.
Wenn Lentze also schreibt (ich zitiere aus dem Urteil von Richter Hennig): “Gib dem Schlampenpack Macht in die Finger und es wird genau diese Macht auf’s Übelste missbrauchen. Das war bereits bei der Judenvergasung nichts anderes, als es beim heutigen Massenmord von Kindern vor deren Geburt ist”, hasst er dann? Offensichtlich nicht, denn er hat keinen konkreten Hassgegenstand und man kann zwar Hass phantasieren, aber die eigenen Phantasien schaden niemandem: die Verhaltsnkomponente fehlt. Das wissen auch diejenigen, die den Staatsvertrag ersonnen haben. Deshalb haben sie das zum-Hass-Aufstacheln in §4 JMStV eingefügt. Dem unterliegt die Behauptung, dass jemand, der Lentzes Sätze liest, so erregt wird, dass er seiner Schwester den Hals umdreht. Ich weiß zwar, dass manche Juristen zu allerlei Phantasien fähig sind, aber derartiger Unsinn sollte selbst ihnen zumindest komisch vorkommen. Wenn jemand seiner Schwester den Hals umdreht, dann sicher nicht, weil er im Forum von Lentze gelesen hat, sondern weil sein Hass (oder vielleicht auch Ärger) auf seine Schwester schwelt und darauf gewartet hat, ausgelebt werden zu können. Man kann Menschen durch Schrift zu nichts zwingen, was diese nicht selbst tun wollen. Nicht einmal Richter, die Bußgelder verhängen, können dies, wie die Existenz von Beugehaft und Gerichtsvollziehern belegt. Warum also ist ein derartiger Unsinn Gesetzestext? Nun, es geht offensichtlich nicht um logische Konsistenz und Sinn, sondern um das Gegenteil, um Willkür und Unsicherheit, darum, dass man ein Instrument zur der Hand hat, um Meinungsfreiheit zu beseitigen und missliebige Äußerungen zu unterbinden.
Die inhaltliche Bewertung
Jeder, der das Urteil von Herrn Hennig liest, merkt, dass dem Richter nicht gefällt, was Thomas Lentze in seinem Forum veröffentlicht. Ich kann mich dem anschließen. Mir gefallen etliche der Aussagen auch nicht. Aber ist der Geschmack von Herrn Hennig und von mir ein Grund dafür, Thomas Lentze die entsprechenden Aussagen in seinem Forum zu verbieten, ihn abzuurteilen? Ganz offensichtlich ist der Geschmack keine Grundlage für die Begründung von Urteilen. Er führt in die Despotie der Majorität oder dahin, dass das, was Richter für den herrschenden Zeitgeist halten, zur Grundlage von Urteilen wird. Wohin das führt, sollten Richter nach tausenjährigem Reich und Säuberung der DDR-Justiz von “Systemrichtern” eigentlich wissen. Dass es dennoch Richter gibt, die keinen anderen Grund für eine Beurteilung anzugeben vermögen, als den, dass ihnen bestimmte Passagen nicht gefallen, ist beschämend und erschreckend zugleich. Und dennoch sucht man einen anderen Grund als Geschmack dafür, dass die Textpassagen aus dem Forum von Lentze so schädlich und gefährlich sind, vergeblich. Karl-Dieter Opp hat bereits im Jahre 1973 in seiner Soziologie des Rechts gezeigt, dass Richter ihr Alltagsverständnis in den Gerichtssaal schleppen und zur Grundlage ihrer Urteile machen. Da das Alltagsverständnis von Richter zu Richter verschieden ist und sich im Laufe der Zeit verändert, ist dies die Grundlage von Willkür und, für die Richter, die gerne nachdenken, es ist der Grund dafür, dass es für die Justiz nie schwieirg war, sich an unterschiedliche Herren anzupassen, ob Monarchie, Diktatur, ob Stalinismus oder Drittes Reich, die Justiz hat immer funktioniert. Die Ausrichtung von Richtern an ihrem “Alltagsverstand” war auch immer das Einfallstor, über dem sich die Demontage der Meinungsfreiheit Bahn gebrochen hat.
Personen- oder Gruppenehre?
Richter Hennig behauptet in seinem Urteil nicht nur, dass Aussagen über Gruppen, bei Thomas Lentze über Frauen, geeignet sind, um ihn auf bei Lentze zu findenden Hass schließen zu lassen, sondern auch dazu, dass sich eine konkrete Frau, sagen wir Klara Müller aus der Ludwig-Erhard-Straße in Gelsenkirchen, in ihrer persönlichen Ehre verletzt sieht. Dazu kann ich nur sagen, dass dann, wenn Klara Müller aus Gelsenkirchen (Ludwig-Erhard-Straße) sich durch Aussagen von Thomas Lentze über “Frauen” in ihrer persönlichen Ehre verletzt sieht, sie ein Fall für die Psychiatrie ist, denn offensichtlich sieht sie sich als vor allem der Gruppe der Frauen zugehörig und durch nichts anderes als ihr Geschlechtsteil definiert – und das ist nicht normal. Dennoch ist diese Unnormalität die Prämisse, auf der das Urteil von Richter Hennig basiert, und wieder stellt sich die Frage, warum es für Juristen so wichtig ist, absurde Annahmen über das, was sein könnte, zu machen. Der Konjunktiv ist hier wichtig, denn Thomas Lentze wurde verurteilt, weil es sein könnte, dass Klara Müller sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt fühlt, nicht dafür dass Klara Müller sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt gefühlt hat. Abermals entpuppt sich die Juristerei hier als Gedankengebilde, als Vorstellungsgebilde darüber, was sein könnte und somit als Ausdruck richterlicher Phantasie. Abermals ist die Meinungsfreiheit der Leidtragende. Richter können sich so ziemlich alles vorstellen und auf dieser Vorstellung eine Gefahr konstruieren, die dann immer das selbe Opfer fordert: Freiheit, in diesem Fall Meinungsfreiheit.
Noch zwei abschließende Anmerkungen:
Thomas Lentze ist auch dafür verurteilt worden, dass er keinen “Jugendschutzbeauftragten” bestellt hat. Wer oben mitgelesen hat, der weiß, dass dies per Gesetz nur denen vorgeschrieben ist, die eine Seite “geschäftsmäßig” betreiben. Die Behauptung, “Weiberplage” sei eine geschäftsmäßige Seite, ist angesichts des Alexa-Rankings und der Traffic-Zahlen mehr als absurd. Aber selbst wenn sich pro Tag mehrere Tausend Besucher einfänden, so wäre doch für “geschäftsmäßige Ausübung” ein wie auch immer geartetes Einkommen, das aus der Seite bezogen wird, notwendig. Offensichtlich hat es dem Richter auch hier gereicht, sich vorzustellen, dass die Seite geschäftsmäßig genutzt wird. (Da im Strafrecht von “gewerbsmäßig” und nicht von “geschäftsmäßig” die Rede ist, kann man davon ausgehen, dass das Adjektiv “geschäftsmäßig” mit Bedacht gewählt wurde, um die Andwendung flexibler gestalten zu können.)
Gerichte sind die einzigen Anstalten in Deutschland, in denen Einzelne noch Wertschätzung erfahren, und zwar genau dann, wenn sie zum Ausgangspunkt einer unzulässigen Verallgemeinerung gemacht werden können und die Furcht, dass die Seite von Lentze Schaden anrichten könnte, die in diesem Fall genau zwei Personen haben, eben einmal auf alle übertragen wird. Herr Hennig, die meisten Menschen sind zu einem eigenen Urteil fähig und müssen nicht von ihnen und vor allem nicht auf Grundlage unzulässiger Verallgemeinerungen geschützt werden.
Wissenschaft und Information verständlich und in Klartext.
Unterstützen Sie ScienceFiles
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen.
ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden.
Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen:
Entweder direkt über die ScienceFiles-Spendenfunktion spenden [das ist sicher und Sie haben die volle Kontrolle über ihre Daten]: Zum Spenden einfach klicken Oder über unser Spendenkonto bei Halifax:ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
BIC: HLFXG1B21B24
Wenn Sie ScienceFiles weiterhin lesen wollen, dann sind Sie jetzt gefordert.
