(Aus-)Reiseverbot wegen Klimawandel? Die Grundlagen dafür sind längst gelegt

Gesetzsreformen werden generell als Verbesserung verkauft. Wer würde schon zugeben, dass es ihm darum geht, die Fesseln enger zu ziehen? Für uns war die Reform des Pass-, Ausweis und ausländerechtlichen Dokumentenwesens, vom Bundestag als “Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens” verabschiedet und nun auf die Zustimmung des Bundesrats wartend, Ausgangspunkt dafür, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen näher unter die Lupe zu nehmen. Und was wir zu Tage gefördert haben, ist nicht nur ein latentes Ariertum, sondern vor allem eine bedenkliche Grundsteinlegung für dauerhaften Diebstahl von Individualrechten durch eine – wie man dann wohl sagen muss: Rogue-Regierung.

Folgen Sie uns auf TELEGRAM

Der Reihe nach.
Es beginnt bei t-Online und mit dem Hinweis eines Lesers, auf einen Text bei t-Online, in dem sich die folgende Passage findet:

“Die Reform des Pass- und Ausweisgesetzes soll es den Behörden außerdem erleichtern, deutsche Sexualstraftäter und Extremisten an einer Ausreise zu hindern – und zwar dann, wenn zu befürchten ist, dass sie im Ausland Straftaten begehen.”

Spannend.
Extremisten werden an der Ausreise-, aber nicht an der Einreise gehindert …
Indes, wie so oft bei t-Online ist das, was geschrieben wird, nicht akkurat. Denn im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/6519), der vom Bundestag durchgewunken wurde, geht es ausnahmslos um Sexualstraftaten aus dem Kanon des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen (§§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB):

“Durch den neuen Passversagungsgrund soll Rechtsklarheit dahingehend erzeugt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, welche die Annahme der Begehung von Straftaten nach §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB im Ausland begründen, diese die genannten passrechtlichen Maßnahmen rechtfertigen. Derartige bestimmte Tatsachen können insbesondere darin bestehen, dass die Passbehörde Erkenntnisse erlangt, dass die in Rede stehende Person bereits für Straftaten nach §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB verurteilt wurde, als rückfallgefährdet gilt und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person ins Ausland reisen und dort entsprechende Straftaten vornehmen will. Eine Rückfallgefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund einer der genannten Straftaten bereits die Anordnung einer gerichtlichen Führungsaufsicht nach § 68 StGB erfolgt ist.”

Die passrechtlichen Maßnahmen, die hier angesprochen sind, betreffen die Paßversagung (§7 Passgesetz), Paßentziehung (§8 PassG) und die Untersagung der Ausreise (§10 PassG), drei Paragraphen im Passgesetz, die sich mit Individualrechten kaum vereinbaren lassen. Sicher, auf den ersten Blick ist es nobel, ausländische Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch deutscher Straftäter schützen zu wollen. Indes wird das ganze Unterfangen etwas schal, wenn deutsche Kinder und Jugendliche nicht in ebensolcher Weise vor sexuellem Missbrauch durch illegal Einreisende geschützt werden. Noch schaler wird die Angelegenheit, wenn man sich die tatsächliche Begründung für die “passrechtlichen Maßnahmen”, die sich in §7 Absatz 1 finden, vergegenwärtigt.

(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;”

Der Passentzug und die Verweigerung der Ausreise verweisen auf §7 Abs. 1 PassG zur Begründung. Die Passage ist also grundlegend und sie zeigt, dass nicht die Sorge um individuelle Opfer, sondern die Sorge um die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, Begründung für Pass- und Ausreiseverweigerung sind. Eine Begründung, die man nur durch Rekurs auf ein deutsches Agens, eine Art Arier, rechtfertigen kann, das dazu führt, dass die Straftaten, die ein Deutscher im Ausland begeht, dem Ansehen Deutschlands schaden.

