Die folgende Verordnung, die die Europäische Kommission derzeit vorbereitet, soll in den nächsten Monaten in Kraft treten:
VERORDNUNG (EU) 2026/666 zur Ergänzung von RRICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) wird um die folgenden Passagen ergänzt.
Die erwogenen Gründe werden in Punkt (17) um die im folgende kursiv gesetzte Passage ergänzt:
Aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen an das Produktdesign erfüllen, damit Einträge von aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüssen und -deckeln in die Umwelt erheblich vermindert werden. Für Getränkebehälter, die sowohl Einweg-Kunststoffartikel als auch Verpackungen sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG.
Dahinter wird eingefügt:
Seit Einführung der RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt sind zunehmend Fälle bekannt geworden, in denen Nutzer von Einwegkunststoffartikel, die fest mit den Einwegkunststoffartikeln verbundenen Verschlüsse oder Deckel abreißen und getrennt entsorgen. Dadurch werden die Entsorgungskosten und die Wahrscheinlichkeit, Umweltverschmutzung Vorschub zu leisten, erhöht. Um diesem Fehlverhalten Einhalt zu gebieten und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates anzunehmende harmonisierte Strafnorm zu entwickeln, um deren Einhaltung zu gewährleisten.
Dadurch wird die folgende Änderung in Artikel 6 notwendig:
Artikel 6: Produktanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
wird ergänzt um:
(2) Nutzer ordnungsgemäß in Verkehr gebrachter Einwegkunststoffartikel, die die ordentlich an diesen Einwegkunststoffartikeln angebrachten „Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff“ entfernen und unabhängig von der ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln entsorgen, sind nach den neu aufgenommenen Arktikel 15 Absatz der Verordnung zur RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) ergänzten Richtlinien zu bestrafen.
RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wird weiter ergänz um
Artikel 15: Strafvorschriften
Endnutzer von Einwegkunststoffartikel, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, die den durch Verbindung mit dem Körper des Einwegkunststoffartikels vor Umweltverschmutzung geschützten Verschluss oder Deckel mutwillig entfernen, und auf diese Weise potentiell zur Umweltverschmutzung beitragen, werden mit Geldstrafe, in Wiederholungsfällen mit Gefängnisstraßen nicht unter einem Jahr bestraft. Die nähere Umsetzung obliegt den Mitgliedsstaaten.
Die Aufforderung zum Entfernen der an ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Einwegkunstsstoffartikel angebrachten Verschlüsse oder Deckel wird wie eine vollendete Tat bestraft.
Was soll man dazu sagen? Die EU wird immer mehr zum totalitären Irrenhaus!
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Rührt sicher daher, daß sich einige derer, die den Iran auf der Karte nicht finden können, ihr Gesicht mit Toilettenwasser einreiben und ihnen dabei der Deckel auf’s Haupt klappt. Leichte Schläge auf das Hinterhaupt sollen ja angeblich das Denk“Sonder“vermögen fördern.
„Das Töten von Wespen ohne vernünftigen Grund ist in Deutschland laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, da sie als wildlebende Tiere unter Schutz stehen. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 €“
Dagegen ist das Deckelabreißverbot ein laues Lüftchen. In NRW gibt es unter den Fluginsekten fast nur noch Wespen, die einem sogar ins Nasenloch krabbeln wollen, sofern man mehr macht als draußen zu sein, still zu sitzen und die Luft anzuhalten. Ich mache Wespen, die mir zu nahe kommen, grundsätzlich tot. Was kommt als nächstes: Zecken- oder Mückenschutzmaßnahmen?
In der mitgelieferten Abbildung ist eine Aufforderung zur Umweltverschmutzung durch Abreißen der aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüsse nach RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu erkennen.
Erschwerend kommt hinzu, daß die inkriminierte Tat öffentlichkeits-wirksam und in voller Absicht gesetzt wurde.
Die Tat ist durch Geldstrafe zu ahnden.
Sollte der Täter sich außerhalb der EU Bannmeile verbergen, sind für den Betretensfall die vorgesehenen Sanktionen auszusprechen.
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Show Commentsklar, heute ist ja schließlich der 1. April 😉
In Deutschland ist schon lange der 1. April auf Dauer gestellt, ich finde das Argument daher schwach.
Schon die alten Römer wussten: Es ist schwierig, KEINE Satire zu schreiben.
Rührt sicher daher, daß sich einige derer, die den Iran auf der Karte nicht finden können, ihr Gesicht mit Toilettenwasser einreiben und ihnen dabei der Deckel auf’s Haupt klappt. Leichte Schläge auf das Hinterhaupt sollen ja angeblich das Denk“Sonder“vermögen fördern.
alles klar 1. April xD
ich neige dazu, den q. april zu unterstellen.
das problem dabei, das thema ist nicht unrealistisch… 😅
„Das Töten von Wespen ohne vernünftigen Grund ist in Deutschland laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, da sie als wildlebende Tiere unter Schutz stehen. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 €“
Dagegen ist das Deckelabreißverbot ein laues Lüftchen. In NRW gibt es unter den Fluginsekten fast nur noch Wespen, die einem sogar ins Nasenloch krabbeln wollen, sofern man mehr macht als draußen zu sein, still zu sitzen und die Luft anzuhalten. Ich mache Wespen, die mir zu nahe kommen, grundsätzlich tot. Was kommt als nächstes: Zecken- oder Mückenschutzmaßnahmen?
In der mitgelieferten Abbildung ist eine Aufforderung zur Umweltverschmutzung durch Abreißen der aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüsse nach RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu erkennen.
Erschwerend kommt hinzu, daß die inkriminierte Tat öffentlichkeits-wirksam und in voller Absicht gesetzt wurde.
Die Tat ist durch Geldstrafe zu ahnden.
Sollte der Täter sich außerhalb der EU Bannmeile verbergen, sind für den Betretensfall die vorgesehenen Sanktionen auszusprechen.