“Aber vielleicht hat das Weiberplage-Urteil ja etwas Gutes: Man könnte es als Begründung benutzen, um gegen feministische Seiten vorzugehen.”
Diese Möglichkeit habe ich mir auch immer wieder durch den Kopf gehen lassen. Aber es könnte durchaus so kommen, wie einige Männer es auch schon gesagt haben: Daß derartige Klagen einfach nicht angenommen werden, wg. fehlendem öffentlichen Interesse. Es gibt ja keine Gleichbehandlung im Unrecht. Diese Möglichkeit müssen wir fest einplanen!
Ferner gibt es Nörgler, die sagen, es sei reine Dummheit, daß ich nicht schon längst virtuell emigriert sei. Wenn ich dann antworte, daß ich mich meiner demokratischen Verantwortung vorerst noch nicht entziehen will, dann sagen die ganz Verständnislosen: Der Lentze will mit dem Kopf durch die Wand, obwohl neben ihm die Tür ist; er will den Märtyrer spielen usw.
Ja, das will ich. Sollte sich herausstellen, daß das wirklich umsonst war, dann haben wir gleichwohl ein Stück Klarheit mehr als vorher. Und dann hat es sich in meinen Augen immer noch gelohnt. Denn dann wissen wir: mit rechtsstaatlich anerkannten Mitteln ist nichts mehr zu erreichen. Das müßten dann eben nur noch möglichst viele Menschen in diesem Lande mitkriegen, um ihre Illusionen aufzugeben und andere Wege in Aussicht zu nehmen.
Aber es ist wie mit schwer erziehbaren Kindern, man muß ihnen bis zuletzt eine Chance geben. Wenn die Justiz den Rechtsfrieden nicht will, dann können wir alle sagen: Dann eben ohne euch, ihr habt es nicht anders gewollt.
“Aber vielleicht hat das Weiberplage-Urteil ja etwas Gutes: Man könnte es als Begründung benutzen, um gegen feministische Seiten vorzugehen.”
Das ist eine Illusion: jedes verpudelte Amtsrichterlein wird sagen, daß ihn das hahnebüchene Urteil eines anderen Pudelchens aus Düsseldorf nicht die Bohne interessiert und bei Frauen das was gaaaanz anderes ist…
Die Argumentationsweise des Richters Henning ist eindeutig am § 130 StGB ausgerichtet- er nennt den Volksverhetzungsparagraphen nur nicht beim Namen, wohlwissend, daß dieser nur auf Nazis gerichtet ist.
Das VerfG hat sich mehrfach damit beschäftigt und war stets bemüht, eine Abgrenzung zur Meinungsfreiheit zu finden wie z.B. hier: http://www.internet-law.de/2012/02/das-bundesverfassungsgericht-zur-volksverhetzung.html
Unverkennbar ist, daß Henning ‘Frauenfeindliches’ als Volksverhetzung ansieht, nur halt in der Rechtsprechung keinen Rückhalt findet.
Daß eine solche Figur im Richteramt nichts verloren hat, braucht nicht betont zu werden.
Welche Rechtsmittel Erfolg haben könnten, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich bin allerdings nicht der Ansicht, daß man das Ganze auf sich beruhen lassen sollte, denn hier ist Anfängen zu wehren.
Ich denke auch, daß sich Solidarität finden wird, wenngleich Herr Lentze in der Männerszene nicht gerade viele Freunde hat- das sollte hier aber keine Rolle spielen.
Vielleicht macht der eine oder andere Leser die Angelegenheit in Jurablogs bekannt, denn in der Tat bezieht sich in der Urteilsbegründung alles auf den Haßbegriff, der von Hennig nach seinem ganz persönlichen Gusto ausgelegt wird- das ist nicht hinnehmbar.
Des weiteren bemüht er die Vokabel ‘Fotzokratie’ als Beleg für eine besonders ‘ verletzende Form der Missachtung’ Weiblicher : Nervenärzte würden an dieser Stelle von ‘alogischen Elementen’ als Ausdruck einer inhaltlichen Denkstörung sprechen. Wie an sich unschwer abzuleiten ist, ist damit das hiesige Staatswesen gemeint, das Frauen in nahezu unbeschränktem Umfange Sonderrechte einräumt- eine ungemein treffende Bezeichnung für einen staatliches Gebilde, das die Rechtsstaatlichkeit nicht erst seit Richter Vultejus geschlechtsspezifisch aufgegeben hat!
Mich überzeugt die Kritik am Urteil nicht wirklich. Sie basiert im wesentlichen auf der Annahme, das erkennende Gericht habe keine Definition des Tatbestandsmerkmals “Hass” geliefert. Deswegen wird dann eine eigene Definition von “Hass” geliefert und zugrunde gelegt. Und nach dieser Definition soll das Urteil falsch sein. Diese Vorgehensweise hat vieles von einem Zirkelschluss.
Hallo GreorgVI, ich nehme mir die Freiheit aufgrund der Länge des Kommentars zu “interagieren”, MK.
Zunächst: Nur scheinbar enthält das Urteil keine Definition des Tatbestandsmerkmals “Hass”.
„Hass“ ist die „über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil“. (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, § 130, Rdn. 5a; mit weiteren Nachweisen)
Diese Definition findet sich fast wortgleich im kritisierten Urteil, allerdings ohne, insoweit ist Kritik berechtigt, darzulegen, dass es sich um die Definition des Tatbestandsmerkmals „Hass“ handelt. Und es ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, dass es bei seiner Entscheidung die Definition zugrunde legt, die ein Tatbestandsmerkmal in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren hat. Im Gegensatz zu qed ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Definition aus der Rechtsprechung zu § 130 StGB resultiert: Warum „Hass“ bei § 130 Abs. 2 StGB anders definiert werden sollte, als in der hier angewendeten Vorschrift, ist nicht ersichtlich. Das wäre nur dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber den Begriff in unterschiedlichen Vorschriften erkennbar auch anders verstanden hätte wissen wollen.
Es gibt im wesentlichen zwei Formen von Definitionen, eine ist nominal eine real. Blau kann man definieren, in dem man auf einen bestimmten Bereich des Farbspektrums verweist oder dadurch, dass man einen blauen Gegenstand als Maßstab nimmt. Das Entscheidende an einer Definition ist, dass im Definiens etwas anderes steht als im definiendum, wenn man blau als blau definieren würde, wäre das wenig befriedigend, ebenso unbefriedigend ist es, wenn man einen vagen Begriff wie Hass, darüber definiert, dass man ihm im definiens gleich “über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil” drei vage Begriffe “bloße Ablehnung” (was ist das), bloße Verachtung (was ist das) feindselige Haltung (was ist das). Das ist ein beliebter Trick um Willkür und Unsicherheit zu schaffen. Insofern handelt es sich hier weder um eine Nominaldefinition noch um eine Realdefinition, denn es wird nichts definiert, es werden nur Worte einander gegenübergestellt. Eine Definition erkennt man daran, dass der Informationsgehalt im Definiens hpher ist als der im Definiendum. Die meisten juristischen “Definitionen” erfüllen diesen “Tatbestand” nicht und sind entsprechend Sprachspiele ohne empirischen Wert. Wenn Sie das prüfen wollen dann gehen Sie in die Welt und geben ein empirisches Beispiel von Hass, und dann eines von über die bloße Ablehnung hinausgehende Verachtung. Ich bin schon gespannt, mit welchem Beispiel, das verallgemeinerbar sein muss, sonst brauchen wir keine Definition, Sie aufwarten.
Darüber hinaus: Will man dem Gericht wirklich vorwerfen, dass es ein Gesetz gibt, das es anwenden muss? Hier wäre der Gesetzgeber der richtige Adressat.
Das meinen Sie nicht Ernst oder? Will man diejenigen, die die Gashähne aufgedreht haben, wirklich verantwortlich machen oder sind nicht diejenigen, die Zyklon b hergestellt haben, verantwortlich?
Allerdings: Ob Frauen ein Teil der Gesellschaft im Sinne der oben genannten Vorschrift sind, scheint mir persönlich zweifelhaft. Der schon oben zitierte Kommentar von Schönke-Schröder versteht unter Teilen der Bevölkerung “alle Personenmehrheiten, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale – zB Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf, bestimmte soziale Funktionen – als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sind” (Rdn. 3) Die Differenzierung allein nach dem Geschlecht taucht in der Kommentierung und der umfangreichen Rechtsprechung gerade nicht auf. Das erscheint insoweit konsequent, als die Gesellschaft dann nur aus Männern und Frauen bestünde.
