Es gibt keine positive Diskriminierung

Die Wortmagie des Staatsfeminismus hat den Begriff der “positiven Maßnahmen” geschaffen. Positive Maßnahmen sind in Artikel 5 des angeblichen Gleich-Behandlungs-Gesetzes gefasst:

ADS“Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.”

Mit positiven Maßnahmen ist also nichts anderes gemeint als eine staatlich sanktionierte Diskriminierung und somit eine Maßnahme, die es in Deutschland schon einmal gab, damals wurde sie in den Nürnberger Rassegesetzen niedergelegt.

Auch mit den Nürnberger Rassegesetzen sollte ein angeblich vorhandenes Unrecht revidiert werden, entsprechend qualifizieren sich die Nürnberger Rassegesetze als positive Maßnahme im Sinne des AGG, da mit dem Rassegesetz Juden aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen werden (eine Null-Quote, wenn man so will), um die bestehenden Nachteile von Reichsdeutschen auszugleichen und die Prosperität und den Wohlstand des deutschen Volkes auch in Zukunft zu sichern.

“Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Ein zeitgemäßer Titel wäre – Gesetz zur Förderung der Gesundheit der deutschen Bevölkerung

Vom 15. September 1935
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.”

Deutsche Parlamentarier waren in der Lage, die Nürnberger Rassegesetze zu verabschieden. Etwas genereller formuliert muss man daraus den Schluss ziehen, dass es notwendig ist, den allgegenwärtigen Opportunismus und die allgegenwärtige ideologische Verblendung unter Parlamentarieren zu kontrollieren und in Grenzen zu halten.

Dazu bedarf es einer funktionierenden civic society, d.h. es braucht Individuen, die dem, was Parlamentarier verabschieden, die dem, was Regierungen durchsetzen wollen, kritisch gegenüberstehen und dann, wenn es nicht anders verhindert werden kann, Widerstand gegen das leisten, was angeblich in ihrem Namen beschlossen wurde.

Der logische Widerspruch im Artikel 5 des AGG, der trotz der gewählten schwammigen Formulierung deutlich zu erkennen ist, als Behauptung man könne nicht näher qualifizierte Nachteile durch aktive Benachteiligung (“positive Maßnahmen”) beseitigen.

Das selbe trifft auf Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes zu:

“(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

Artikel 3 Absatz 2 ist nichts anderes als ein Ermächtigungsgesetz, das staatliche Akteure eine Vollmacht dahingehend erteilt, Diskriminierung von Männern nach Gusto zu betreiben, denn wie sonst sollte auf die Beseitigung vermeintlich bestehender Nachteile von Frauen hinwirken wollen als durch die angblich positiven Maßnahmen, die im AGG genannt sind?

Dies zeigt, wie einfach es doch ist, demokratische Grundlagen außer Kraft zu setzen und durch Klientelpolitik zu ersetzen. Man braucht dazu ein Gesetz, das einen wohlklingenden Namen hat. Man benötigt darüber hinaus, einen leeren Passus, der einen rechtsfreien Raum der bestehenden Nachteile schafft, von denen es keine Konkretisierung gibt, lediglich eine wage Umschreibung. Auf Basis der wagen Umschreibung vermeintlicher Nachteile können dann die unterschiedlichsten Nachteile erfunden und als Ausgangspunkt dafür genutzt werden, konkrete und handfeste Diskriminierungsmaßnahmen, wie z.B. das Professorinnenprogamm in die Tat umzusetzen.

untertan_kurfuerstErleichtert wird dieses durschsichtige Verfahren durch die Rechtsgläubigkeit von Deutschen. Vielen von ihnen kann man wohl alles vorsetzen, und sie akzeptieren, was ihnen von der Staatsmacht vorgesetzt wird. An die Stelle der Kontrolle und kritische Prüfung dessen, was ihnen vorgesetzt wird, tritt für viele die uneingeschränkte Akzeptanz, die soweit geht, dass Deutsche in die Rolle des Gesetzgebers schlüpfen und für diesen überlegen, wie man ein Programm, das offensichtlich nichts mit Chancengleichheit und Gerechtigkeit, sondern mit Privilegierung, Gewährung von Sonderrechten und Diskriminierung zu tun hat, aus rechtlicher Sicht doch noch legitimiern kann.

