Harbarth fährt auf dem Gleis 1000jähriger deutscher Ideologie: Antidemokratisches Denken am Bundesverfassungsgericht [Reihe Furchtbare Juristen]

Antidemokratisches Denken ist und war in Deutschland IMMER eine Angelegenheit derjenigen, die sich für die “ELITE” gehalten haben, nie der Bürger:

“So war das praktisch-politische Ergebnis der Verfassungsdiskussion in der Weimarer Zeit eine außerordentlich starke Zurückdrängung der normativen Gehalte der Verfassung. Im extremen Fall wurde die Verfassung soweit es eben ging, den zumeist nationalen weltanschaulichen Prämissen, auf die man ein wissenschaftliches Anrecht zu haben glaubte, gefügig gemacht. Aus einem bürgerlichen Rechtsstaat wurde ein nationaler Rechtsstaat, aus den individuellen Grundrechten soziale bzw. ein nationales Kultursystem, aus dem aus verschiedenen Klassen, Gruppen und Interessen bestenden Staatsvolk eine unauflösliche politische Einheit in Gestalt der Volksgemeinschaft.

[…]

Je nach den Ergebnissen der soziologischen oder geistesgeschichtlichen Analyse und entsprechend den weltanschaulichen Grundprämissen, die bewusst oder unbewusst der juristischen Arbeit unterlegt wurden, wandelte sich der Sinn der gegebenen Normen. So verloren die Normen zunehmend an Eindeutigkeit und Klarheit, wurden zum Spielball verschiedenster Positionen und büßten an Verbindlichkeit, d.h. an normativer Kraft immer mehr ein. “Die Norm weicht fließenden Sinnzusammenhängen, die sich einer objektiven Deutung entziehen” [88-89].”

Das hat Kurt Sontheimer in der Originalausgabe seines Buches, “Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik”, die 1962 im Nymphenburger Verlag erschienen ist, geschrieben. Er würde es, wäre er noch am Leben, heute in genau der gleichen Weise zu Papier bringen.

  • Heute wie damals verliert die Verfassung an normativer Kraft, weil sie weltanschaulichen Prämissen unterworfen wird, klar benennbaren, die sich aus dem Klima-Kult, dem woken Irrsinn und aktuell dem neuen Kriegs- und Gesundheitsnationalismus ableiten. [Noch in den 1980er Jahren waren deutsche Politiker als Vermittler in Konflikten geschätzt, sahen sie ihre Aufgabe darin, kriegerische Konflikte mit den Mitteln der Diplomatie beizulegen. Heute sehen sie ihre Aufgabe offenkundig darin, Partei, Kriegspartei zu sein und keinerlei diplomatische Anstrengungen zu unternehmen, den Krieg voranzutreiben, statt ihn zu beenden.];
  • Heute wie damals wird die Verfassung zum Spielball der gerade herrschenden politischen Mode, wird sie auf das angepasst, was die derzeit in den Ämtern, die weitgehend jeder Würde verlustig gegangen sind, sich Wiederfindenden als die “weltanschaulichen Prämissen” ansehen, auf die sie ein “wissenschaftliches Anrecht” geltend machen zu können glauben.
  • Heute wie damals wird Rechtsprechung zum weltanschaulichen Roulette, das von “fließenden Sinnzusammenhängen” und deren Deutung abhängig ist, z.B. dann, wenn die Verfassung einer angeblich vorhandenen Klimakrise nachgeordnet wird.
  • Heute wie damals werden INDIVIDUELLE Grundrechte kollektiviert, zu sozialen Grundrechten erklärt, wie dies z.B. im Rahmen der Pseudo-Pandemie der Fall war, als individuelle Freiheitsrechte mit dem Verweis auf die Volksgesundheit mit Füßen getrampelt wurden. Deutlich wird dies auch darin, dass heute wieder Gruppenrechte vor Individualrechten gestellt werden, z.B. dann, wenn nicht mehr die beste Leistung den Ausschlag im Wettstreit um eine berufliche Position gibt, sondern das richtige Geschlecht.

