Vom Bürger zum Untertanen: Globalisierung und das Sterben des Bürgers

Die meisten unserer Leser sind deutsche Staatsbürger.
Was bedeutet das?

Wie würden Sie diese Frage beantworten?
Würde man die Frage aufgrund einer kurzen Recherche im Internet beantworten wollen, u.a. auf der Basis dessen, was Politik für Kinder, leichtgemacht, oder die Bundeszentrale für politische Bildung dem Leser bieten, dann würde man meinen, Bürger von Deutschland zu sein, bedeute, „zu einem Staat oder einer Gemeinde [zu] gehören“, hier: „zum“ deutschen Staat zu gehören:

„Die Bürger/die Bürgerinnen sind Menschen, die zu einem Staat oder einer Gemeinde gehören. Gemeinsam bilden sie Staaten und Gemeinden”,

und ein „Staat“ ist nach Auffassung der Bundeszentrale für Politische Bildung

„… eine Gemeinschaft von Menschen. Die Menschen, die zu der Gemeinschaft gehören, heißen Bürger …“

Und falls das noch Fragen offen lassen sollte, ergänzt die Bundeszentrale in ihrem „kurz&knapp“-Lexikon:

„Eine Gemeinde oder eine Stadt ist auch eine Gemeinschaft von Menschen. Die Menschen, die zu der Gemeinschaft gehören, heißen auch Bürger und Bürgerinnen“.

Aber warum heißen diese Leute, die „zu der Gemeinschaft“ des „Staates“ „gehören“, nicht einfach Staatsangehörige? Warum heißen sie „Staatsbürger“? Im kurz&knapp-Lexikon der Bundeszentrale für Politische Bildung werden Sie es nicht erfahren. Sie sind bezeichnenderweise besser beraten, im Kinder-Lexikon von „helles.koepfchen.de“ nachzusehen, in dem es heißt:

„Als Bürger bezeichnet man heute die Bewohner eines Staates oder einer Gemeinde“,

was suggeriert, dass es keinen Unterschied zwischen der Bevölkerung oder der Einwohner eines Staates und den Staatsbürgern gebe. Aber einige Sätze später wird ergänzt:

„Seit der Verabschiedung der Weimarer Verfassung von 1918 haben alle Deutschen das volle Staatsbürgerrecht. Dies bedeutet, dass ein deutscher Bürger sowohl bestimmte politische Rechte und Pflichten hat.“

Das Köpfchen, das dem aufsitzt, der dies verfasst hat, ist etwas heller als dasjenige das den Lexikoneintrag im kurz&knapp-Lexikon zu verantworten hat, auch, wenn man festhalten muss, dass es fake news verbreitet, wenn es behauptet, die Weimarer Verfassung sei 1918 verabschiedet worden, denn sie wurde tatsächlich am 31. Juli 1919 verabschiedet, und dass darüber hinaus die deutsche Sprache nicht zu dem gehört, auf das dieses Köpfchen ein helles Licht werfen kann (sonst wüsste es, dass einem „sowohl“ ein „als auch“ und nicht ein „und“ folgt. Der Versuch, sich mit Hilfe von “helles.koepfchen.de” “schlaumachen” zu wollen, wie das Motto der Seite lautet, ist also mit einigen Gefahren für Kinder und Jugendliche verbunden und sollte nicht ohne elterliche Aufsicht erfolgen. Aber immerhin: Die Kinder lernen, dass das Bürger(von Deutschland)-Sein irgendetwas etwas mit Deutsche/r-Sein zu tun hat und mit Rechten und Pflichten.

