Was tun, wenn denjenigen, die von sich behaupten, für Demokratie zu kämpfen und die Verfassung zu schützen, gerichtlich attestiert wird, gegen eben diese Verfassung verstoßen zu haben?
Ein ziemliches Dilemma, das man vermutlich nicht einmal durch einen Rücktritt lösen kann, denn alle Institutionen, die zu diesem einzigartigen Fiasko in der Geschichte des deustchen Verfassungsschutzes beigetragen haben, müssten eigentlich aufgelöst werden, um zumindest ansatzweise die Meinung wiederherzustellen, Bundesinnenministerium und Verfassungsschutz in Bund und Ländern seien nicht politisch instrumentalisiert und korrumpiert worden.
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Und dass Ministerien und Ämter politisch korrumpiert wurden, muss man annehmen, nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gerade auf Eilantrag von Compact und Jürgen Elsässer das Verbot von Compact aufgehoben wurde.
In der Begründung der Aufhebung, soweit sie Eingang in die Pressemeldung gefunden hat, steht zunächst, dass es prinzipiell möglich sei, Compact als Verein zu behandeln und unter der Maßgabe des Vereinsgesetzes zu verbieten. Indes haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig Zweifel daran, dass die hohe Hürde, die vor das Verbot eines Vereins wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen gestellt worden ist, im Fall von Compact überwunden werden kann. Mit anderen Worten: Die Richter sind nicht davon überzeugt, dass Nancy Faeser nicht aus politischen Gründen die Hürden abgebaut hat, um einen politischen Gegner außer Gefecht setzen und in die Landtagswahlkämpfe in Sachsen, Brandenburg und Thüringen eingreifen zu können. Die Belege, die das BMI und der Verfassungsschutz aufgefahren haben, um das Verbot von Compact zu begründen, sind offenkundig so lausig, dass sie nicht einmal einer kursorischen Prüfung, wie sie im Eilverfahren vorgenommen wird, standhalten:
„Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.„
Noch deftiger ist, was im nächsten Absatz folgt: Manche Sätze in Texten in Compact könnte man als eine „Verletzung der Menschenwürde“ ansehen, dies reiche aber kaum, um Compact, auch vor dem Hintergrund all der Beiträge, die nicht zu beanstanden seien, zu verbieten. Man kann diese Passage in zwei Weisen lesen: Die Richter sind der Ansicht, Faeser und ihre Vasallen hätten ein paar kleinere Verstöße über jede Verhältnismäßigkeit aufgeblasen, was letztlich nur dann möglich ist, wenn man mit bösartiger Absicht an die Prüfung einer Verfassungstreue herangeht, oder die Richter sind der Ansicht, dass Faeser und ihre Vasallen sich in verfassungsfeindlicher Weise über die Meinungs- und Pressefreiheit hinweggesetzt haben, womit sie ihrerseits als verfassungsfeindlich anzusehen wären. Und der Coup de Grace folgt mit dem abschließenden Hinweis, dass es eine Vielzahl von Mitteln gebe, mit denen kleineren Verstößen gegen was auch immer, Rechnung getragen werden könne, bevor man überhaupt an ein Verbot denken könne. Kann man diesen folgenden Abschnitt eigentlich anders lesen, als dass die Richter Faeser eine parteipolitische Instrumentalisierung ihres Amtes und der damit einhergehenden Befugnisse attestieren?
„Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.“
Es folgt die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Interessen von Compact das „öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung“ des Verbots überwiegen, was man schlicht nicht anders lesen kann, als dass die Richter davon ausgehen, Compact stelle keine Gefahr für die Verfassung dar und sei somit auch kein Gegenstand eines Verbots. Man sieht dies schon daran, dass sie den Weiterbetrieb von Compact zugelassen haben:
„Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu.“
Das ist wohl nach dem Unbeliebtheitspreis, den Faeser bei der letzten Landtagswahl in Hessen als Spitzenkandidat der SPD gewonnen hat, die deftigste Klatsche und eigentlich ein Grund, das Amt des Bundesinnenministers nicht weiter mit der nun richterlich bestätigten Inkompetenz zu belasten und Thomas Haldenwang vom Amt des Präsidenten des Amts für Verfassungsschutz zu entbinden.
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Habe vorhin diesen Beitrag geteilt der wohl viel sagt
DIE GERICHTSENTSCHEIDUNG AUS JURISISCHER SUCHT
Faeserzeigt sich stur und unbelehbar.
Jede Politikerin mit Anstand würde jetzt zurück treten !!!
BMI will seine Rechtsauffassung weiter substanziieren
Das BMI zeigte sich am Mittwoch unbeeindruckt.