Die vier Punkte beschreiben den Korpus dessen, was man den optimalen Nährboden für Faschismus und Totalitarismus nennen kann, jener Nährboden, gegen den die Richter beim Verfassungsgericht in Karlsruhe aufgerufen sind, die Verfassung zu verteidigen. Insofern ist es misslich, wenn sich ausgerechnet der Präsident des Bundesverfassungsgericht als einer herausstellt, bei dem die vier genannten Punkte bereits auf fruchtbaren Boden gefallen sind:

“In seiner Rede erklärte der Jurist zuvor ferner, dass der Gebrauch der Freiheitsrechte dazu geeignet sein könne, die Verfassungsordnung zu delegitimieren. Er betonte: „Der wehrhafte Verfassungsstaat muss sich den Feinden von Recht und Rechtsstaatlichkeit konsequent entgegenstellen.“ Das Bundesverfassungsgericht habe zuletzt in seinem Urteil zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz ausgeführt, dass dem Staat die Aufgabe zukomme, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu sichern. Eine Beschränkung von Freiheitsrechten könne darum legitim sein.”

Matthias Busse, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons

Ein Verfassungsrichter, der vergessen hat, dass der Zweck einer Verfassung darin besteht, Freiheitsrechte der Bürger eines Staates zu schützen, nicht darin, die Freiheitsrechte der Bürger einer gedachten Entität, einem amorphen kollektiven Begriff zu unterstellen, der hat den Boden der Verfassung bereits verlassen.

Ein Verfassungsschützer, der mit Verfassungsfeinden, z.B. Kommunisten konfrontiert ist, die die staatliche Verfassung umstürzen wollen, der wird nicht die Freiheitsrechte von ALLEN in Frage stellen, um ein “kollektives Konstrukt” zu retten, das keinerlei empirische Relevanz hat, sondern alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um individuelle Freiheit und individuelle Grundrechte gegen Verfassungsfeinde zu sichern. Er wird also das Gegenteil dessen tun, was Harbarth in den Bereich des Möglichen rückt.

Er wird das in dem Bewusstsein tun, dass kollektive Entitäten, wie eine gedachte freiheitliche demokratische Grundordnung keine empirische Realität haben, weshalb ihre Ausformung eine Frage der Definition ist, was wiederum die Frage der Definitionsgewalt aufwirft und damit eine Frage von Macht und Herrschaft, denn die Frage, was als mit der “freiheitlich-demokratischen Grundordnung” an ideologischem Inhalt vereinbar ist und was nicht, das ist eine Frage der Aushandlung, eine des Konflikts, die derjenige für sich entscheidet, der sich das System zueigen gemacht hat, der Definitionsgewalt, WELTANSCHAULICHE DEFINITIONSGEWALT hat oder sich aneignet. Diese Frage, die wir gerade entscheiden, die stellt sich für eine Verfassung, die individuelle Freiheit und Grundrechte als oberstes Schutzgut kennt, nicht. Man muss nicht darüber streiten, was Versammlungsfreiheit als Recht umfasst, so wie man nicht über Meinungsfreiheit streiten muss, wenn man nicht versucht, beide unter ein kollektives Diktum zu stellen, sich anzumaßen, beide nach eigener “weltanschaulicher Fasson” auszufüllen, sie quasi zum politischen Kampfmittel gegen ideologische Gegner zu machen.