Dr. habil. Heike Diefenbach hat dies zum Anlass genommen, um in einem Kommentar die Argumente zusammen zu fassen, mit denen man ein unsinniges und unlogisches Gesetz wie das AGG, das die Beseitigung vermuteter Diskriminierung durch tatsächliche Diskriminierung rechtfertigen soll und seine Konsequenzen kritisieren und normalerweise (in rationalen Kulturen) beseitigen kann:

(1) Wenn ein Gesetz wie das Antidiskriminierungsgesetz offensichtlich jeder Logik widerspricht und man an der geistigen Gesundheit derer, die solchen Unsinn formulieren, zweifeln muss, dann kann man das vermeintliche Gesetz nur als groben Unfug oder Ausdruck von Gehirnkrebs qualifizieren, das keinerlei Anspruch auf Geltung für normal Intelligente haben kann: Es ist logisch unmöglich, Diskriminierung durch diskriminierende Maßnahmen – tja, was eigentlich? Ich weiß es nicht. Also versuchen wir es anders: es ist logisch unmöglich, mit diskriminierenden Maßnahmen vorher beobachteten Phänomenen zu begegnen, die ex-post facto als Diskriminierung interpretiert werden, und zwar

  • (1a) weil erst einmal empirisch nachgewiesen werden müsste, dass diese Interpretation zutreffend ist und
  • (1b) weil selbst dann, wenn das gelänge, jemand von vornherein unglaubwürdig ist, der angeblich Diskriminierung so sehr verurteilt, dass er sie ausgleichen – oder sonst irgendwie etwas, was man in ein nebulöses Verb gießen kann – möchte, sich aber keineswegs zu schade ist, just dies, also Diskriminierung, ganz bewußt einzusetzen, wenn es ihm gerade in den Kram passt.

Der Kampf gegen Diskriminierung ist damit zur Farce geworden, die niemand ernst nehmen kann; statt dessen lautet die Botschaft: Diskriminierung ist bloß ein Kampfbegriff, der von jedem benutzt werden kann, der für die eigene Klientel etwas herausschlagen will.

Das ist sehr, sehr bedauerlich, denn Fälle nachweisbarer (!) Diskriminierung als Benachteiligung sind eine ernsthafte Angelegenheit, besonders, wenn sie institutionell und nicht durch irgendeine einzelne Person, erfolgt.

  • (2) Diskriminierung bedeutet Benachteiligung, und diskriminierende Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung (allein dies zu tippen, bereitet mir Kopfschmerzen wegen des logischen Schwachsinns!) zu treffen, bedeutet eine Bevorteilung. Nun ist die Frage, wie sich Benachteilung und Bevorteilung zueinander verhalten, Es gibt gute Gründe anzunehmen, dass mit jeder Bevorteilung bestimmter Personen notwendigerweise eine Benachteiligung bestimmter anderer Personen einhergeht. Genau dies wird von den institutionalisierten Diskriminierern in unserer Gesellschaft aber gewöhnlich bestritten. Möglicherweise gibt es tatsächlich irgendeine Konstellation, in der es sich hier nicht um ein Nullsummenspiel handelt, aber die institutionellen Diskriminierer sind den entsprechenden Nachweis (logisch und empirisch) bislang schuldig geblieben,

Empirisch besehen ist der Fall des Professorinnenprogramms jedenfalls ein Nullsummenspiel, denn wenn die Finanzierung nur für weibliche Bewerber vorgesehen ist, also für sie exklusiv reserviert ist, dann sind männliche Bewerber von der Finanzierung ausgeschlossen. Wenn im Grundgesetz (immer noch) steht, dass niemand (u.a.) aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert werden darf, dann handelt es sich bei dem Bevorteilungsprogramm weiblicher Bewerber im Rahmen des Professorinnenprogramms also notwendigerweise um einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil die Bevorteilung von Frauen hier eine Benachteiligung von Männern notwendig impliziert.

