Ohne epidemische Notlage ist COVID-Impfung illegal! Weiß Jens Spahn, was er fordert?

Ärzteblatt von gestern:

“Berlin – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat sich für ein Auslaufen der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ ausgesprochen. Wie ein Ministeriumssprecher bestätigte, äußerte sich der CDU-Politiker heute entsprechend bei Coronaberatungen mit den Gesundheitsministern der Länder. Bild hatte darüber zuerst berichtet.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) stufe „das Risiko für geimpfte Personen als moderat ein“, somit könne an­gesichts der aktuellen Impfquote die epidemische Lage am 25. November 2021 als bundesweite Ausnah­meregelung auslaufen und beendet werden, wurde Spahn Bild zufolge von Teilnehmern zitiert. „Damit wird ein seit dem 28. März 2020 und damit mithin seit fast 19 Monaten bestehender Ausnahmezustand beendet.“

Wenn der Bundestag die “epidemische Lage nationaler Tragweite”, die es auch jetzt längst nicht mehr gibt, am 25. November, wie das Jens Spahn erwartet, beenden würde, dann wäre damit die Massenimpfung illegal, denn zur Massenimpfung gelangt man nur über einen komplexen Pfad institutioneller Regelungen, wobei eine, auf der anderen und alle zusammen auf der Lüge einer Pandemie, die Parlamente stetig aufrecht erhalten haben, aufbaut.

Die COVID-Lügenspirale in aller Kürze erklärt:

Die COVID-19-Lügenspirale in Worten:

  • Mit Hilfe untauglicher Verfahren zur Bestimmung von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, Verfahren, die selbst die WHO nur als diagnostisches Hilfsmittel, nicht als eigenständigen Test ansieht, wird eine hohe Fallzahl herbeigetestet. Die Fallzahl wird durch Horrormeldungen aus anderen Ländern, generell nur aus Ländern, in denen die Fallzahlen steigen, nie aus Ländern wie Dänemarkt oder Schweden in denen Fallzahlen fallen, obwohl es keinerlei Einschränkung des öffentlichen Lebens mehr gibt, in ihrer Bedeutung gestützt und die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 regelmäßig mit der Verbreitung neuer generell als noch gefährlicher und noch ansteckender beworbenen Varianten von SARS-CoV-2 beschworen. Das Ziel besteht darin, maximale Angst und Hysterie zu schüren und Panik zu verbreiten.
  • Hysterie, Angst und Panik stellen ebenso wie die “hohen Fallzahlen” die Legitimation bereit, um eine medizinische Notsituation auszurufen und die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufrecht erhalten zu können.
  • Die epidemische Lage nationaler Tragweite ist Voraussetzung für die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes und die damit verbundene Möglichkeit, bürgerliche Freiheiten zu rauben, Bürger zu kontrollieren und zu überwachen und die Wirtschaft zu zerstören.
  • Die epidemische Lage nationaler Tragweite ist zudem die Voraussetzung für die EU, um über Verordnung 2020/1043/EU geltendes EU-Recht temporär und für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite außer Kraft zu setzen.
  • Die Außerkraftsetzung von geltendem EU-Recht, vornehmlich der in Verordnung 2001/18/EG festgelegten Umweltverträglichkeitsprüfung für gentechnisch veränderte Organismen, die in Verkehr gebracht werden sollen, ist Voraussetzung für die “bedingte Zulassung” gentechnisch veränderter Impfstoffe und somit dafür, überhaupt impfen zu können.
  • Die Impfung wiederum gibt der Bundesregierungen über die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Möglichkeit, Bürger in zwei Klassen zu teilen: die Geimpften und die Ungeimpften und den Geimpften nach Regierungs-Gusto ein paar Rechte “zurückzugeben”. Nämliche Verordnung unterteilt die Bevölkerung zudem in Kranke und nicht mehr Kranke, den Status des “nicht mehr Kranken”, kann nur erreichen, wer geimpft ist. Alle anderen stehen unter dem Generalverdacht, erkrankt zu sein.
  • Die Impfung gibt der Europäischen Union die Möglichkeit, über elektronische Impfzertifikate Reisefreiheit einzuschränken und die Mobilität der Europäer, deren Förderung einst einer der Zwecke der Gründung der EU war, einzuschränken und vor allem zu kontrollieren.
  • Der mit “Ziel ?” beschriebene Stern ist Ausdruck dafür, dass wir nicht wissen, ob damit alle sinistren Ziele, die mit einer Impfung erreicht werden sollen, umfassend beschrieben sind.