Warum sollte das der Fall sein?
Letztlich kann das Merkmal Staatsbürgerschaft bei einer Straftat nur dann eine Rolle spielen, wenn die Straftat sich gegen Institutionen oder Repräsentanten oder Bürger eines Staates als eben diese richtet. Ein islamistischer Terrorist, der ungehindert einreisen konnte und einen Lkw in einen Weihnachtsmarkt fährt, um möglichst viele Besucher zu töten, erfüllt dieses Kriterium. Ein deutscher Attentäter, der ausreisen will, um dem Präsidenten der USA die “cheating cards” zu stehlen, auf denen Mitarbeiter des Weißen Hauses für den dementen Mann notiert haben, wo er sitzen, wann er aufstehen und etwas sagen soll, würde – wenn man darin eine Straftat erblicken kann – dieses Kriterium ebenso erfüllen.

Indes, das Merkmal “Staatsangehörigkeit” ist bei einem Sexualstraftäter eher irrelevant, so dass diejenigen, die durch von Deutschen im Ausland verübte Sexualstraftaten “sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland” gefährdet sehen, der absurden Ansicht sein müssen, das Opfer und Strafverfolgungsbehörden, die Tatursache in der Staatsangehörigkeit sehen müssen, was zwangsläufig zu der Schlussfolgerung führt, dass die deutsche Regierung der Ansicht zu sein scheint, einem Volk der verkappten Sexualstraftäter vorzustehen.

Oder Sexualstraftaten werden hier als Vorwand genutzt, um grundlegende Freiheiten zu zerstören, etwa in der Weise, in der Jugendschutz als Vorwand genutzt wird, um individuelle Freiheiten, Meinungsfreiheit an erster Stelle, einzuschränken: Als Präzedens für das, was noch kommt.

Rollen wir das Feld vom Bundesinnnenministerium her auf. Dort findet sich die folgende Aussage:

“Unionsbürger haben auch das Recht, sich nahezu ohne Beschränkungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten aufzuhalten und dort erwerbstätig zu sein. Sie werden dabei in fast jeder Hinsicht den Staatsangehörigen des anderen Staates rechtlich gleichgestellt. Dieses Recht bezeichnet man als Freizügigkeit. Unionsbürger müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, um ihr Freizügigkeitsrecht nachzuweisen.

Während Artikel 11 des Grundgesetzes der Freizügigkeit die Grenzen Deutschlands zieht, ist die außerdeutsche Freizügigkeit in Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt:

“1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.”

Ergänzt wird die persönliche Freizügigkeit durch die Freizügigkeit bei der Wahl eines Arbeitsplatzes in Artikel 45 desselben EU-Vertrags. Artikel 49 ergänzt die Niederlassungsfreiheit. Und alle diese Freizügigkeiten hängen an einem gültigen Pass, der, wie Artikel 7 Abs. 1 des deutschen Passgesetzes regelt, versagt werden [oder eingezogen oder dessen Inhaber an der Ausreise gehindert werden] kann, wenn “die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet” scheinen.

Das Relevante hier sind nicht die innere und äußere Sicherheit, denn damit sind erhebliche Straftaten (ein Bombenschlag auf die deutsche Botschaft in Nairobi oder dergleichen) im Wesentlichen Staatsschutzdelikte gemeint, für die eine sehr wahrscheinliche Begebungsabsicht vor Versagung von Pass oder Ausreise nachgewiesen sein muss (Hornung, Gerrit, & Jan Möller (2011). “Passgesetz, Personalausweisgesetz: Kommentar, Rn 10). Das Relevante sind die “sonstigen erheblichen Belange der Bundesrepublik”, eine jener Floskeln, die genutzt werden können, um nach Gusto Leute an der Ausreise zu hindern.

Ein paar Beispiele:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im März 2020 der “Passbehörde” darin Recht gegeben, einer Deutschen den Pass zu entziehen, um sie daran zu hindern, von Kenia aus nach Somalia einzureisen. Die Begründung des Gerichts ist abenteuerlich:

“Durch die somit konkret zu befürchtende Entführung der Antragstellerin, wenn diese sich erneut auf eigene Faust und uneskortiert nach Somalia begibt, stünde die Bundesrepublik ersichtlich in der Gefahr, entweder Lösegeldzahlungen leisten oder anderweitig Erpressungen nachgeben zu müssen. Damit würden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.”

