Maximal-Abstrafung für Genderista: Bundesverfassungsgericht beerdigt jede Form von Paritätsgesetz

Es ist schon merkwürdig, wie wenig über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvC 46/19 berichtet wird. Selbst die ZEIT, in der man selten einen Text findet, dessen Autor es schafft, sich kurz zu fassen, schreibt nur ein paar Zeilen zu dem Thema, obschon es um eines der Lieblingsthemen aller Linken geht: Geschlecht. Es ist mittlerweile sattsam bekannt, dass die meisten Linken eine Fixierung auf Geschlecht teilen, die andere für a-normal halten. So wie bekannt ist, dass Genderismus eine spezifische Form von Denkbehinderung darstellt. Beides fließt in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise zusammen, die man nur als Maximale-Abstrafung für diejenigen, die sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt haben, bezeichnen kann. Der dortige zweite Senat angeführt von Vizepräsident Doris König hat den “Beschwerdeführerinnen” die Beschwerde sorgfältig und umfassend und ohne Gnade um die Ohren gehauen.

Fast, dass man den Eindruck gewinnen könnte, die acht Richter des Zweiten Senats seien darüber erzürnt, dass sie mit Unfug wie dem, den die “Beschwerdeführerinnen” vorgetragen haben, belästigt werden. Und vielleicht haben sie deshalb ein sehr langes Urteil geschrieben, in dem sie an mehreren Stellen sehr deutlich durchblicken lassen, was sie von Paritätsgesetzen und ähnlichem Unfug halten: Nichts. Als Folge ist jeder Versuch, in welchem deutschen Parlament auch immer, ein Paritätsgesetz durchsetzen zu wollen, beerdigt.

Und darüber berichten die MS-Medien kaum bis gar nicht.
Wie seltsam.

Beginnen wir mit den “Beschwerdeführerinnen”, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt. Um wen es sich bei den “Beschwerdeführerinnen” handelt, ist leider unbekannt (falls ein Leser Genaues weiß, bitte per eMail oder als Kommentar). Fest steht nur, dass ein Rudel Frauen und ein Legitimationsmann zunächst Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 erhoben hat und damit vor dem Bundestag abgeschmiert ist:

Gegen die Zurückweisung haben die 10 Erstgenannten vor dem Bundesverfassunsgericht Beschwerde erhoben. Wer die anwaltliche Vertretung übernommen hat, ist leider unbekannt, was unverständlich ist, denn dem Bundesverfassungsgericht obliegt auch eine Informationspflicht, die eine gewissen Spezialprävention beinhaltet: Wenn ein Gericht, wie die Richter des Zweiten Senats in seinem Urteil so überdeutlich macht, dass der “Bevollmächtigte”, der die Beschwerdeführer vertritt, nicht in der Lage ist, eine solche Beschwerde zu führen, weil er die Standards des juristischen Arbeitens offenkundig nicht kennt, dann muss der Name veröffentlicht werden, um es anderen potentiellen Klägern vor dem Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen, diesen Unfähigen, wohl eher diese Unfähige, zu vermeiden.

Dass die Beschwerde in jeder Hinsicht ungenügend ist, daran lassen die Richter des Zweiten Senats keinen Zweifel. Die Stellen an denen festgestellt wird, dass der Vortrag nicht ausreicht, nicht substantiiert ist, es nicht genügt, nicht ausreichend ist, nicht erkennbar ist, weder dargelegt noch ersichtlich ist, unterbleibt, sich nicht genügend auseinandergesetzt wird, sie sind Legion. Sie sind nicht nur Legion, sie fordern auch die Frage heraus, warum sich die Bundesverfassungsrichter mit diesem Junk, der ihnen als Beschwerde zugemutet wird, und der den Eindruck vermittelt, dass zehn Gören mit dem Fuss aufstampfen und vom Verfassungsgericht verlangen, zu tun, wie sie begehren, überhaupt so ausführlich auseinandersetzen, wie sie das tun, denn schon unter Punkt I der Begründung ist eigentlich gesagt, was zu sagen ist:

“Dabei reicht zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde der Verweis auf das Einspruchsschreiben an den Deutschen Bundestag nicht aus.”

