Ein Beamter ist ein schützenswertes Gut, selbst dann, wenn er seine Notdurft verrichtet.
Entsprechend muss ein Beamter auch auf der Toilette vor den Unbillen des Lebens und vor allem vor sich selbst und zuweilen auch vor seiner eigenen Dummheit geschützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun klargestellt: Der Dienstherr haftet auch für das, was seine Beamten auf der Toilette so treiben.
Ausgangspunkt ist die Klage einer Beamtin. Wer schon einmal Zeuge des weiblichen Rudellaufs zur Toilette kurz vor Dienstschluss in einer Behörde wurde, der wundert sich nicht über das „in“ und auch nicht darüber, dass man sich auf Toiletten in öffentlichen Behörden stark blutende Platzwunden am Kopf zuziehen kann.
In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts:
“ Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin.“
Berlin! Noch Fragen?
Ja? Nach der Begründung?
Es ist wie mit den Eltern, die für ihre Kinder haften. Genauso haftet der Dienstherr für seinen Beamten. Das gilt, nach den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „insbesondere für denDienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.“
Jetzt fragen wir uns seit wir das gelesen haben, welche Dienstleistung erbrachte die Beamtin auf der Toilette und welchen Vorgaben ihres Dienstherren kam sie durch den Besuch der Toilette nach?
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Ich denke, dass die Beamtin ihrer Pflicht, nichts zu arbeiten, auch auf der Toilette nachkommt. In diesem Punkt ist da wohl nichts zu machen.
Vielleicht gibt es aber für das Land Berlin doch noch ein Hintertürchen. Insofern auch eine Behindertentoilette zur Verfügung stand, liegt es im Ermessen der Beamtin, solche extra für sie geschaffenen Örtchen aufzusuchen und so den Risiken, wie offenen Fenstern zur Frischluftversorgung der Räumlichkeiten, in üblichen Toiletten zu entgehen.
Zumindest komme ich zu der Erkenntnis, dass auch Fenster mit den Flügeln schlagen.
Wenn ein Arbeiter von VW beim Klogang während der Arbeitszeit das gleiche Missgeschick ereilt, ist es dann wesentlich anders? Auch für die Angestellten im Öffentlichen Dienst dürfte die Rechtslage sehr ähnlich sein.
Die Dame kam der Pflicht der inneren Gelöstheit und Unbedrängtheit nach, um den Zustand innerer Harmonie hingegeben an den Fluss der Dinge herzustellen, dem Zustand des intuitiven Verständnisses des Seins und angesichtig der letzten Weisheiten des Universums in dem der Beamte, die Beamtin Entscheidungen fällt, deren Weisheit und Lebensbezogenheit wir täglich begeitert aufnehmen dürfen.
In der Privatwirtschaft ist der Toilettengang reine Privatsache und durch die Berufsgenossenschaft nicht versichert, wie uns im Betrieb jährlich bei der „Sicherheitsschulung“ beigebracht wird, obwohl das Örtchen auch zum räumlichen Machtbereich des „Dienstherrn“ gehört. Aber Beamte sind halt „gleicher“, um es in Orwell ’s Worte zu fassen.
Paragraph 31, Absatz1, Satz 1:“Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung…“ Wenn es sich also um einen Unfall handeln soll, müßte der Fensterrahmen sich heimtückisch der bewegungslosen Beamtin genähert haben. Es liegt also bei genauer Auslegung dieses Gesetzes gar kein Dienstunfall vor.
Wenn man es so recht überlegt, entstehen Furcht und Besorgtheit! Sind die Regierungstoiletten, u.v.a. Bundeskanzleramt wirklich alle TOPsicher? Es wäre unverzeihlich und verantwortungslos wenn hier etwas passieren würde! Vielleicht…
„Jetzt fragen wir uns seit wir das gelesen haben, welche Dienstleistung erbrachte die Beamtin auf der Toilette und welchen Vorgaben ihres Dienstherren kam sie durch den Besuch der Toilette nach?“
Keine – aber sie war während der Arbeitszeit sozusagen im Dienstgebäude „gefangen“ und es bestand beim Toilettengang ein „enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang“ mit ihren Dienstgeschäften.
