Meinungsfreiheit wird zum seltenen Gut – Der Fall “Thomas L.”

AG DuesseldorfIn einer Reihe lokaler Blätter wurde Thomas Lentze bereits zum “Frauenhasser” stilisiert. “Keiner hasst Frauen so wie Thomas L.” titeln z.B. Julien Heuser und Barbara Kirchner im Kölner Express. Offensichtlich haben die beiden “informierten” AutorInnen eine Vollerhebung unter allen Männern und Frauen der Erde durchgeführt, um diese Allaussage aufstellen zu können, oder aber, ihre Lust daran, Thomas L., wie es so schön heißt, in die Pfanne zu hauen, ist größer als ihr Verstand. Wie auch immer: Thomas L. ist böse, denn nicht nur soll er  Frauen hassen, was für sich genommen schon unverzeihbar ist, in der geistigen Welt, die Heuser und Kirchner zu bewohnen scheinen, nein, er wurde auch vom Amtsgericht Düsseldorf , vom Richter am Amtsgericht Günter Hennig, zu einem Bußgeld von 1000 Euro verurteilt, nicht wegen Frauenhass, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 4 Absatz 1 Nr. 3, § 7 Absatz 1 § 24 Absatz 1 Nr. 1c und Nr. 8 JMStV, wie es im Urteil heißt. Der JMStV, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist, wie man sagen könnte, einer der neuesten Versuche, um das Internet in den Griff zu bekommen und die Meinungsfreiheit in Deutschland nur noch für genehme Meinungen zuzulassen. Thomas Lentze ist eines der ersten Opfer.

Doch starten wir diesen post am Anfang. Am Anfang steht das Forum “Weiberplage”, das Thomas Lentze betreibt und in Deutschland hostet, was schlecht ist, denn damit fällt es unter den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und sein Forum wird zum Objekt der Begierde für Sitten- und Moralwächter aller Art. Das Erstaunliche an diesen Sitten- und Moralwächtern ist ihre zumeist intime Kenntnis von Seiten, die ein normaler Nutzer des Internets im Laufe seines Lebens mit hoher Wahrscheinlichkeit nie zu Gesicht bekommt. Im Gegensatz zum normalen Nutzer wissen Sitten- und Moralwächter immer ganz genau, wo und wie man Kinderpornographie findet, wo es das neueste Buch mit Hakenkreuz gibt, und sie kennen das Forum von Thomas Lentze, was angesichts eines Alexa Global Rankings von 2.400.223 eine reife Leistung ist, steht doch das Forum in der ständigen Gefahr, im Off des Internets zu verschwinden. Nicht jedoch, wenn es nach den Sitten- und Moralwächtern geht, deren Lebensinhalt darin zu bestehen scheint, sich mit großen Gewinn durch genau die Inhalte zu lesen, die sie für zu schrecklich halten, um sie anderen zumuten zu können.

Freedom-Of-Speech-

Die Arbeitsgrundlage der Sitten- und Moralwächter ist über eine Reihe von Gesetzen verstreut, eines der neuesten davon ist der oben bereits erwähnte Staatsvertrag “über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien”. Wie so oft, so muss im Staatsvertrag der Jugendschutz herhalten, um die Meinungsfreiheit effektiv abzuschaffen, wie ich im weiteren Verlauf zeigen werde, und natürlich hat sich außer dem AK-Zensur und den üblichen bloggern niemand kritisch zu diesem Staatsvertrag geäußert. Wer traut sich schon, das Wort Meinungsfreiheit zu bemerken, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen geht? Gerade deshalb ist Jugendschutz ein so effizientes Mittel zur Beseitigung von Meinungsfreiheit.

In besagtem Staatsvertrag finden sich die Paragraphen, gegen die Thomas Lentze verstoßen haben soll:

kindernet
Spreeblick

§ 4 Absatz 1 Nr. 3: Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
§ 7 Absatz 1 : “Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
§ 24 regelt das Stramaß und muss daher nicht weiter berücksichtigt werden.