Im Gabler Wirtschaftslexikon,, von dem zu hoffen ist, dass es fake news-frei ist, heißt es, „Staatsbürger“ – nicht etwa „deutsche Staatsbürger“ – seien

„1. … Personen deutscher Staatsangehörigkeit“

Davon abgesehen, dass es auf der Erde „Staatsbürger“ gibt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sondern vielleicht die britische oder polnische etc. – sie sind eben Staatsbürger anderer Staaten als Deutschland –, sind die Begriffe „Staatsangehöriger“ und „Bürger“ keine Synonyme: es gibt sehr viele Menschen, die Angehörige eines Staates sind, aber dennoch keine Bürger dieses Staates sind, einfach deshalb, weil sie – wie man bei der Zentrale für Politische Bildung wohl sagen würde – „zu“ diesem Staat gehören, aber nicht das haben, was man „Bürgerrechte“ nennt. Und deshalb wird im Gabler-Wirtschaftslexikon nachgetragen:

„2. … die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindenden, wahlberechtigten Personen“

Endlich stoßen wir auf ein Kriterium, das den „Bürger“ als jemanden auszeichnet, der mit bestimmten, für ihn spezifischen Rechten, ausgestattet ist, die ihn ihrerseits von Einwohnern, der Bevölkerung, Staatsangehörigen u.ä.m. unterscheiden.

Nun ist der Begriff „Ehrenrechte“ kein glücklicher Begriff, denn er suggeriert, dass es etwas oder jemanden gäbe, von dessen Gunst und Laune es abhänge, ob jemand anderem die „Ehre“ angetan würde, ihn in den Stand eines „Bürgers“ zu erheben. Der Stadtbürger der mittelalterlichen Stadt musste seinen Status als Bürger durch die Zahlung eines Bürgergeldes, das Ablegen eines Bürgereides, den Nachweis ehelicher Geburt sowie den Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit erwerben, so dass die „Ehre“, Bürger einer Stadt zu sein, einem nur unter spezifischen Voraussetzungen erwiesen wurde bzw. insofern eine Ehre darstellte, als damit bestimmte Leistungen (neben leistungsfremden Eigenschaften wie die eheliche Geburt) anerkannt wurden. Dies galt aber nicht unbedingt und gerade nicht für den Bürger ehrenhalber, denn:

„Zum Beispiel heißt es im berühmten ‚Zedler‘, dem ‚Universal-Lexikon‘, im 8. Band von 1734: ‚Ehren-Bürger, lat. Civis honorarius, dem Ehren wegen das Bürger-Recht dargeboten und mitgetheilet worden, ausser dem aber keine bürgerliche Onera tragen darff‘; es dürfen diesem also keine Lasten auferlegt werden“ (Stemmler 2008: 5).

In modernen Demokratien, in denen weder die Erteilung der Staatsangehörigkeit noch des Wahlrechts an Leistungskriterien gebunden sind, gibt es keinen Grund, die Staatsbürgerschaft als eine Ehre aufzufassen. Davon abgesehen stellt sich nun die Frage, ob das, was den Bürger eines Staates ausmacht, seine Berechtigung zur Wahl der staatlichen Regierung ist. Suchen wir also weiter:

Das gute alte „Wörterbuch der Soziologie“ (1994), herausgegeben von Karl-Heinz Hillmann und veröffentlicht in Stuttgart beim Kröner-Verlag, führt zwar den Begriff „Bürgerinitiative“, aber bemerkenswerterweise nicht den Begriff „Bürger“. Einer unguten, rein kollektivistischen Tradition in der Soziologie folgend kommen „Bürger“ in diesem Wörterbuch nur im Plural vor als „Bürgerliche Gesellschaft“ und als „Bürgertum“, aber nicht im Singular, und „Bürgerrechte“ haben auch keinen eigenen Eintrag erhalten, während die „Bürgerrechtsbewegung“ einen eigenen Eintrag erhalten hat. Ist dieser Umstand tatsächlich der kollektivistischen Interpretation dessen, was „Soziologie“ sei oder sein müsse, geschuldet?

Um diese Vermutung zu testen, habe ich mein altes „Lehr- und Arbeitsbuch zur Politischen Bildung für die Sekundarstufe I“ mit dem Übertitel „Sozialkunde“ in der zweiten Auflage aus dem Jahr 1979 hervorgeholt, und – nicht nur keinen Eintrag für „Bürger“ im Stichwortverzeichnis oder am Ende des Buches in der Rubrik „Worterklärungen“ gefunden, sondern auch kein Kapitel oder Unterkapitel, das sich mit „Bürgern“ oder „Bürgerrechten“ beschäftigen würde. Aber dafür durfte man damals allerdings noch vom „Volk“ sprechen, und das „Volk“ kommt im Zusammenhang mit Wahlen, die das Herrschaftssystem legitimieren (sollen), im Buch kurz vor – mehr aber nicht.