Aber diese Frage muss sicherlich im Instanzenzug geklärt werden, ebenso die Frage, ob das Gericht die “spezifische Geltung der Grundrechte” hinreichend berücksichtigt hat.
Man kann gegen das Urteil sicherlich etliche Einwände vortragen, sie hätten aber umso mehr Gewicht, wenn sie (juristisch-)methodisch auf sicherem Grund stünden.
Die “juristisch-methodisch gesicherten Gründe (was ist das, wer entscheidet, was gesichert ist), mögen für Juristen ausschlaggebend sein, aber Juristen und der Rechtszug sind ein Teil der Gesellschaft. Entsprechend werden sich Juristen auch an den Kriterien messen lassen müssen, die außerhalb ihrer Gerichte gelten – oder wollen bzw. fürchten Juristen eine solche Diskussion, weil dabei die Unzulänglichkeit vieler Urteile zum Vorschein kommen könnte. Und dass eine Vielzahl von Urteilen von z.B. Amtsgerichten nicht einmal dem entsprechen, was innerhalb der Zunft als Standard angesehen wird, ist zumindest unter Landrichter und solchen an OLGs ein offenes Geheimnis und Gegenstand der Witze beim Mittagessen, wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann.
(Leider kann ich nicht “interinteragieren”, deshalb bleibe ich linear.)
Ich finde die Einwände insgesamt spannend, aber nicht vollständig aussagekräftig. (So ist mir nicht bekannt, dass sich die juristische Weisheit linear von der Eingangsinstanz (hier dem Amtsgericht) aufwärts entwickelt. Dass viele Urteile -nicht nur der Amtsgerichte- bestimmten Standards nicht entsprechen, ist aber leider wahr. )
Was mich wirklich interessieren würde: Welche Art von Definitionen sollen Gerichte denn Ihrer Meinung nach zugrunde legen, wenn sie ein Urteil fällen? Wie soll beispielsweise “Eigentum” definiert werden, ein Begriff, den die deutsche Rechtsordnung vielfältig verwendet? Würden Sie ein Grundstücksgeschäft abschließen, wenn im Streitfall das Gericht (unbeanstandet) bei seiner Entscheidung die Eigentumsdefinition des Dudens zugrunde legen dürfte?
Und der Vergleich mit dem Zyklon B hinkt m.E. Der Richter ist an das Gesetz gebunden, er muss es anwenden. (Ausnahme: Vorlage an das BVerfG bei Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit, Art. 100 GG) Oder sollen Richter das Recht haben zu entscheiden, welches Gesetz sie anwenden und welches nicht? Dann würde die Sache mit dem Grundstücksgeschäft immer riskanter…
Mein Hinweis darauf, was eine Definition ist, gibt eigentlich schon die Antwort und Eigentum ist ein schlechtes Beispiel, weil es einer der wenigen definierten Begriffe ist, den Juristen benutzen, soweit ich mich erinnere über die Möglichkeit, Verfügungsgewalt zuzuteilen und zu entziehen und somit in der Weise, wie ihn Ökonomen auch benutzen, um ihn von Besitz abzugrenzen. Damit ist die Bedingung, die ich im letzten Kommentar genannt habe, erfüllt, im Definiens steht mehr als im Definiendum. Ich habe mich auch nicht gegen Definitionen, sondern gegen Tautologien ausgesprochen und die Juristerei und Gesetze sind voller Tautologien, die derjenigen entsprechen, die Sie uns für “Hass” präsentiert haben. Ich kann einen zu bestimmenden Begriff nicht durch eine Menge anderer und zu bestimmender Begriffe definieren. Das ist Unsinn.
Ich sehe nicht, wo der Vergleich hinkt. Sie wie ich wissen, dass Richter einen Ermessensspielraum haben, den sie deshalb haben, weil die Gesetze abstrakt und gerade nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Da viele Gesetze in Deutschland zudem widersprüchlich (das SGB z.B.) sind und Leerformeln wie die “Definition” von Hass enthalten, erwarte ich von einem Richter, dass er seinen Ermessensspielraum nutzt und ein Urteil fällt, das nachprüfbar und nachvollziehbar ist und nicht wir im vorliegenden Fall aus Floskeln besteht, die aus anderen Urteilen abgepinselt wurden, weil man als RiAG, der mit OWis zu tun hat, sowieso die “..Karte” gezogen hat und zu allem Unnütz der Lentze durch seine Rechtsbeschwerde auch noch die Möglichkeit beseitigt hat, ein abgekürztes Urteil zu schreiben.
Der Herr? ‘Gerorg VI’ hat noch nicht mal unrecht.
Das (Zeitgeist-) Richterlein hat sich schlicht an die befohlene Denke in vorauseilendem Gehorsam gehalten, die ihm im Koordinatensystem feministischer Diskurshoheit vorgegeben ist.
Das Elend der deutschen Justiz läßt sich aus diesem Aufsatz gut rekapitulieren:
im Grunde genommen ist danach den Pessimisten auf wgvdl Recht zu geben: im real existierenden Femifaschismus gibt es kein Recht der anderen auf Meinungsfreiheit, die amerikanische Auffassung ist Illusion. Dies entspricht auch der simplen Lebenserfahrung- beispielsweise gegen den Gesetzes- Ukas der Frauenbevorzugung im ÖD zu opponieren, kostet einen schlicht den Job dort- die derzeit bevorzugte Methode der Existenzvernichtung Mißliebiger, bei Kachelmann noch zur Vermögensvernichtung ausgebaut.
Erfahrungsgemäß bleibt es dabei nicht, wie die Berufsverbote für Juden im der feministischen Ideologie wesensverwandten NationalSOZIALISMUS zeigen: zum KZ war es nur ein kleiner Schritt und es ist allenfalls marginal, ob morgens um fünfe die Gestapo zur Abholung kommt oder, ganz ‘kundenfreundlich’, der liebenswürdige Dödel auf der Behörde schleimt, der verehrte Herr mög doch bitte seine Irrtümer in einem ‘Antiaggressionskurs’ bearbeiten lernen, Kost und Logis selbstverständlich frei. Wer je mit dem sog. ‘Gewaltschutzgesetz’ zu tun hatte, weiß das sehr genau!
Daß weitergehende Befürchtungen überaus real sind, beweist das empathische Statement des progressiven Prof. Parncutt
und auch deutsche Klimahysteriker (allen voran: Podsdam) befürworten stringente Ausgrenzungsmaßnahmen und Mittelverweigerung gegenüber ‘ungläubigen’ Forschern, wie der Skandal um Datenmanipulation beim IPCC bewies.
(Sozialwissenschaftlern wie Herrn Klein ist das natürlich nichts Neues!).
Daß Feministinnen die Ausrottung von Männern fordern, ist geradezu Allgemeinplatz und von der Sorte Solanas (Manifesto for cutting up men) gibt es eine ganze Menge, selbst in herausragender Position wie das monströs adipöse Fräulein Andrea Dworkin, Vorsteherdrüsin der National Organisation of Women, die analog dem Sinnbild höchster gustatorischer Lüste, dem Bratapfel im zart gegrillten Ferkelmaul, Männer am liebsten mit einem hochhackigen Absatz im Schlund erlegt halluzinierte.
Netterweise wurde diese feiste Drecksau mittlerweile von der Göttin in den Orkus abberufen.
Die Erfahrung lehrt: Abartiges wird Wirklichkeit, wenn die Machtverhältnisse stimmen. Man lese die Tagebücher der braunen Größen. An die immer häufiger aufgedeckten Falschurteile von Arnold bis Witte sei erinnert.
Was ist Lentze in seiner Hybris zu raten?
Sicher nicht, den Weg des Märtyrers zu gehen, man wird ihn verlachen und es ist albern. Auch nicht den des minderbegabten Sprengstoffgürtelidioten muslimischer Provenienz, ihre Taten entsprechen völliger Enthirnung.