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Wer hier eine gewisse Indignation herausliest, der hat Recht, wie wir im weiteren Verlauf noch zeigen werden.

Grundsätzlich wollen die zehn “Beschwerdeführerinnen”, dass das Bundesverfassungsgericht den Deutschen Bundestag dazu verpflichtet, die Parteien per Gesetz dazu zu verpflichten, Listenplätze bei Wahlen paritätisch zu besetzen, denn, so die verquere Behauptung der “Beschwerdeführerinnen”, nur der Tatsache, dass weniger Frauen auf Listen von Parteien stünden, sei es geschuldet, dass weniger Frauen z.B. im Bundestag ankämen. Und weil das als absurde Aussage noch nicht reicht, wird angeführt, dass nur ein Bundestag, in dem der Anteil der Frauen dem Anteil von Frauen in der Bevölkerung entspreche, ein “repräsentativer Bundestag” sei. Ein in dieser Weise repräsentativer Bundestag sei im Grundgesetz vorgeschrieben, da niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe. Wir haben es eingangs festgestellt, wir stellen es abermals fest: Genderismus geht mit Denkbehinderung einher. Umso wichtiger ist die Klarstellung durch den Zweiten Senat, die das Ende aller entsprechenden Gender-Spinnereien bedeutet.

Steigen wir in aller Kürze in die Begründung des Zweiten Senats ein, die unter Punkt II das weiterführt, was schon unter Punkt I festgestellt wurde:

“Nach diesen Maßstäben ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig. […] Sie legen jedoch nicht substantiiert dar, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet wäre, das Wahlvorschlagsrecht der politischen Parteien paritätisch auszugestalten […] Soweit die Beschwerdeführerinnen die normativen Grundlagen der Bundestagswahl in Bezug nehmen, ist nicht erkennbar, dass die Wahlprüfungsbeschwerde sich gegen einzelne Bestimmungen des geltenden Bundestageswahlrechts oder Regelungen des Satzungsrechts der politischen Parteien wendet… “

Das Görenhafte der Beschwerde kommt hier sehr schön zu Ausdruck: “Wir wollen aber, dass eine Pflicht zur paritätischen Besetzung von Vorschlagslisten der Parteien durchgesetzt wird. Wir haben keine Idee, wie wir das begründen sollen. Wir haben keine Kompetenz uns mit vorhandenen Gesetzen und Regelungen auseinanderzusetzen, wir wollen einfach. Und der Papa im Bundesverfassungsgericht oder die Mama, je nachdem, sie soll machen, was die Gören wollen. Derartiges Kleinkindgehabe durchzieht den gesamten Genderismus. Wenn die Gören nicht bekommen, was sie wollen, dann stampfen sie mit dem Fuß auf, laufen rot im Gesicht an, schreien und laufen zum großen Bruder…



Gehen wir zurück zur Begründung der Richter des Zweiten Senats. Es ist eigentlich egal, an welcher Stelle des Urteils (wir wissen, dass es in puristisch-juristischer Nomenklatur ein Beschluss ist, also bitte keine entsprechenden Kommentare) man wieder einsteigt: Die Wahrscheinlichkeit eine Formulierung wie die folgende zu finden, ist sehr hoch:

“Stattdessen beanstandet die Wahlprüfungsbeschwerde die fehlende Einschränkung der Satzungsermächtigung aus § 21 Abs. 5, § 27 Abs. 5 BWahlG durch eine gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Ausgestaltung der Wahlvorschläge. Letztlich wird die Feststellung begehrt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten war, das Wahlvorschlagsrecht durch die Pflicht zur paritätischen Nominierung von Frauen und Männern zu ergänzen. Da er dieser Verpflichtung nicht Rechnung getragen habe, leidet – so die Sicht der Beschwerdeführerinnen – die Bundestagswahl 2017 an einem Wahlfehler, der sich auch durch die – gemessen am Bevölkerungsanteil – unterdurchschnittliche Repräsentanz von Frauen im 19. Deutschen Bundestag mandatsrelevant ausgewirkt habe. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich daher gegen gesetzgeberisches Unterlassen.”