Es scheint daher, dass es zumindest im Deutschland des 20. und (bislang) des 21. Jahrhunderts tatsächlich keine Tradition gibt, die den Status des Bürgers als einen individuellen Status eines Menschen, der bestimmte Rechte und Pflichten hat, die ihn zum Bürger machen, betrachtet. Jedenfalls gilt, was Urban im Jahr 1997 (auf Seite 271) über die Begriffe „Bürger“ und „Bürgertum“ geschrieben hat:

„Trotz zahlreicher und inhaltsreicher Beiträge zur Bürgertumsgeschichte und zur Bürgertumsforschung bleiben die Begriffe „der Bürger“ und „das Bürgertum“ immer stark ‚polysemantisch‘ und bieten sehr variable Interpretationen … Es ist bezeichnend, dass in der juristischen Literatur und in der entsprechenden Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts keine exakte Definition von Bürger und Bürgertum zu finden ist. Nach der Definition des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 verstand man unter dem Begriff des Bürgers stets den Staatsbürger, d.h. Bürgertum umfaßte die Gesamtheit der Bewohner eines Staatsgebietes. Bürgerrechte und Menschenrechte im Sinne der staatsbürgerlichen Rechte kannten auch der Verfassungsentwurf von Kremsier, die oktroyierte Reichsverfassung vom 4. März 1849 sowie natürlich auch die Dezemberverfassung vom Jahre 1867“.

Immerhin enthält ein anderes „Lexikon zur Soziologie“, das von Fuchs et al. ein Jahr (im Jahr 1978) vor der Veröffentlichung des oben genannten grandiosen Unterrichtsmaterials für „Sozialkunde“, dem ich als Schülerin ausgesetzt wurde, herausgegeben wurde, einen Eintrag für „Bürger“, der allerdings lediglich darin besteht, weiterzuverweisen auf „bourgeois – citoyen“, und unter diesem Eintrag (auf Seite 121) heißt es:

„… seit der französischen Revolution bezeichnet der c.[citoyen] den politisch emanzipierten, aktiven Staatsbürger, der ökonomisch unabhängig ist, da er Eigentum besitzt, und als freies und gleiches Mitglied der Nation Stimmrecht hat; …“.

Hier wird suggeriert, dass die Idee vom „Bürger“ ihre Entstehung der französischen Revolution zu verdanken habe, obwohl das, was hier als die Attribute des „Bürgers“ benannt wird, bereits die Attribute des Bürgers einer mittelalterlichen Stadt (auch) in Deutschland waren. Immanuel Kant hat im Jahr 1797, also in der Zeit der Französischen Revolution, in seiner „Metaphysik der Sitten“ die „Staatsbürger“ beschrieben als die

„Glieder einer solchen Gesellschaft (societas civilis), d. i. eines Staats“,

wobei der Staat seinerseits von Kant als

„… die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“ (Kant 1919[1797]: 135)

definiert wird. Und als

„.. die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unabtrennlichen Attribute derselben [d.h. der Staatsbürger]“

werden die folgenden aufgelistet:

„… gesetzliche F r e i h e i t, keinem anderen Gesetz zu gehorchen, als zu welchem er seine Beistimmung gegeben hat; bürgerliche G l e i c h h e i t, keinen Oberen im Volk in Ansehung seiner zu erkennen und als nur einen solchen, den er ebenso rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen hat, als dieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der bürgerlichen S e l b s t ä n d i g k e i t, seine Existenz und Erhaltung nicht der Willkür eines anderen im Volke, sondern seinen eigenen Rechten und Kräften als Glied des gemeinen Wesens [d.h. des Staates insofern er die Verbundenheit aller aufgrund ihres gemeinsamen Interesses, im rechtlichen Zustand zu sein, ausdrückt] verdanken zu können, folglich die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangelegenheiten durch keinen anderen vorgestellt werden zu dürfen. Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualifikation zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbständigkeit dessen im Volke voraus, der nicht bloß Teil des gemeinen Wesens, sondern auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit anderen handelnder Teil desselben sein will“ (Kant 1919[1797]: 137).

