Immer dieselbe Strategie: Björn Höcke, Grundrechtsverwirkung und AfD-Verbot

Die wenigsten werden sich an die 1960er Jahre erinnern.
Genau, an den 28. November 1964.

An diesem Tag wurde die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, die NPD gegründet. Die Gründung ist mit dem Namen von u.a. Adolf von Thadden, dem erfolglosen Parteiführer der Deutschen Reichspartei und Friedrich Thielen, dem Vorsitzenden der nicht minder erfolglosen Deutschen Partei verbunden. Aus ihrer Kooperation der erfolglosen Parteiführer sollte mit der NPD eine neue Partei entstehen, die in den 1960er Jahren zu erheblichem Aufruhr in Deutschland geführt hat. Denn: Die neue Partei hatte Erfolg.

Im März 1966 erreichte sie bei der Hamburger Bürgerschaftswahl mit 3,8% bereits einen Anteil, der weit über dem lag, was DRP und DP gewohnt waren. Und von da aus ging es aufwärts: Die Wahl zur Bremer Bürgerschaft bescherte der NPD 8,8% der Stimmen und somit den Einzug in das Landesparlament. Es folgten Niedersachen (7,0%), Rheinland-Pfalz (6,9%) und im Jahre 1968 das bis dato beste Ergebnis für die Partei in Baden-Württemberg mit 9,8%. 61 Landtagsabgeordnete konnte die NPD im Bundestags-Wahljahr 1969 aufweisen. Die Bundestagswahl des Jahres 1969 stand somit unter dem Omen einer erstarkenden rechten Partei, viel mehr aber noch unter der Hysterie von SPD und Gewerkschaftsbund, denn beide machten sich seit spätestens 1967 für ein Parteiverbotsverfahren gegen die NPD, das die Bundesregierung beantragen solle, stark.

Die ständigen Diskussionen über die potentielle Verfassungsfeindlichkeit der NPD sorgte dafür, dass die mittlerweile auf rund 15.000 Mitglieder angewachsene Partei eben diese Mitglieder wieder verlor, so dass sich die Bundesregierung letztlich Antwort auf die Frage, ob ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden solle, sparen konnte, zumal die NPD bei der Bundestagswahl 1969 mit 4,3% an der 5%-Hürde scheiterte und fortan Geschichte war.

Indes, die Begleitmusik zur auf kleiner Flamme warmgehaltenen Diskussion über ein Parteiverbot der NPD wurde dennoch vor dem Bundesverfassungsgericht gespielt, und zwar mit einem Antrag, die Verwirkung der Grundrechte nach Artikel 18 des Grundgesetzes gegen Dr. Gerhard Frey festzustellen, dem Herausgeber der National – und Soldaten Zeitung und Unterstützer der NPD seine Bürgerrechte, also das Recht auf Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit und politische Betätigung zu entziehen, eine Möglichkeit, die das Grundgesetz in Artikel 18 explizit vorsieht:

“Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.”

Eine erstaunliche Formulierung in einem Grundgesetz, das der Wahrung von bürgerlichen Rechten verpflichtet ist, aber dennoch diese Bürgerrechte dem politischen Kampf und damit der politischen Manipulation anheimstellt, denn die Wirkung, die Artikel 18 entfaltet, ergibt sich nicht daraus, dass Grundrechte abgesprochen werden, sondern aus der bloßen Möglichkeit, die man, wie dies derzeit mit Björn Höcke geschieht, nutzen kann, um zu versuchen, den politischen Gegner zu ruinieren. Wobei die Väter des Grundgesetzes vermutlich – obschon sie es hätten besser wissen müssen – nicht die Boshaftigkeit und Widerlichkeit in Rechnung gestellt haben, die angebliche Demokraten an den Tag legen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, einen Menschen, den sie nicht kennen, der ihnen ideologisch aber nicht passt, und den sie in der Mehrzahl nie getroffen haben, zu vernichten.

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Die Verrohung der politischen Kultur ist in absurden Regelungen wie der in Artikel 18 bereits angelegt, denn die Regelung ist ein logisches Unding: Wird das politische System von demokratischen Werten getragen, dann wird sich niemand finden, der einen politischen Gegner mit dem Mittel von Artikel 18 dämonisieren will. Gibt es Akteure, die nicht davor zurückschrecken, politische Gegner mit Artikel 18 zu dämonisieren und zu verfolgen, dann ist das politische System offenkundig kein demokratisches, sondern eines, in dem eine Clique versucht, ihre ideologische Vorherrschaft zu sichern.

Und selbst wenn es Einzelpersonen gäbe, die einem demokratischen politischen System gefährlich werden können, so muss man feststellen, dass ein politisches System, das von Einzelpersonen gefährdet werden kann, offenkundig keines ist, das von einer Mehrheit der Bevölkerung geschweige denn gemeinsamen Werten getragen wird, ergo kein demokratisches System sein kann, denn demokratische Systeme sind robust, während Artikel 18 anfällig für Missbrauch ist, wie ihn die Bundesregierung im Jahre 1969, genauer am 20. März 1969 und somit sechs Monate vor der Bundestagswahl betrieben hat, als sie in Karlsruhe Folgendes beantragte:

Das Verfahren hat sich über die Bundestagswahl hinweg erstreckt und kam erst im Jahre 1970 zu einem Abschluss. Indes, zu diesem Zeitpunkt hatte die Bundesregierung jedes Interesse an diesem Verfahren verloren, denn der Zweck des Verfahrens, die Gefahr von Rechts, die durch NPD und den ihr verbündeten Verleger Gerhard Frey ausgehen solle, in der Öffentlichkeit zu halten und als Abschreckungsmittel gegen eine Wahl der NPD zu nutzen, war erfolgreich. Die NPD war am 23. September 1969 an der 5%-Hürde gescheitert.

Damit hatte auch das Verfahren gegen Frey seinen Zweck erfüllt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Bundesregierung entsprechend und unter anderem mit der Begründung, dass die Bundesregierung weder auf die Vorträge der “Antragsgegner” reagiert habe, noch die für eine Verwirkung der Grundrechte wichtige Frage der ZUKÜNFTIGEN GEFAHR, die von in diesem Falle Frey ausgehe, angesprochen habe. In den Worten des Verfassungsgerichts:

“Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich- demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung BVerfGE 38, 23 (24)BVerfGE 38, 23 (25) ausgehen wird. Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne darzutun, ist zunächst Sache des Antragstellers. Er hat sie nicht dargetan; offensichtlich ist sie hier nicht.”

Artikel 18 ist eine der Regelungen in deutschen Verfassungen, die von politischen Akteuren missbraucht wird, um politische Konkurrenz zu beseitigen. Für das Jahr 1969 ist dieser Zweck ebenso offensichtlich wie er in der derzeit stattfindenden Hetzjagd auf Björn Höcke offensichtlich ist. Eigentlich muss man das alles nicht weiter kommentieren, denn die Orchestrierung der “Demonstrationen gegen rechts”, ihre umfangreiche Flankierung in den Systemmedien und das Bemühen, einen Mann zum rituellen Demokratie-Opfer zu machen, der am Verfassungspfahl verbrannt werden soll, ist so offenkundig, dass nur eine Inszenierung unter Nutzung der üblichen psychologisch Erkrankten in Frage kommt, und man kann vorhersagen, dass alle Akteure das Interesse an Björn Höcke nach den Landtagswahlen in Ostdeutschland im September diesen Jahres verlieren werden. Im übrigen ist eine Demokratie, die von Björn Höcke zerstört werden kann, offenkundig ein so fragiles Unterfangen, dass es keinen Sinn macht, dieses zerbrechliche Gebilde zu schützen, denn der nächste Windstoß bringt es ohnehin zum Einsturz.

Es ist eben einmal mehr alles auf Hass gebaut. Für Linke scheint Hass die eigene Existenz zu bestätigen: Ich hasse, also bin ich.

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