Ein Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite, wie es Jens Spahn, aus welchen Gründen auch immer, ins Gespräch gebracht hat, zieht der bedingten Zulassung, die die European Medicines Agency den Impfstoffen von Pfizer/Biontech, Moderna, Johnson&Johnson-Janssen, AstraZeneca usw. erteilt hat, den Boden unter den Füßen weg. Das stellen wir nun etwas ausführlicher dar:

Dass derzeit geimpft werden kann, obwohl es sich bei den Impfstoffe um gentechnisch veränderte Impstoffe handelt, das liegt daran, dass die EU nicht nur über die European Medicine Agency eine bedingte Zulassung zur Verabreichung von Impfstoffen, deren klinische Trials noch nicht beendet sind, vergeben hat, sondern auch daran, dass die EU mit der “Verordnung (EU) 2020/1043 des Europäischen Paraments und des Rates vom 15. Juli 2020 über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderten Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe“, die bisherigen Regelungen außer Kraft gesetzt hat, die im Hinblick auf die Zulassung und Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) galten.

Mit der beschriebenen Verordnung wird im Wesentlichen das endlos lange und in allen Mitgliedsstaaten unterschiedlich gehandhabte, also ideologischen Zielen unterstellte Zulassungsverfahren für GVO vereinheitlicht und vor allem: verkürzt, und zwar im Wesentlichen dadurch, dass das, was im Rahmen einer Zulassung von GVO eigentlich stattfinden soll, die Umweltverträglichkeitsprüfung, schlicht und ergreifend für gentechnisch veränderte Impfstoffe gestrichen wird. Wie das begründet wird, dazu kommen wir unten. Zunächst wollen wir uns jedoch Anhang II der Verordnung 2001/18/EG zuwenden, in der beschrieben ist, was Umweltverträglichkeitsprüfung eigentlich sein soll und leisten soll, eine Beschreibung der man entnehmen kann, was derzeit, wenn es um das heilspendende Nass von GVO-Impfstoffen geht, in den Wind geschrieben wird.

Beginnen wir doch mit dem Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung:

“Das Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht darin, von Fall zu Fall etwaige direkte, indirekte, sofortige oder spätere schädliche Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die bei der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO auftreten können, zu ermitteln und zu evaluieren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob ein Risikomanagement notwendig ist und, wenn ja, welches die geeignetsten Methoden sind.”

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung soll festgestellt werden, ob die negativen Wirkung bzw. die Auswirkungen, wie es in der Verordnung heißt, die ein GVO auf die Umwelt hat (zu der auch Menschen gehören) mit dem positiven Nutzen in irgend einer vertretbaren Beziehung stehen. Auswirkungen werden in der Verordnung in (1) direkte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, in (2) indirekte Auswirkungen, die durch eine “Kausalkette von Ereignissen, z.B. durch die Wechselwirkung mit anderen Organismen … ausgelöst werden”, in (3) indirekte Auswirkungen, “die erst später festgestellt werden”, sowie in (4) sofortige Auswirkungen und (5) spätere Auswirkungen unterschieden. Schon diese penible Unterscheidung macht deutlich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein langwieriges Unterfangen ist, schließlich will die EU sicherstellen, dass von GVO keine Gefahr ausgeht, die in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

Es sei denn, es geht um gentechnisch veränderte Impfstoffe (GVI), dann ist alles anders.

Um sicherzustellen, dass von GVO (nicht GVI) keine Gefahren ausgehen, ist ein strikte Methodik vorgeschrieben:

  • Ermittlung von Merkmalen, die schädliche Auswirkungen haben können, darunter “Krankheiten bei Menschen”, “Krankheiten bei Tieren und Pflanzen”, “Auswirkungen auf die Populationsdynamik”, “veränderte Empfänglichkeit für Pathogene”, “Gefährdung der Prophylaxe und Therapie”.
  • Bewertung der möglichen Folgen der einzelnen schädlichen Auswirkungen, falls diese eintreten.
  • Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen möglichen schädlichen Auswirkungen.
  • Einschätzung des Risikos, das von jedem ermittelten Merkmal des/der GVO ausgeht.
  • Strategien für das Management der Risiken der absichtlichen Freisetzung oder des Inverkehrbringens von GVO.
  • Bestimmung des Gesamtrisikos des/der GVO.

