Keine Lehre: Geldbuße für Professor

Es war ein Fest des Individualismus, als Dr. habil. Heike Diefenbach die Personalabteilung der Ludwig-Maximilian-Universität in München in einen Schockzustand versetzt hat. Wie? Nun, Sie hat sich geweigert, sich verbeamten zu lassen. Entweder man ist Wissenschaftler und seiner Lehre und seinem Gewissen verpflichtet oder man ist Beamter und der Diener eines Staates, der fortan über seine Handlanger weisungsbefugt ist.

Die Geschichte aus München, der hilflose Appell. „Aber dann kann ich die Akten gar nicht schließen, wenn Sie sich nicht verbeamten lassen“, sie sind noch heute eine schöne Anekdote.

Fh-MuensterAber die Geschichte ist weit mehr als eine Anekdote, die man zur Unterhaltung erzählen kann. Wie richtig Dr. habil. Diefenbach mit ihrer Entscheidung, sich nicht zum verbeamteten Handlanger eines Staates zu machen, gelegen hat, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster, von der der Justillion berichtet.

Ein Hochschulprofessor, der sich hat verbeamten lassen, war nicht mehr bereit, seine Vorlesung in Konstruktionstechnik durchzuführen: Der Lärmpegel der Studenten lasse dies nicht zu. An die Stelle einer Vorlesung sind deshalb mehrere kleinere Übungsgruppen – in der Hoffnung, auf diese Weise das, Wissen, das vermittelt werden soll, an die Studenten zu bringen – getreten.

Wäre der Kontext ein anderer, dann würde man unseren Professor als Opfer des Zugrunde-Sparens von Universitäten bei gleichzeitiger Überfüllung mit ungeeigneten Studenten beschreiben, ihm für seinen Mut gratulieren und anfügen, dass das im Lärmpegel der Studenten ausgedrückte Desinteresse deutlich zeige, dass Letztere sowieso keinen Wert auf die Vorlesung legen. Also kann man sie auch bleiben lassen. Im weiteren Verlauf des Nachdenkens wird man dann zu einem Punkt kommen, an dem man den Professor fragt, ob ihm die Autorität fehlt, um eine Meute von Studenten ruhig zu stellen, wird sich aber gleich an die Kader, die neuerdings die Lehrveranstaltungen an Hochschulen bevölkern, erinnern und dem Professor Recht geben. Warum soll er sich einen Kopf über die Studierunwilligkeit seiner Studenten machen und eine offenkundig sinnlose Veranstaltung durchführen?

Warum?
Nun, die Veranstaltung steht im Curriculum des Fachbereichs als Vorlesung und nicht als Übung, also muss sie auch als Vorlesung durchgeführt werden. Man kann ja auch nicht einfach in einem Weinlokal Bier bestellen – oder? Man kann auch sagen „Befehl ist Befehl“, aber das wäre der falsche Kontext.

Zudem ist unser Professor verbeamtet und deshalb weisungsabhängig und weisungsgebunden und sein Rektor hat ihn angewiesen, die Vorlesung, egal, ob unsinnig oder nicht, durchzuführen.

Unser Professor aus Münster, offensichtlich dem Irrtum aufsitzend, es gebe die Wissenschaftsfreiheit und die Entscheidung, ob eine Veranstaltung besser als Vorlesung oder besser als Übung durchgeführt werden solle, sei davon umfasst, hat sich geweigert, der Weisung des Rektors zu folgen.

Der Rektor hat ein Disziplinarverfahren gegen unseren Professor eingeleitet mit dem Ergebnis, dass unser Professor zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt wurde, weil er der Weisung nicht Folge geleistet hat.

Unser Professor hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben.

Und ist abgeblitzt.
Er habe gegen die Pflicht, eine dienstliche Weisung zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen und gegen die Wohlverhaltenspflicht in § 34 Satz 3 BeamtStG.

VG Muenster“Soweit der Kläger meine, er sei im Hinblick auf die ihm zustehende Lehrfreiheit zum – einmaligen – Abbruch der Vorlesung berechtigt gewesen und habe der Weisung in der vorliegenden Form nicht Folge leisten müssen, habe er seine rechtliche Stellung als verbeamteter Hochschullehrer verkannt.“ So zitiert der Justillion das Urteil der Münsteraner Verwaltungsrichter: „Im Ergebnis hat das Gericht eine Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe von 500 Euro für erforderlich gehalten, um den Kläger zu künftig ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten.“

Wenn es offensichtlich möglich ist, verbeamtete Hochschullehrer selbst bei Trivialitäten zu Wohlverhalten zu zwingen, dann muss man kein Prophet sein, um vorherzusehen, was passiert, wenn wirklich einmal etwas auf dem Spiel steht. Wer also nicht Gefahr laufen will, zu Handlangerdiensten angewiesen zu werden, der muss sich weigern, verbeamtet zu werden, der darf sich nicht von seinem Staat, mit der Aussicht auf sichere Anstellung und eine üppige Pension ködern bzw. kaufen lassen.


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