Nicht nur, erteilen die Richter des Zweiten Senats ausführlich Nachhilfe im Schreiben einer Beschwerdeschrift, sie leiten auch aus dem Geschreibsel, das sie erreicht hat, ab, was die Beschwerdeführer wohl gemeint haben könnten. Das tun sie natürlich nicht, weil sie so nett sind. Sie tun es, weil sie die Beschwerde zum Anlass nehmen, um grundsätzliche Dinge zu klären, eine Art “Richtlinienentscheidung” zu treffen:

Sie tun das in einer Weise, die man nur als Abstrafung für diejenigen ansehen kann, die auf die wirren Ideen kommen, mit denen die acht Richter in der Beschwerde konfrontiert sind.

Wirre Idee 1: Nicht paritätisch besetzte Wahlvorschläge von Parteien würden gegen die im Grundgesetz verankerte Chancengleichheit – ein individuelles Recht – verstoßen.

Artikel 38 des Grundgesetzes beinhalte grundsätzlich, dass jeder Bürger als Wahlbewerber antreten könne und als solcher die gleiche Chance im Wettbewerb mit anderen Wahlbewerbern habe. Dieses Recht ist ein Individualrecht. Eine paritätische Auswahl von Wahlbewerbern nach Geschlecht sei ein Verstoß gegen die in Artikel 38 festgeschriebenen Rechte, sie beseitige gerade die im Grundgesetz festgeschriebene Chancengleichheit, “…das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht” dient “gerade der Chancengleichheit”. Jede Form des Eingriffs in die freie Festsetzung von Wahlbewerbern ist somit ein Bruch mit Artikel 38 GG (Der Wink mit dem Lattenzaun für alle, die die Wahllisten der Grünen zu Fall bringen wollen). Warum ein solcher Bruch notwendig sei, so stellen die Richter einmal mehr fest, werde von den “Beschwerdeführerinnen” nicht begründet. Was folgt, ist ein weiterer Tritt in den Allerwertesten der Wirren, die sich mit ihrem Blödsinn nach Karlsruhe gewendet und dort die Zeit der Richter verschwendet haben:

“Stattdessen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen darauf vorzutragen, das passive Wahlrecht beinhalte ein Grundrecht auf geschlechterbezogene Ergebnisgleichheit, dem der Gesetzgeber durch den Erlass von Paritätsgeboten Rechnung tragen müsse. Eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit gleiche Chancen im Wettbewerb für jeden Wahlbewerber gewährleistet (vgl. BVerfGE 41, 399 <413 f.>), unterbleibt.”

Einmal mehr wird an dieser Stelle deutlich, dass das Aufstampfen und rot Anlaufen von Gören, die versuchen, ihren Willen durchzusetzen, vor dem Bundesverfassungsgericht nicht weiterführt.

Die Absurdität dessen, was als Beschwerde nach Karlsruhe gelangt ist, sie endet jedoch nicht hier.

Wirre Idee 2: Die “Beschwerdeführerinnen” behaupten, die nicht paritätische Besetzung von Wahlbewerbern, sie verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip, demzufolge alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe, was eine Legitimation durch die Gesamtheit der Bürger voraussetze, die wiederum nur gewährleistet werden könne, wenn der Anteil der Frauen im Parlament dem Anteil in der Bevölkerung entspreche.

