Grundrechte-Domino: Eines nach dem anderen fällt Grünen zum Opfer

Meinungsfreiheit wird in Deutschland zunehmend durch Gesinnungswächter eingeschränkt, die sich einbilden, gesprochene Worte seien Hassreden, die ganze Völkerstämme auf den Kriegspfad bringen könnten, würden sie zugelassen.

Die Unverletztlichkeit der Wohnung wurde schon vor einiger Zeit der Lust von Feministen, intime Beziehungen auszuspähen und asymmetrische Rechtskonstellationen, die Frauen zuerst zu Opfern degradieren, um sie dann mit mehr Rechten als Männer auszustatten, zu schaffen, preisgegeben.

Und nun haben es die Grünen offensichtlich auf das Eigentum abgesehen. Die Beschlagnahme und Enteignung von Eigentum soll erleichtert werden, geht es nach den grünen Visionären. Zunächst nur dann, wenn es sich um das Eigentum von Rechten oder Rechtsextremen oder waren es Nazis? handelt.

DDR_EnteignungDies geht aus einem fast schon kryptischen Beitrag hervor, den Jan Heidtmann für die Süddeutsche Zeitung verfasst hat und auf den uns ein Leser aufmerksam gemacht hat.

Nachbar Nazi“, so der Titel des Machwerks, das eine Fundgrube brachialer Manipulation darstellt.

So beginnt der Beitrag damit, die NPD in Thüringen, das Freie Netz Süd in Bayern und völkische Siedler im Wendland als Rechtsextreme zu klassifizieren, damit die Leser auch wissen, wo der Feind steht.

Im zweiten Absatz des Beitrags, der in der Überschrift noch Nazis vorsah, sind aus den Rechtsextremen generell Rechte geworden, die Immobilien in Deutschland erwerben, was, wie die grüne Monika Lazar beitragen darf, von der Bundesregierung ignoriert werde, die dem nun wieder “rechtsextremen Milieu” keine Bedeutung zumesse.

Abschnitt drei sieht sodann NPD, Kameradschaften und andere rechtsextreme Gruppierungen abermals und generell zu Rechten mutieren, die sich verstärkt auf dem Land einkaufen wollen: Die wandernden Rechten als neue Form des Schädlings in ländlichen Kommunen. Dort verrichten sie ihr vernichtendes Werk wieder als Rechtsextreme und indem sie ungestört agitieren könnten und dadurch Gegner einschüchtern würden. Das weiß Timo Reinfrankt von der Amadeu-Antonio-Stiftung, die ihren Sitz in urbanen Berlin hat.

Bis einschließlich Abschnitt 4 ist das Problem dargelegt. Es besteht darin, dass Rechte, also Rechtsextremisten, also die NPD oder andere sich Immobilien auf dem Land kaufen. Jetzt geht es an die Problemlösung. Die besteht zuerst darin, alle Genannten mit Straftätern gleichzusetzen und darüber zu lamentieren, dass es in Deutschland schwieriger ist als in Italien, Straftätern ihren Immobilienbesitz zu entziehen. Das leuchtende Beispiel aus Italien: Der Umgang mit der Mafia, die offensichtlich auch rechtsextrem oder rechts oder wo auch immer ist.

Dagegen sei es in Deutschland schwierig, Immobilien Rechtsextremer zu beschlagnahmen. Hohe Hürden gebe es dafür. Zu hohe Hürden, die man beseitigen muss, z.B. durch eine Änderung des Strafrechts. Durch den Hinweis auf das Strafrecht erklärt sich auch, wieso es notwendig war, Rechte, Rechtsextreme oder Nazis, wie es im Titel heißt, generell mit Straftätern gleichzusetzen, sie werden quasi zu Gesinnungs-Straftätern, haben eine Gesinnung, die unter Strafe gestellt werden muss. Die Folge: Enteignung von Privateigentum, z.B. dem Bürgerbüro der NPD in Staate, der so genannten Volksbibliothek und des Sportstudios, denn, so lernen wir, Bürgerbüros, Bibliotheken und Sportstudios darf nur betreiben, wer die richtige Gesinnung hat.

Die Verelendung der Ratio, ihr Ausverkauf auf dem Gesinnungsmarkt, sie schreitet in langen Schritten voran.

Derzeit ist die Beschlagnahme von Immobilien unter Umständen möglich und z.B. im Polizeigesetz § 33 geregelt:

Art 14 GG(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist

1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,

2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder

3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

Und dann gibt es noch das Gesetz zur Einziehung kommunistischen Vermögens.

“Um Kommunistische Umtriebe dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung für die Dauer zu entziehen, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, zugunsten des Landes entziehen.
(2) Der Reichsminister des Innern kann die obersten Landesbehörden um Maßnahmen nach Abs. 1 ersuchen.

§ 2
§ 1 findet auf vermietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen keine Anwendung, es sei denn, daß der Vermieter oder Lieferant mit der Hingabe der Sache eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt hat.

§ 3
Die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden Rechte erlöschen. Durch die Einziehung eines Grundstücks werden jedoch die an dem Grundstück bestehenden Rechte nicht berührt; die einziehende Behörde kann ein solches Recht für erloschen erklären, wenn mit der Hingabe des Gegenwerts eine Förderung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war.

§ 4
Naumburger Tageblatt 1933Zur Vermeidung von Härten können aus dem eingezogenen Vermögen Gläubiger der von der Einziehung Betroffenen befriedigt werden.

§ 5
Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 3 getroffen worden, so können sie von der nach § 1 zuständigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bestätigt werden.

§ 6
Die Maßnahmen nach §§ 1, 3 und 5 werden mit der Zustellung der Verfügung an den Betroffenen oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung wirksam.

§ 7
Eine Entschädigung wird für die nach §§ 1, 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht gewährt.

§ 8
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Ups, da haben wir uns in der Zeit geirrt, das zuletzt genannte Gesetz ist ja vom 26. Mai 1933.

Gruene du bist verdaechtigOffensichtlich empfinden die Grünen den Mangel, der durch den Wegfall des Gesetzes zur Einziehung kommunistischen Vermögens enstanden ist, so schmerzhaft, dass sie nunmehr ein Gesetz zur Einziehung rechten, rechtsextremen oder Nazi-Vermögens sehnlichst herbeisehnen.

Und warum sehnen Sie sich so sehr danach, dieses Eigentum der Rechtsextremen oder Rechten, also der Falschgesinnten zu entziehen? Der Beitrag in der Süddeutschen Zeitung bringt es an den Tag. Deshalb:

“Eine neue Qualität hätten die völkischen Siedler. “Die sind gegen Atomkraft, feiern völkische Hochzeiten und verteilen Flugblätter für eine ökologische Lebensweise, sagt Reinfrank [also der, von der Amadeu-Antonio-Stiftung in Berlin]”

Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen mit dem grünen Klientel wären rein zufällig und bestimmt nicht beabsichtigt.

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