Dass Juristen befürchten, dass ein Bundesbürger entführt werden könnte und zudem befürchten, dass die Entführer Lösegeldforderungen an die Bundesrepublik Deutschland richten, wird als Begründung dafür angeführt, die Freiheitsrechte der Frau einzuschränken. Deutlicher kann man die Ansicht, dass als staatliche Erwägungen verkaufte (boshafte) Phantasien, wie absurd sie auch sein mögen, über der individuellen Freiheit rangieren, kaum machen.

Wer das Urteil nachlesen will, findet es hier.


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits am 18. Mai 1995 in einem Urteil mit dieser Selbstverständlichkeit, mit der manche Juristen Todesstrafen, in diesem Fall für Individualrechte verkünden, festgestellt, dass die Regelung des Paragraphen 7 Abs. 1 PassG, die die “sonstigen erheblichen Belange der Bundesrepunblik Deutschland” betrifft, natürlich eine politische Regelung sei:

“Sonstige erhebliche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG können – und werden vielfach – politische Belange sein. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Entscheidung davon abhängt, ob durch die zu erwartenden politischen Äußerungen des Paßbewerbers im Ausland das Ansehen der Bundesrepublik beeinträchtigt würde und ob aus diesem Grunde die Ausstellung eines (räumlich nicht beschränkten) Passes die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik zur Folge haben könnte (BVerwG, Urt. v. 29.8.1968, a.a.O.).”

Bestätigt wurde damit das Ausreiseverbot für einen “Rechtextremisten”, der der verbotenen Nationalen Offensive angehört hat, nach Polen. Dort hatte sich der “Rechtextremist” in der Vergangenheit bereits öffentlich geäußert, so die Begründung weiter, was nach Angaben der Vertreter des Auswärtigen Amtes zu einer erheblichen Belastung des Verhältnisses zwischen Polen und Deutschland geführt habe.

Es geht immer noch absurder.
Deutsche Behördenvertreter sind der Ansicht, die Tatsache, dass Polen einen aus ihrer Sicht “Rechtsextremisten” nicht an einer öffentlichen Äußerung hindert, die offenkundig Inhalte zum Gegenstand hatte, die deutschen Behördenvertretern oder Ministern nicht genehm waren, hätte die deutsch-polnische Beziehung belastet, weshalb die deutschen Passbehörden den nämlichen “Rechtsextremisten” daran hindern müssten, abermals nach Polen zu reisen, um dort die Freiheit auf Meinungsäußerung zu nutzen, die er in Deutschland offenkundig nicht hat.

Die Tendenz aus Deutschland ein ideologisches Gefängnis zu machen, gab es schon in den 1990er Jahren.
Wer mehr von diesem Urteil lesen will, hier ist es.


Ein Fussballbegeisterter, der “Groundhopping” betreibt, will sich am 12. November 2016 das Länderspiel zwischen Georgien und Moldawien ansehen. Er sieht es nicht. Ihm wird die Ausreise mit der Begründung, er sei in der Datenbank der Polizei “Gewalttäter Sport” erfasst, verweigert. Dass die Tat mehr als ein Jahr zurückliege, er seither mehrfach ausgereist sei, spiele keine Rolle. Tatsächlich wurde der Fussballfan wegen “Landfriedensbruch”, was mindestens Anwesenheit bei Randale voraussetzt, erfasst. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ausreiseverweigerung für rechtens erklärt, nachzulesen hier.

Aufgehoben hat dagegen das Verwaltungsgericht Stuttgart ein Ausreiseverbot für einen prospektiven Demonstranten anlässlich des NATO-Gipfels im April 2009 in Strasbourg. Zwar sei dieser als “Gewalttäter links” in einer Datenbank der Polizei erfasst, daraus könnte aber selbst dann, wenn zu erwarten sei, dass es anlässlich des NATO-Gipfels in Strasbourg zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen werde, nicht geschlossen werden, dass der potentielle Demonstrant, dem die Ausreise verweigert worden sei, daran teilnehmen werde, denn – so steht es in der Begründung des Beschlusses:

“… nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen für die Feststellung einer angenommenen Gefährdung bestimmte Tatsachen sprechen. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist für die Kammer aber nicht zu erkennen, dass gerade der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, von dem bei einem Aufenthalt in Frankreich vor, während und nach dem NATO-Gipfel eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft zu befürchten ist.”