“Das Bundesinnenministerium hat das verfassungsfeindliche aggressiv-kämpferische Agieren der ‘Compact-Magazin GmbH’ in der Verbotsverfügung umfassend begründet und durch umfassendes Beweismaterial der Sicherheitsbehörden belegt”, teilte eine Sprecherin des Ministeriums mit. Es werde seine Rechtsauffassung für das Verbot im Hauptsacheverfahren weiter umfassend darlegen und den “prägenden Charakter der Verfassungsfeindlichkeit weiter substanziieren”.
Letztendlich ist das Unrecht, eine GmbH als einen Verein zu betrachten, nicht ausgeräumt worden. Lediglich die Begründung ist kritisiert worden. Es ist für Compact sicherlich zunächst ein Erfolg, kann aber für andere Firmen in Form einer GmbH fatal werden.
Die Frau Faeser ist, laienhaft und verstehbar dargestellt, nichts anderes als eine weisungsgebundene Subalterne des Obersozis (und im Nebenberuf Kanzler) Scholz.
Da bis jetzt keinerlei Reaktion des Hauptverantwortlichen erfolgt ist, ist dieser gesichert den Verfassungsbrechern zuzuordnen. Augias hoch 10 !
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„Wo ist eigentlich der Haldenwang, wenn man ihn mal braucht ?“
Lobe den Tag -nicht- vor dem Abend. Allerdings wenn die Aussage des
Gerichts diesbezüglich stimmt, so wird doch nur das was ist schon immer schreibe bestätigt ” die Bundesregierung/Verwaltungsorgane wie
auch die Polizei arbeiten gegen das GG” UMSTURZ der demokratisch-
rechtsstaatlichen Ordnung – was man üblicherweise den “Reichsbürgern” nachsagt. Folglich gehört Faeser und die Mitläufer ins
Gefängnis. Der Bundesanwalt erfindet lieber einen -untergetauchten-
Ukrainer. Fall erledigt?? Eine Strafanzeige gegen die D-Rentenversicherung wegen Unterschlagung/Betrug lässt auch unerledigt
Verlogene und irrational-ideologisierte Polit-Systeme, die ihr eigenes Rest-Volk (durch Handlungen und Zitate belegt) hassen, sind gegenüber verlogenen , aber rationalen, nicht inländer-feindlichen Polit-Systemen erheblich im Nachteil.
Irrationalität führt zwangsläufig zu gigantischen Fehl-Allokationen und im Ergebnis zur Ruinierung der Wirtschaft und Inländerfeindlichkeit zum Absterben jeglicher Empathie, also jeglichen Zugehörigkeitsgefühls für ein verkommenes System, das aber ohne gutmütige Dummies nicht leben kann.
Insoweit ist das Ende der Nachkriegs-BRD vorgezeichnet, egal was einzelne Selbst-Delegitimierungs-Attacken a la Sozen-Nänzy noch verschlimmern. Sie gehen einfach den Bach runter, vorneweg wirtschaftlich, dann gesellschaftlich und emotional und die Wähler haben daran ihren Anteil über die Auswahl der – natürlich großteils Ihnen von den wahren Entscheidern – vorgesetzten Schranzen.
Die Aufräumarbeiten übernehmen jene, die bereits abwartend im Dunkeln im Moder unter den Steinen leben und leider nicht der eingelullte Bürger. Aber sie haben es so gewollt, daß sie bald ihr Land nicht mehr erkennen.
Wer kann haut ab.
Gute Ausbildung, Junges Alter, natürlich genügend Geld oder schlichtweg Ekel sind die treibenden Kräfte sich was Besseres zu suchen und sollten genutzt werden, vor allem wenn man Kinder hat.
#Letztendlich ist das Unrecht, eine GmbH als einen Verein zu betrachten, nicht ausgeräumt worden.# Auch hier dominiert Unkenntnis des Vereinsrecht: Das Vereinsrecht gilt nämlich nicht, wie der Begriff naheliegt, nur für Vereine, sondern für alle Organisationen, in denen mehr als drei Personen eine gemeinsame Willenserklärung hinsichtlich zu erreichender Ziele abgegeben haben. Es zählt also nicht der eingetragene Verein als juristische Person, sondern der #Personenzusammenschluss#. § 2, I.)Das Vereinsgesetzes lautet „Verein im Sinne des Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Pesonen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.# Deshalb braucht ein Personenzusammenschlus, gleich welcher, nicht zu einem Verein erklärt werden. (Er ist es qua Vereinsrecht schon immer.) Es wäre also völlig sinnfrei, so etwas zu tun. Ist bei Compact auch nicht geschehen und die Richter haben entsprechend sachkundig argumentiert. Der eigentliche Punkt bleibt aber die enorm gesteigerte Repressionsabsicht dieser Regierung (und mindestens der letzten drei).
