Ein 18jähriger Syrer wurde gerade als Haupttäter festgenommen und wegen Totschlag und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Er war Teil einer Gruppe, die in der Nacht zum 23. Juni 2024 über zwei junge Männer hergefallen ist, wobei einer der beiden jungen Männer verletzt, der zweite, Philippos Tsanis, getötet wurde. Er erlag seinen schweren Verletzungen, die er unter anderem durch Tritte gegen den Kopf erlitten hatte.
Die Anklage lautet wie gesagt auf „Totschlag (Philippos) und gefährliche Körperverletzung (das zweite Opfer). Die Frage, die wir mit diesem Beitrag stellen wollen: Ist die Trennung zwischen Totschlag und Mord sinnvoll?
Ein Totschlag ist als vorsätzliche Tötung definiert, die NICHT die Tatbestandsmerkmale von Mord erfüllt. Der Strafrahmen von Totschlag endet bei 15 Jahren. Der von Mord beginnt dort mehr oder weniger, je nachdem, wie viele Jahre „lebenslänglich“ gerade umfasst. Um die Trennung zwischen Mord und Totschlag nachvollziehen zu können, ist es zunächst einmal notwendig die Tatbestandsmerkmale, die einen MORD auszeichnen und bei einem Totschlag „fehlen“, zu kennen.
Sie gliedern sich in drei Gruppen:
Motive/Beweggründe,
Absichten/Ziele,
Tatumstände,
Schon diese Zusammenstellung macht einmal mehr deutlich, dass Juristen es nicht sonderlich mit der Logik und Präzission haben, denn natürlich sind Motive von Absichten nicht wirklich zu trennen und Beweggründe und Ziele weisen ebenfalls eine Überlappung auf. Gehen wir daher ins Detail, um das „Denken“ von Juristen auseinanderzuklamüsern.
Die Motive / Beweggründe, die in § 211 StGB als Tatbestandsmerkmal eines Mordes genannt sind, sehen an erster Stelle die
Mordlust, die dann gegeben ist, wenn man einem Täter die Freude am Mord nachweisen kann;
Es folgt die Habgier: der Mord zielt auf die Erlangung eines materiellen Vorteils – der typische Poirot-Fall;
Schließlich werden niedrige Beweggründe angeführt, die dann vorliegen, wenn die Tat „besonders verwerflich“ oder „besonders verachtenswert“ ist.
Schon diese Reihe macht deutlich, dass Mord letztlich eine Frage der Bewertung ist, eine symbolische Feststellung, die eine besondere Schwere der Tat zum Ausdruck bringen soll.
Weiter mit den Absichten / Zwecken:
Um als Mord gezählt zu werden, sollte die Tötung eines Menschen entweder dazu gedient haben, eine Straftat zu verdecken oder um sich einen Vorteil zu verschaffen. Einmal mehr liegt keine Trennschärfe vor, denn derjenige, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu kaschieren, will sich mit dieser neuerlichen Straftat auch einen Vorteil verschaffen, und wenn es nur der Vorteil ist, der darin besteht, einer Bestrafung für die ursprüngliche Straftat zu entgehen.
Schließlich wird ein Mord über die Tatumstände definiert.
Demnach liegt ein Mord vor, (1) wenn mit der Tötung eines Menschen die Gefahr weiterer Opfer einhergegangen ist, etwa dadurch, dass das Opfer / die Opfer mit einer Bombe in die Luft gesprengt wurden, (2) wenn ein Täter besonders grausam vorgegangen ist, sein Opfer vor der Tötung gequält, gefoltert hat, hier wird ihm eine „rohe“ oder „unbarmherzige Gesinnung“ unterstellt, fast schon lächerlich, wenn man bedenkt, dass es um Mord geht. Schließlich wird von Mord ausgegangen, wenn (3) die Tatbegehung heimtückisch war. Das Opfer z.B. in eine Falle gelockt und umgebracht wurde.
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In allen Fällen in denen weder Heimtücke, noch besondere Grausamkeit vorliegt, in denen keine Dritten durch die Tötung gefährdet wurden, mit der Tötung keine eigener Vorteil verfolgt oder keine vorausgehende Tat vertuscht werden sollte, in denen keine Mordlust, keine Habgier und keine niedrigen Motive vorliegen, ist Totschlag die Anklage der Wahl.