Wenn diese Definition oder andere einigermaßen gehaltvolle Beschreibungen dessen, was ein „Bürger“ bzw. „Staatsbürger“ ist oder sein soll, vorliegen, warum findet man sie oder Varianten von ihr dann nicht als Standarddefinition in allen gedruckten oder online-Lexika, Unterrichtsmaterialien für Schüler und Studenten, und allen anderen thematisch verwandten Texten?

Ein Grund dafür mag sein, dass dann – zumindest in der unverstümmelten Version von Kant – deutlich werden würde, dass die Beschreibung eines „Staatsbürgers“ als einem, der das Wahlrecht bei der Wahl des nationalen Parlementes hat, viel zu kurz greift. Oder vielleicht deshalb, weil dann deutlich werden würde, was den Staatsbürger in modernen Demokratien auszeichnet, nämlich dass

„[t]he citizen does not have to thank anyone for his rights. They are innate and properly his own” (Hanson 2021: 3; Hervorhebung d.d.A.),

d.h. dass der Bürger seine Rechte niemandem zu verdanken hat bzw. niemandem zu Dank für sie verpflichtet ist, sondern diese Rechte seine natürlichen, ihm eigenen Rechte sind.

Den Staat kann es nicht als von Bürgern unabhängige Institution geben, die Rechte an sie aushändigt und anderen vorenthalten kann (die dann keine Bürger sind), wenn ein Staat, der Staatsbürger hat, „die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“ (Kant 1919[1797]: 135; wie oben angegeben) darstellt. Ein solcher Staat ist ein Rechtsstaat. Ein Staat, der statt Staatsbürgern bloß Staatangehörige hat oder „sein“ Volk oder „die Menschen“ auf dem Staatsterritorium, hat per definitionem nur Untertanen, und ist mangels Legitimation durch seine Staatsangehörigen – nur Staatsbürger können das Gemeinwesen in Form eines Staates u.a. durch allgemeine Wahlen legitimieren! – ein Unrechtsstaat oder gar kein Staat.

Die beiden vergangenen Jahre haben uns sehr deutlich vor Augen geführt, in welch starkem Ausmaß sich auch Staatsregierungen, die sich als durch Staatsbürger anhand von Parlamentswahlen legitimiert sehen, bereitgefunden haben, „ihren“ Staatsbürgern sowohl ihre bürgerliche Freiheit als auch ihre Gleichheit und ihre Selbständigkeit im Sinne Kants zu entziehen. Und dies, obwohl sie theoretisch fürchten müssten, dass die Staatsbürger sie aus ihren Funktionen abwählen oder ihnen auf andere Weise die Legitimation entziehen. Dass sie dies offensichtlich in der aktuellen Situation nicht fürchten, hat vermutlich verschiedene Gründe – allen voran parteiübergreifende Oligarchiebildung –, die uns an dieser Stelle jedoch nicht weiter beschäftigen soll. Festgehalten werden kann aber, dass es theoretisch (immer noch) möglich wäre, Staatsregierungen, die den Staatsbürgern ihre bürgerlichen Rechte vorenthalten, abzuwählen.

Diese Möglichkeit verliert ihre Bedeutung in einer globalisierten Welt, weil in ihr die Innen- wie die Außenpolitik eines einzelnen Staates ihre praktische Relevanz in weiten Teilen – und wie wir derzeit erleben – in fortschreitendem Maß – verliert, oder anders ausgedrückt: in einer globalisierten Welt, in der sich eine Unzahl von supranationalen Regierungs- und Nicht-Regierungs-Organisationen – wie der Vereinten Nationen samt ihrer Einzelorganisationen wie z.B. dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der EU, der NATO, dem IWF, der EZB, der WHO, Greenpeace, Amnesty International u.v.a.m. – etabliert hat, kann kaum mehr sinnvoll von der Souveränität eines Staates bzw. einer Staatsregierung gesprochen werden. David Held hat vor diesem Hintergrund bereits im Jahr 1988 festgehalten:

„… a striking tension has emerged between the idea of the sovereign state – centred on national politics and political institutions – and the nature of decision-making at the international level. The latter raises serious questions about the conditions under which a community is able to determine its own policies and directions. The European Community is a significant illustration of these issues. Its significance, however, perhaps reaches further than any other kind of international organization due to its right to make laws which can be imposed on member states. Within Community institutions, the Council of Ministers has a unique position; for it has at its disposal powerful legal instruments (above all ‘Regulations’, ‘Directives’ and ‘Decisions’) which allow it to make and enact policy” (Held 2000[1988]: 232-233).