Das Urteil ist schlüssig, wie auch schon Andreas K. darstellt. Auch in der Privatwirtschaft hätte jedes Arbeitsgericht so entschieden: Ein Arbeitnehmer muss die Toilette vor Ort benutzen. Strittig kann höchstens hier sein, ob das offenen Fenster eine Gefahrenquelle ist, die der Arbeitgeber hätte beseitigen müssen, oder ob sich die Beamtin selber hätte ausreichend vorsichtig vom Topf hätte erheben müssen, ohne anzuecken. Aber die Frage „welche Dienstleistung auf der Toilette“ geht schlicht am Thema vorbei.
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Ich denke, dass die Beamtin ihrer Pflicht, nichts zu arbeiten, auch auf der Toilette nachkommt. In diesem Punkt ist da wohl nichts zu machen.
Vielleicht gibt es aber für das Land Berlin doch noch ein Hintertürchen. Insofern auch eine Behindertentoilette zur Verfügung stand, liegt es im Ermessen der Beamtin, solche extra für sie geschaffenen Örtchen aufzusuchen und so den Risiken, wie offenen Fenstern zur Frischluftversorgung der Räumlichkeiten, in üblichen Toiletten zu entgehen.
Zumindest komme ich zu der Erkenntnis, dass auch Fenster mit den Flügeln schlagen.
Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, daß Klopapier in Deutschland, bis auf wenige Ausnahmen, mindestens doppellagig ist?
Wenn Sie nach der Begründung suchen: Da hat man auch vom letzten Scheiß mindestens einen Durchschlag!
Damit wäre die beamtenübliche Dienstleistung, das Erstellen von Durchschlägen, gegeben.
🙂
Sind die Beamten verpflichtet, die Kopien in einem Leitz-Ordner abzuheften?
Wenn ein Arbeiter von VW beim Klogang während der Arbeitszeit das gleiche Missgeschick ereilt, ist es dann wesentlich anders? Auch für die Angestellten im Öffentlichen Dienst dürfte die Rechtslage sehr ähnlich sein.
Die Dame kam der Pflicht der inneren Gelöstheit und Unbedrängtheit nach, um den Zustand innerer Harmonie hingegeben an den Fluss der Dinge herzustellen, dem Zustand des intuitiven Verständnisses des Seins und angesichtig der letzten Weisheiten des Universums in dem der Beamte, die Beamtin Entscheidungen fällt, deren Weisheit und Lebensbezogenheit wir täglich begeitert aufnehmen dürfen.
In der Privatwirtschaft ist der Toilettengang reine Privatsache und durch die Berufsgenossenschaft nicht versichert, wie uns im Betrieb jährlich bei der „Sicherheitsschulung“ beigebracht wird, obwohl das Örtchen auch zum räumlichen Machtbereich des „Dienstherrn“ gehört. Aber Beamte sind halt „gleicher“, um es in Orwell ’s Worte zu fassen.
Paragraph 31, Absatz1, Satz 1:“Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung…“ Wenn es sich also um einen Unfall handeln soll, müßte der Fensterrahmen sich heimtückisch der bewegungslosen Beamtin genähert haben. Es liegt also bei genauer Auslegung dieses Gesetzes gar kein Dienstunfall vor.
Beamte – zu dumm zum Sch……
Wenn man es so recht überlegt, entstehen Furcht und Besorgtheit! Sind die Regierungstoiletten, u.v.a. Bundeskanzleramt wirklich alle TOPsicher? Es wäre unverzeihlich und verantwortungslos wenn hier etwas passieren würde! Vielleicht…
Das ist aber nichts neues:
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1971-11-22/vi-c-4969
„Jetzt fragen wir uns seit wir das gelesen haben, welche Dienstleistung erbrachte die Beamtin auf der Toilette und welchen Vorgaben ihres Dienstherren kam sie durch den Besuch der Toilette nach?“
Keine – aber sie war während der Arbeitszeit sozusagen im Dienstgebäude „gefangen“ und es bestand beim Toilettengang ein „enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang“ mit ihren Dienstgeschäften.
Das Urteil ist schlüssig, wie auch schon Andreas K. darstellt. Auch in der Privatwirtschaft hätte jedes Arbeitsgericht so entschieden: Ein Arbeitnehmer muss die Toilette vor Ort benutzen. Strittig kann höchstens hier sein, ob das offenen Fenster eine Gefahrenquelle ist, die der Arbeitgeber hätte beseitigen müssen, oder ob sich die Beamtin selber hätte ausreichend vorsichtig vom Topf hätte erheben müssen, ohne anzuecken. Aber die Frage „welche Dienstleistung auf der Toilette“ geht schlicht am Thema vorbei.