Um es einmal zu wiederholen: Wir sagen schon seit Jahren, dass Genderismus eine Form der geistigen Behinderung darstellt. Und nun haben wir ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, um zu belegen, dass wir nicht die einzigen sind, die das denken. Natürlich können die Verfassungsrichter nicht schreiben: “Ihr denkbehinderten Gören macht Euch vom Acker” – obwohl es notwendig wäre.
Aber so ähnlich.

Man muss sich den Text, der ab Randziffer 65 steht, bildlich so vorstellen, dass ein Erwachsener ein freches Kind an der Hand nimmt, um ihm die Grundsätze von Höflichkeit beizubringen. Im Urteil der Verfassungsrichter sind es die Grundsätze der Demokratie.

Abgeordnete seien in Deutschland nicht einer Ideologie, nicht ihrem Geschlecht, dem Acker, von dem sie kommen, auch keiner Partei (hört es, Ihr Bundestagsabgeordneten und zieht die Konsequenzen), sondern ausschließlich IHREM GEWISSEN verantwortlich. Ob die “Beschwerdeführerinnen” mit dem Begriff “Gewissen” etwas anfangen können, das konnten wir bislang leider noch nicht klären. Weil sie nur ihrem Gewissen verantwortlich seien, seien die Abgeordneten weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden (noch ein Lattenzaunwink in Richtung Bundestag):

“Dieses ‘freie Mandat’ der Abgeordneten beinhaltet eine Absage an alle Formen einer imperativen, von regionalen (Länder, Wahlkreise) oder gesellschaftlichen Gruppen (Parteien, Unternehmen, Gewerkschaften, Volksgruppen, Verbänden, Alters- oder Geschlechtergruppen) ausgehenden inhaltlichen Bindung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats (…). Sind die einzelnen Abgeordneten aber Vertreter des ganzen Volkes und an die Aufträge und Weisungen nicht gebunden, kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbildung des Elektorats darstellt”

Diese Ausführungen finden sich unter Randziffer 66. Sie sind das Ende jeder Bestrebung von Genderista, ein Paritätsgesetz durchzusetzen, denn, wie das Urteil des Bundesverfassungsgericht mehr als deutlich macht, verstößt ein solches Gesetz GEGEN das Grundgesetz. Aber die Sorgearbeit der Richter, um die geistige Entwicklung der “Beschwerdeführerinnen” ist an dieser Stelle nicht zuende. Sie erklären noch ausführlich, warum eine “geschlechterbezogene Repräsentativvorstellung” Unfug ist.

Wenn eine fehlende Geschlechterparität, wie die “Beschwerdeführerinnen” behaupten, zu einem demokratischen Legitimationsdefizit führen würde, dann gäbe es dieses Legitimationsdefizit nicht nur für Geschlecht, so schreiben die Richter (RZ 73). Mit diesem Argument ist eine Übertragungsleistung verbunden, die nun von Genderista gefordert wird, was von diesen kaum zu leisten ist, denn ihre Fixierung auf Geschlecht lässt dies kaum möglich erscheinen. Versuchen wir es zu verdeutlichen:

Eine Gesellschaft besteht nicht nur aus Frauen und Männern. Geschlecht ist eine von VIELEN Eigenschaften, die Menschen auszeichnen.

Eine Gesellschaft besteht aus Großen und Kleinen, aus Bartträgern und Nicht-Bartträgern, aus Erwerbstätigen und Faulenzern, aus Dicken und Dünnen, aus Dummen und Klugen, aus Linken und Rechten, aus Veganern und Fleischessern. Wenn daraus, dass eine dieser Gruppen nicht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprechend im Bundestag repräsentiert ist, ein demokratisches Legitimationsdefizit folgt, wie die “Beschwerdeführerinnen” fixiert auf Frauen behaupten, dann muss man notwendig Anteilsgesetze verabschieden, die bestimmen, wie hoch der Anteil der Kleinen und Großen, der Dicken und Dünnen, der Dummen und Klugen unter den Wahlbewerben zu sein hat. Das wirft natürlich erhebliche Folgeprobleme der Art auf, dass geklärt werden muss, ob ein dummer Dicker zu den Dicken oder den Dummen gezählt wird usw.