Es hat seinen Grund, dass Verfassungen einst als “über dem politischen Tagesgeschäft” stehend, formuliert wurden und ihre normative Kraft davon ausgegangen ist, dass sie einen einheitlichen Rahmen für alle Bürger eines Staatsgebiets bereitgestellt haben, einen Rahmen, dessen Ziel die Gewährleistung der grundlegenden Bürgerrechte ist. Denn, erschreckend, dass man das sagen muss, eine Verfassung ist kein Selbstzweck und kein Objekt juristischer Onanie, sie dient einzig und allein dem Zweck, die Rechte der Bürger GEGEN den Staat, der in einer Verfassung in seiner Ausgestaltung beschrieben und gleichzeitig beschränkt ist, zu sichern.

Harbarth scheint das vergessen zu haben, sonst würde er nicht einmal mit dem Gedanken spielen, man könne INDVIDUELLE Freiheitsrechte einer abstrakten Entität unterordnen, die Juristen, wer sonst, erst definieren müssen und die somit prädestiniert ist, um ein Spielball der ideologischen Moden zu werden, prädestiniert, zur politischen Waffe in der Hand derer zu werden, die sich gerade in den Besitz von Positionen z.B. am Verfassungsgericht gebracht haben.

Alle vier Punkte, die Sontheimer für den Niedergang des Staatsrechts und sein direktes Einmünden in den Nationalsozialismus beschreibt, sind in einer einzigen Floskel von Harbarth enthalten:

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“Der wehrhafte Verfassungsstaat muss sich den Feinden von Recht und Rechtsstaatlichkeit konsequent entgegenstellen.”

  • Der Verfassungsstaat hat keine eigene Existenz. Er ist ein Ordnungsrahmen, der das Zusammenleben der BÜRGER regeln soll. Er ist nicht juristischer Zweck an sich.
  • Ein “wehrhafter Verfassungsstaat”, der Krieg gegen seine Feinde, also gegen eigene Bürger führt, ist nur dann denkbar, wenn der gedachte Ordnungsrahmen als politische Institution etabliert wurde, die genutzt werden soll, um politische Gegner, die Harbarth wie jeder Ideologe natürlich als Feinde sieht, zu bekämpfen.
  • Eine politische Etablierung des “wehrhaften Verfassungsstaats”, macht die Verfassung zur ideologischen Waffe, denn ab sofort muss tagespolitisch und im Einklang mit den gerade herrschenden politischen Moden definiert werden, wer Feind und wer Freund ist, eine Definition, die nur auf Grundlage ideologischer Vorgaben des Teils der Bevölkerung basieren kann, der die Schlüsselstellen des politischen Systems besetzt. Eine Verfassung, die Gültigkeit und normative Kraft für das Leben aller Bürger beansprucht, ist damit unmöglich geworden.
  • Wir befinden uns im ideologischen Krieg, in dem Leute, die sich als Verfassungsrichter ausgeben, politische Einstellungen positiv bzw. negativ sanktionieren zu können glauben, einen fiktiven Staat gegen konkrete Bürger verteidigen, dabei für sich eine wissenschaftliche Fundierung in der Auslegung des “Rechts” reklamieren und – zu guter letzt – mit dem Anspruch auftreten, die eigene Ideologie sei das, was die Verfassung vorgebe.

Eine Verfassung sichert Bürgerrechte und setzt einen Ordnungsrahmen für politische Herrschaft. Eine Verfassung ist und muss es aus Legitimatiosgründen sein: a-politisch. Mit nur wenigen Sätzen hat Harbarth nicht nur alle Kriterien erfüllt, die Sontheimer schon zu Beginn der 1960er Jahre für eine Verfassungsjuristerei auf dem Weg in den Faschismus beschrieben hat, er hat darüber hinaus bestätigt, dass die Verfassung der  Bundesrepublik Deutschland durch und durch politisiert wurde.

Damit hat sie ihre normative Geltung verloren, ist sie zerstört.



Wenn Sie selbst von “Furchtbaren Juristen” heimgesucht werden, das sind Juristen, die

  • auf Basis von Ideologie und/oder im Widerspruch zu Fakten urteilen,
  • Gruppenrechte nutzen, um Individualrechte zu beseitigen,

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