Noch gilt, was im Jahr 1988 gegolten hat, dass nämlich

“… the Community’s powers [die Rede ist hier von der Europäischen Gemeinschaft] are limited when considered in relation to those of a typical European state; for the Community does not possess, for instance, coercive powers of its own – an army, a police force and other institutions or direct law-enforcement” (Held 2000[1988]: 233),

aber bekanntermaßen gibt es entsprechende Versuche, und es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die EU an dem Ziel festhält und arbeitet, eigene Institutionen zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassungen zu etablieren, Rechtsauffassungen, deren Verhältnis zu den staatsbürgerlichen Rechten, die Staatsbürger verschiedener europäischen Staaten innehaben, ungeklärt ist, denen jedenfalls keine Staatsbürger direkt zugeordnet werden können, weil die EU – noch – keine Staatsbürger hat.

Wie schwierig es ist, einzelstaatliche Souveränität wiederzugewinnen und sozusagen praktisch zu leben, zeigt das Beispiel des BREXIT, der auf Seiten der britischen Staatsbürger, die für ihn gestimmt haben, mit vielen Hoffnungen verbunden war, von denen aber einige wichtige (bislang jedenfalls) auf der Strecke geblieben sind, ganz davon abgesehen, dass einzelstaatliche Souveränität als solche, also vollumfängliche Souveränität der Bürger eines Staates in der globalisierten Welt kaum mehr möglich ist; es ist jedoch möglich, relative Souveränität zu gewinnen, d.h. sich von einer Verpflichtung gegenüber einer oder mehreren internationalen Organisation zu befreien; immerhin: “Every little helps”, wie wir hier sagen.

Held hält weiter fest:

“The Community’s [nach wie vor ist die Rede von der Europäischen Gemeinschaft] powers were gained by the ‘willing surrender’ of aspects of sovereignty by member states” (Held 2000[1988]: 233)

oder genauer: durch die bereitwillige Übergabe von Teilen der staatlichen Souveränität an die EU durch Staatsregierungen, die nicht im Bewusstsein gehandelt haben, dass

„… governmental supremacy was a delegated supremacy held on trust; that government enjoyed full political authority so long as this trust was sustained; and that a government’s legitimacy or right to rule could be withdrawn if the people judged this necessary and appropriate, that is, if the rights of individuals and ‘ends of society’ were systematically flouted” (Held 2000[1988]: 224; Hervorhebung i. O.).

Dies zu vergessen und Rechte “ihrer” Staatsbürger an supranationale Organisationen zu übergeben, ohne die Staatsbürger danach zu fragen, ob sie dies wollen oder nicht, ist inzwischen zu einer Art schlechten Angewohnheit geworden. Staatsregierungen behandeln „ihre“ Staatsbürger damit wie Untertanen, eben wie Bewohner “ihres” Staatsgebietes, über die sie verfügen können, wie sie es möchten, wie sie es für richtig halten oder wie es ihnen opportun erscheint. Und die Folgen dieser Behandlung verfestigen den Status der Menschen, die früher Staatsbürger waren, als Untertanen, denn sie sind nun Regelungen unterworfen, die sie oft genug nicht einmal kennen, oder die sie kennen, die aber regelrecht auf sie gekommen sind, eben durch Übergriffe ihrer Staatsregierung bzw. durch Durchgriffe supranationaler Organisationen auf die Staatsbürger eines Staates. Der Staatsbürger ist dann de facto zumindest teilweise seiner Freiheit und Selbständigkeit verlustig gegangen und auf den Status eines Untertanen reduziert worden, während er gleichzeitig einige Attribute eines Staatsbürgers, d.h. eines Bürgers eines als souverän vorgestellten Einzelstaates, behält. Souveräne Staatsbürger sind solche, die diejenigen in politischer Verantwortung zur Rechenschaft ziehen können, aber typischerweise sind dies die politisch Verantwortlichen in der eigenen Staatsregierung, nicht diejenigen, an die die Staatsregierung einen Teil ihrer Rechte übertragen hat. Insofern kann es – unter den derzeitigen Verhältnissen – keinen oberhalb des Staates angesiedelten Typus von Bürger geben, also z.B. keinen Bürger der Europäischen Union, geschweige denn einen  “Weltbürger“. Oberhalb des Staates versuchen Organisationen bzw. Personen in Organisationen das Verhalten und neuerdings wieder das Denken von Menschen in vielen oder – ebenfalls neuerdings – möglichst allen Staaten der Erde zu beeinflussen, die de facto bloß ihre Untertanen sind, aber keine bürgerlichen Rechte gegen sie einklagen können.