Kurz: Es ist Quatsch.
Und damit es die wirren “Beschwerdeführerinnen” auch verstehen, schreiben es die Richter in aller Deutlichkeit in ihr Urteil:

“Die Geschlechtszugehörigkeit ist demgegenüber für das Maß der durch den Wahlakt vermittelten demokratischen Legitimation des einzelnen Abgeordneten OHNE BELANG.”

Wir haben das ausführliche Urteil der Verfassungsrichter des Zweiten Senats, das offenkundig deshalb so ausführlich gehalten ist, weil es als Grundlage für Folgeentscheidungen dienen soll bzw. als Hinweis an Gesetzgeber, die sich mit der Absicht tragen, ein Paritätsgesetz zu verabschieden, so ausführlich besprochen, um dessen Bedeutung Rechnung zu tragen. Die Bedeutung dieses Gesetzes ist eindeutig:

  • Geschlecht spielt für die Besetzung von öffentlichen Ämtern durch Wahl keine Rolle. Das ist das Ende aller Versuche, Parität herzustellen.
  • Jeder Versuch, Wahlbewerber nach Geschlecht paritätisch zu besetzen, verstößt gegen das Grundgesetz. Wir freuen uns schon auf die Klagen gegen das Wahlstatut der Grünen.
  • Angesichts der Argumentation, die die Richter insbesondere gegen die Fixierung auf Ergebnisgleichheit anführen, kann man davon ausgehen, dass Verfassungsklagen gegen Programme, die zur Bevorzugung von Frauen aufgestellt wurden, z.B. das Professorinnenprogramm, erfolgreich sein werden. Es bedarf somit nur eines Bewerbers auf eine Stelle, die im Rahmen des Professorinnenprogramms ausgeschrieben wurde, der die Stelle nicht erhalten hat, weil er das falsche Geschlecht hat, um den ganzen Unfug in Karlsruhe zu stoppen.

Schließlich wollen wir unseren Lesern nicht vorenthalten, wie es sich liest, wenn Verfassungsrichter indigniert sind, weil sie darüber belehrt werden, was sie angeblich denken und auf welcher Grundlage sie angeblich urteilen. Kann man so blöd sein, das zu tun. Man kann. Die “Beschwerdeführerinnen”, deren Bevollmächtigte, sie sind so blöd und schreiben, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen eine “individualistischere Sicht des Volksbegriffs” habe durchscheinen lassen. Nicht nur wird Verfassungsrichtern hier eine Motivation unterstellt, sie werden auch für dumm erklärt, denn wer versucht, einen Kollektivbegriff “individualistischer” zu fassen, der muss blöd sein. Versuchen Sie es mit Volk, Nation, Spezies, Vögel, fassen Sie die Begriffe “individualistisch”.

Die Watsche lässt nicht lange auf sich warten. Sie findet sich unter Randziffer 78 und liest sich wie folgt:

“Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen, das „Volk“ werde heute nicht mehr als abstrakte Einheit verstanden, so dass es geboten sei, statt des „Wohls des Volkes“ stärker den „Willen des Volkes“ in den Blick zu nehmen. Selbst wenn der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre, dass vor diesem Hintergrund eine neue „individualistischere Interpretation des Volksbegriffs“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beobachten sei, änderte dies nichts daran, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes und imperativen Bindungen nicht unterworfen sind. Auch bei einer „individualistischeren Sicht des Volksbegriffs“ erschließt sich daher nicht, dass nur ein paritätisch zusammengesetztes Parlament in der Lage wäre, dem „Willen des Volkes“ Ausdruck zu verleihen und dadurch dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung zu tragen.”

Man kann den Ärger der Verfassungsrichter darüber, von Wirren dumm angemacht worden zu sein, geradezu greifen.
Wie dem auch sei: Paritätsgesetze sind in Deutschland tot.



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