Günter Hennig, den am Amtsgericht Düsseldorf die Ordnungswidrigkeiten ereilen, wenn Einsprüche eingelegt werden (Arbeit, die kein RiAG gerne macht), hat Thomas Lentze verurteilt, weil er zum Hass gegen Frauen aufstachele, weil er Inhalte verbreite, die, wie er in seinem Urteil schreibt, “abstrakt geeignet und subjektiv im Sinne eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt [sind], eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen Frauen zu erzeugen oder zu steigern. Darüber hinaus”, so schreibt der Richter weiter, “stellen einige der Beiträge eine nach Inhalt und Form besonders verletztende Form der Missachtung dar, die weit über eine lediglich emotionale Ablehunung oder Beleidigung hinausgeht. Frauen werden böswillig als der Achtung unwürdig hingestellt …” Schließlich weiß Richter Hennig, dass Lentze sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen könne, denn die Meinungsfreiheit habe ihre Grenze “in dem Recht der persönlichen Ehre” sowie in der “Menschenwürde”.

Offensichtlich hängt das Urteil an einer ganzen Reihen von Prämissen, die Richter Hennig hat, und für die zu untersuchen ist, ob andere sie teilen.

  • Erstens ist es grundlegend zu bestimmen, was denn unter Hass und “zum Hass aufstacheln” zu verstehen ist.
  • Zweitens ist es notwendig zu untersuchen, ob man eine inhaltliche Bewertung dessen, was gesagt wird, zur Grundlage einer Verurteilung machen kann.
  • Und Drittens stellt sich die Frage, ob Aussagen, die über eine Gruppe gemacht werden, einen Einzelnen in seiner persönlichen Ehre verletzen können.

Der Reihe nach.

Der Hass

weiberplageWas ist Hass? Die Frage, was Hass ist, stellt sich Herrn Richter am Amtsgericht Hennig nicht. Er weiß, was Hass ist, und so sieht er an keiner Stelle in seinem Urteil die Notwendigkeit zu definieren, was denn Hass und zum Hass aufstacheln bedeuten könnte, schließlich kann man doch als Richter davon ausgehen, dass andere die eigene Vorstellung davon, was z.B. unter Hass zu verstehen ist, teilen, auch wenn man sie nicht äußert und für sich behält, oder? Egon Schneider, der sich jahrzehntelang darum bemüht hat, Logik und Folgerichtigkeit in richterliche Urteile einzuführen, hat in seinem Buch “Logik für Juristen” u.a. darauf hingewiesen, dass Urteile nachvollziehbar und deshalb auf klaren Begrifflichkeiten beruhen müssen. Was also ist Hass?

Interessanterweise findet man im Philosophischen Wörterbuch unter Hass nur den Verweis auf Liebe. Die Eklärung für diesen überraschenden Verweis findet sich dann am Ende des Absatzes über Liebe. Dort heißt es: “Liebe kann nach der Tiefenpsychologie in ihr Gegenteil, in Hass, umschlagen, zu einer bis zur Leidenschaft gesteigerten Abneigung”(Schischkoff, 1991, 433). Hass, so liest man in einem anderen philosophischen Wörterbuch, sei eine Abneigung gegen das, was konkret Unlust bereitet hat. Hass richtet sich gegen (einen oder mehrere) konkrete Menschen, die verabscheudet werden und denen geschadet werden soll. Auch wenn der Stand der Konkretisierung dessen, was unter Hass zu verstehen ist, nicht sonderlich befriedigend ist, so kann doch festgehalten werden, dass sich Hass

  1. gegen ein konkretes Objekt richten muss,
  2. aus einer Abneigung resultiert und
  3. eine Verhaltenskomponente (das Schaden Wollen) umfasst.

