Bundesverwaltungsgericht: Toilette ist Ort beamtlicher Dienstleistung

Ein Beamter ist ein schützenswertes Gut, selbst dann, wenn er seine Notdurft verrichtet.

Entsprechend muss ein Beamter auch auf der Toilette vor den Unbillen des Lebens und vor allem vor sich selbst und zuweilen auch vor seiner eigenen Dummheit geschützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun klargestellt: Der Dienstherr haftet auch für das, was seine Beamten auf der Toilette so treiben.

Ausgangspunkt ist die Klage einer Beamtin. Wer schon einmal Zeuge des weiblichen Rudellaufs zur Toilette kurz vor Dienstschluss in einer Behörde wurde, der wundert sich nicht über das „in“ und auch nicht darüber, dass man sich auf Toiletten in öffentlichen Behörden stark blutende Platzwunden am Kopf zuziehen kann.

In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts:

bverwg-toilettenurteil“ Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin.“

Berlin!
Noch Fragen?

Ja?
Nach der Begründung?

Es ist wie mit den Eltern, die für ihre Kinder haften. Genauso haftet der Dienstherr für seinen Beamten. Das gilt, nach den Worten des Bundesverwaltungsgerichts „insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.“

Jetzt fragen wir uns seit wir das gelesen haben, welche Dienstleistung erbrachte die Beamtin auf der Toilette und welchen Vorgaben ihres Dienstherren kam sie durch den Besuch der Toilette nach?

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