Mord ist also besonders schwerer Totschlag, denn beide Taten setzen einen Tötungsvorsatz voraus, wobei Mord letztlich eine Frage der Bewertung ist, denn: wann ist eine Tat besonders grausam?
Ist es besonders grausam, ein am Boden liegendes Opfer mit beschuhten Füßen gegen den Kopf zu treten?
Ist es besonders heimtückisch, ein am Boden liegendes, wehrloses Opfer mit beschuhten Füßen gegen den Kopf zu treten?
Befindet sich ein Täter, der ein am Boden liegendes Opfer gegen den Kopf tritt, in einer Art Mordlust, einem Rausch, der erst befriedigt ist, wenn das Opfer für alle Zeiten reglos am Boden zurückbleibt?
Ist nicht bereits die Bereitschaft, einen wehrlosen Menschen, der am Boden liegt, gegen den Kopf zu treten, Ausdruck niedriger Motive?
Die Fragen sollten deutlich gemacht haben, dass die Frage, ob ein Mord vorliegt oder nicht, ausschließlich eine Frage der Bewertung ist, die letztlich nicht eindeutig zu beantworten ist, wenn ein Täter nicht aussagt, er habe Lust dabei verspürt, einen Mord zu begehen. Die einzigen Morde, die ohne ein Geständnis des Täters und selbst dann nur mit erheblichen Schwierigkeiten als solche veurteilt werden können, sind die Morde, an deren Ende ein handfester nachweisbarer Vorteil etwa in Form eines Erbes oder in Form der Beseitigung eines Mitwissers steht.
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Alle anderen Kriterien für Mord basieren auf subjektiven Einschätzungen, die eigentlich im Strafgesetzbuch nichts zu suchen haben. Und aus diesem Grund sind wir auch der Ansicht, dass eine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag willkürlich ist und gestrichen werden kann.
Wäre es nicht besser, die konkreten, intersubjektiven Tatumstände zur alleinigen Grundlage einer Verurteilung zu machen?
Wer ein wehrloses Opfer mit Tritten gegen den Kopf traktiert, nimmt dessen Tod billigend in Kauf. Deshalb lautet die Anklage nicht Totschlag sondern Mord. Dem toten Opfer ist es letztlich egal, wie sein Tod juristisch bewertet wird, aber einer Gesellschaft, in der Verurteilungen den Zwecken von Generalprävention und Spezialprävention dienen sollen, kann es nicht egal sein.
Generalprävention zielt darauf, potentielle Täter durch das Beispiel einer Bestrafung z.B. eines Mörders von der Begehung eines Mordes abzuschrecken, Spezialprävention dient der Verhinderung weiterer Straftaten durch den konkreten Täter/Mörder.
Wenn klar ist, dass dann, wenn als Ergebnis eigener gewalttätiger Handlungen ein Mensch stirbt und dessen Tod nicht auf Fahrlässigkeit, ein leicht abgerenzbares Tatbestandsmerkmal, das schon dann, wenn wiederholte Handlungen im Spiel sind, also z.B. mehrfach gegen einen Kopf getreten wird, entfällt, zurückgeführt werden kann, ein Mord vorliegt und sich jede Frage erübrigt, ob der Mord durch absurde Bewertungen der Umstände der Tat, die zwar Juristen monatelang beschäftigen können, aber keinen erkennbaren Mehrwert bringen, zum Totschlag abgewertet werden kann, dann dürfte die Generalprävention, die davon ausgeht, um ein Vielfaches größer sein als die Abschreckung, die von dem Wissen ausgeht, dass selbst dann, wenn ein Mensch stirbt, die Gefahr, wegen Mordes verurteilt zu werden, sehr gering ist.
Die Meldung, die diese Vereinfachung, dieses Bestrafen von der Tat her, mit sich brächte, ist einfach zu übersetzen:
Wenn Du ein Messer in eine Auseinandersetzung mitnimmst, und ein Mensch als Folge eines Messerstichs stirbt, ist das Mord.
Wenn Du einem Menschen gegen den Kopf tritts und er stirbt daran, dann ist das Mord.
Wenn Du einen Menschen umbringst, weil Du an sein Erbe willst, dann ist das Mord.