All das, was wir gerade aus Anhang II zur Verordnung 2001/18/EG zitiert haben, ist im Hinblick auf die COVID-19-Impfstoffe, die gentechnisch veränderte Substanzen darstellen, nicht geprüft worden. Die EU-Kommission und alle Regierungen, die derzeit die Impfung ihrer Bevölkerung forcieren, nehmen somit all die unbekannten Auswirkungen der Impfstoffe auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Auswirkungen auf die “Populationsdynamik” und die mögliche Gefährdung der Wirkung bisher wirksamer Medikamente in Kauf. Nun könnte man denken, dass die Polit-Darsteller das alles in Kauf nehmen, weil ihnen nicht bewusst ist, wie viele Unbekannte sich in ihrer Heilsrechnung befinden. Weit gefehlt. Ein lappidarer Satz in Verordnung 2020/1043/EU macht deutlich, dass sich die Verantwortlichen sehr bewusst darüber sind, dass sie mit der Gesundheit nicht nur ihrer Bevölkerung spielen.

Wir zitieren aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung:

“(2) Die Sponsoren minimieren durch geeignete Maßnahmen die vorhersehbaren negativen Umweltauswirkungen aufgrund einer absichtlichen oder unbeabsichtigten Freisetzung des Prüfpräparats in die Umwelt.” [Sponsoren sind übrigens die Unternehmen, die die Impfstoffe herstellen.]

Wohlgemerkt, hier ist von VORHERSEHBAREN NEGATIVEN UMWELTAUSWIRKUNGEN die Rede, nicht von denen, die erst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden können. Die Formulierung ist ein Persilschein für die Unternehmen, die sich derzeit goldene Nasen damit verdienen, Hysterie und Angst wegzuimpfen.

Der Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn man den ganzen ideologischen Schutt einmal beiseite räumt, der die Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem langwierigen Prozedere macht, das Unternehmen davon abschrecken soll, entsprechende Produkte überhaupt zu entwickeln, besteht darin, das Risiko, das von einem GVO ausgeht, mit dem Nutzen, der durch den GVO bereitgestellt wird, zu gewichten und eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob es sinnvoll und vertretbar ist, das festgestellte Risiko, sofern eines festgestellt wurde, einzugehen.

Im Fall der GVI, Gentechnisch veränderten Impfstoffen, die derzeit en masse verimpft werden, ist das anders, was die Frage der Begründung aufwirft: wie kann man es begründen, dass man die Bevölkerung in der EU und nicht nur in der EU, unbekannten und derzeit nicht vorhersehbaren Risiken aussetzt, Risiken, die man nicht einmal versucht hat, zu bestimmen, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung einfach gestrichen wurde. Die Antwort findet sich in Punkt 17 der in tyischem EU-Schwall gehaltenen Verordnung.

“Zentrales Ziel des Arzneimittelrechts der Union ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG zur Festlegung spezifischer Normen für den Schutz der Prüfungsteilnehmer ergänzt. Die Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG haben das Ziel, durch die Bewertung der Risiken, die mit der absichtlichen Freisetzung oder der Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen verbunden sind, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Angesichts der beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten. Daher ist es erforderlich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solange COVID-19 eine gesundheitliche Notlage darstellt, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung und Zustimmung nach den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG zu gewähren. Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein. Solange die befristete Ausnahmeregelung gilt, sollten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung gemäß den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG keine Voraussetzung für die Durchführung dieser klinischen Prüfungen sein.”

Machen wir es kurz: Die EU will die Volksgesundheit, nicht etwa die individuelle Gesundheit Einzelner schützen, wobei Volksgesundheit oder, was bei der EU bevorzugt wird, “öffentliche Gesundheit” ein Begriff ist, auf dessen Grundlage sich jede Intervention rechtfertigen lässt, weil er nämlich vollkommen schwammig und unbestimmt ist, so lange diese Intervention durch eine “gesundheitliche Notlage”, in der Sprache des Deutschen Bundestages also die “epidemische Lage nationaler Tragweite”, begründet werden kann. Und wie kann eine solche Begründung erfolgen? Über Fallzahlen und darüber, dass Panik und Hysterie mit idiotischen und post-hoc generell falschen Simulationsmodellen und gedungenen Panikverbreitern geschaffen wird, um die Erzählung von der Notlage weiterhin aufrecht erhalten zu können.

Fällt die Notlage, fällt die epidemische Lage nationaler Tragweite, weil sie der Bundestags auslaufen lässt, wie Spahn fordert, dann fällt die Ausnahmeregelung über Verordnung 2020/1043/EU, fällt die Ausnahmeregelung, dann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für GVI, also gentechnisch veränderte Impfstoffe (das betrifft AstraZeneca, Pfizer/Biontech, Johnson&Johnson und Moderna) zwingend vorgeschrieben und damit hätte das Impfen ein abruptes Ende gefunden.

Hier die beiden Verordnungen:



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