Held hat noch vor ein paar Jahrzehnten betont, dass trotz dieser Situation

„… it remains the case that the modern state is still able to determine the most fundamental aspect of people’s life-chances – the question of life and death” (Held 2000[1988]:238),

aber angesichts der derzeit stattfindenden Beratungen in Genf im Rahmen der „75th World Health Assembly“ über den Ausbau der Führungs- und Koordinationsrolle der WHO mit Bezug auf von ihr selbst definierte Epi- oder Pandemien muss befürchtet werden, dass auch in Fragen von Leben und Tod der Durchgriff supranationaler Organisationen auf die zu Untertanen reduzierten Bürger der Staaten der Erde erfolgt. So heißt es z.B. mit Bezug auf die „Immunization Agenda 2030“ auf Seite 3 in Abschnitt 14.5 des „Consolidated report by the Director-General“, das eines der „Key Documents“, also der Schlüsseldokumente, für das Treffen ist:

“The Executive Board at its 150th session noted the report on the Immunization Agenda 2030, which summarized the draft global report on the Immunization Agenda 2030 for 2021. In the discussions, Board members called for strengthened collaboration between Member States and partners to implement global, regional and national strategies, so as to mitigate the lost momentum in immunization due to the COVID-19 pandemic and renew progress towards the impact goals of the Immunization Agenda 2030” (Hervorhebung d.d.A.).

Und dies ist eine Agenda, an deren Formulierung die Staatsbürger der Staaten, für die die Agenda gelten soll, keinerlei Anteil hatten, die die meisten dieser Staatsbürger nicht einmal kennen dürften, und über deren Annahme oder Ablehnung sie nicht abgestimmt haben und vermutlich auch nicht in Zukunft werden abstimmen können. Sie werden dem, was in dieser Agenda vorgesehen ist, einfach unterworfen. So verfährt man mit Untertanen. Und wenn man in Rechnung stellt, dass es in der Impf-Agenda 2030 um die physische Integrität der Untertanen geht, dann kann man mit Fug und Recht sagen, dass in ihr festgelegt ist, wie mit den Leibeigenen zu verfahren ist.

Statt ihre Staatsbürger vor der Reduzierung auf den Status von Untertanen oder Leibeigenen zu schützen, kollaborieren Staatsregierungen mit supranationalen Organisationen und ermöglichen diese Reduzierung durch „bereitwillige Übergabe“ (wie Held es nennt; s.o.) von Rechten, die eigentlich staatsbürgerliche Rechte sind, an politische Akteure, die in keiner Weise durch Bürger legitimiert sind.

Und eben weil wir alle nur Bürger unserer Staaten sind (und Bürger von Gemeinden, also von Verwaltungseinheiten unterhalb des Staates), für supranationale Organisationen aber nur Untertanen sind, bleibt uns bis auf Weiteres nichts anderes übrig, als unsere eigenen Staatsregierungen für ihre „bereitwillige Übergabe“ unserer Rechte an supranationale Organisationen zur Verantwortung zu ziehen bzw. beizeiten darauf hinzuwirken, dass unsere Staatsregierungen in dieser Hinsicht möglichst vollständig entmutigt werden.

