Klassische Bauchlandung für G20-Kriminellen vor dem Bundesverfassungsgericht

Zwei Anwälte, die vermutlich dem Ermittlungsausschuss angehören, der eingerichtet wurde, um die Demonstranten oder Kriminellen, die von der Polizei in Hamburg in Gewahrsam genommen wurden, in der scheinbaren Sicherheit juristischer Betreuung zu wiegen und den Teilnehmern zu suggerieren, wenn sie in polizeilichem Gewahrsam landen, dann gibt es Anwälte, die versuchen, die rechtlichen Folgen so zu bearbeiten, dass sie nicht zu drastisch ausfallen, eine Sicherheit, die den ein oder anderen Teilnehmer an den G20-Protesten in einer falschen Sicherheit gewogen und ihn zu mehr Aggressivität angeleitet hat als er eigentlich zur Schau stellen wollte, haben vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gerade eine so schallende Ohrfeige für anwaltliche Inkompetenz erhalten, dass es noch in Hamburg zu hören ist.

Rasmus Kahlen aus Göttingen und Lea Voigt aus Bremen haben für ihren Mandanten, Herrn K., der von der Polizei zusammen mit 70 anderen Personen fest- und in Gewahrsam genommen wurde, die Anordnung der sofortigen Entlassung aus dem Polizeigewahrsam durch das Bundesverfassungsgericht begehrt und sind satt aufgelaufen.

Ihr Mandant, so haben sie vorgetragen, sei in seinen Grund- und Freiheitsrechten verletzt, weil beim Landgericht Hamburg kein Eildienst eingerichtet worden sei, der über Beschwerden gegen amtsrichterliche Anordnungen der polizeilichen Ingewahrsnahme hätte entscheiden können.

Dazu haben die Richter Huber, Kessal-Wulf und König des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht kurz und bündig festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die unverzügliche Freilassung des Mandanten von K. anordnen könne, dazu müsse jedoch ein Antrag vorliegen, der substantiiert, d.h. der weder unzulässig noch unbegründet sei. Die Richter im O-Ton:

„Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegrünung nicht. Über die auf der Homepage des Amtsgerichts Hamburg genannte Rufnummer des amtsgerichtlichen Eildienstes für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen betreffend die polizeilichen Ingewahrsnahmen ist ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen, dass ein landgerichtlicher Eildienst am 8. und 9. Juli 2017, jeweils von 09.00 bis 11.00 Uhr eingerichtet ist“.

Mit anderen Worten: Macht eure Augen auf, macht eure Arbeit und stellt hier keine Anträge, die auf eurer Unkenntnis beruhen und nicht den Tatsachen entsprechen, die unbegründet und unzulässig sind (und rechtsmissbräuchlich?).

Und weil eine Ohrfeige wegen fachlicher Inkompetenz nicht ausreicht, haben die Richter gleich noch eine nachgelegt und festgestellt, dass auch keine einstweilige Anordnung im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren erfolgen kann. Diese setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsmöglichkeiten vorgelagerter Instanzen ausgeschöpft sind. Das sind sie im vorliegenden Fall nicht. Wir erinnern uns, der landgerichtliche Eildienst, den es gab, obwohl die Anwälte von Herrn K. behauptet haben, dass es ihn nicht gebe. Bei ihm hätten sie eine entsprechende Beschwerde gegen die Ingewahrsnahme ihres Mandanten vorbringen müssen, bevor sie zum Bundesverfassungsgericht ziehen.

Weil sie es nicht getan haben, sind sie in Karlsruhe baden gegangen, und das richtig.

Die Entscheidung ist übrigens unanfechtbar.
Die Kosten trägt wieder einmal die Allgemeinheit, sofern das Bundesverfassungsgericht keine davon abweichende Kostenregelung trifft, die sich im vorliegenden Fall eigentlich anbieten würde:

„Nach § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann Beteiligten eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € auferlegt werden. Missbräuchlich kann die Einlegung von Verfassungsbeschwerden oder anderer Rechtsmittel dann sein, wenn der kostenfreie Zugang zum Bundesverfassungsgericht leichtfertig dazu missbraucht wird, von vornherein offensichtlich aussichtslose Anträge zu stellen oder verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Im Laufe der Zeit haben sich hierfür bestimmte Fallgruppen herausgebildet: So sind etwa Verfahrensanträge mit bewusst täuschendem oder leichtfertigem Vortrag ins Blaue hinein von dieser Regelung erfasst.“

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