Das wird nicht dadurch anders, dass man im Zuge eines wirklich unzumutbar primitiven rhetorischen Tricks zulässige und unzulässige Diskriminierung zu unterscheiden versucht (positive Maßnahmen): dadurch wird lediglich Diskriminierung als solche zum Verschwinden gebracht (s. Punkt 1b).

civic cultureEs geht hier auch gar nicht um Diskriminierung, sondern um Nutznießerei durch Herstellung von Ergebnisgleichheit. Die Gleichheit, die im Grundgesetz garantiert ist, ist aber eine Chancengleichheit und eine prozedurale Gleichheit (= Verfahrensgleichheit), keine Ergebnisgleichheit! Eine so umfassende Uminterpretation grundlegender Gesetze und entsprechend der gesellschaflichen Verhältnisse ist in Deutschland zu keinem Zeitpunkt offen diskutiert und demokratisch legitimiert worden.

  • (3) Selbst unter Nicht-Beachtung der Punkte 1 und 2 – und eine solche Nicht-Beachtung ist nur Toten und solchen mit Gehirnkrebs verzeihlich – gilt, dass es logisch nicht möglich ist, Diskriminierungen angeblich und irgendwie wieder gut zu machen, wenn man sie kollektivistisch auffasst:

Wenn einem Kind sein Ball gestohlen wurde, wäre es gut, den Dieb zu identifizieren, ihm den Ball abzunehmen und ihn dem Kind, von dem er gestohlen wurde, zurückzugeben. Das ist Widergutmachung im Sinn des Wortes. Alles andere ist gesellschaftliche Konstruktion, die bis hin zum Betrug gehen kann, wenn er opportun erscheint, so z.B. wenn die Eltern des Kindes Geld von den Eltern des Kindes fordern würden, das den Ball gestohlen hat, sozusagen als Schadensersatz, ohne Betrachtung der Frage, wer durch wen welchen Schaden erlitten hat und wie der Schaden de facto ausgeglichen werden kann. Dies wäre ein Fall von Vorteilsnahme über den Schadensausgleich hinaus.

Wenn nun ganze Gruppen von Menschen – die Hälfte der Bevölkerung! – gegenüber einer anderen schlechtergestellt wird, um vermeintliche Diskriminierung auszugleichen, die die gesamte erste Gruppe durch die gesamte zweite Gruppe einmal erfahren haben soll, und die beiden Gruppen heute personell so gut wie keine Schnittmenge mit den beiden Gruppen von vor 20, 40, 60, 100, 120, … 50.0000, 100.000 Jahren aufweist, dann ist das die verheerendste und dümmste Art von Kollektivstrafe und historischer Gruppenfehde, die ich mir vorstellen kann. Dagegen wirkt das alte Testament wie ein tröstliches Märchen zur Bettzeit.

Die institutionellen Diskriminierer in unserer Gesellschaft sind von uns niemals für diese Art von Volksverhetzung verantwortlich gemacht worden – und das ist für mich ein echtes Unding! Zumindest ist erstaunlich, dass sich nicht viel mehr Leute in unserer Gesellschaft fragen, wie man eine solche umfassende Verfolgung im Rahmen eines empirisch völlig unbelegten, angeblichen Geschlechterkampfes rechtfertigen will.

Rechtfertigen kann man ihn überhaupt nicht. Aber die historischen Wurzeln dieser Menschenverachtung und dieses Ausmaßes an Hass lassen sich aufzeigen. Einen kleinen Beitrag hierzu habe ich in meinem Artikel über das Patriarchat zu leisten versucht. In jedem Fall wäre es dringend notwendig, dass wir alle uns um diese Spurensuche bemühen – damit wir endlich klar sehen, mit wem wir es bei unseren institutionellen Diskriminierern zu tun haben!

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