Man kann es gar nicht oft genug betonen: die Artikel 1-19, auch der Artikel 1, sind Abwehrrechte gegen den Staat und nur für die Grundrechtsverpflichteten, also Legislative, Exekutive und Jurisdiktion bindend. Weder das Compact-Magazin noch der „Verein“ noch dessen handelnde Mitglieder können gegen Art.1 GG verstoßen, weil sie Grundrechtsträger sind, daher sind diese Ausführungen des Gerichts blühender Blödsinn.
Grundrechtsträger können lediglich gegen Straf- und Zivilgesetze verstoßen.
Die Defintion für einen „verfassungsfeindlichen Verein“ kann sich daher eigentlich nur aus dessen Ablehnung der gesamten Grundordnung des Konstruktes BRD (in diesem Licht ist der Art. 146 ein unauflösbares Problem, weil bereits der Wunsch nach einer Verfassung die Beseitigung der bestehenden Grundordnung voraussetzt) nebst dem Kampf für eine andere Staatsform (Räterepublik, Diktatur, Monarchie, Kalifat o.ä.) ergeben.
Da aber die BRD nach wie vor kein Staat, sondern nur die Verwaltung Deutschlands ist und auch keine Verfassung, sondern lediglich ein Grundgesetz als Besatzungsordnung hat, stellt sich die ketzerische Frage, welche Aufgaben ein „Staatsschutz“ oder ein „Verfassungsschutz“ eigentlich haben, und warum alle, die entsprechende Fragen nach der Souveränität und Legitimität stellen, mundtot gemacht werden.
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Show CommentsDie Köpfe der Deutschen Polit Quacksalber, taugen gerade für ein Graffiti an der Wand.
Der finanzielle Schaden für Elsässer dürfte groß sein, zumal alle Grossisten das Magazin nun sicherlich nicht wieder in den Vertrieb bringen. Eine Schadensersatzklage dürfte Jahre dauern, Ausgang ungewiss. Der finanzielle Schaden ist also auf jeden Fall angerichtet. Und das war es doch, was Faeser und Haldenwang sicherlich auch erreichen wollten.
Man bekommt schon den Eindruck, dass diese Regierung das Grundgesetz nur noch als Hindernis beim Kampf gegen Rechts empfindet.
Na Hauptsache, man konnte noch eine Hausdurchsuchung machen, da wird sich schon irgendwas finden lassen
Habe vorhin diesen Beitrag geteilt der wohl viel sagt
DIE GERICHTSENTSCHEIDUNG AUS JURISISCHER SUCHT
Faeserzeigt sich stur und unbelehbar.
Jede Politikerin mit Anstand würde jetzt zurück treten !!!
BMI will seine Rechtsauffassung weiter substanziieren
Das BMI zeigte sich am Mittwoch unbeeindruckt.
“Das Bundesinnenministerium hat das verfassungsfeindliche aggressiv-kämpferische Agieren der ‘Compact-Magazin GmbH’ in der Verbotsverfügung umfassend begründet und durch umfassendes Beweismaterial der Sicherheitsbehörden belegt”, teilte eine Sprecherin des Ministeriums mit. Es werde seine Rechtsauffassung für das Verbot im Hauptsacheverfahren weiter umfassend darlegen und den “prägenden Charakter der Verfassungsfeindlichkeit weiter substanziieren”.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/6vr124-bverwg-compact-verbot-bmi-sofortvollzug-ausgesetzt?utm_source=Eloqua&utm_content=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_econtactid=CWOLT000034163502&utm_medium=email_newsletter&utm_crmid=
Letztendlich ist das Unrecht, eine GmbH als einen Verein zu betrachten, nicht ausgeräumt worden. Lediglich die Begründung ist kritisiert worden. Es ist für Compact sicherlich zunächst ein Erfolg, kann aber für andere Firmen in Form einer GmbH fatal werden.
Die Frau Faeser ist, laienhaft und verstehbar dargestellt, nichts anderes als eine weisungsgebundene Subalterne des Obersozis (und im Nebenberuf Kanzler) Scholz.
Da bis jetzt keinerlei Reaktion des Hauptverantwortlichen erfolgt ist, ist dieser gesichert den Verfassungsbrechern zuzuordnen. Augias hoch 10 !
