Die Zeichen mehren sich, dass die Zeiten, in denen man auf dem Ticket der Frauenförderung in Positionen gelangen konnte, in die man aufgrund eigener Qualifikationen nie gelangt wäre, vorbei sind.
Zum einen habe das Land NRW eine gesetzliche Regelung erlassen, zu demrNRW die Gesetzgebungskompetenz fehle, zum anderen sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es gegen den Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG verstößt.
Das Frauenförderungsgesetz von NRW sieht vor, dass Frauen bei Beförderungen dann bevorzugt werden sollen, wenn bei ihnen „im Wesentlichen“ gleiche Leistungen vorliegen wie bei männlichen Mitbewerbern. Wie so oft, sitzt der Teufel im Detail, denn das Wesentliche ist auf die Gesamtnote der Dienstbeurteilung beschränkt, so dass Unterschiede, wie sie z.B. in Einzelnoten bestehen, die für die zu besetzende Stelle von besonderer Bedeutung sind, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden. Es geht eben darum, Frauen in Positionen zu hieven, nicht darum, den besten Bewerber um eine Position auszuwählen.
Und genau daran, dass das Nordrhein-Westfälische Frauenförderungsgesetz ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsprinzip ist, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf besonderen Anstoß genommen und die Landesregierung mit der Bemerkung düpiert, dass es im öffentlichen Interesse sei, den leistungsfähigsten Bewerber auf öffentliche Positionen zu befördern und nicht denjenigen, der das richtige Geschlecht hat, wirke sich der leistungsfähigste Bewerber doch positiv auf die Qualität des öffentlichen Dienstes aus. Dies mag ein Gedanke sein, der Politikern vollkommen fremd ist, um so wichtiger, dass ihn Verwaltungsrichter wieder in Erinnerung bringen.
Schließlich haben die Verwaltungsrichter die Frauenförderungs-Advokaten in der Landesregierung darauf hingewiesen, dass es den § 9 des Beamtenstatus-Gesetzes gibt, der da lautet:
“ Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.“
Das ist eindeutig – oder? Bei der Ernennung eines Beamten ist die fachliche Leistung relevant. Sonst nichts.
Welche Konsequenzen aus diesem Urteil für andere Formen der Bevorzugung weiblicher Bewerber ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit folgen, z.B. für das Professorinnenprogramm, bleibt abzuwarten. Einstweilen kann man feststellen, dass es in Deutschland Verwaltungsrichter gibt, die die Korruption im Bereich der Frauenförderung nicht hinnehmen wollen, nämlich u.a. die Richter Andreas Müller und Dieter Sternberg von der Zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
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Tja, die Überlegenheit qua Geschlecht hat andersrum auch nicht (immer) funktioniert. Es fand sich doch immer ein Gegenbeispiel sodaß aus dem Dogma nie eine These werden konnte. Wie heisst es so schön? Deal with it!
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Wo sind – in exakt gleicher Anzahl und Qualität – die reinen Männerparkplätze im Parkhaus zu finden?
Wo sind die Vater-Kind-Parkplätze?
Wo ist der Wickelraum in Herrentoiletten?
Wo ist der automatische/bevorzugte Sorgerechtszupruch für Väter?
Wo ist der Unterhalt der Mütter an Väter?
Wo ist die Gegenleistung geschiedener Frauen an den Mann für den Unterhalt? So lange Unterhalt bezahlt wird, muss auch – wie in der Ehe – die Frau dem Mann eine Gegenleistung bringen (Wäsche waschen, putzen, kochen, …)?
Wo ist das Ministerium für Männer?
Wo ist die Wehrpflicht für Frauen (darf dann auch „ausgesetzt“ sein, wie bei den Männern)?
Wo ist die Frauenquote für Müllwerker/Kanalarbeiter/Bauarbeiter/etc.?
Warum wird bevorzugt der Mann der gemeinsamen Wohnung verwiesen, im Falle eines handfesten Streits? Wo es doch bedeutend mehr Frauenhäuser als „Männerhäuser“ gibt…
Wo ist der „Vaterschutzurlaub“?
Es gibt noch viel Diskriminierungen von Männern, die im Zuge echter GleichBERECHTIGUNG beseitigt werden müssen, ganz im Gegensatz zu dem, was Ideologen im Rahmen von GleichSTELLUNG noch an zusätzlicher Diskriminierung von Männern fordern.