Hingegen ist der Ehrbegriff der sizilianischen Corleones nicht verkehrt, nämlich nie die Hennings und Brautmeiers beim symbolischen, aber äußerst brutalen Bestrafen zu vergessen.
Die sind dran, wenn das gigantische Monopolygeldsystem des EUSSR- Schuldensozialismus mit vollendetem Chaos zusammen bricht und das ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
Dostojewskis ‘Erniedrigte und Beleidigte’ haben einen langes Gedächtnis, wie die Finnen sagen. Wie der Tod.
“Haß” kann bei verfassungskonformer Auslegung nur bedeuten, ein Bedürfnis zu erzeugen, der nächstgelegenen Frau den Hals umzudrehen.
Denn nur dann ist eine Einschränkung der Meinungsäußerung gerechtfertigt: Wenn sie unmittelbar zu Rechtsbrüchen führt.
Zum Haß Aufstacheln in diesem Sinne erfordert eine lang angelegte, zielgerichtete Arbeit. Einzelne Kommentare können soetwas nie bewirken.
“Angriff auf die Menschenwürde” bedeutet soviel wie das Bestreiten des Existenzrechts. Beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder Verleumdung allein reicht noch nicht.
Aber selbst, wenn ein solcher “Angriff” auf die Menschenwürde vorliegt, also das Existenzrecht bestritten wird, ist das noch nicht hinreichend.
Ein Recht zu bestreiten, ist noch keine Verletzung des Rechts.
Die Forderung, daß bestimmte Personenkreise bestimmte Rechte nicht mehr haben sollen, ist eine legitime Meinungsäußerung im demokratischen Willensbildungsprozeß.
Illegitim ist es erst, wenn direkt zu Rechtsverletzungen aufgerufen wird.
Die Schranke des Jugendschutzes dient dem Schutz der Jugend vor sittlicher Verwahrlosung. Sie rechtfertigt z.B. ein Verbot, Kindern und Jugendlichen Pornographie oder Homopropaganda zugänglich zu machen.
Sie ist aber nicht dazu da, um Jugendliche vor unerwünschten politischen Ansichten zu “schützen”. Das steht dem Staat schlichtweg nicht zu. Eine Regierungspartei kann nicht einfach sagen, ab jetzt darf unsere Jugend nur noch unsere Ansichten zu hören bekommen, und die unseres Gegners nicht. Das ist ganz krass demokratiewidrig.
Die Schranke der persönlichen Ehre dient, wie der Name schon sagt, dem Schutz der persönlichen Ehre, also nur von natürlichen Einzelpersonen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich jemand “gekränkt” fühlt. Es geht darum, ob jemand in sein Ansehen gegenüber der Nachbarschaft herabgesetzt wird. Die Schranke soll vor den Nachteilen schützen, die durch einen solchen Ansehensverlust entstehen können.
Daraus folgt, daß diese Schranke nicht bei “Gruppen-Ehrverletzungen” greift. Hier wird ja gerade kein einzelner gegenüber anderen herabgesetzt. Die entsprechenden Nachteile entstehen nicht.
@T.R.E.Lentze:
Du brauchst auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt!
Machst Du das auf eigene Faust, sieht der Richter sofort, daß er es mit einem Unkundigen zu tun hat, und schmettert die Sache einfach ab.
Für das Verfassungsgericht brauchst Du jemanden, der weiß, wie man eine Verfassungsbeschwerde richtig formuliert. Sonst ist sie schon im Annahmeverfahren draußen.
Die Verkommenheit unserer Justiz brauchst Du uns nicht vorzuführen. Das wissen wir.
Die PISA-Generation sitzt bereits in den Richterämtern. Die können einfach nicht mehr sauber Begriffe unterscheiden, weil sie das in der heutigen Schule nicht gelernt haben.
Die faseln einfach etwas hin, wie man an dem Urteil deutlich sieht.
Aber laß Dich von alldem nicht entmutigen! Es gibt immer noch die Möglichkeit, aus dem Ausland zu operieren. Im Internet gibts bereits einiges an Gegenwind gegen die linksgrüne Ideologie. Und den werden sie nicht stoppen können.
Brautmeier, mein Kontrahent, definiert die Tatbestände ganz anders, siehe hier.
Z.B. schreibt er zum Tatbestand “Aufstacheln zum Haß”:
Zu bestimmten Aktionen oder Maßnahmen muß dabei nicht aufgefordert werden. Es ist auch nicht erforderlich, daß tatsächlich Haß erzeugt wird. Ausreichend ist eine abstrakte Eignung hierzu aus Sicht des “Täters” .
Leider nennt er keine Quelle für seine Darlegung. Zu vermuten ist aber, daß es er die Definition nicht selbst erfunden hat.
“Du brauchst auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt!
Machst Du das auf eigene Faust, sieht der Richter sofort, daß er es mit einem Unkundigen zu tun hat, und schmettert die Sache einfach ab.”
Von mir aus kann er die Beschwerde abschmettern. Ab möglicherweise ist er sich der Folgen bewußt, die ja nicht nur mich betreffen!
Für die o.a. weitgefaßte Definition von Aufstacheln zum Haß vgl. <a href="http://www.juraforum.de/wiki/volksverhetzung"JuraForum – Volksverhetzung. Dort finden sich die Brautmeier’schen Auslegungen. Allerdings auch ohne Quellenangabe.
Und um es abschließend noch einmal klar zu sagen (ich glaube, daß ich es früher zumindest schon angedeutet habe):
Wenn ich den Prozeß gewinne, dann haben auch die Fezis gewonnen, denn dann dürfen sie ihre Männer-Verachtung weiterhin verbreiten, ausbauen, und institutionalisieren.
Sollte ich ihn aber verlieren, m.a.W., würde die Geschlechtsverhetzung künftig verboten, dann bestünde erstmals eine Chance (wohlgemerkt: Chance, nicht Sicherheit), daß auch die Fezis ihre Geschlechtsverhetzung endlich einstellen und zurücknehmen müßten. Und auf den Erfolg könnten wir alle dann weiterbauen.
Ich will keinen Erfolg nur für mich, d.h. daß mir das Bußgeld erspart bliebe, sondern ich will der Gynokratie als solcher die Stirn bieten!
GeorgVI gibt weiter oben sinngemäß an, ein Richter mußte qua Gesetz das Gesetz anwenden, er wäre geradezu dazu gezwungen:
Das ist mir neu. Wann wurde diese Republik denn von politisch gesteuerter Jurisdiktion auf obligatorische Judikative per Gesetz umgestellt?
Ich dachte immer, es wird heute noch im Jurastudium gelehrt: “was der Richter spricht wird ( dadurch zu ) Recht”.
Und steht das Recht an sich nicht über dem Gesetz?
Und wie ist es in diesem Fall mit dem Gleichheitsgrundsatz?
Müßte derselbe Richter nicht von sich aus initiativ werden und dafür sorgen, daß ermittelt wird, ob eine “Gruppe Femen” nicht mittels öffentlicher Darstellung von mit Sensen abgeschnittenen Männerhoden sich dermaßen erheblich und besonders im öffentlichen Interesse ( aufruf zu Massenmord, mindest aber lebensgefährlicher Verstümmelung ) vom geltenden Recht UND dem Gesetz entfernt, daß entsprechende Strafverfahren einzuleiten wären?
Wäre der Richter ( mal vorausgesetzt es gäbe in D. eine Judikative – als sog. “dritte Gewalt” ) da nicht gezwungen seine Pflicht genauso zu erfüllen?
Oder ist eine Möglw-könnte-Gesinnung heute schon wieder strafwürdiger, als eine nachweisbare Volksverhetzung?
Ganz nebenbei, wie ich Thomas kenne und einschätze, wäre er einer der ersten, der dazwischengehen würde, wenn jemand real versuchte systematisch Frauen ( oder Männern ) die Genitalien abzuschneiden. Bei diesem Richter bin ich mir da, nach diesem Urteil, überhaupt nicht sicher.
Ich bin sicher in vielen Punkten überhaupt nicht seiner ( Th. Lentzes ) Meinung, habe ihn jedoch insofern als toleranten Menschen kennengelernt, daß er niemanden per Gesinnungsjustiz einzustampfen versucht, um seine Meinung ( oder gar eine dritte für die er bezahlt wird ) zur herrschenden Doktrin zu machen. Derartige Vorgehensweisen von Juristen kenne ich nur aus den Berichten über totalitäre Systeme.
