Kein Entkommen: Öffentlich-rechtliche Manipluation per Zwangsgebühren für alle

Rundfunkbeiträge für private Haushalte sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern verkündet.

Das Urteil, das die Pflicht, Rundfunkgebühren zu entrichten, an die Wohnung bindet, einmal mehr für rechtens erklärt, es steht am Ende einer Reihe von Maßnahmen und Entscheidungen, die seit Jahren gegen jede Vernunft durchgeführt, getroffen und durchgesetzt werden.

I

ARD auftrag.jpgEs beginnt alles mit der aberwitzigen Idee, das Programm in öffentlich-rechtlichen Sendern sei durch eine besondere Vielfalt gekennzeichnet. In einer Vielzahl von absurden Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass nur öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Lage sei, die Vielfalt der Meinungen und Ideen, von deren freiem Zugang zu Sendezeit eine Demokratie lebt, zu gewährleisten.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat entsprechend einen Auftrag: Seine Mitarbeiter sind angehalten, die gesellschaftliche Vielfalt in Pixel zu übersetzen. Ob sie das schaffen oder gar wollen, diese Frage kann sich jeder selbst beantworten, in dem er sich z.B. die Art und Weise in Erinnerung ruft, mit der in öffentlich-rechtlichen Sendern mit politischer Vielfalt verfahren wird.

II

Der beschriebene Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die besondere Rolle, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeblich spielt, sie wird regelmäßig dadurch begründet, dass private Sender private und somit partikulare Interessen vertreten und diese in ihrem Programm zum Vorschein kommen. Tatort “Zorn Gottes” oder “Kudamm 56” repräsentieren somit öffentlich-rechtliche Vielfalt, während “Die Monster Uni” oder “Total Recall” private Interessen zum Ausdruck bringen.

Zudem finanzieren sich private Sender über Werbeeinnahmen, und das ist schlecht, denn Werbeeinnahmen tendieren dazu, bei populären Sendungen höher zu sein als bei unpopulären. Unpopuläre sind aber Bestandteil der deutschen Vielfalt und müssen daher auch gezeigt werden. Private Sender bringen nichts Unpopuläres, weil es niemand sehen will, weil sie damit keine Werbeeinnahmen erzielen können. Auf wen entfällt somit die Aufgabe, unpopuläre Sendungen, die niemand sehen will, zu senden? Richtig, auf öffentlich-rechtliche Sender.

Öffentlich-rechtliche Sender sind somit die einzigen, die der Vielfalt Deutschlands gerecht werden können und weil es wichtig ist, die Vielfalt Deutschlands im Fernsehen abzubilden, deshalb ist es wichtig, dass es öffentlich-rechtliche Sender gibt.

Und jetzt kommt das eigentliche Ziel der zirkulären Argumentation des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Nun, nachdem vom blauen Himmel herunter die Notwendigkeit öffentlich-rechtlicher Sender behauptet, aber nicht begründet wurde, um Vielfalt auf Fernsehern herzustellen, nun muss diese Notwendigkeit natürlich auch finanziert werden.

Prinzipiell, so argumentiert das Bundesverwaltungsgericht, ist es in jedes Deutschen und Deutschen mit Migrationshintergrund und Zuwanderers Interesse, dass es das Angebot öffentlich-rechtlicher Vielfalt im Fernsehen gibt. Weil es in jedermanns Interesse ist, deshalb muss auch jedermann dafür bezahlen. Die Frage ist nun, wie man jedermann zum Bezahlen öffentlich-rechtlicher Vielfalt bekommt. Das ist eine technische Frage. Die Idee, die Rundfunkgebühren an die Wohnung zu binden und jeden Eigentümer oder Mieter von Wohnung oder Haus zur Zahlung von 17,50 Euro im Monat zu verurteilen, ist nach Ansicht der Richter des 6. Senats des Bundesverfassungsgerichts, das sind die Richter Werner Neumann (Vorsitz), Dr. Carsten Tegethoff, Dr. Thomas Heitz, Dr. Knut Möller und Carsten Hahn, nicht zu beanstanden, weder damit, dass Wohnung und Fernsehbesitz nicht identisch sein müssen noch damit, dass auf diese Weise Alleinlebende höher zur Kasse gebeten werden als Eltern mit sieben Kindern.

Aus dieser richterlichen Logik, die eine Verbindung zwischen der Sicherung der Darstellung von Vielfalt in Medien und der Finanzierung der dazu alleine fähigen öffentlich-rechtlichen Anstalten herstellt, muss man somit schließen, dass Menschen, die alleine leben, die Demokratie mehr am Herzen liegt als z.B. Familien und man muss daraus schließen, dass das Gut, “öffentlich-rechtliche Vielfalt” ein so hohes Gut ist, dass es sich selbst denen mitteilt, die es nicht über einen Fernseher empfangen können.

GEZ nein danke.jpgWessen Verstand sich weigert, diese logischen Kapriolen mitzumachen, der kann Okham’s Razor anwenden und feststellen, dass Parteien, die Jahrzehnte darauf verwendet haben, die Rundfunk- und Verwaltungsräte zu besetzen und unter sich aufzuteilen, damit sie direkten Zugriff auf die Manipulation von Zuschauern nehmen können, es nicht gerne sehen, wenn sie dieses Manipulationswerkzeug dadurch aus den Händen genommen bekommen, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich an der Nachfrage nach dessen Angeboten richtet. Wie sonst könnte man erklären, dass das bei Politikern so beliebte “Nudgen”, mit dem z.B. Menschen, so lange sie sich nicht wehren, zu Organspendern erklärt werden, bei öffentlich-rechtlichem Rundfunk nicht gelten soll?

Warum wollen Politiker Deutschen nicht das demokratische Recht zugestehen, einen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem zu erklären (opt-out) und dies damit zu bezahlen, dass sie auf die vielfältigen Beiträge der entsprechenden Sender verzichten müssen?

Haben die entsprechenden Politiker etwa Angst, ein Instrument der Manipulation aus den Händen genommen zu bekommen?

Ob Bundesverwaltungsrichter hier als politische Marionetten Handlangerdienste verrichten oder das neuerliche Urteil Ergebnis der unter Juristen so beliebten Fortschreibung höchst-richterlichen Unsinns in Urteilsform ist, die fortgesetzte Anbiederung also vor Rechtsprechung geht, ist eine Frage, die ebenfalls offen ist.

 

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