[…] Das Frauenförderungsgesetz von NRW sieht vor, dass Frauen bei Beförderungen dann bevorzugt werden sollen, wenn bei ihnen „im Wesentlichen“ gleiche Leistungen vorliegen wie bei männlichen Mitbewerbern. Wie so oft, sitzt der Teufel im Detail, denn das Wesentliche ist auf die Gesamtnote der Dienstbeurteilung beschränkt, so dass Unterschiede, wie sie z.B. in Einzelnoten bestehen, die für die zu besetzende Stelle von besonderer Bedeutung sind, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden. Es geht eben darum, Frauen in Positionen zu hieven, nicht darum, den besten Bewerber um eine Position auszuwählen. […] Und genau daran, dass das Nordrhein-Westfälische Frauenförderungsgesetz ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsprinzip ist, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf besonderen Anstoß genommen und die Landesregierung mit der Bemerkung düpiert, dass es im öffentlichen Interesse sei, den leistungsfähigsten Bewerber auf öffentliche Positionen zu befördern und nicht denjenigen, der das richtige Geschlecht hat, wirke sich der leistungsfähigste Bewerber doch positiv auf die Qualität des öffentlichen Dienstes aus.“ Frauenförderung in NRW: Verfassungswidrig und Kompetenzanmaßung -Von Michael Klein 05-09-2016 […]
Bemerkenswert ist, dass zahlreiche Verfassungsrechtler die Regierung gewarnt haben und es eigentlich auch evident war, bei Kenntnis der Rspr. des BVerfG zur Quote bei deren Einführung, dass die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstößt. Das BVerfG hatte klare Grenzen gesetzt, wie weit eine Quote zulässig ist und die Landesregierung setzt sich dreist darübe hinweg. Gut, dass es so schnell ging, bis die erste Entscheidung gefallen ist.
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[…] https://sciencefiles.org/2016/09/05/frauenfoerderung-in-nrw-verfassungswidrig-und-kompetenzanmassung… […]
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Es gibt noch viel Diskriminierungen von Männern, die im Zuge echter GleichBERECHTIGUNG beseitigt werden müssen, ganz im Gegensatz zu dem, was Ideologen im Rahmen von GleichSTELLUNG noch an zusätzlicher Diskriminierung von Männern fordern.
[…] Quelle: Frauenförderung in NRW: Verfassungswidrig und Kompetenzanmaßung | ScienceFiles […]
[…] Das Frauenförderungsgesetz von NRW sieht vor, dass Frauen bei Beförderungen dann bevorzugt werden sollen, wenn bei ihnen „im Wesentlichen“ gleiche Leistungen vorliegen wie bei männlichen Mitbewerbern. Wie so oft, sitzt der Teufel im Detail, denn das Wesentliche ist auf die Gesamtnote der Dienstbeurteilung beschränkt, so dass Unterschiede, wie sie z.B. in Einzelnoten bestehen, die für die zu besetzende Stelle von besonderer Bedeutung sind, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden. Es geht eben darum, Frauen in Positionen zu hieven, nicht darum, den besten Bewerber um eine Position auszuwählen. […] Und genau daran, dass das Nordrhein-Westfälische Frauenförderungsgesetz ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsprinzip ist, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf besonderen Anstoß genommen und die Landesregierung mit der Bemerkung düpiert, dass es im öffentlichen Interesse sei, den leistungsfähigsten Bewerber auf öffentliche Positionen zu befördern und nicht denjenigen, der das richtige Geschlecht hat, wirke sich der leistungsfähigste Bewerber doch positiv auf die Qualität des öffentlichen Dienstes aus.“ Frauenförderung in NRW: Verfassungswidrig und Kompetenzanmaßung -Von Michael Klein 05-09-2016 […]
Bemerkenswert ist, dass zahlreiche Verfassungsrechtler die Regierung gewarnt haben und es eigentlich auch evident war, bei Kenntnis der Rspr. des BVerfG zur Quote bei deren Einführung, dass die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstößt. Das BVerfG hatte klare Grenzen gesetzt, wie weit eine Quote zulässig ist und die Landesregierung setzt sich dreist darübe hinweg. Gut, dass es so schnell ging, bis die erste Entscheidung gefallen ist.
[…] wegen der darin allzu offen vertretenen Frauenbevorzugung für verfassungswidrig. Sciencefile.org und Hadmut Danisch […]
[…] Frauenförderung in NRW: Verfassungswidrig und Kompetenzanmaßung – https://sciencefiles.org/2016/09/05/frauenfoerderung-in-nrw-verfassungswidrig-und-kompetenzanmassung… […]
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