AG dusselWenn Lentze also schreibt (ich zitiere aus dem Urteil von Richter Hennig): “Gib dem Schlampenpack Macht in die Finger und es wird genau diese Macht auf’s Übelste missbrauchen. Das war bereits bei der Judenvergasung nichts anderes, als es beim heutigen Massenmord von Kindern vor deren Geburt ist”, hasst er dann? Offensichtlich nicht, denn er hat keinen konkreten Hassgegenstand und man kann zwar Hass phantasieren, aber die eigenen Phantasien schaden niemandem: die Verhaltsnkomponente fehlt. Das wissen auch diejenigen, die den Staatsvertrag ersonnen haben. Deshalb haben sie das zum-Hass-Aufstacheln in §4 JMStV eingefügt. Dem unterliegt die Behauptung, dass jemand, der Lentzes Sätze liest, so erregt wird, dass er seiner Schwester den Hals umdreht. Ich weiß zwar, dass manche Juristen zu allerlei Phantasien fähig sind, aber derartiger Unsinn sollte selbst ihnen zumindest komisch vorkommen. Wenn jemand seiner Schwester den Hals umdreht, dann sicher nicht, weil er im Forum von Lentze gelesen hat, sondern weil sein Hass (oder vielleicht auch Ärger) auf seine Schwester schwelt und darauf gewartet hat, ausgelebt werden zu können. Man kann Menschen durch Schrift zu nichts zwingen, was diese nicht selbst tun wollen. Nicht einmal Richter, die Bußgelder verhängen, können dies, wie die Existenz von Beugehaft und Gerichtsvollziehern belegt. Warum also ist ein derartiger Unsinn Gesetzestext? Nun, es geht offensichtlich nicht um logische Konsistenz und Sinn, sondern um das Gegenteil, um Willkür und Unsicherheit, darum, dass man ein Instrument zur der Hand hat, um Meinungsfreiheit zu beseitigen und missliebige Äußerungen zu unterbinden.

Die inhaltliche Bewertung

Nürnberger Prozess, VerhandlungssaalJeder, der das Urteil von Herrn Hennig liest, merkt, dass dem Richter nicht gefällt, was Thomas Lentze in seinem Forum veröffentlicht. Ich kann mich dem anschließen. Mir gefallen etliche der Aussagen auch nicht. Aber ist der Geschmack von Herrn Hennig und von mir ein Grund dafür, Thomas Lentze die entsprechenden Aussagen in seinem Forum zu verbieten, ihn abzuurteilen? Ganz offensichtlich ist der Geschmack keine Grundlage für die Begründung von Urteilen. Er führt in die Despotie der Majorität oder dahin, dass das, was Richter für den herrschenden Zeitgeist halten, zur Grundlage von Urteilen wird. Wohin das führt, sollten Richter nach tausenjährigem Reich und Säuberung der DDR-Justiz von Volksgerichtshof“Systemrichtern” eigentlich wissen. Dass es dennoch Richter gibt, die keinen anderen Grund für eine Beurteilung anzugeben vermögen, als den, dass ihnen bestimmte Passagen nicht gefallen, ist beschämend und erschreckend zugleich. Und dennoch sucht man einen anderen Grund als Geschmack dafür, dass die Textpassagen aus dem Forum von Lentze so schädlich und gefährlich sind,  vergeblich. Karl-Dieter Opp hat bereits im Jahre 1973 in seiner Soziologie des Rechts gezeigt, dass Richter ihr Alltagsverständnis in den Gerichtssaal schleppen und zur Grundlage ihrer Urteile machen. Da das Alltagsverständnis von Richter zu Richter verschieden ist und sich im Laufe der Zeit verändert, ist dies die Grundlage von Willkür und, für die Richter, die gerne nachdenken, es ist der Grund dafür, dass es für die Justiz nie schwieirg war, sich an unterschiedliche Herren anzupassen, ob Monarchie, Diktatur, ob Stalinismus oder Drittes Reich, die Justiz hat immer funktioniert. Die Ausrichtung von Richtern an ihrem “Alltagsverstand” war auch immer das Einfallstor, über dem sich die Demontage der Meinungsfreiheit Bahn gebrochen hat.

