Richter und Staatsanwalt einig: Aktivisten der Letzten Generation in ihrer Entwicklung zurückgeblieben

Eigentlich wollten wir unsere “Schreckliche Juristen Kategorie” mit einem neuen Text bestücken, in dem ein Vergleich zwischen der Strafwut, der sich ein normaler Bürger gegenübersieht und der milden Nachsicht, mit der linke Aktivisten z.B. die der (hoffentlich) Letzten Generation zu rechnen haben, vorgenommen wird.

Die volle Wucht des Rechtsstaates hat einen 41jährigen getroffen, der sich auf dem Weg nach Hause, nach einer Nachtschicht, einem Aktivisten der Letzten Generation gegenübergesehen hat. Es ist übrigens kein Zufall, dass den Aktivisten vom Terroristen nur fünf Buchstaben trennen, vermutlich jene fünf, die die meisten Aktivisten einsetzen, wenn sie den Straßenverkehr zum Erliegen bringen und die arbeitende Bevölkerung, die ihm Gegensatz zu ihnen nicht in der Gegend herumsitzen kann, daran hindern, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Da ihn der Aktivterrorist an der Weiterfahrt gehindert hat, hat ihn der 41jährige sanft mit der Stoßstange seines Wagens vor sich hergeschoben. Zu Schaden kam niemand. Die Strafe war dennoch heftig: 90 Tagessätze á 70 Euro Geldstrafe hat ein Amtsrichter in Hamburg verhängt. Ein Tagessatz mehr, und der 41jährige wäre vorbestraft.

Foto: BR Abendschau vom 16.09.2022

Einen Tag später standen Aktivisten der Letzten Generation in München vor einem Jugendrichter:

“Bei der Aktion unter dem Motto “Essen retten, Leben retten” versperrten Luca T. (20 Jahre), Sarah L. (21 Jahre) und Annina O. (20 Jahre) mit zwei weiteren Aktivisten die Frauenstraße nahe dem Isartor mit einer Sitzblockade und verteilten Gemüse. Luca T. und ein weiterer Aktivist klebten sich mit Sekundenkleber an der Straße fest. Die Polizei lenkte den Verkehr um. Für etwa zwei Stunden konnte kein Auto passieren.”

Für diese Nötigung wurden die drei Genannten jeweils verwarnt. Die Verwarnung ist eines von drei Zuchtmitteln, die im Jugendstrafrecht (§ 13 Jugendgerichtsgesetz) vorgesehen sind. Auflagen, also z.B: Arbeitsstunden, und Arrest (Wochenendarrest, Freizeitarrest) sind die beiden anderen. Die Ungleichbehandlung von Aktivterroristen der Klimaszene, die sich das Recht nehmen, ihre Einbildung in einer Weise auszuleben, die dazu führt, dass unzählige Menschen in ihren täglichen Handlungen beeinträchtigt werden und ein entsprechender Schaden entsteht und einem 41jährigen arbeitenden Mann auf dem Nachhauseweg nach einer Nachtschicht, schreit zum Himmel und wäre eigentlich etwas, was in unsere Kategorie “Furchtbare Juristen” gehört.

Einst gab es den Grundsatz, dass die Persönlichkeit des Angeklagten bei der Festsetzung des Strafmaßes zu berücksichtigen ist. Und ein Mann, der sich nach einer Nachtschicht auf sein Bett freut, muss sicher strafmildernde Umstände zugestanden bekommen, wenn er Idioten, die ihn rechtswidrig daran hindern wollen, nach Hause zu kommen, etwas unsanft behandelt. In Hamburg sieht man das offenkundig anders. Und in München wird alles getan, um die dort vor Gericht stehenden Klimaaktivterroristen mit einem “Freispruch light”, wie einer von ihnen sagt, davonkommen zu lassen.

Und in der Tat, wer mehr darüber lesen will, dem empfehlen wir einen sehr guten Text, in dem beide Urteile gewürdigt werden, den Daniel Matissek auf Ansage.org geschrieben hat.

