Kriminelle Vereinigung: Sitzen beim BGH die Reste der deutschen Romantik?

Was haben Richter am BGH mit der Romantik gemeinsam? Keine naheliegende Frage? Im Gegenteil, eine höchst aktuelle und weitreichende Frage.

Zunächst etwas romantische Terminologie: 

PlessnerHelmut Plessner unterscheidet in seinem Buch über die “Grenzen der Gemeinschaft” zwischen einer rationalen und einer irrationalen Gemeinschaft: Der Typus der irrationalen Gemeinschaft ist der Typus der Blutsgemeinschaft, deren Bestand auf einer romantischen Idee „konkreter Allgemeinheit“ aufbaut. Für diese Form der Gemeinschaft ist Abgrenzung nach außen der konstituierende Modus: Mitgliedschaft wird negativ definiert, über diejenigen, die das Eintrittskriterium, z.B. geboren in Deutschland, nicht erfüllen.

Davon verschieden ist die Sachgemeinschaft, die rationale Gemeinschaft, die Plessner (1981, S.52) wie folgt charakterisiert:

“Unpersönlichkeit seines menschlichen Fundaments, denn der Mensch bildet die Gemeinschaft nur mit seinem Anteil an überindividuellem Geist, nicht mit seinem persönlichen Seinskern

„unendliche Ausdehnungsfähigkeit, weil einzig an den Formalismus der Überzeugbarkeit gebunden“;

Arbeitscharakter; die Gemeinschaft ist um der Lösung von Schwierigkeiten willen da, ja sie lebt eigentlich nur von der Lösung.

Sowohl die irrationale als auch die rationale Gemeinschaft erwarten von ihren Mitgliedern eine Einordnung oder ein Aufgehen in einer Gruppe, wobei die rationale Gemeinschaft die Erreichung eines Ziels verspricht, während die irrationale Gemeinschaft ausschließlich Zugehörigkeit konstituiert.

Und noch etwas Romantik:

Nicht einmal Plessner ist (trotz seiner sperrigen Sprache) auf die Idee gekommen, dass Individuen in den entsprechenden Gruppen ihre Individualität unter einen “Gruppenwillen” unterordnen könnten. Derart verquere Überzeugungen, die von der Existenz einer Entität ausgehen, die es nur per Annahme gibt, die man weder greifen noch riechen noch schmecken kann, die keinerlei Niederschlag in der Realität hinterlässt, die aber dennoch da sein soll, stammen aus der Romantik, waren die Antwort der romantischen Suche nach Gemeinschaft auf die wissenschaftliche Veränderungen der Welt, die, wie Schelling dies formuliert hat, die Einheit von Geist und Natur zerstört hat.

In den Augen romantischer Dichter wie Schiller war Dichtung der Weg, um den synthetisierenden Geist, also den Geist, der sich an seinen Ursprung aus der Schellingschen Einheit von Geist und Natur erinnert, wieder hervorzubringen. Dichtung wirkt Wissenschaft entgegen, die die Natur zersäbelt und atomisiert. Dichtung stellt den Menschen nicht in Gegensatz zur Natur, sondern die Einheit Mensch – Natur wieder her. Das Mittel zur Herstellung dieser Einheit ist dann auch die „Einbildungskraft“, die Schlegel als die universelle objektive Kraft des menschlichen Geistes gefeiert hat. Einbildungskraft ermöglicht es dem Menschen, sich an seinen Ursprung in der Natur anzunähern. Diese Vorstellung verändert auch die Sichtweise auf „Natur“. Natur ist nicht mehr Projektion oder Konstruktion des Geistes, Natur ist ein „loving and responding partner to whom we are bound in an unthinkable depth of affinity and who still keeps her essential independence from us as limited, empirical beings“ (Schneider, 2000, S.101).

Nein, auch wenn manche Stammleser das nun vermuten werden, dies ist kein Post, der sich mit der Einbildungskraft als Grundlage des Genderismus befasst, schon weil Genderisten in der Regel keine romantischen Spinner, sondern Nutznießer mit ganz konkreten materiellen Interessen sind, die sich mehr als rationale Gemeinschaft im Sinne von Plessner auszeichnen (Für Plessner ist der Prototyp einer rationalen Gemeinschaft übrigens der Kommunismus, sicher auch kein Zufall…), wenngleich man Genderisten auch als irrationale, über Geschlecht sich abgrenzende Gemeinschaft beschreiben könnte, was ein Problem mit männlichen Genderisten mit sich bringt, das man allerdings über die Einführung von lila Pudel, also der wenn man so will maskulistischen Variante von “sozialem Geschlecht” lösen könnte.

BGHNein, in diesem Post geht es um einen Hort romantischer Ideen im 21. Jahrhundert. Es geht um Menschen, die sich in purpurne Kostüme (nein, karmesinrote) verkleiden, damit einen Gruppenwillen anzunehmen scheinen, also nicht mehr sie selbst, sondern Gruppe sind, die dann wie Besessene zu erklären scheinen, was die Gruppe zu sagen hat, es geht um Richter am Bundesgerichtshof (BGH).

