Wer genau hinschaut, findet im 14. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung unter 10.6.2 den
Ist es recht einfach, das rasante Wachstum der Zunft der Schulsozialarbeiter zu zeigen, so ist es deutlich schwieriger herauszufinden, was die entsprechenden Schulsozialarbeiter in ihrer sozialen Arbeit in der Schule eigentlich so treiben. Auch darin haben sich Sozialpädagogen als ware Meister erwiesen, weder soziale Arbeit noch Schulsozialarbeit hat eine konkrete Bestimmung erfahren. Vielmehr befinden sich beide im Zustand des „anything goes“, des von Steuerzahlern finanzierten „anything goes“.
Die merkwürdie Leere, die einem erwartet, wenn man untersuchen will, was Schulsozialarbeiter und Sozialarbeiter nun konkret machen, worin ihr konkreter Nutzen besteht, könnte nicht besser aufgezeigt werden als durch das Zitieren der „Definition“ von Schulsozialarbeit, die sich in den meisten Büchern zum Thema Schulsozialarbeit findet (z.B. im von Speck und Olk 2010 herausgegebenen Sammelband oder in Rademackers Beitrag zu Pötter und Segels 2009 herausgegebenen Sammelband):
„Schulsozialarbeit umfasst alle Formen der kontinuierlichen Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule, die eine Tätigkeit von sozialpädagogischen Fachkräften am Ort Schule und die Zusammenarbeit mit Lehrkräften dort zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe für die … Schüler zum Ziel haben“ (Rademacker, 2009, S.13).
Wer gedacht hat, Definitionen seien dazu da, einen Gegenstand inhaltlich zu bestimmen, etwa in der Art: Fussball ist ein Mannschaftsspiel, bei dem je 11 Akteure nach festen Regeln versuchen, einen Ball in einen rechteckigen mit einem Netz begrenzten Bereich zu befördern, der sieht sich getäuscht. Die vermeintliche Definition von Schulsozialarbeit ist eine administrative Positionsbestimmung, die einem Schulsozialarbeiter einen Platz zwischen Schule und Jugendamt zuweist. Eine solche Bestimmung ist ausreichend, wenn es in erster Linie darum geht, eine Position zu schaffen, ohne der Frage, wofür die entsprechende Position geschaffen wurde, allzu viel Gewicht beizumessen. Es ist eben eine Beschäftigungsmöglichkeit für Sozialpädagogen, aber nicht nur das.
Aber, ein Sammelband hat den Vorteil, dass noch mehr Beiträge versammelt sind, und so lernen wir von Lang und Vogel (2010, S.71-72), dass Schulsozialarbeiter „vertrauliche Gespräche“ führen, worüber auch immer, Beistand leisten, wobei auch immer, persönlichen Kontakt zu Schulschwänzern halten, wozu auch immer und „Veränderungsprozesse in der Verwantwortung der Klienten“ initiieren. Alles vermutlich sehr sinnvolle Tätigkeiten, wenngleich nicht gesagt werden kann, worin sie eigentlich bestehen. Und dann kommen im Beitrag von Lang und Vogeln (2010, S.72) doch noch zwei Tätigkeiten von Schulsozialarbeitern, die aufhorchen lassen:
- „Einleitung von Interventionen in akuten Krisen (Inobhutnahme)
- Schaffung von Freiräumen außerhalb des familiären Klimas von Kontrolle, Gewalt, Misstrauen, familiärer erzieherisch organisierter Abhängigkeiten“
Oha, denkt man, hier wird eine Erziehungsinstanz neben den Eltern aufgebaut. Hier wird der Überwachungsarm des Jugendamtes in die Schulen ausgedehnt, und hier wird eine „Bildungsinstanz“ unabhängig von Schulen geschaffen, die genutzt werden kann, um Inhalte, die in Schulen nicht vermittelt werden, die dem Jugendamt oder wem auch immer wichtig sind, zu verbreiten. Mit anderen Worten, hier werden Indoktrinierungsstrukturen geschaffen, die den totalen Zugriff von Ämtern auf Kinder und ihre Familien ermöglichen.
Die Grundlage und Legitimation dazu findet sich zur Beruhigung von Sozialpädagogikstudenten, die es vielleicht etwas problematisch gefunden hätten, in die Leben anderer Menschen zu intervenieren, im Lebensweltansatz, der letztlich nichts anderes sagt, als dass Menschen von ihrem Alttag geprägt werden. Eine heftige Trivialität, die man allerdings prima zur Legitimation sozialpädagogischer Eingriffe in alle Lebensbereiche nutzen kann.
§1:
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen …“§13:
„(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“
AUFRUF
Wer konkrete Beispiel für die Tätigkeit von Schulsozialarbeitern beisteuern kann, zeigen kann, worin konkrete Schulsozialarbeit besteht, der möge sich doch an uns wenden .