–
„Wo ist eigentlich der Haldenwang, wenn man ihn mal braucht ?“
Lobe den Tag -nicht- vor dem Abend. Allerdings wenn die Aussage des
Gerichts diesbezüglich stimmt, so wird doch nur das was ist schon immer schreibe bestätigt ” die Bundesregierung/Verwaltungsorgane wie
auch die Polizei arbeiten gegen das GG” UMSTURZ der demokratisch-
rechtsstaatlichen Ordnung – was man üblicherweise den “Reichsbürgern” nachsagt. Folglich gehört Faeser und die Mitläufer ins
Gefängnis. Der Bundesanwalt erfindet lieber einen -untergetauchten-
Ukrainer. Fall erledigt?? Eine Strafanzeige gegen die D-Rentenversicherung wegen Unterschlagung/Betrug lässt auch unerledigt
Verlogene und irrational-ideologisierte Polit-Systeme, die ihr eigenes Rest-Volk (durch Handlungen und Zitate belegt) hassen, sind gegenüber verlogenen , aber rationalen, nicht inländer-feindlichen Polit-Systemen erheblich im Nachteil.
Irrationalität führt zwangsläufig zu gigantischen Fehl-Allokationen und im Ergebnis zur Ruinierung der Wirtschaft und Inländerfeindlichkeit zum Absterben jeglicher Empathie, also jeglichen Zugehörigkeitsgefühls für ein verkommenes System, das aber ohne gutmütige Dummies nicht leben kann.
Insoweit ist das Ende der Nachkriegs-BRD vorgezeichnet, egal was einzelne Selbst-Delegitimierungs-Attacken a la Sozen-Nänzy noch verschlimmern. Sie gehen einfach den Bach runter, vorneweg wirtschaftlich, dann gesellschaftlich und emotional und die Wähler haben daran ihren Anteil über die Auswahl der – natürlich großteils Ihnen von den wahren Entscheidern – vorgesetzten Schranzen.
Die Aufräumarbeiten übernehmen jene, die bereits abwartend im Dunkeln im Moder unter den Steinen leben und leider nicht der eingelullte Bürger. Aber sie haben es so gewollt, daß sie bald ihr Land nicht mehr erkennen.
Wer kann haut ab.
Gute Ausbildung, Junges Alter, natürlich genügend Geld oder schlichtweg Ekel sind die treibenden Kräfte sich was Besseres zu suchen und sollten genutzt werden, vor allem wenn man Kinder hat.
[…] Compact-Verbot aufgehoben: Deftige Klatsche mit juristischen Feinheiten für Nancy Faeser […]
#Letztendlich ist das Unrecht, eine GmbH als einen Verein zu betrachten, nicht ausgeräumt worden.# Auch hier dominiert Unkenntnis des Vereinsrecht: Das Vereinsrecht gilt nämlich nicht, wie der Begriff naheliegt, nur für Vereine, sondern für alle Organisationen, in denen mehr als drei Personen eine gemeinsame Willenserklärung hinsichtlich zu erreichender Ziele abgegeben haben. Es zählt also nicht der eingetragene Verein als juristische Person, sondern der #Personenzusammenschluss#. § 2, I.)Das Vereinsgesetzes lautet „Verein im Sinne des Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Pesonen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.# Deshalb braucht ein Personenzusammenschlus, gleich welcher, nicht zu einem Verein erklärt werden. (Er ist es qua Vereinsrecht schon immer.) Es wäre also völlig sinnfrei, so etwas zu tun. Ist bei Compact auch nicht geschehen und die Richter haben entsprechend sachkundig argumentiert. Der eigentliche Punkt bleibt aber die enorm gesteigerte Repressionsabsicht dieser Regierung (und mindestens der letzten drei).
Man kann es gar nicht oft genug betonen: die Artikel 1-19, auch der Artikel 1, sind Abwehrrechte gegen den Staat und nur für die Grundrechtsverpflichteten, also Legislative, Exekutive und Jurisdiktion bindend. Weder das Compact-Magazin noch der „Verein“ noch dessen handelnde Mitglieder können gegen Art.1 GG verstoßen, weil sie Grundrechtsträger sind, daher sind diese Ausführungen des Gerichts blühender Blödsinn.
Grundrechtsträger können lediglich gegen Straf- und Zivilgesetze verstoßen.
Die Defintion für einen „verfassungsfeindlichen Verein“ kann sich daher eigentlich nur aus dessen Ablehnung der gesamten Grundordnung des Konstruktes BRD (in diesem Licht ist der Art. 146 ein unauflösbares Problem, weil bereits der Wunsch nach einer Verfassung die Beseitigung der bestehenden Grundordnung voraussetzt) nebst dem Kampf für eine andere Staatsform (Räterepublik, Diktatur, Monarchie, Kalifat o.ä.) ergeben.
Da aber die BRD nach wie vor kein Staat, sondern nur die Verwaltung Deutschlands ist und auch keine Verfassung, sondern lediglich ein Grundgesetz als Besatzungsordnung hat, stellt sich die ketzerische Frage, welche Aufgaben ein „Staatsschutz“ oder ein „Verfassungsschutz“ eigentlich haben, und warum alle, die entsprechende Fragen nach der Souveränität und Legitimität stellen, mundtot gemacht werden.