Hintergrund ist eine kleine Anfrage der Linken im Bundestag, in der die Anfragesteller darauf hinweisen, dass die Definition von “krimineller Vereinigung”, wie sie die EU im Rahmenbeschluss 2008/841/JI festgelegt hat, nicht mit der Rechtsprechung des BHG harmonisiert. Warum nicht? Nun, weil der BGH für die Existenz einer kriminellen Vereinigung das Einswerden der Mitglieder mit der Gruppe notwendig findet, während die EU (ich verteidige gerade die EU!) Folgendes als kriminelle Vereinigung ansieht:

“ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schweren Strafe bedroht sind”.

Eigentlich ist diese Definition erfreulich klar: Sie definiert Art und Zweck eines Zusammenschlusses und die Kriterien, die diesen Zusammenschluß zu einem kriminiellen Zusammenschluss machen. Mehr braucht man eigentlich nicht – oder?

Doch, man braucht mehr, wie die Herrschaften vom BGH meinen, man braucht noch einen Gruppenwillen. In den Worten der kleinen Anfrage der Linken: “Nach dieser Definition ist eine Unterordnung der einzelnen Gruppenmitglieder unter einen gemeinsamen Gruppenwillen für das Vorliegen einer ‘kriminellen Vereinigung’ [Warum die Linke kriminelle Vereinigung in Hochkommata setzt, weiß ich nicht, vermutlich um sich von “krimineller Vereinigung” zu distanzieren …anyway] nicht erforderlich.

Wer es gerne im O-Ton des BGH hat, hier aus dem Urteil 3 StR 277/09:

“Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff StGB ist demnach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen”.

Wenn also ein organisierter Mob regelmäßig Passanten überfällt, um sie um ihr Geld zu erleichtern, dann ist dieser Mob, nur dann eine kriminelle Vereinigung, wenn seine Mitglieder sich unter einen Mobwillen untergeordnet haben und sich dem Mob zugehörig fühlen.

seanceWillkommen in der romantischen Schwärmerei des 18. Jahrhunderts. Man soll es nicht glauben. Da gibt es wirklich Richter, die an die Existenz eines Gruppenwillens glauben, vermutlich, um sich herausreden zu können, den sie verkünden ihre Urteile als Gruppe und können entsprechend immer sagen: “Ich war’s nicht, der Gruppenrichterwille war es!” – sofern sie sich entsprechend fühlen, also richtiger: “Ich war’s nicht, der Gruppenrichterwille war es, und ich fühle mich als Richter der Richtergruppe zugehörig!”.

Was für ein Unsinn. Man stelle sich die Findung des Gruppen- oder Gemeinschafts- oder Mobwillens konkret vor. Also da treffen sich drei Kriminelle verabreden ein paar Einbrüche und ordnen sich dann dieser Verabredung, die sie nunmehr als Gruppenwille bezeichnen, unter. Warum erinnert das nur an das, was in den USA und im UK als Nuremberg Defense, ich war es nicht, ich habe nur Befehle befolgt, bekannt ist?

BGHWarum auch immer, es passt in das Bild von deutschen Richtern, die in vielen Fällen mit Intentionen unterwegs sind und sich in absurden Annahmen verlieren, um wie Schlegel eine Einheit zwischen Kriminalität als Entität und kriminellem Handeln als Tatsache zu erfühlen oder herbeizuphantasieren. Und so phantasieren die BGH Richter das entscheidende Kriterium, das darüber entscheidet, ob z.B. eine Antifa ein Zusammenschluss individueller Krimineller oder eine kriminelle Vereinigung ist, nämlich die Existenz eines Gruppenwillens herbei. Der Gruppenwille flottiert vermutlich All frei im All und Aktivisten von dort aus teilt er sich den Aktivisten mit, die sich, weil sich sich der Gemeinschaft zugehörig fühlen, dem Gruppenwillen unterordnen.

Kann man Absurditäten noch weiter treiben?

Allerdings wäre es schon interessant zu wissen, wie sich die Richter des Dritten Strafsenats am BGH selbst beschreiben, ob sie sich ihrer Strafkammer zugehörig fühlen, ob sie sich dem Strafkammerwillen unterordnen und vor allem: Wo der Strafkammerwillen denn nun herkommt, und wie sie es sich erklären, dass es in Karlsruhe im BGH Strafkammerwillen spukt.

Aber vielleicht sind die Richter am BGH ja auch eine irrationale Gemeinschaft im Sinne von Plessner, die sich durch ihr Richtersein von der Außenwelt abgrenzt und die in gemeinsamen “Séancen” ihre Urteile erfühlen, indem sie eins werden mit dem Recht, das sich ihnen als Gesetzgeberwille mitteilt.

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