Seltsam, kann hier nix problemlos posten, keine Rückmeldung, nix
@Michael Klein, Sie schreiben:
Eine Definition erkennt man daran, dass der Informationsgehalt im Definiens höher ist als der im Definiendum.
Die meisten juristischen “Definitionen” erfüllen diesen “Tatbestand” nicht und sind entsprechend Sprachspiele ohne empirischen Wert.
—————————————————
Das stimmt für fast alle sog. Meinungsdelikte, die ich wegen Art. 103 Absatz 2 GG
Zitat: “Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich BESTIMMT war, bevor die Tat begangen wurde.”
daher für weitgehend verfassungswidrig ansehe. Sog. “Gummiparagraphen” sind verfassungswidrig.
Semantisch sind allerdings bei ALLEN Definitionen Grenzfälle
(“Neutrale Kandidaten” im Sinne der Wiener Schule: Rudolf Carnap, Eike von Savigny….)
unvermeidlich, immer und überall.
Was bedeutet in Grenzfällen etwa der von uns stets so sicher benutzte Begriff “Mensch”?
Manche behaupten etwa, bereits eine befruchtete Eizelle sei ein Mensch.
Rechtlich ist der Fall aber ziemlich klar:
Der Mensch beginnt “mit Vollendung der Geburt” (was immer das in Grenzfällen wieder sein mag)
In den meisten Rechtsnormen wie BGB, StGB usw. sind die allermeisten (tausende!) Begriffe semantisch durchaus hinreichend präzise definiert.
Zweifelfälle, “neutrale Kandidaten” bleiben eben immer.
Da hier eher Naturwissenschaftler zugange sind, erlaube ich mir ferner den Hinweis,
daß nicht einmal Grundbegriffe wie “Ursache” und “Wirkung” zweifelsfrei definiert oder auch nur definierbar sind.
Verweise auf David Hume.
Noch eine Frage:
Wie ist das Verfahren gegen Herrn Lentze denn bitte ausgegangen? Richtig beurteilen kann ich das nicht, weil ich das Urteil nicht im Wortlaut kenne.
PS: Wäre es möglich die Vorab-Zensur auszuschalten? Danke.
PS: Wäre es möglich die Vorab-Zensur auszuschalten? Danke.
Leider nein. Die “Vorabzensur” nennt sich Akismet und entfernt Spam (95% akkurat). Und da wir derzeit rund 100 Spam-Kommentare pro Tag haben und keine Zeit, uns durch den ganzen Spam zu fressen, wollen wir den Spamschutz nicht abschalten.
Um gegen radikalen Feminismus vorzugehen, resp. gegen anzuschreiben, genuegt es wohl nicht, bloss ins “Ausland” zu reisen. Dort gibt es den radikalen Feminismus natuerlich auch. Der hat sich laengst “globalisiert”. Das Internet macht es moeglich, wie auch anderen Schwachsinn…oder habt ihr noch nie nach “porn” gegoogelt? Die sind doch nicht mehr normal…
Vielen Dank, dass Sie ScienceFiles unterstützen! Ausblenden
Wir sehen, dass du dich in Vereinigtes Königreich befindest. Wir haben unsere Preise entsprechend auf Pfund Sterling aktualisiert, um dir ein besseres Einkaufserlebnis zu bieten. Stattdessen Euro verwenden.Ausblenden
Liebe Leser,
Robert Habeck hat es auf den Punkt gebracht:
Wenn Sie uns nicht mehr unterstützen, "dann sind wir nicht pleite", hören aber auf zu publizieren.
Damit es nicht soweit kommt, gibt es zwei mögliche Wege für ihre Spende:
Unser Spendenkonto bei Halifax
Unsere sichere in den Blog integrierte Spendenfunktion.
Auch unser evolutionsphilosophischer Blog wurde aus Google entfernt.
http://bloganddiscussion.com/frauenhaus/2376/google-bpjm-jugendschutz-indizierung-frauenhaus/
Im Gegensatz zu Lentze wurden wir jedoch zu keinem Zeitpunkt kontaktiert.
Erschreckend ist die Einfachheit, mit der man unliebige Seiten zensieren kann. Ein Anruf bei den Behörden genügt.
Aber vielleicht hat das Weiberplage-Urteil ja etwas Gutes: Man könnte es als Begründung benutzen, um gegen feministische Seiten vorzugehen.
“Aber vielleicht hat das Weiberplage-Urteil ja etwas Gutes: Man könnte es als Begründung benutzen, um gegen feministische Seiten vorzugehen.”
Diese Möglichkeit habe ich mir auch immer wieder durch den Kopf gehen lassen. Aber es könnte durchaus so kommen, wie einige Männer es auch schon gesagt haben: Daß derartige Klagen einfach nicht angenommen werden, wg. fehlendem öffentlichen Interesse. Es gibt ja keine Gleichbehandlung im Unrecht. Diese Möglichkeit müssen wir fest einplanen!
Ferner gibt es Nörgler, die sagen, es sei reine Dummheit, daß ich nicht schon längst virtuell emigriert sei. Wenn ich dann antworte, daß ich mich meiner demokratischen Verantwortung vorerst noch nicht entziehen will, dann sagen die ganz Verständnislosen: Der Lentze will mit dem Kopf durch die Wand, obwohl neben ihm die Tür ist; er will den Märtyrer spielen usw.
Ja, das will ich. Sollte sich herausstellen, daß das wirklich umsonst war, dann haben wir gleichwohl ein Stück Klarheit mehr als vorher. Und dann hat es sich in meinen Augen immer noch gelohnt. Denn dann wissen wir: mit rechtsstaatlich anerkannten Mitteln ist nichts mehr zu erreichen. Das müßten dann eben nur noch möglichst viele Menschen in diesem Lande mitkriegen, um ihre Illusionen aufzugeben und andere Wege in Aussicht zu nehmen.
Aber es ist wie mit schwer erziehbaren Kindern, man muß ihnen bis zuletzt eine Chance geben. Wenn die Justiz den Rechtsfrieden nicht will, dann können wir alle sagen: Dann eben ohne euch, ihr habt es nicht anders gewollt.
“Aber vielleicht hat das Weiberplage-Urteil ja etwas Gutes: Man könnte es als Begründung benutzen, um gegen feministische Seiten vorzugehen.”
Das ist eine Illusion: jedes verpudelte Amtsrichterlein wird sagen, daß ihn das hahnebüchene Urteil eines anderen Pudelchens aus Düsseldorf nicht die Bohne interessiert und bei Frauen das was gaaaanz anderes ist…
Die Argumentationsweise des Richters Henning ist eindeutig am § 130 StGB ausgerichtet- er nennt den Volksverhetzungsparagraphen nur nicht beim Namen, wohlwissend, daß dieser nur auf Nazis gerichtet ist.
Das VerfG hat sich mehrfach damit beschäftigt und war stets bemüht, eine Abgrenzung zur Meinungsfreiheit zu finden wie z.B. hier:
http://www.internet-law.de/2012/02/das-bundesverfassungsgericht-zur-volksverhetzung.html
Unverkennbar ist, daß Henning ‘Frauenfeindliches’ als Volksverhetzung ansieht, nur halt in der Rechtsprechung keinen Rückhalt findet.
Daß eine solche Figur im Richteramt nichts verloren hat, braucht nicht betont zu werden.
Welche Rechtsmittel Erfolg haben könnten, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich bin allerdings nicht der Ansicht, daß man das Ganze auf sich beruhen lassen sollte, denn hier ist Anfängen zu wehren.
Ich denke auch, daß sich Solidarität finden wird, wenngleich Herr Lentze in der Männerszene nicht gerade viele Freunde hat- das sollte hier aber keine Rolle spielen.
Vielleicht macht der eine oder andere Leser die Angelegenheit in Jurablogs bekannt, denn in der Tat bezieht sich in der Urteilsbegründung alles auf den Haßbegriff, der von Hennig nach seinem ganz persönlichen Gusto ausgelegt wird- das ist nicht hinnehmbar.
