Diskriminierung liegt vor … wenn es mir in den Kram passt

Michael Kempter, Leser dieses blogs, hat sich einen Briefaustausch mit der Antidiskriminierungsstelle und dem den Lesern dieses blogs bereits bekannten Dr. Alexander Sopp, geliefert (und mir den Briefwechsel freundlicherweise zur Verfügung gestellt). Gegenstand des Austauschs ist Bundeswehrwerbung (siehe Abbildung), die mit den folgenden Sätzen unterschrieben ist:

Bewerbungen von Frauen sind erwünscht.
Sie werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.


Nun ist bekannt, dass der Verteidigungsminister händeringend um Rekruten buhlt und mittlerweile bereit ist, jede/n, der sich überhaupt bewirbt, in die Bundeswehr aufzunehmen, aber die Werbeslogans gehen nach Ansicht von Michael Kempter doch über das erträgliche Maß hinaus, denn: “Männer werden benachteiligt, da sie – trotz gleicher Eignung – schlechtere Einstellungschancen haben als Frauen, ebenso können Männer von Bewerbungsversuchen … abgeschreckt werden”.

Eigentlich ist es keine Frage, ob hier eine Diskriminierung von männlichen Bundeswehrsoldaten-Bewerbern vorliegt, denn wenn ich die Wahl zwischen gleichqualifizierten Bewerbern habe und mich dafür entscheide, systematsich ein  Merkmal zum Auswahlgrund zu nehmen, dann diskriminiere ich die merkmallosen Bewerber. Damit das auch antidiskriminierende Gutmenschen verstehen können, müssten sie sich eigentlich nur vorstellen, sie hätten die Wahl zwischen einem deutsch- und einem türkisch-stämmigen, zwischen einem pickeligen und einem nicht-pickeligen Bewerber, zwischen einem mit sonorer und einem mit Piepser-Stimme. Und sie müssten, weil es das Gesetz so will, immer den pickligen, deutsch-stämmigen mit Piepser-Stimme auswählen. Krasse Diskriminierung, oder? Nein, denn wenn das heilige Geschlecht ins Spiel kommt, ist alles anders, dann gilt, wie Dr. Sopp erklärt, eine Regelung, die selbst in Schilda niemandem eingefallen wäre:

“Im Allgemeinen sind Förderhinweise als positive Maßnahme zu werten. Nach § 5 AGG können positive Maßnahmen zulässig sein, wenn hierdurch bestehende Nachteile wegen eines der genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden sollen”.

Und:

“Eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung liegt deshalb nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung wegen § 5 AGG zulässig sein kann. Positive Maßnahmen sind anders formuliert Rechtfertigungen einer unterschiedlichen Behandlung”.

In meinen weniger juristisch benebelten Worten heißt das: Mord an sich ist nach § 1 AGG verboten. Positive Maßnahmen, wie Mord, sind aber dann erlaubt, wenn der Mord eine positive Maßnahme nach $ 5 AGG ist. Morden für einen guten Zweck so zu sagen. Dieses logische Absurdum, das Ursache und Auslöser geistiger Demenz in einem ist, steht in voller Pracht im Antidiskriminierungsgesetz.

§ 1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. … § 5 Positive Maßnahmen. Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 genannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen”

"Maßnahmen gegen bestehende Nachteile" erfordern eben Opfer - oder?

Man beachte zunächst den sprachlichen Trick, einmal von Benachteiligung und einmal von Nachteilen zu sprechen, und man beachte zudem, das unter-der-Hand-Einführen von “unterschiedlicher Behandlung” in § 5. So kommt es, dass in § 1 beabsichtigt wird, Benachteiligung wegen der genannten Gründe, also unterschiedliche Behandlung wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht usw. “zu verhindern oder zu beseitigen”, während in § 5 eben dieses, nämlich die ungleiche Behandlung wegen Herkunft, Geschlecht usw. für zulässig erklärt wird, um nunmehr nur noch Nachteile auszugleichen. Während § 1 also aktive Benachteiligung aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht usw. verbietet, erlaubt § 5 aktive Benachteiligung aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht usw. bereits dann, wenn lediglich passive Nachteile vorliegen. Um Nachteile festzustellen, genügt bereits eine Ungleichverteilung und entsprechend ist das Antidiskriminierungsgesetz nichts anderes als eine Hilfestellung zum ideologischen Missbrauch jeglicher Art, d.h. fast jeglicher Art, denn nach den bisherigen Erfahrungen mit Beschwerden bei der Antidiskriminierungsstelle ist es angebracht, von einem Genderisten-Bias zu sprechen, d.h. Diskriminierung liegt immer dann nicht vor, wenn so genannte “positive Maßnahmen” der Frauenförderung dienen. Werden dagegen Männer wie z.B. in einer Veröffentlichung der GEW als aufziehbare Deppen dargestellt, dann ist dies keine Diskriminierung und hat auch nichts mit Geschlecht zu tun.

Aber vielleicht liege ich ja falsch, und das Antidiskriminierungsgesetz ist ein Gesetz, das den in § 1 gesetzten Zielen gewidmet ist. Dies kann man prüfen. Daher bitte ich die Leser dieses blog, Nachteile zu posten, die mit ethnischer Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion, Behinderung oder sexueller Identität verbunden sind und Anlaß für eine positiven Maßnahme, also eine Diskriminierung bieten. Ich mache hier mit folgenden Gesetzesinitiativen den Anfang:

  • Pfälzer (= ethnische Herkunft) sind bereits seit Jahrhunderten entweder Opfer des preußischen oder des bayerischen Hegemoniestrebens, ja ich will fast sagen, des preußisch-bajuvarischen Patriachats geworden. Dies zeigt sich z.B. daran, dass kein Pfälzer Fussballverein in der oberen Hälfte der Bundesligatabelle zu finden ist und z.B. der 1. FC Kaiserslautern bei gleicher Leistung regelmäßig verliert. Entsprechend sind Spiele, bei denen der FCK ebenbürtig ist, im Einklang mit § 5 AGG als Siege zu werten.
  • Rechtsextremisten (= Weltanschauung) dürfen in Deutschland keine öffentlichen Ämter bekleiden. Entsprechend ist im Einklang mit § 5 AGG bei gleichem IQ eine Quote für rechtsextreme Bundesminister festzusetzen.
  • Mit Ausnahme von Wolfgang Schäuble sind Rollstuhlfahrer in der Bundesregierung unterrepräsentiert. Entsprechend sind bei der Besetzung von Regierungsposten Behinderte in Zukunft bei gleicher Leistung zu bevorzugen.

Ich bin schon gespannt, welche Gesetzesinitiativen mich sonst noch erreichen!

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