Zurück ins Jahr 1819: Es Metternicht an deutschen Universitäten.

1819 ist das Jahr der Karlsbader Beschlüsse. Die Herrscher von Österreich, Preußen, Hannover, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Nassau und beiden Mecklenburgs nahmen die Ermordung von August von Kotzebue zum Anlass, um u.a. die Presse- und Meinungsfreiheit zu beseitigen. Von Kotzebue so etwas wie das Symbol einer reaktionären Politik, die von einer nationalen Einheit Deutschlands und dem damit verbundenen Traum der Weltgeltung nichts wissen und statt dessen in der kleinstaatlichen Willkür verharren wollte. Ermordet wurde von Kotzebue in Mannheim von dem Burschenschaftler Karl Ludwig Sand, der in von Kotzenbue einen „Landesverräter“ und „Volksverführer“ [O-Ton aus dem Tagebuch von Sand] sah.

Die Ermordung von Kotzebues wurde von manchen Studenten geradezu frenetisch gefeiert, was wiederum die Vertreter der genannten Staaten des Deutschen Bundes zum Anlass nahmen, um die Pressefreiheit zu beseitigen, Rufe nach staatlicher Einheit zu unterdrücken und Burschenschaften zu verbieten. Zudem wurde mit den Karlsbader Beschlüssen an Universitäten ein Kontrollsystem installiert, das man in Form von Frauenbeauftragten und denen, die über die Einhaltung von allem, was im Kontext des Genderismus als Wahrheit gefeiert wird, vom Binnen-I bis zum ewigen weißen Rassisten, heute wieder findet. Der Hass gegen Burschenschaftler, den deutsche Fürsten, Könige und ihre Vasallen 1819 ausgezeichnet hat, er findet sich heute bei denen, die sich für progressiv halten (warum auch immer), und die kaum weniger fürstlich und herrschaftlich sein könnten, bei Antifa, AStA und bei all den Studenten, die denken, sie seien nicht nur links, sondern auch gut.

Wir geben im Folgenden einen Teil der Karlsbader Beschlüsse vom 20. September 1819 wieder, wie sie sich im Bundesarchiv in Koblenz finden lassen. Die Karlsbader Beschlüsse sind nicht nur ein Stück Geschichte, sie sind auch ein Stück Geschichte, aus dem offensichtlich niemand gelernt hat, schon gar nicht diejenigen, die eigentlich an Universitäten sind, um zu lernen.

Die Beseitigung von Wissenschaftsfreiheit und die Einsetzung politischer Kommissare:

Quelle

§. 1. Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
[…]

Die Beseitigung der Meinungsfreiheit an Universitäten:

§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Ueberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen sein werden, irgend ein Hinderniß im Wege stehen könne.
[…]

Das Verbot von Burschenschaften und Radikalenerlass:

§. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrechterhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Correspondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.

Wer behauptet eigentlich, dass sich Geschichte nicht wiederholt?

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