Das bedeutet, dass wir klar Stellung beziehen und mitteilen müssen, dass wir nicht gewillt sind, Regelungen zu folgen, die uns von von uns nicht legitimierten Organisationen, für die wir Untertanen sind, aufoktroyiert werden sollen, und es bedeutet, dass wir bereit sein müssen, Parteien zu wählen, die sich den Durchgriffen durch supranationale Organisationen entgegenstellen, auch, wenn wir mit einzelnen anderen Zielen oder Politiken dieser Parteien nicht einverstanden sind. Das ist m.E. derzeit der wichtigste Aspekt, den es bei einer Wahlentscheidung zu berücksichtigen gilt, denn wenn staatsbürgerliche Rechte für unsere Leben erst einmal weitgehend irrelevant geworden sind, weil unsere Lebensbedingungen nur noch vordergründig von unseren Staatsregierungen geprägt werden – die ihrerseits nur noch vordergründig souverän sind, denn „Souveränität“ bedeutet nach Hinsely (1986: 26), dass „… no final and absolute authority exists elsewhere“, was seinerseits die Markierung von Grenzen voraussetzt, um angeben zu können, was „hier“ und was „woanders“ („elsewhere“) ist (aber das nur am Rande) –, wenn aber unsere Leben tatsächlich durch supranationale Organisationen, die wir nicht gewählt haben und die wir nicht zur Rechenschaft ziehen können, geprägt werden, dann sind wir de facto keine Bürger mehr, sondern eben nur noch Untertanen – auch, wenn wir vermeintlich in Demokratien leben, weil wir alle vier Jahre zur Wahl gehen „dürfen“, um unsere – nunmehr weitgehend praktisch irrelevant gewordenen, weil eben nicht souveränen – Staatsregierungen zu bestimmen.

Wenn wir Bürger sein/bleiben wollen, dann müssen wir um die “gesetzliche Freiheit, keinem anderen Gesetz zu gehorchen, als zu welchem [wir unsere] Beistimmung gegeben ha[ben]” wie Kant geschrieben hat (s.o.), kämpfen. Immerhin ist jedes einzelne der bürgerlichen Rechte ein Ergebnis einer langen Reihe von Kämpfen:

“The modern conception of citizenship is inseparable from a series of multiple and complexly overlapping  conflicts. Struggles between monarchs and barons over the domain of rightful authority; peasant rebellions against the weight of excess taxation and social obligation; the spread of trade, commerce and market relations; the flourishing of Renaissance culture with its renewed interest in classical political ideas (including the Greek city-state and Roman law); the consolidation of national monarchies in Europe …; religious strife and the challenge to the universal claims of Catholicism; the struggle between church and state – all these played a part in the emergence of the modern idea of the state, the citizen and citizenship. The idea of the individual as a citizen is, moreover, and idea deeply connected with the doctrine of freedom of choice, a doctrine which  raises questions about choice in matters as diverse as marriage, economic and political affairs …. If the modern idea of citizenship crystallized at the intersection of a variety of struggles, it did so in the context of struggles concerned with rights which are fundamental to most aspects of choice in everday life” (Held 2000: 206).

Jetzt ist es an uns, konsequent dafür einzutreten, unsere bürgerliche Freiheit, Gleichheit und Selbständigkeit zu bewahren.


Literatur:

Fuchs, Werner, Klima, Rolf, Lautmann, Rüdiger, et al., 1988[1978]: Lexikon zur Soziologie. Opladen: Westdeutscher Verlag.

Hanson, Victor Davis, 2021: The Dying Citizen: How Progressive Elites, Tribalism, and Globalization Are Destroying the Idea of America. New York: Basic Books.

Held, David, 2000: Political Theory and the Modern  State. Cambridge: Polity Press.

Hillmann, Karl-Heinz, 1994: Wörterbuch der Soziologie. Stuttgart: Alfred Kröner.

Hinsley, Francis H., 1986: Sovereignty. Cambridge: Cambridge University Press.

Kant, Immanuel, 1919[1797]: Metaphysik der Sitten. Leipzig: Felix Meiner.

Stemmler, Gunter, 2008: Starke Städter – Die Ehrenbürgerwürde. Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik. https://repository.difu.de/jspui/bitstream/difu/226361/1/DM16042139.pdf


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