Des weiteren bemüht er die Vokabel ‘Fotzokratie’ als Beleg für eine besonders ‘ verletzende Form der Missachtung’ Weiblicher : Nervenärzte würden an dieser Stelle von ‘alogischen Elementen’ als Ausdruck einer inhaltlichen Denkstörung sprechen. Wie an sich unschwer abzuleiten ist, ist damit das hiesige Staatswesen gemeint, das Frauen in nahezu unbeschränktem Umfange Sonderrechte einräumt- eine ungemein treffende Bezeichnung für einen staatliches Gebilde, das die Rechtsstaatlichkeit nicht erst seit Richter Vultejus geschlechtsspezifisch aufgegeben hat!
Mich überzeugt die Kritik am Urteil nicht wirklich. Sie basiert im wesentlichen auf der Annahme, das erkennende Gericht habe keine Definition des Tatbestandsmerkmals “Hass” geliefert. Deswegen wird dann eine eigene Definition von “Hass” geliefert und zugrunde gelegt. Und nach dieser Definition soll das Urteil falsch sein. Diese Vorgehensweise hat vieles von einem Zirkelschluss.
Hallo GreorgVI, ich nehme mir die Freiheit aufgrund der Länge des Kommentars zu “interagieren”, MK.
Zunächst: Nur scheinbar enthält das Urteil keine Definition des Tatbestandsmerkmals “Hass”.
„Hass“ ist die „über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil“. (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, § 130, Rdn. 5a; mit weiteren Nachweisen)
Diese Definition findet sich fast wortgleich im kritisierten Urteil, allerdings ohne, insoweit ist Kritik berechtigt, darzulegen, dass es sich um die Definition des Tatbestandsmerkmals „Hass“ handelt. Und es ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, dass es bei seiner Entscheidung die Definition zugrunde legt, die ein Tatbestandsmerkmal in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren hat. Im Gegensatz zu qed ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Definition aus der Rechtsprechung zu § 130 StGB resultiert: Warum „Hass“ bei § 130 Abs. 2 StGB anders definiert werden sollte, als in der hier angewendeten Vorschrift, ist nicht ersichtlich. Das wäre nur dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber den Begriff in unterschiedlichen Vorschriften erkennbar auch anders verstanden hätte wissen wollen.
Es gibt im wesentlichen zwei Formen von Definitionen, eine ist nominal eine real. Blau kann man definieren, in dem man auf einen bestimmten Bereich des Farbspektrums verweist oder dadurch, dass man einen blauen Gegenstand als Maßstab nimmt. Das Entscheidende an einer Definition ist, dass im Definiens etwas anderes steht als im definiendum, wenn man blau als blau definieren würde, wäre das wenig befriedigend, ebenso unbefriedigend ist es, wenn man einen vagen Begriff wie Hass, darüber definiert, dass man ihm im definiens gleich “über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil” drei vage Begriffe “bloße Ablehnung” (was ist das), bloße Verachtung (was ist das) feindselige Haltung (was ist das). Das ist ein beliebter Trick um Willkür und Unsicherheit zu schaffen. Insofern handelt es sich hier weder um eine Nominaldefinition noch um eine Realdefinition, denn es wird nichts definiert, es werden nur Worte einander gegenübergestellt. Eine Definition erkennt man daran, dass der Informationsgehalt im Definiens hpher ist als der im Definiendum. Die meisten juristischen “Definitionen” erfüllen diesen “Tatbestand” nicht und sind entsprechend Sprachspiele ohne empirischen Wert. Wenn Sie das prüfen wollen dann gehen Sie in die Welt und geben ein empirisches Beispiel von Hass, und dann eines von über die bloße Ablehnung hinausgehende Verachtung. Ich bin schon gespannt, mit welchem Beispiel, das verallgemeinerbar sein muss, sonst brauchen wir keine Definition, Sie aufwarten.
Darüber hinaus: Will man dem Gericht wirklich vorwerfen, dass es ein Gesetz gibt, das es anwenden muss? Hier wäre der Gesetzgeber der richtige Adressat.
Das meinen Sie nicht Ernst oder? Will man diejenigen, die die Gashähne aufgedreht haben, wirklich verantwortlich machen oder sind nicht diejenigen, die Zyklon b hergestellt haben, verantwortlich?
Allerdings: Ob Frauen ein Teil der Gesellschaft im Sinne der oben genannten Vorschrift sind, scheint mir persönlich zweifelhaft. Der schon oben zitierte Kommentar von Schönke-Schröder versteht unter Teilen der Bevölkerung “alle Personenmehrheiten, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale – zB Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf, bestimmte soziale Funktionen – als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sind” (Rdn. 3) Die Differenzierung allein nach dem Geschlecht taucht in der Kommentierung und der umfangreichen Rechtsprechung gerade nicht auf. Das erscheint insoweit konsequent, als die Gesellschaft dann nur aus Männern und Frauen bestünde.
Aber diese Frage muss sicherlich im Instanzenzug geklärt werden, ebenso die Frage, ob das Gericht die “spezifische Geltung der Grundrechte” hinreichend berücksichtigt hat.
Man kann gegen das Urteil sicherlich etliche Einwände vortragen, sie hätten aber umso mehr Gewicht, wenn sie (juristisch-)methodisch auf sicherem Grund stünden.
Die “juristisch-methodisch gesicherten Gründe (was ist das, wer entscheidet, was gesichert ist), mögen für Juristen ausschlaggebend sein, aber Juristen und der Rechtszug sind ein Teil der Gesellschaft. Entsprechend werden sich Juristen auch an den Kriterien messen lassen müssen, die außerhalb ihrer Gerichte gelten – oder wollen bzw. fürchten Juristen eine solche Diskussion, weil dabei die Unzulänglichkeit vieler Urteile zum Vorschein kommen könnte. Und dass eine Vielzahl von Urteilen von z.B. Amtsgerichten nicht einmal dem entsprechen, was innerhalb der Zunft als Standard angesehen wird, ist zumindest unter Landrichter und solchen an OLGs ein offenes Geheimnis und Gegenstand der Witze beim Mittagessen, wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann.
(Leider kann ich nicht “interinteragieren”, deshalb bleibe ich linear.)
Ich finde die Einwände insgesamt spannend, aber nicht vollständig aussagekräftig. (So ist mir nicht bekannt, dass sich die juristische Weisheit linear von der Eingangsinstanz (hier dem Amtsgericht) aufwärts entwickelt. Dass viele Urteile -nicht nur der Amtsgerichte- bestimmten Standards nicht entsprechen, ist aber leider wahr. )
Was mich wirklich interessieren würde: Welche Art von Definitionen sollen Gerichte denn Ihrer Meinung nach zugrunde legen, wenn sie ein Urteil fällen? Wie soll beispielsweise “Eigentum” definiert werden, ein Begriff, den die deutsche Rechtsordnung vielfältig verwendet? Würden Sie ein Grundstücksgeschäft abschließen, wenn im Streitfall das Gericht (unbeanstandet) bei seiner Entscheidung die Eigentumsdefinition des Dudens zugrunde legen dürfte?
Und der Vergleich mit dem Zyklon B hinkt m.E. Der Richter ist an das Gesetz gebunden, er muss es anwenden. (Ausnahme: Vorlage an das BVerfG bei Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit, Art. 100 GG) Oder sollen Richter das Recht haben zu entscheiden, welches Gesetz sie anwenden und welches nicht? Dann würde die Sache mit dem Grundstücksgeschäft immer riskanter…
Wegen Chancengleichheit, auch ich jetzt “linear”…
Mein Hinweis darauf, was eine Definition ist, gibt eigentlich schon die Antwort und Eigentum ist ein schlechtes Beispiel, weil es einer der wenigen definierten Begriffe ist, den Juristen benutzen, soweit ich mich erinnere über die Möglichkeit, Verfügungsgewalt zuzuteilen und zu entziehen und somit in der Weise, wie ihn Ökonomen auch benutzen, um ihn von Besitz abzugrenzen. Damit ist die Bedingung, die ich im letzten Kommentar genannt habe, erfüllt, im Definiens steht mehr als im Definiendum. Ich habe mich auch nicht gegen Definitionen, sondern gegen Tautologien ausgesprochen und die Juristerei und Gesetze sind voller Tautologien, die derjenigen entsprechen, die Sie uns für “Hass” präsentiert haben. Ich kann einen zu bestimmenden Begriff nicht durch eine Menge anderer und zu bestimmender Begriffe definieren. Das ist Unsinn.
