Lügen haben kurze Beine. Die Zeit der ZEIT ist vorbei

Die ZEIT, das Wochenblatt derer, die sich intellektuell fühlen oder fühlen wollen, ist ein seltsames Journalistisches Erzeugnis. Ständig werden Gratis-Abos verschenkt – vermutlich eine Methode, die Media-Daten zu schönen, dann erhält man eine Dankes-e-Mail für die ZEIT zeitTeilnahme an einer Befragung, an der man gar nicht teilgenommen hat, und wenn man liest, was in der ZEIT steht, dann dauert es nicht lange, und man trifft auf Unwahrheiten, falsche Behauptungen, Dinge eben, wie das hier:

“Daraufhin beantragte die NPD beim Landgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Verfügung – nur gegen Kailitz persönlich. Zuständig ist am Landgericht Dresden die Zivilkammer 3. Sie muss, so schreibt es das Gesetz vor, über den Erlass als Kammer entscheiden, also durch drei Richter. Gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Zivilprozessordnung aber entschied die Kammer, die Sache an einen Einzelrichter zu übertragen, und zwar an den Richter am Landgericht Jens Maier. Diese Entscheidung verstößt gegen die Zivilprozessordnung, gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und letztlich auch gegen das Grundgesetz.”

Dass die Entscheidung gegen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz verstößt, ist schlichtweg eine falsche Behauptung, was vom Verstoß gegen das Grundgesetz zu halten ist, haben wir an anderer Stelle schon dargestellt.

Hier wollen wir eine Pressemeldung wiedergeben, die Sie mit Sicherheit weder bei der ZEIT noch beim Spiegel noch bei der Süddeutschen Zeitung lesen werden, denn mit ausgewogener, geschweige denn fairer Berichterstattung haben es die drei Blätter ja nicht so.

Die Pressemeldung stammt vom Landgericht Dresden. Darin wird dem Humbug mit dem Verstoß gegen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz ein Ende bereitet.

Vermutlich ist Heinrich Wefing, der ZEIT Redakteur, von dem die falsche Aussage oben stammt, der Ansicht, er habe keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern nur eine Meinung zum Ausdruck gebracht …Immerhin ist er der Ansicht, die Behauptung, die NPD plane “rassistisch motivierte Staatsverbrechen” sei eine Meinung und keine Tatsachenbehauptung … Eine Meinung liegt also immer dann vor, wenn Journalisten oder wer auch immer bei einer Lüge erwischt werden – oder so.

LandgerichT Dresden.jpg19.05.2016 – Medieninformation 8/16

Zivilrechtsstreit NPD gegen Steffen K.; bisheriger Verfahrensablauf

In der heutigen Berichterstattung der Medien über die vom Landgericht Dresden erlassene Einstweilige Verfügung wird teilweise behauptet, es habe ein unzuständiger Richter entschieden. Hierzu teilt das Landgericht Folgendes mit:

Der gegen Herrn Dr. Stefan Kailitz gerichtete Antrag der NPD auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist am 9.5.2016 beim Landgericht Dresden eingegangen. Eine Schutzschrift des Antragsgegners war nicht vorhanden. Die gemäß § 348 Abs.1 Ziffer 2 a ZPO zuständige Zivilkammer hat durch Beschluss vom 10.5.2016 den Rechtsstreit gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO auf den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser ist Richter am Landgericht Jens Maier. Die Übertragung auf einen anderen Richter wäre rechtlich nicht zulässig gewesen. Der nunmehr zuständige Einzelrichter hat durch Beschluss vom 10.5.2016 die beantragte Einstweilige Verfügung erlassen. Sie wurde noch am 10.5.2016 zusammen mit dem Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter an den Anwalt der antragstellenden NPD versandt, die ihn gemäß § 922 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO an den Antragsgegner zustellen zu lassen hat. Der Antragsgegner hat daraufhin mit am 13.5.2016 per Fax beim Gericht eingegangenem Schriftsatz Widerspruch gem. § 924 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO erhoben und beantragt, die Einstweilige Verfügung aufzuheben und die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Das Gericht hat daraufhin durch Verfügung vom 17.5.2016 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung auf den 10.6.2016 bestimmt. Es wird im Anschluss an diese Verhandlung darüber entscheiden, ob die Einstweilige Verfügung aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Es trifft zu, dass der Richter, der die Einstweilige Verfügung erlassen hat, Mitglied des Schiedsgerichtes der AFD Sachsen ist. Wenn einer der am Rechtsstreit Beteiligten der Meinung ist, er sei – aus welchem Grund auch immer – gem. § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder gem. § 42 Abs. 2 ZPO befangen, so kann er einen Ablehnungsantrag stellen, über den dann gem. § 45 ZPO die dafür zuständige Kammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet. Bisher liegt ein solcher Ablehnungsantrag nicht vor.

Az.:

Landgericht Dresden 3 O 925/16 EV

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