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Mai 2, 2015
Die Zulässigkeit von Euthanasie zur Gleichstellung bei der Lebenserwartung
Wir überprüfen heute die Zulässigkeit von Euthanaisie zur Gleichstellung bei der Lebenserwartung, und zwar per
“Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von Euthanasiequoten für Frauen in Deutschland sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung”.
Ausgangsproblem:
Frauen haben eine deutlich höhere Lebenserwartung als Männer. Männer haben entsprechend eine höhere Sterbewahrscheinlichkeit als Frauen.
Um diese eklatanten Benachteiligung von Frauen bei der Sterbewahrscheinlichkeit durch das Leben auszugleichen, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales aus X ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Zulässigkeit von Zielquoten für Sterberaten prüfen soll, um auf diese Weise eine Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf die Sterbewahrscheinlichkeit zu erreichen.
Erwartete Positive Effekte, u.a.:
Beseitigung der Benachteiligung von Frauen bei der Sterbewahrscheinlichkeit;
Erhebliche Reduzierung der Gefahr von Altersarmut unter Frauen;
Erhebliche Einsparungen für Kranken-, Renten- und Pflegekassen;
ca. 10.000 Stellen für Sterbe-Mainstreaming-Berater bundesweit;
Grafisch lässt sich das Ausgangsproblem wie folgt darstellen:
Die Abbildung zeigt:
Weibliche Säuglinge haben bei der Säuglingssterblichkeit bereits deutliche Nachteile: Männliche Säuglinge sind hier bevorteilt.
Ab einem Lebensalter von 20 Jahren und vor allem ab 44 Jahren steigt die Benachteiligung von Frauen bei der Sterbewahrscheinlichkeit rasant an. Der Höchsterwert der Benachteiligung wird bei den 83jährigen erreicht. Hier beträgt das Gender-Death-Gap 30,7% zu Gunsten von Männern.
Dies liegt daran, dass von 100.000 Männern 42.105 das 83. Lebensjahr erreichen, während 60.800 von 100.000 Frauen mindestens 83 Jahre alt werden.
Die Tatsache, dass sich die Benachteiligung von Frauen bei der Sterbewahrscheinlichkeit ab 83 Jahre verringert, ist darauf zurückzuführen, dass zu diesem Zeitpunkt weniger Männer für den Tod zur Verfügung stehen, weshalb Frauen aufholen, was man jedoch nicht als echte Form der Gleichstellung bezeichnen kann.
Um die Schieflage bei der Sterbewahrscheinlichkeit auszugleichen, will die Regierung X ein Konzept der Gleichstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit umsetzen, das eine Zielquote bei der Sterbewahrscheinlichkeit vorsieht, die nicht als feste Quote, sondern als leistungsabhängige Quote angedacht ist. D.h.: bei ansonsten gleicher Lebensleistung werden Frauen bei der Terminierung (= Sterbe-Mainstreaming auch: Gleichstellungs-Euthanasie) ihres Lebens vorgezogen.
Grafisch lässt sich das Ziel des Sterbe-Mainstreamings bzw. der Gleichstellungs-Euthanasie der Regierung wie folgt darstellen.
Die Regierung hat zur Zulässigkeit der Gleichstellungs-Euthanasie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter P. ist in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangt:
“Starre, also nicht leistungsbezogene Quoten, nach denen zwingend ein bestimmter Frauenanteil an den Sterberaten einer Altersgruppe erreicht werden muss, sind unzulässig. Sie verstoßen in jedem Fall gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, weil sie nicht die Herstellung von Chancengleichheit bezwecken und sich damit nicht durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen lassen. Außerdem verstoßen sie gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie.”
“Leistungsbezogene Quoten sind demgegenüber verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Bevorzugung weiblicher Sterbekandidaten erst einsetzt, wenn ein Gleichstand hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung besteht. Die mit einer Quotenregelung einhergehende Ungleichbehandlung zulasten männlicher Sterbekandidaten lässt sich durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist eine auf unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zurückzuführende Unterrepräsentation von Frauen im Hinblick auf die Sterbewahrscheinlichkeit, die durch die Statistiken als vorhanden belegt ist.”
Einer Euthanasiezielquote, die darauf abzielt, Frauen im Hinblick auf ihre Sterbewahrscheinlichkeit mit Männern gleichzustellen, steht somit juristisch nichts im Wege. Das Gesetz zur Gleichstellungs-Euthanasie (GenMainEX) wird demnächst im Parlament vorgelegt werden.
Erläuterung:
Das Gutachten, aus dem wir zitieren, gibt es tatsächlich. Es hat jedoch nicht die Sterbewahrscheinlichkeit zum Gegenstand, wie manche schon vermutet haben werden. Den Gegenstand des Gutachtens und das Gutachaten als solches werden wir morgen verarbeiten.
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wird die politik mit gutem beispiel vorangehen und für politiker und ehemalige politiker die quote einführen?
Das würde sich im Postillon auch gut machen. Bwoahahahaha.
Das “Problem” der ungleichen Lebenserwartung ist schon lange “gelöst”: Naheliegend mittels Definition:
“Der Tatbestand geschlechtsspezifischer Differenzen der Lebenserwartung
spielt auch beim Gender Equality Index des Human Development Report der
Vereinten Nationen eine Rolle. Gleichheit zwischen den Geschlechtern
gilt dort für die Lebenserwartung dann als gegeben, wenn die weibliche
Lebenserwartung fünf Jahre höher liegt als die der Männer.”
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/geschlechterdebatte-doppelstandards-der-gleichstellung-13100.html