Während von einem Fussballfan, der das Spiel Georgien gegen Moldawien betrachten will, aufgrund seiner Eintragung in die Datenbank “Gewalttäter Sport” angenommen wird, dass er “dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland” schaden werde, wird dieselbe Annahme bei einem “Gewalttäter Links” mit Eintrag in entsprechender Datei, der zum NATO-Gipfel in Strasbourg demonstrieren will, als unberechtigt zurückgewiesen. Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wird einem vermeintlichen Rechtsextremist ohne Eintrag in irgendeiner Datei “Gewalt” die Ausreise verweigert, weil das, was er in Polen im Rahmen von Meinungsfreiheit sagen darf, von Leuten, die ihn nicht mögen, als Belastung des deutsch-polnischen Verhältnisses ausgegeben wird.

Willkür mit eindeutiger Richtung.
Aber natürlich alles Einzelfälle, indes Einzelfälle, die zeigen, dass Wischiwaschi-Texte in Gesetzen, wie der in Paragraph 7 Absatz 1 des Passgesetzes jederzeit genutzt werden können und von bösartigen Akteuren jeder Zeit genutzt werden werden, um Bürger in ihrer Freizügigkeit zu beschränken, und zwar aus politischen Gründen.

Aber nicht nur aus politischen Gründen.
Der gleiche Wischiwaschi-Paragraph wurde im März 2020 vom damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer missbraucht, um Reisebeschränkungen an den Außengrenzen Deutschlands einzuführen, die jeden getroffen haben, der “ohne triftigen Grund” oder mit einem positiven PCR-Test die Ausreise begehrte. Die Anordnung vom 16. März 2020 wurde am 18. März 2020 auf Flug- und Schiffsreisen aus und nach Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und die Schweiz ausgeweitet und bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Interessant ist die Begründung dieser Anmaßung:

“Nach Angaben des BMI erfolgte die Anordnung der Reisebeschränkungen, „um eine weitere rasche und unkontrollierte Ausbreitung des hochinfektiösen Coronavirus zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten“

Die Beschränkung auf Reisetätigkeiten aus triftigem Grund trage dazu bei, Infektionsrisiken deutlich zu reduzieren. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Ausreise gegenüber deutschen Staatsbürgern sei § 10 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 (PassG)

Zum Zeitpunkt der Maßnahme war über SARS-CoV-2 so gut wie nichts bekannt. Die Vermutung, dass von SARS-CoV-2 großer gesundheitlicher Schaden und die Überlastung des Gesundheitssystems ausgehen könne, sowie die absurde Idee, man könne die Ausbreitung eines Virus “kontrollieren”, haben dazu geführt, Individualrechte mit Verweis auf den notorischen § 7 Abs. 1 des Passgesetzes außer Kraft zu setzen.

Ein Präzendensfall für Reiseverbote, die dem Kampf gegen den Klimawandel dienen, um CO2-Emissionen zu verhindern, von denen erheblicher gesundheitlicher Schaden verursacht werden soll, weil sie zu Hitze führen, die wiederum das deutsche Gesundheitssystem überlastet.

Zu weit hergeholt?
Zu absurd?
Die letzten Jahre sollten jeden von uns gelehrt haben, dass keine Absurdität gemieden wird, wenn es darum geht, Bürgern Individualrechte zu stehlen und Deutschland und die EU weiter zu einem Gefängnis zu entwickeln, bei dem dieses Mal die Außengrenze nicht mit Stacheldraht und Selbstschussanlagen gesichert werden muss. Es reicht, die Ausreise zu verweigern.

Dystopia.


Folgen Sie uns auf Telegram.
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen. ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden. Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Print Friendly, PDF & Email
8 Comments

Bitte keine Beleidigungen, keine wilden Behauptungen und keine strafbaren Inhalte ... Wir glauben noch an die Vernunft!

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen