Aidoudi-Soap– worüber die (arabische) Welt lacht
Was bisher geschah:
Tunesien:
Sami Aidoudi ist in Tunesien.
Er wurde von der Stadt Bochum abgeschoben.
In Tunesien war Sami Aidoudi zunächst inhaftiert.
Dann wurde er auf freien Fuß gesetzt.
Gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
Aidoudi soll Leibwächter von Osama bin-Laden gewesen sein.
Diverse Schauplätze in Gelsenkirchen und Münster
Juristen kämpfen für Aidoudis Rückkehr.
Die Abschiebung verstoße gegen geltendes Recht.
Aidoudi drohe Folter in Tunesien.
Die Stadt Bochum müsse Aidoudi nach Deutschland zurückholen, ihn ersatzweise wieder einreisen lassen, wenn er das wolle.
Das erinnert sie an den Kinderkanal. Nun, die Aidoudi-Soap wurde von uns in leichter Sprache geschrieben, damit sie auch Juristen an Verwaltungsgerichten in NRW zugänglich ist.
Folge 10 der Aidoudi Soap: Warum in den Schränken von Juristen so häufig Tassen fehlen:
Erstens: Wir entscheiden ohne Rücksicht auf die Bürger.
Aus den FAQs zu „Sami A“, bereitgestellt von der Pressestelle des OVG Münster:
„9. Sami A. wird von den deutschen Behörden als sogenannter Gefährder einestuft. Welche Rolle spielte es für die Entscheidung, dass er nach Deutschland zurückzubringen ist?
Dieser Umstand ist bei der Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und nachfolgend der Folgenbeseitigung im Wege einer Rückholung unerheblich. Der Ausländerbehörde und den weiteren beteiligten Sicherheitsbehörden obliegt es, in Fortführung des – vor der rechtswidrigen Abschiebung durchgeführten – erforderlichen Sicherheitsmanagements Sami A. im Bundesgebiet zu beobachten und zu kontrollieren.“
In Deutsch: Auch Massenmörder hätten, wäre ihnen die Einreise nach Deutschland gelungen, Anspruch auf Aufenthalt, wenn ihnen in ihrem Heimatland, weil dort zwischenzeitlich eine Revolution stattgefunden hat, Ungemach oder gar Folter wegen ihrer Verwicklung in Massenmord droht. Das deutsche Recht und seine Behütung durch die Schriftgelehrten der Gerichte, die die Oberwaltung für sich beanspruchen, es ist wichtiger als die Sicherheit von deutschen Bürgern, die durch den Aufenthalt von Gefährdern wie Sami Aidoudi gefährdet ist. Die Sicherheit könne ja durch Sicherheitsmanagement der Sicherheitsbehörden gewährleistet werden. Anders formuliert: Wir Richter geben grünes Licht für die Verbreitung von Milzbrandbakterien, den Gesundheitsorganisationen obliegt es, die Infektion der Bevölkerung zu verhindern. Wenn es nicht gelingt, war das Gesundheitsmanagement eben schlecht.
Wer solche Richter hat, kann auch ehemalige Terroristen einreisen lassen. Letztere sind vermutlich das geringere Übel.
Zweitens: Deutsches Recht geht vor Tunesischer Realität;
Aus der Pressemeldung über die Urteilsbegründung des OVG Münster:
„Diese [die Stadt Bochum] hatte geltend gemacht, eine Rückholverpflichtung sei nicht gegeben, da die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei, eine aktuelle Foltergefahr nicht bestehe und einer Rückholung Hinderungsgründe entgegenstünden. Der Senat ist dem nicht gefolgt und hat ausgeführt:
Die Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie hätte nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A nicht fortgesetzt werden dürfen. Dieser habe bewirkt, dass das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) widerrufene Abschiebungsverbot wegen drohender Folter vorläufig wieder zu beachten gewesen sei. Die Entscheidung sei dem Bundesamt um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können; im Übrigen hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vollzugs berührt.
Für eine Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller in Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht, sei hier kein Raum. Insoweit sei der Senat an die weiterhin wirksame Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 2010 gebunden. Die dort getroffene Feststellung gelte vorerst fort, nachdem das Verwaltungsgericht die Vollziehung des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 ausgesetzt habe.“
Die allgemeine Logik lautet: Wenn in einem Land gefoltert wird, dann kann in dieses Land nicht abgeschoben werden.
Stadt Bochum: In Tunesien wird nicht gefoltert. Es kann abgeschoben werden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ob in Tunesien gefoltert wird, wissen wir nicht, aber Sami A darf nicht abgeschoben werden, weil ihm in Tunesien Folter droht.
Oberverwaltungsgericht Münster: Ob in Tunesien gefoltert wird, wissen wir auch nicht, und wir haben es auch nicht geprüft. Aber das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem auch niemand weiß, ob in Tunesien gefoltert wird oder nicht, hat Recht. Aidoudi darf nicht abgeschoben werden.