Wenn Du jemanden quälst bis er tot ist, dann ist das Mord.
Wenn Du Dein Auto in eine Menge fährst, um Leute zu verletzen und einer stirbt als Folge, dann ist das Mord.
Die Frage, ob Totschlag vorliegt, stellt sich einfach nicht mehr, weil Totschlag als Straftatbestand gestrichen wurde. Die Meldung könnte danach nicht einfacher sein: Wer durch seine Handlungen den Tod eines Menschen billigend in Kauf nimmt, der begeht einen Mord und wird entsprechend bestraft. Alle Fragen, die sich mit den Umständen der Tat verbinden, ob Gruppendynamik im Spiel war oder Handlungen im Affekt ausgeführt wurden, können nach Feststellung des Straftatbestands in die Festsetzung der Höhe der Strafe eingehen. Derzeit führt eine Verurteilung zu einer „lebenslänglichen Haftstrafe“ in der Regel zu einer Haftzeit von mindestens 15 Jahren, in der Regel nicht mehr als 25 Jahren. Die konkreten Umstände der Tat können sich somit problemlos in einer Festsetzung der Haftzeit, die mit lebenslänglich verbunden ist, niederschlagen.
Aber natürlich ist dieser Vorschlag für diejenigen, die per COVID-19 Spritze den Tod von Menschen, z.B. durch Anaphylaktische Schocks oder Herzstillstand in Kauf genommen haben, wenig attraktiv und weil sich darunter viele Polit-Darsteller befinden, wird auch weiterhin Totschlag im Strafgesetzbuch zu finden sein, und es werden sich weitere Generationen von Juristen mit der Frage beschäftigen, ob man aus dem Handeln eines Täters irgendwie auf etwas schließen kann, was man sich einbilden muss, weil man es zumeist nicht beobachten kann…
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Die Frage, ob Philippos Tzanis einem Mord oder Totschlag zum Opfer gefallen ist, könnte gegenstandslos werden, wenn der Haupttäter für schuldunfähig erklärt wird. Die Wahrscheinlichkeit ist nicht gering. Z.B. könnte die Begründung lauten, der Haupttäter habe sich bei seinem Gewaltexzess gegen Philippos Tzanis (der ein Kreuz um den Hals trug, das in Multikulti-Land eine einzige Provokation darstellte), in einem Zustand hineingeprügelt und -getrampelt, in dem er nicht mehr steuerungsfähig war, der Arme. Die übrigen Täter haben sowieso nur ein bisschen Körperverletzung begangen, und wenn sie etwas Glück haben, werden diese Fälle wegen Geringfügigkeit eingestellt.
–
Ein ähnlicher Fall in einem rechts- oder unrechtsstaatlich weiter fortgeschrittenen Stadium wird gerade verhandelt. Die Richterin, die den 3-fachen Mörder von Würzburg, der außerdem je nach Quelle 5 oder 9 Mordversuche beging, „verurteilen“ soll, hat bereits die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ad acta gelegt, laut der der somalische Würzburger Täter schuldfähig ist. Der Täter brüllte „Allahu akbar!“, während er seine Opfer abmesserte, d.h., die Einschätzung des Täters als schuldfähig würde den Fall rechtlich zum terroristischen Anschlag machen und „der Staat“ würde gegenüber den überlebenden Opfern und den Hinterbliebenen der toten Opfer zahlungspflichtig.
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Wenn schon ein begrenzbarer Fall wie der von Würzburg nicht mit der Schuldigsprechung eines zur Schuld fähigen Mörders verbunden sein darf, weil dann Steuergelder an Opfer ausgezahlt werden müssten, was ist dann wohl im sehr viel weniger begrenzbaren, hunderttausendfachen Fall der „Impf“geschädigten zu erwarten?
Da es sich hier wieder um einen (oder eine Gruppe) Zugereister handelt, wird man das unterste Maß ansetzen. Als maximal fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge und natürlich nach Jugendstrafrecht. Außer ein paar Sozialstunden wird da nix rauskommen……🤮
Wenn jemand regungs- oder wehrlos am Boden liegt, sendet das ein quasi instinktives Signal an den Kontrahenten aus, analog zur „Demutsstellung“ (Lorenz/Tinbergen). Wer dann noch weitertritt, vor allem gegen den Kopf, will die Mordtat vollenden, es gibt kein Spielraum mehr für „Affekt“ oder sowas.