Ich sehe nicht, wo der Vergleich hinkt. Sie wie ich wissen, dass Richter einen Ermessensspielraum haben, den sie deshalb haben, weil die Gesetze abstrakt und gerade nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Da viele Gesetze in Deutschland zudem widersprüchlich (das SGB z.B.) sind und Leerformeln wie die “Definition” von Hass enthalten, erwarte ich von einem Richter, dass er seinen Ermessensspielraum nutzt und ein Urteil fällt, das nachprüfbar und nachvollziehbar ist und nicht wir im vorliegenden Fall aus Floskeln besteht, die aus anderen Urteilen abgepinselt wurden, weil man als RiAG, der mit OWis zu tun hat, sowieso die “..Karte” gezogen hat und zu allem Unnütz der Lentze durch seine Rechtsbeschwerde auch noch die Möglichkeit beseitigt hat, ein abgekürztes Urteil zu schreiben.
Der Herr? ‘Gerorg VI’ hat noch nicht mal unrecht.
Das (Zeitgeist-) Richterlein hat sich schlicht an die befohlene Denke in vorauseilendem Gehorsam gehalten, die ihm im Koordinatensystem feministischer Diskurshoheit vorgegeben ist.
Das Elend der deutschen Justiz läßt sich aus diesem Aufsatz gut rekapitulieren:
http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/archiv/2006/aufsatz/ja_10-2006-687_hassrede-beleidigung-volksverhetzung_bugger.pdf
im Grunde genommen ist danach den Pessimisten auf wgvdl Recht zu geben: im real existierenden Femifaschismus gibt es kein Recht der anderen auf Meinungsfreiheit, die amerikanische Auffassung ist Illusion. Dies entspricht auch der simplen Lebenserfahrung- beispielsweise gegen den Gesetzes- Ukas der Frauenbevorzugung im ÖD zu opponieren, kostet einen schlicht den Job dort- die derzeit bevorzugte Methode der Existenzvernichtung Mißliebiger, bei Kachelmann noch zur Vermögensvernichtung ausgebaut.
Erfahrungsgemäß bleibt es dabei nicht, wie die Berufsverbote für Juden im der feministischen Ideologie wesensverwandten NationalSOZIALISMUS zeigen: zum KZ war es nur ein kleiner Schritt und es ist allenfalls marginal, ob morgens um fünfe die Gestapo zur Abholung kommt oder, ganz ‘kundenfreundlich’, der liebenswürdige Dödel auf der Behörde schleimt, der verehrte Herr mög doch bitte seine Irrtümer in einem ‘Antiaggressionskurs’ bearbeiten lernen, Kost und Logis selbstverständlich frei. Wer je mit dem sog. ‘Gewaltschutzgesetz’ zu tun hatte, weiß das sehr genau!
Daß weitergehende Befürchtungen überaus real sind, beweist das empathische Statement des progressiven Prof. Parncutt
http://diepresse.com/home/bildung/universitaet/1327873/Todesstrafe-fuer-Papst-Eklat-um-Grazer-UniProfessor
und auch deutsche Klimahysteriker (allen voran: Podsdam) befürworten stringente Ausgrenzungsmaßnahmen und Mittelverweigerung gegenüber ‘ungläubigen’ Forschern, wie der Skandal um Datenmanipulation beim IPCC bewies.
(Sozialwissenschaftlern wie Herrn Klein ist das natürlich nichts Neues!).
Daß Feministinnen die Ausrottung von Männern fordern, ist geradezu Allgemeinplatz und von der Sorte Solanas (Manifesto for cutting up men) gibt es eine ganze Menge, selbst in herausragender Position wie das monströs adipöse Fräulein Andrea Dworkin, Vorsteherdrüsin der National Organisation of Women, die analog dem Sinnbild höchster gustatorischer Lüste, dem Bratapfel im zart gegrillten Ferkelmaul, Männer am liebsten mit einem hochhackigen Absatz im Schlund erlegt halluzinierte.
Netterweise wurde diese feiste Drecksau mittlerweile von der Göttin in den Orkus abberufen.
Die Erfahrung lehrt: Abartiges wird Wirklichkeit, wenn die Machtverhältnisse stimmen. Man lese die Tagebücher der braunen Größen. An die immer häufiger aufgedeckten Falschurteile von Arnold bis Witte sei erinnert.
Was ist Lentze in seiner Hybris zu raten?
Sicher nicht, den Weg des Märtyrers zu gehen, man wird ihn verlachen und es ist albern. Auch nicht den des minderbegabten Sprengstoffgürtelidioten muslimischer Provenienz, ihre Taten entsprechen völliger Enthirnung.
Hingegen ist der Ehrbegriff der sizilianischen Corleones nicht verkehrt, nämlich nie die Hennings und Brautmeiers beim symbolischen, aber äußerst brutalen Bestrafen zu vergessen.
Die sind dran, wenn das gigantische Monopolygeldsystem des EUSSR- Schuldensozialismus mit vollendetem Chaos zusammen bricht und das ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
Dostojewskis ‘Erniedrigte und Beleidigte’ haben einen langes Gedächtnis, wie die Finnen sagen. Wie der Tod.
Ich sehe die Sache so:
“Haß” kann bei verfassungskonformer Auslegung nur bedeuten, ein Bedürfnis zu erzeugen, der nächstgelegenen Frau den Hals umzudrehen.
Denn nur dann ist eine Einschränkung der Meinungsäußerung gerechtfertigt: Wenn sie unmittelbar zu Rechtsbrüchen führt.
Zum Haß Aufstacheln in diesem Sinne erfordert eine lang angelegte, zielgerichtete Arbeit. Einzelne Kommentare können soetwas nie bewirken.
“Angriff auf die Menschenwürde” bedeutet soviel wie das Bestreiten des Existenzrechts. Beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder Verleumdung allein reicht noch nicht.
Aber selbst, wenn ein solcher “Angriff” auf die Menschenwürde vorliegt, also das Existenzrecht bestritten wird, ist das noch nicht hinreichend.
Ein Recht zu bestreiten, ist noch keine Verletzung des Rechts.
Die Forderung, daß bestimmte Personenkreise bestimmte Rechte nicht mehr haben sollen, ist eine legitime Meinungsäußerung im demokratischen Willensbildungsprozeß.
Illegitim ist es erst, wenn direkt zu Rechtsverletzungen aufgerufen wird.
Die Schranke des Jugendschutzes dient dem Schutz der Jugend vor sittlicher Verwahrlosung. Sie rechtfertigt z.B. ein Verbot, Kindern und Jugendlichen Pornographie oder Homopropaganda zugänglich zu machen.
Sie ist aber nicht dazu da, um Jugendliche vor unerwünschten politischen Ansichten zu “schützen”. Das steht dem Staat schlichtweg nicht zu. Eine Regierungspartei kann nicht einfach sagen, ab jetzt darf unsere Jugend nur noch unsere Ansichten zu hören bekommen, und die unseres Gegners nicht. Das ist ganz krass demokratiewidrig.
Die Schranke der persönlichen Ehre dient, wie der Name schon sagt, dem Schutz der persönlichen Ehre, also nur von natürlichen Einzelpersonen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich jemand “gekränkt” fühlt. Es geht darum, ob jemand in sein Ansehen gegenüber der Nachbarschaft herabgesetzt wird. Die Schranke soll vor den Nachteilen schützen, die durch einen solchen Ansehensverlust entstehen können.
Daraus folgt, daß diese Schranke nicht bei “Gruppen-Ehrverletzungen” greift. Hier wird ja gerade kein einzelner gegenüber anderen herabgesetzt. Die entsprechenden Nachteile entstehen nicht.
@T.R.E.Lentze:
Du brauchst auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt!
Machst Du das auf eigene Faust, sieht der Richter sofort, daß er es mit einem Unkundigen zu tun hat, und schmettert die Sache einfach ab.
Für das Verfassungsgericht brauchst Du jemanden, der weiß, wie man eine Verfassungsbeschwerde richtig formuliert. Sonst ist sie schon im Annahmeverfahren draußen.