Wir wollen einen Punkt aufnehmen, der bislang übersehen wurde.
Er ist oben bereits enthalten.
Die Aktivterroristen standen in München vor einem Jugendrichter.
Die drei Benannten sind 20 bzw. 21 Jahre alt. Sie gelten damit als Heranwachsende.
Die Anwendung von Jugendrecht ist bis zum 18. Lebensjahr obligatorisch.
Ab dem 18. und vor Ende des 21. Lebensjahren ist die Anwendung von Jugendrecht nur dann möglich, wenn Gründe, die in der Person des Angeklagten liegen, einer Anwendung des Strafrechts [für Erwachsene] entgegenstehen.
Eine besonders schöne Ausführung zu diesen Gründen haben wir bei Drewelow und Ziegler, Rechtsanwälten aus Rostock gefunden:

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“Nach § 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG sind die Rechtsfolgen einer Straftat dem Jugendstrafrecht zu entnehmen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Dies ist der Fall, wenn der Heranwachsende in seiner Persönlichkeit erhebliche Entwicklungsdefizite aufweist und sich nach Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen noch als ein in seiner Entwicklung unfertiger, ungefestigter und prägbarer Charakter darstellt. Dabei kommt es für die Beurteilung der seelisch-charakterlichen Reife des Täters immer auf den Zeitpunkt der Tat, nicht der Verurteilung, an. Beispielhafte Indikatoren für die Annahme einer Reifeverzögerung sind insbesondere das Konsumieren von Drogen, die Störung der psychosozialen Entwicklung in Kindheit und Jugend, das Aufwachsen im Heim, eine fehlende Lebensplanung oder die Unfähigkeit zu selbstständigem Urteilen und Handeln.
[…]
Jugendstrafrecht ist zudem auf Heranwachsende anzuwenden, wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
[…]
Damit lässt sich eine Jugendverfehlung objektiv aus den Tatumständen oder subjektiv aus den Tatmotiven ableiten. Nach den Tatumständen sollen Taten erfasst werden, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Dies können insbesondere Taten sein, die auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit, soziale Unreife oder Gruppenzwang beruhen. Auch ungeplante, spontane Einfälle oder leichte Beeinflussbarkeit sind Anzeichen für eine Jugendverfehlung.”

Wir haben fettgesetzt, was aus sozialpsychologischer Sicht interessant ist, weil es die Anwendung von Jugendstrafrecht mit einer Entwicklungsstörung, zumindest einer [temporären] Retardierung, also einer Abweichung von dem Entwicklungsstand, den man normalerweise bei einem 20. oder 21jährigen erwartet, begründet. Die Entwicklungsstörung oder -verzögerung führt dazu, dass der betreffende Heranwachsende leicht beeinflussbar, leichte Beute für Erwachsene, die ihn für ihre Zwecke manipulieren wollen oder leichte Beute für Gruppenzwang ist. Beides wiederum sind die Merkmale ungesunder sozialer Beziehungen, wie sie von Sekten bekannt sind, in denen ein älterer Führer seine jugendlichen Nachläufer manipuliert und ausnutzt. Dass die psychosoziale Persönlichkeit bei Leuten gestört sein muss, die aufgrund einer Einbildung, die ihnen Erwachsene als Wahrheit verkauft und eingeredet haben, ihr Leben in einer Weise gefährdet sehen, dass sie sich in vielleicht echter Panik vor dem Angriff der Killer-Tomaten, die als eine Folge von Klimawandel auf den Kriegspfad gehen, auf Straßen kleben, ist offenkundig. Man mag darin tatsächlich den Ausdruck eines zurückgebliebenen Geistes sehen, eines Geistes, der entscheidende Entwicklungsleistungen, die notwendig sind, um in das Stadium des Erwachsenseins einzutreten, nicht erbracht hat und deshalb auf der Stufe verantwortungsloser Kinder bzw. Jugendlicher verharrt.

Insofern haben wir ausnahmsweise an den Umständen des Urteils aus München nichts auszusetzen, denn dass die Aktivterroristen der Letzten Generation etwas anderes sind als eine Sekte, in der ungesunde Strukturen dazu führen, dass Erwachsene Kinder und Jugendliche für ihre ideologischen Zwecke ausnutzen und missbrauchen, das ist offenkundig. Dass es ein Richter und ein Staatsanwalt in München nun bestätigt haben [Sie müssen dieser Ansicht sein, denn das “Reifedefizit” ist Voraussetzung für die Anklage und die Verurteilung nach Jugendstrafrecht], ist ein Weg in die richtige Richtung. Wenn nun noch der nächste Schritt gegangen wird und Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Letzten Generation in München wegen Anstiftung zu einer Straftat nach § 26 StGB aufgenommen werden. dann sehen wir Licht am Ende des Tunnels.

[Nein, Zdago, Sie müssen nicht anmerken, dass das sicher nicht der Fall sein wird – kleiner interner Scherz.]



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