Personen- oder Gruppenehre?

Logik JuristenRichter Hennig behauptet in seinem Urteil nicht nur, dass Aussagen über Gruppen, bei Thomas Lentze über Frauen, geeignet sind, um ihn auf bei Lentze zu findenden Hass schließen zu lassen, sondern auch dazu, dass sich eine konkrete Frau, sagen wir Klara Müller aus der Ludwig-Erhard-Straße in Gelsenkirchen, in ihrer persönlichen Ehre verletzt sieht. Dazu kann ich nur sagen, dass dann, wenn Klara Müller aus Gelsenkirchen (Ludwig-Erhard-Straße) sich durch Aussagen von Thomas Lentze über “Frauen” in ihrer persönlichen Ehre verletzt sieht, sie ein Fall für die Psychiatrie ist, denn offensichtlich sieht sie sich als vor allem der Gruppe der Frauen zugehörig und durch nichts anderes als ihr Geschlechtsteil definiert – und das ist nicht normal. Dennoch ist diese Unnormalität die Prämisse, auf der das Urteil von Richter Hennig basiert, und wieder stellt sich die Frage, warum es für Juristen so wichtig ist, absurde Annahmen über das, was sein könnte, zu machen. Der Konjunktiv ist hier wichtig, denn Thomas Lentze wurde verurteilt, weil es sein könnte, dass Klara Müller sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt fühlt, nicht dafür dass Klara Müller sich in ihrer persönlichen Ehre verletzt gefühlt hat. Abermals entpuppt sich die Juristerei hier als Gedankengebilde, als Vorstellungsgebilde darüber, was sein könnte und somit als Ausdruck richterlicher Phantasie. Abermals ist die Meinungsfreiheit der Leidtragende. Richter können sich so ziemlich alles vorstellen und auf dieser Vorstellung eine Gefahr konstruieren, die dann immer das selbe Opfer fordert: Freiheit, in diesem Fall Meinungsfreiheit.

Noch zwei abschließende Anmerkungen:

Thomas Lentze ist auch dafür verurteilt worden, dass er keinen “Jugendschutzbeauftragten” bestellt hat. Wer oben mitgelesen hat, der weiß, dass dies per Gesetz nur denen vorgeschrieben ist, die eine Seite “geschäftsmäßig” betreiben. Die Behauptung, “Weiberplage” sei eine geschäftsmäßige Seite, ist angesichts des Alexa-Rankings und der Traffic-Zahlen mehr als absurd. Aber selbst wenn sich pro Tag mehrere Tausend Besucher einfänden, so wäre doch für “geschäftsmäßige Ausübung” ein wie auch immer geartetes Einkommen, das aus der Seite bezogen wird, notwendig. Offensichtlich hat es dem Richter auch hier gereicht, sich vorzustellen, dass die Seite geschäftsmäßig genutzt wird. (Da im Strafrecht von “gewerbsmäßig” und nicht von “geschäftsmäßig” die Rede ist, kann man davon ausgehen, dass das Adjektiv “geschäftsmäßig” mit Bedacht gewählt wurde, um die Andwendung flexibler gestalten zu können.)

Gerichte sind die einzigen Anstalten in Deutschland, in denen Einzelne noch Wertschätzung erfahren, und zwar genau dann, wenn sie zum Ausgangspunkt einer unzulässigen Verallgemeinerung gemacht werden können und die Furcht, dass die Seite von Lentze Schaden anrichten könnte, die in diesem Fall genau zwei Personen haben, eben einmal auf alle übertragen wird. Herr Hennig, die meisten Menschen sind zu einem eigenen Urteil fähig und müssen nicht von ihnen und vor allem nicht auf Grundlage unzulässiger Verallgemeinerungen geschützt werden.

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