.
Mord durch Messer und per Fußtritt Kopf zermatschen sind doch wohl die extremsten Fälle von Mord, denn man muss mit Körperkontakt einwirken, man bekommt ein intensives Feedback über seine tödlich destruktive Wirkung. Wer so mordet, hat sich den Titel „Bestie“ verdient und sollte auch so behandelt werden wie eine tollwütige Bestie, also Todesstrafe, idealerweise in robuster Ausführung, am Strang. Was einer tut in dieser Weise, sollte er auch als Strafe wieder erleiden. Meine Meinung!
Nachtrag und Ergänzung: es liegt bei dieser Klientel doch wohl auch religiös grundierter Rassenhass vor, der „Ungläubige“ wird doch gerade bei den Moslems als eine minderwertige Rasse angesehn.
Ich denke der Autor sitzt hier selbst einer Reihe an Missverständnissen – insbesondere der Begrifflichkeiten auf.
Wer sich tatsächlich eingehender mit der praktischen Rechtssprechung der meisten Rechtssysteme (die fast alle die Unterscheidung Totschlag und Mord bzw Morde verschiedener Grade kennen) – in Deutschland zumindest vor der „neuen Zeit“, der käme nicht auf die Idee, diese Unterscheidungen einzustampfen).
Die sog.. „“klassischen“ Mordmerkmale sind (waren zumindest bis zur „neuen Zeit“) durchaus relativ klar nachvollziehbar juristisch definiert und beschrieben und in einigen Rechtssystemen galt: sind mindestens 2 von 5 Merkmalen erfüllt, ist es als Mord zu werten.
Und letztlich kommt nahezu kein Gesetz völlig ohne interpretationsbedüftige Begriffe aus. Die Alternative wäre, völlig auf die Interpretation der Schwere der Tat oder/und einen Rahmen dazu zu verzichten.
Ohne eine solche stellt man den im Affekt totschlagenden Täter aus emotionaler „Überforderung“ (was die Tat nicht entschulldigt) mit dem zur Verdeckung einer Vergewaltigung o.a. schweren Straftat auf eine Ebene – den Täter mit Absicht ein Opfer besonders schmerzhaft zu quälen mit einem, der darauf verzichtet – die Ehefrau, die sich von ihrem ihr scheinbar übermächtigen Ehetyrannen entledigt mit der, die ihren lästigen Ehemann beeren willusw..
Ohne diese Unterscheidung bliebe einem Täter des Totschlages auch nicht die zumindest potenzielle, seine Übergriffigkeit nicht noch weiter auszureizen, weil er ja eh – falls er überführt wird – eh mit der selben Strafe zu rechnen hätte. wie ein Mörder.
Leider ist die in den letzten Jahrzehnten in DE entwickelte Rechtssprechung und -literatur zu der Thematik tatsächlich eher verwirrend als Fortschritt. Ich denke diese Subjektivierung ist politisch gewollt – um zB Fahrer illegaler Autorennen als „Mörder“ aburteilen zu können oder Messermänner als Totschläger, was vor 20 Jahren noch als Rechtsbeugung betrachtet worden wäre.
Jenseits aller juristischer Finessen, die dem Richter immer einen relativ großen Interpretationsspielraum eröffnen: Vorrangig (nicht ausschlaggebend, aber vorrangig) sollte einzig sein, ob der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm, d.h. ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Opfer stirbt oder sehr schwer verletzt wird durch die Art der Attacke. Wer mit Schuhen auf einen Kopf tritt, so meine ich, ahnt, dass das Opfer dies nicht überleben könnte.
Ja, ja, das ist jetzt zugegebenermaßen plump – und nicht so differenziert wie die fundierten Ausführungen von Herrn Dettenbach. Letztere kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Nur hat man ja als externer Beobachter den Eindruck angesichts der letzten vielen Tötungen oder Tötungsversuche, dass Richter die „emotionale Überforderung“ des Täters eh gern anerkennen und anführen, zumal wenn er Migrant und jünger ist. Überall traumatisierte, psychisch geschädigte Menschen, die zum Zeitpunkt der Tat in einem „Ausnahmezustand“ waren, die sich ja mal in psychologischer Behandlung befanden (Gott sei Dank greifen nicht alle Personen mit psychischen Problemen ihre Mitbürger an), und dann kommt noch Frau Faeser und führt die Bad Oeynhauser Tat auf nicht gelungene soziale Integration zurück.