Die Verkommenheit unserer Justiz brauchst Du uns nicht vorzuführen. Das wissen wir.
Die PISA-Generation sitzt bereits in den Richterämtern. Die können einfach nicht mehr sauber Begriffe unterscheiden, weil sie das in der heutigen Schule nicht gelernt haben.
Die faseln einfach etwas hin, wie man an dem Urteil deutlich sieht.
Aber laß Dich von alldem nicht entmutigen! Es gibt immer noch die Möglichkeit, aus dem Ausland zu operieren. Im Internet gibts bereits einiges an Gegenwind gegen die linksgrüne Ideologie. Und den werden sie nicht stoppen können.
@ Andreas:
Brautmeier, mein Kontrahent, definiert die Tatbestände ganz anders, siehe hier.
Z.B. schreibt er zum Tatbestand “Aufstacheln zum Haß”:
Zu bestimmten Aktionen oder Maßnahmen muß dabei nicht aufgefordert werden. Es ist auch nicht erforderlich, daß tatsächlich Haß erzeugt wird. Ausreichend ist eine abstrakte Eignung hierzu aus Sicht des “Täters” .
Leider nennt er keine Quelle für seine Darlegung. Zu vermuten ist aber, daß es er die Definition nicht selbst erfunden hat.
“Du brauchst auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt!
Machst Du das auf eigene Faust, sieht der Richter sofort, daß er es mit einem Unkundigen zu tun hat, und schmettert die Sache einfach ab.”
Von mir aus kann er die Beschwerde abschmettern. Ab möglicherweise ist er sich der Folgen bewußt, die ja nicht nur mich betreffen!
Für die o.a. weitgefaßte Definition von Aufstacheln zum Haß vgl. <a href="http://www.juraforum.de/wiki/volksverhetzung"JuraForum – Volksverhetzung. Dort finden sich die Brautmeier’schen Auslegungen. Allerdings auch ohne Quellenangabe.
Und um es abschließend noch einmal klar zu sagen (ich glaube, daß ich es früher zumindest schon angedeutet habe):
Wenn ich den Prozeß gewinne, dann haben auch die Fezis gewonnen, denn dann dürfen sie ihre Männer-Verachtung weiterhin verbreiten, ausbauen, und institutionalisieren.
Sollte ich ihn aber verlieren, m.a.W., würde die Geschlechtsverhetzung künftig verboten, dann bestünde erstmals eine Chance (wohlgemerkt: Chance, nicht Sicherheit), daß auch die Fezis ihre Geschlechtsverhetzung endlich einstellen und zurücknehmen müßten. Und auf den Erfolg könnten wir alle dann weiterbauen.
Ich will keinen Erfolg nur für mich, d.h. daß mir das Bußgeld erspart bliebe, sondern ich will der Gynokratie als solcher die Stirn bieten!
Im Internet kann jeder eine Webseite aufmachen, und sie “Juraforum” oder so ähnlich nennen.
Da hat er wohl was durcheinandergebracht.
Die Eignung bezieht sich auf die Störung des öffentlichen Friedens.
GeorgVI gibt weiter oben sinngemäß an, ein Richter mußte qua Gesetz das Gesetz anwenden, er wäre geradezu dazu gezwungen:
Das ist mir neu. Wann wurde diese Republik denn von politisch gesteuerter Jurisdiktion auf obligatorische Judikative per Gesetz umgestellt?
Ich dachte immer, es wird heute noch im Jurastudium gelehrt: “was der Richter spricht wird ( dadurch zu ) Recht”.
Und steht das Recht an sich nicht über dem Gesetz?
Und wie ist es in diesem Fall mit dem Gleichheitsgrundsatz?
Müßte derselbe Richter nicht von sich aus initiativ werden und dafür sorgen, daß ermittelt wird, ob eine “Gruppe Femen” nicht mittels öffentlicher Darstellung von mit Sensen abgeschnittenen Männerhoden sich dermaßen erheblich und besonders im öffentlichen Interesse ( aufruf zu Massenmord, mindest aber lebensgefährlicher Verstümmelung ) vom geltenden Recht UND dem Gesetz entfernt, daß entsprechende Strafverfahren einzuleiten wären?
Wäre der Richter ( mal vorausgesetzt es gäbe in D. eine Judikative – als sog. “dritte Gewalt” ) da nicht gezwungen seine Pflicht genauso zu erfüllen?
Oder ist eine Möglw-könnte-Gesinnung heute schon wieder strafwürdiger, als eine nachweisbare Volksverhetzung?
Ganz nebenbei, wie ich Thomas kenne und einschätze, wäre er einer der ersten, der dazwischengehen würde, wenn jemand real versuchte systematisch Frauen ( oder Männern ) die Genitalien abzuschneiden. Bei diesem Richter bin ich mir da, nach diesem Urteil, überhaupt nicht sicher.
Ich bin sicher in vielen Punkten überhaupt nicht seiner ( Th. Lentzes ) Meinung, habe ihn jedoch insofern als toleranten Menschen kennengelernt, daß er niemanden per Gesinnungsjustiz einzustampfen versucht, um seine Meinung ( oder gar eine dritte für die er bezahlt wird ) zur herrschenden Doktrin zu machen. Derartige Vorgehensweisen von Juristen kenne ich nur aus den Berichten über totalitäre Systeme.
Seltsam, kann hier nix problemlos posten, keine Rückmeldung, nix
@Michael Klein, Sie schreiben:
Eine Definition erkennt man daran, dass der Informationsgehalt im Definiens höher ist als der im Definiendum.
Die meisten juristischen “Definitionen” erfüllen diesen “Tatbestand” nicht und sind entsprechend Sprachspiele ohne empirischen Wert.
—————————————————
Das stimmt für fast alle sog. Meinungsdelikte, die ich wegen Art. 103 Absatz 2 GG
Zitat: “Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich BESTIMMT war, bevor die Tat begangen wurde.”
daher für weitgehend verfassungswidrig ansehe. Sog. “Gummiparagraphen” sind verfassungswidrig.
Semantisch sind allerdings bei ALLEN Definitionen Grenzfälle
(“Neutrale Kandidaten” im Sinne der Wiener Schule: Rudolf Carnap, Eike von Savigny….)
unvermeidlich, immer und überall.
Was bedeutet in Grenzfällen etwa der von uns stets so sicher benutzte Begriff “Mensch”?
Manche behaupten etwa, bereits eine befruchtete Eizelle sei ein Mensch.
Rechtlich ist der Fall aber ziemlich klar:
Der Mensch beginnt “mit Vollendung der Geburt” (was immer das in Grenzfällen wieder sein mag)
In den meisten Rechtsnormen wie BGB, StGB usw. sind die allermeisten (tausende!) Begriffe semantisch durchaus hinreichend präzise definiert.
Zweifelfälle, “neutrale Kandidaten” bleiben eben immer.
Da hier eher Naturwissenschaftler zugange sind, erlaube ich mir ferner den Hinweis,
daß nicht einmal Grundbegriffe wie “Ursache” und “Wirkung” zweifelsfrei definiert oder auch nur definierbar sind.
Verweise auf David Hume.
Noch eine Frage:
Wie ist das Verfahren gegen Herrn Lentze denn bitte ausgegangen? Richtig beurteilen kann ich das nicht, weil ich das Urteil nicht im Wortlaut kenne.
PS: Wäre es möglich die Vorab-Zensur auszuschalten? Danke.
LvM
Leider nein. Die “Vorabzensur” nennt sich Akismet und entfernt Spam (95% akkurat). Und da wir derzeit rund 100 Spam-Kommentare pro Tag haben und keine Zeit, uns durch den ganzen Spam zu fressen, wollen wir den Spamschutz nicht abschalten.
Um gegen radikalen Feminismus vorzugehen, resp. gegen anzuschreiben, genuegt es wohl nicht, bloss ins “Ausland” zu reisen. Dort gibt es den radikalen Feminismus natuerlich auch. Der hat sich laengst “globalisiert”. Das Internet macht es moeglich, wie auch anderen Schwachsinn…oder habt ihr noch nie nach “porn” gegoogelt? Die sind doch nicht mehr normal…