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Bundesregierung: die Antifa, die es zwar nicht gibt, ist dennoch kriminelle Vereinigung

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio und weiteren Abgeordneter der Fraktion der AfD: 

“Bei der „Antifa“ handelt es sich nicht um eine oder mehrere Organisationen mit festen Strukturen und klaren Mitgliedschaften. Es gibt folglich nicht „die Antifa“. 

Unabhängig davon ist seit einiger Zeit ein wachsendes Gewaltniveau bei Linksextremisten in Deutschland zu beobachten. Art, Schwere und Intensität der Straftaten gegen Sachen und gegen Personen lassen auf eine Professionalisierung der Gewaltausübung schließen. Insbesondere Angriffe auf Polizisten, politische Gegner oder vermeintliche Rechtsextremisten werden offenbar gezielt vorbereitet.”



Im vorliegenden Falle als Antifa.

Warum die Bundesregierung den vollkommen absurden und zum Rest des Absatzes in krassem Widerspruch stehenden Satz: “Es gibt folglich nicht “die Antifa”” dem Rest voranstellt, ist offenkundig.

Würde man den logisch nahe liegenden Schluss ziehen, dass DIE ANTIFA für gezielt vorbereitete Angriffe auf Polizisten, politische Gegner oder vermeintliche Rechtsextremisten verantwortlich ist, dann müsste man DIE ANTIFA als kriminelle Organisation, ihre Tätigkeit als organisierte Kriminalität, als Bandenkriminalität einstufen, also als das, was es ist: SYSTEMATISCHES KRIMINELLES VERHALTEN MIT DEM ZIEL SICH EINEN UNRECHTMÄSSIGEN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN.



Und was würde diese Einstufung, die zwar den Tatsachen entspricht, aber unter Linken und Linksextremen für viel Aufregung sorgen würde, für die Leute bedeuten, die noch vor kurzem im Bundestag die Förderung der Antifa aus öffentlichen Steuermitteln gefordert haben.

Richtig: Unterstützung einer kriminellen Vereinigung:

§ 129 StGB:

(1) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Ob der Bundesstaatsanwalt gegen Künast vorgeht?

Die Antifa, die es angeblich nicht gibt, wird übrigens vom BMFSFJ mit Steuergeld gemästet. Noch ein Grund, warum die Bundesregierung so ungerne zugibt, dass es die kriminelle Vereinigung “Antifa” gibt.



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