Wobei ich den Satz nicht so ganz verstehe: „Ohne diese Unterscheidung bliebe einem Täter des Totschlages auch nicht die zumindest potenzielle, seine Übergriffigkeit nicht noch weiter auszureizen, weil er ja eh – falls er überführt wird – eh mit der selben Strafe zu rechnen hätte wie ein Mörder.“ Überlegen sich Täter ggf., was ihnen blühen könnte? Bei kindlichen Mörderinnen gibt es ja die Vermutung, diese hätten sich im Internet vergewissert, dass sie nicht strafmündig seien.
Interessant wird bleiben, sofern der Bad Oeynhauser Tatverdächtige sich als Täter ausmachen lässt, ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Angeblich ist der Mann 18. Mein Gefühl sagt mir aber, dass er als Jugendlicher behandelt werden wird.
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Ein ähnlicher Fall in einem rechts- oder unrechtsstaatlich weiter fortgeschrittenen Stadium wird gerade verhandelt. Die Richterin, die den 3-fachen Mörder von Würzburg, der außerdem je nach Quelle 5 oder 9 Mordversuche beging, „verurteilen“ soll, hat bereits die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ad acta gelegt, laut der der somalische Würzburger Täter schuldfähig ist. Der Täter brüllte „Allahu akbar!“, während er seine Opfer abmesserte, d.h., die Einschätzung des Täters als schuldfähig würde den Fall rechtlich zum terroristischen Anschlag machen und „der Staat“ würde gegenüber den überlebenden Opfern und den Hinterbliebenen der toten Opfer zahlungspflichtig.
–
Wenn schon ein begrenzbarer Fall wie der von Würzburg nicht mit der Schuldigsprechung eines zur Schuld fähigen Mörders verbunden sein darf, weil dann Steuergelder an Opfer ausgezahlt werden müssten, was ist dann wohl im sehr viel weniger begrenzbaren, hunderttausendfachen Fall der „Impf“geschädigten zu erwarten?
Bei den Würzburger ist es sogar so, das der Täter selbst gesagt haben soll, das er in den Knast will und nicht in eine Klinik.
Da es sich hier wieder um einen (oder eine Gruppe) Zugereister handelt, wird man das unterste Maß ansetzen. Als maximal fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge und natürlich nach Jugendstrafrecht. Außer ein paar Sozialstunden wird da nix rauskommen……🤮
Wenn jemand regungs- oder wehrlos am Boden liegt, sendet das ein quasi instinktives Signal an den Kontrahenten aus, analog zur „Demutsstellung“ (Lorenz/Tinbergen). Wer dann noch weitertritt, vor allem gegen den Kopf, will die Mordtat vollenden, es gibt kein Spielraum mehr für „Affekt“ oder sowas.
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Mord durch Messer und per Fußtritt Kopf zermatschen sind doch wohl die extremsten Fälle von Mord, denn man muss mit Körperkontakt einwirken, man bekommt ein intensives Feedback über seine tödlich destruktive Wirkung. Wer so mordet, hat sich den Titel „Bestie“ verdient und sollte auch so behandelt werden wie eine tollwütige Bestie, also Todesstrafe, idealerweise in robuster Ausführung, am Strang. Was einer tut in dieser Weise, sollte er auch als Strafe wieder erleiden. Meine Meinung!
Nachtrag und Ergänzung: es liegt bei dieser Klientel doch wohl auch religiös grundierter Rassenhass vor, der „Ungläubige“ wird doch gerade bei den Moslems als eine minderwertige Rasse angesehn.
Ich denke der Autor sitzt hier selbst einer Reihe an Missverständnissen – insbesondere der Begrifflichkeiten auf.
Wer sich tatsächlich eingehender mit der praktischen Rechtssprechung der meisten Rechtssysteme (die fast alle die Unterscheidung Totschlag und Mord bzw Morde verschiedener Grade kennen) – in Deutschland zumindest vor der „neuen Zeit“, der käme nicht auf die Idee, diese Unterscheidungen einzustampfen).
