Notwehrrecht und Notwehrpflicht

In England geht derzeit der Fall von Vincent Cooke durch die Medien. Vincent Cooke hat einen Einbrecher in seinem Haus auf frischer Tat ertappt. Eine nachfolgende Rangelei endete mit dem Tod des Einbrechers. Vincent Cooke hat ihn erstochen. Vincent Cooke bleibt straffrei. Der Chefankläger des Crown Prosecution Service, Nazir Afzal, hat entschieden, dass Vincent Cooke mit keiner Anklage rechnen muss: “”I am not able to go into great detail about the circumstances of the incident as there is an ongoing prosecution against a second man for burglary, but the evidence shows that Mr Cooke had been taken upstairs at knifepoint, and that during a struggle with Raymond Jacob, Mr Cooke stabbed him in self defence.”

Im Juli 2011 hat die Staatsanwaltschaft Stade entschieden, ein Ermittlungsverfahren gegen einen Rentner einzustellen. Der Rentner hatte einen Jugendlichen erschossen, der sich mit der Geldbörse des Rentners auf der Flucht befand. Der Jugendliche war einer von fünf Jugendlichen, die den Rentner in seinem Haus überfallen haben und durch eine Alarmanlage in die Flucht geschlagen wurden.

Im Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof einem Angeklagten, der in Notwehr einen Einbrecher getötet hat, das Recht auf Notwehr bestätigt, ihn aber dennoch wegen der Tötung des Angreifers verurteilt (BGH NJW 2000, S.1075). Die Mittel zur Wahrnehmung der Notwehr seien nicht angemessen gewesen, so die Begründung. Die Angemessenheit der Mittel, die bei Notwehr zum Einsatz kommen, ist im Paragraphen 34 des Strafgesetzbuches geregelt. Dort heißt es: “Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich übersteigt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“.

Der juristische Kauderwelsch besagt im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Angemessenheit der Mittel zur Notwehr von Staatsanwalt und Richter von Fall zu Fall entschieden wird und vermutlich eine Frage des persönlichen Geschmacks ist. Dem einen mag der Baseballschläger auf dem Kopf des Einbrechers angemessen erscheinen, der anderen, vor allem deshalb nicht, weil der Einbrecher beteuert, er habe kein Geld stehlen, sondern nur welches leihen wollen. Dem Rentner aus Sittensen mag zur Hilfe gekommen sein, dass es sich bei dem von ihm erschossenen Jugendlichen um den Jugendlichen handelte, der sich die Geldbörse des Rentners mit immerhin 2.143 Euro Inhalt angeeignet hat. Das geschützte Interesse (Eigentum) hat in der Beurteilung des Staatsanwalts das beeinträchtigte Interesse (Leben) wesentlich überstiegen, und die Wahl der Mittel (Pistole) war angemessen. Ob jeder Staatsanwalt so entschieden hätte?

Der britische Justizminister, Ken Clarke, will der Unsicherheit darüber, was als angemessenes Mittel der Notwehr angesehen werden kann und was nicht, durch den gesunden Menschenverstand zu Leibe rücken: “It’s quite obvious that people are entitled to whatever force is necessary to protect themselves and their property. … If an old lady finds she’s got an 18 year old burgling her house and she picks up a kitchen kneife and sticks it in him she has not committed a criminal offence and we will make that clear. … We will make it quite clear you can hit a burglar with the poker if he’s in the house and you have a perfect defence to do so. … What they’re not entitled to do is shoot them in the back, when they’re running away”. Somit deckt der gesunde Menschenverstand, den der britische Justizminister bemüht, nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stade, was zeigt, dass die Frage, was unter einem angemessenen Mittel der Selbstverteidigung anzusehen ist, nunmehr zur Frage mutiert ist, was auf der Grundlage des gesunden Menschenverstandes als angemessenes Mittel anzusehen ist.

Eine Lösung für diese Problematik der Angemessenheit der Mittel hat Immanuel Kant u.a. in seiner Metaphysik der Sitten beschrieben. Dort formuliert Kant nicht nur ein Notwehrrecht, sondern eine Notwehrpflicht. Die Pflicht zur Notwehr ergibt sich aus seiner Tugendlehre und den darin festgeschriebenen Pflichten ein rechtschaffendes Leben zu führen und niemandem Unrecht zu tun. Ein Übergriff, wie ihn ein Einbruch darstellt, ist für Kant nicht nur ein Verstoß gegen diese beiden Pflichten, es ist auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dessen, bei dem eingebrochen wird. Angriffe auf Freiheit und Eigentum anderer, so schreibt Kant, brächten den Angegriffenen in die Situation, dass ihm durch die Tat eines anderen sein Wert als Mensch abgesprochen wird. Da jeder Mensch verpflichtet ist, sich gegen alle Angriffen auf seine Persönlichkeit zur Wehr zu setzen, ergibt sich daraus die Pflicht zur Notwehr. Die Mittel, die zur Notwehr eingesetzt werden, unterliegen der Wahl des Angegriffenen. Die Mittel unterliegen keiner Pflicht zur Mäßigung. Eine Mäßigung könne der Angegriffene nur dem Angreifer schulden. Dieser übertrete jedoch die Verpflichtung zum rechtschaffenden Leben, begehe Unrecht und verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte des Angegriffenen, so dass jede Pflicht zur Mäßigung entfalle. Mäßigung wird damit zur ethischen Entscheidung, die ein Angegriffener treffen kann, aber nicht treffen muss.

Als Konsequenz der Kantschen Ausführungen bleibt ein Angegriffener – egal, welche Mittel der Notwehr er auch wählt, straffrei, während ein Angreifer damit rechnen muss, dass ein Angegriffener mit allen verfügbaren Mitteln Notwehr leistet. Damit ist nicht nur die Frage der Angemessenheit beantwortet, es ist auch eine Lösung gefunden, die im Einklang mit den Ergebnissen der modernen Kriminologie steht, nach der Strafen für potentielle Täter eine umso höhere Abschreckungswirkung haben, je höher sie ausfallen, je schneller sie erfolgen und je sicherer sie sich einstellen. Ein Einbrecher, der damit rechnen muss, von Eigentümer überrascht und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abgewehrt zu werden, wird es sich vor diesem Hintergrund mehrfach überlegen, ob er seinem Gewerbe nachgeht.

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