Wer sich nach solchen Urteilen fragt, wo die Linie zwischen Psychiatrie und Juristerei verläuft, dem sei gesagt, Psychiatrie umfasst unter anderem die Lehre von den geistigen Krankheiten, Juristerei scheint eher mit dem praktischen Teil der Ausbildung beschäftigt zu sein.
In der nächsten Serie erfahren sie, wie Sami Aidoudi sich wieder in Gelsenkirchen einfindet und auf Kosten der Steuerzahler von Polizeibeamten rund um die Uhr überwacht wird, weil er eine potentielle Gefahr für die deutsche Bevölkerung darstellt.
Abspann (Cast):
Sami Aidoudi (ex-Terrorist, an dem das Herz der Verwaltungsrichter hängt);
Sofian Sliti (Sprecher der Anti-Terrorismus-Behörde in Tunesien, der sagt: In Tunesien wird nich gefoltert);
Die Richter des 17. B-Senats :
Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Dann unterstützen Sie bitte das private Blog ScienceFiles!
[wpedon id=66988]
ScienceFiles-Spendenkonto
Weitere Möglichkeiten, ScienceFiles zu unterstützen
Anregungen? Hinweise? Kontaktieren Sie ScienceFiles
©ScienceFiles
Wissenschaft und Information verständlich und in Klartext.
Unterstützen Sie ScienceFiles
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen.
ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden.
Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen:
Entweder direkt über die ScienceFiles-Spendenfunktion spenden [das ist sicher und Sie haben die volle Kontrolle über ihre Daten]:

Oder über unser Spendenkonto bei Halifax:

HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
- IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
- BIC: HLFXG1B21B24
Wenn Sie ScienceFiles weiterhin lesen wollen, dann sind Sie jetzt gefordert.
“….. erforderlichen Sicherheitsmanagements Sami A. im Bundesgebiet zu beobachten und zu kontrollieren.“
Nun, das “Sicherheitsmanagement” hat schon bei Anis Amri nicht funtioniert, Das Resultat ist ja bekannt!!!!! Wieso sollte es jetzt funtktionieren?
“…Psychiatrie umfasst unter anderem die Lehre von den geistigen Krankheiten, Juristerei scheint eher mit dem praktischen Teil der Ausbildung beschäftigt zu sein.”
Es sind eben Juristen, und auch sonst von mäßigem Verstand.
(Frei nach Ludwig Thoma – selbst Jurist)
Tu felix Mr. Klein, weil wohnhaft im Ausland !
Weil hier würde dem verehrten Verfasser Wohnungsdurchsuchung, evtl. Verhaftung drohen.
Wenn ich den Verdacht hätte, es würde irgend eine Erkenntnis für die Damen und Herren vom Amtsgericht Gelsenkirchen und dem OVG Münster bewirken, würde ich diesen begnadeten Rechtsprecher/innen eine Ausgabe des Grundgesetzes senden.
Billig erworben unter Justiz-Auktion.de, vom Land Nordrhein-Westfalen massenhaft versteigert, kein Wunder, dass die nichts mehr nachlesen können.
Die Seuche, dass Schulkinder nicht mehr lesen können, und falls doch, ihnen der Inhalt des Gelesenen nicht zugänglich ist, scheint sich weiter ausgebreitet zu haben.
You made my day.
Bloß eben, das es real ist. Und in der Sache kein Einzelfall.
Aber einer geht noch:
aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz:
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Sachverhalt verdrehe und ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachkomme. … er (sei) zumVerzicht auf Verfassungsrechte und gesetzliche Rechte genötigt worden. .. (er) beantragt, die Feststellung, dass das Vorgehen… rechtswidrig gewesen sei, da es unter Missachtung des Grundgesetzes, der Landesverfassung des Polizei- und Ordnungsgesetzes, ….sowie durch Unterdrückung, Manipulation und Unterstellung falscher Sachverhalte …Amtsmißbrauch …erfolgt sei.
Die gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem
Kläger rechtswidrig gewesen sein soll, kann die Rechtsstellung des Klägers nicht
verbessern.
Na, denn …..
Betreuungs Republik Deutschland, in der auch Richter und Behördenschimmel unter Betreuung gestellt werden müssten.
Diese Kreatur Sami hat für sich entschieden, Menschen zu ermorden, sollte es dafür in seinem Heimatland die Todesstrafe geben, ist es das Resultat seiner Entscheidung. Sein Problem!
Wir hofieren hier Wahabiten- und IS-Mörder, während Jesidinnen wieder vor ihren Peinigern in den Irak flüchten müssen. Ein Rechtsstaat können wir spätestens seit Merkels andauernder Rechtsbeugung durch Grenzöffnung 2015, wenn nicht sogar BVerfG-Urteil bez. Wahlrecht 2012 schon lange nicht mehr sein.