Die sog.. „“klassischen“ Mordmerkmale sind (waren zumindest bis zur „neuen Zeit“) durchaus relativ klar nachvollziehbar juristisch definiert und beschrieben und in einigen Rechtssystemen galt: sind mindestens 2 von 5 Merkmalen erfüllt, ist es als Mord zu werten.
Und letztlich kommt nahezu kein Gesetz völlig ohne interpretationsbedüftige Begriffe aus. Die Alternative wäre, völlig auf die Interpretation der Schwere der Tat oder/und einen Rahmen dazu zu verzichten.
Ohne eine solche stellt man den im Affekt totschlagenden Täter aus emotionaler „Überforderung“ (was die Tat nicht entschulldigt) mit dem zur Verdeckung einer Vergewaltigung o.a. schweren Straftat auf eine Ebene – den Täter mit Absicht ein Opfer besonders schmerzhaft zu quälen mit einem, der darauf verzichtet – die Ehefrau, die sich von ihrem ihr scheinbar übermächtigen Ehetyrannen entledigt mit der, die ihren lästigen Ehemann beeren willusw..
Ohne diese Unterscheidung bliebe einem Täter des Totschlages auch nicht die zumindest potenzielle, seine Übergriffigkeit nicht noch weiter auszureizen, weil er ja eh – falls er überführt wird – eh mit der selben Strafe zu rechnen hätte. wie ein Mörder.
Leider ist die in den letzten Jahrzehnten in DE entwickelte Rechtssprechung und -literatur zu der Thematik tatsächlich eher verwirrend als Fortschritt. Ich denke diese Subjektivierung ist politisch gewollt – um zB Fahrer illegaler Autorennen als „Mörder“ aburteilen zu können oder Messermänner als Totschläger, was vor 20 Jahren noch als Rechtsbeugung betrachtet worden wäre.
Wenn man jemanden tot schlägt, kann man das schon Totschlag nennen.
Es geht aber nicht um die Benennung, sondern um die rechtliche Bewertung.
Jenseits aller juristischer Finessen, die dem Richter immer einen relativ großen Interpretationsspielraum eröffnen: Vorrangig (nicht ausschlaggebend, aber vorrangig) sollte einzig sein, ob der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm, d.h. ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Opfer stirbt oder sehr schwer verletzt wird durch die Art der Attacke. Wer mit Schuhen auf einen Kopf tritt, so meine ich, ahnt, dass das Opfer dies nicht überleben könnte.
Ja, ja, das ist jetzt zugegebenermaßen plump – und nicht so differenziert wie die fundierten Ausführungen von Herrn Dettenbach. Letztere kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Nur hat man ja als externer Beobachter den Eindruck angesichts der letzten vielen Tötungen oder Tötungsversuche, dass Richter die „emotionale Überforderung“ des Täters eh gern anerkennen und anführen, zumal wenn er Migrant und jünger ist. Überall traumatisierte, psychisch geschädigte Menschen, die zum Zeitpunkt der Tat in einem „Ausnahmezustand“ waren, die sich ja mal in psychologischer Behandlung befanden (Gott sei Dank greifen nicht alle Personen mit psychischen Problemen ihre Mitbürger an), und dann kommt noch Frau Faeser und führt die Bad Oeynhauser Tat auf nicht gelungene soziale Integration zurück.
Wobei ich den Satz nicht so ganz verstehe: „Ohne diese Unterscheidung bliebe einem Täter des Totschlages auch nicht die zumindest potenzielle, seine Übergriffigkeit nicht noch weiter auszureizen, weil er ja eh – falls er überführt wird – eh mit der selben Strafe zu rechnen hätte wie ein Mörder.“ Überlegen sich Täter ggf., was ihnen blühen könnte? Bei kindlichen Mörderinnen gibt es ja die Vermutung, diese hätten sich im Internet vergewissert, dass sie nicht strafmündig seien.
Interessant wird bleiben, sofern der Bad Oeynhauser Tatverdächtige sich als Täter ausmachen lässt, ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Angeblich ist der Mann 18. Mein Gefühl sagt mir aber, dass er als Jugendlicher behandelt werden wird.