3 Jahre Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Die Denunziation blüht

Am 1. Oktober 2017 wird das Netzwerkdurchsetzungsgesetz 3 Jahre alt. 1096 Tage Durchsetzung der sozialen Netzwerke hat Deutschland dann hinter sich. Anlass für uns, das Florieren der Denunziation, die mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu neuen Höhen gelangt ist, zu dokumentieren und vorzuschlagen, das Gesetz in “Denunziationsförderungsgesetz” umzubenennen.

Die folgende Tabelle findet sich in Bundestagsdrucksache 19/22610 im “Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes” und dort auf Seite 11. Sie ist mit dem folgenden Vorsatz versehen:

“Aus den im Bundesanzeiger von den Anbietern sozialer Netzwerke teilweise freiwillig veröffentlichten Transparenzberichten ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich einer Entfernung beziehungsweise Sperrung von Inhalten innerhalb von 24 Stunden:”



Die Tabelle wird somit als Tabelle eingeführt, die zeigt, in welchem Ausmaß die Betreiber der genannten Plattformen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Löschung von “offensichtlich” und “nicht-offensichtliche rechtswidrigen Inhalten” nachgekommen sind. Die Trennung zwischen den beiden an Vagheit kaum zu überbietenden Konzepten, so kann man auf Seite 13 lesen, ist – wenig überraschend – kaum möglich, so behauptet ein Anbieter, dass es sich bei 95% der ihm gemeldeten Inhalte um offensichtlich rechtswidrige Inhalte handle, während ein anderer deren Anteil mit 8,69% angibt. Wer wissen will, um welche Anbieter es sich hier handelt, der muss den 170 Seiten Bericht durchstöbern, bis er dann auf Seite 70 der Bundestagsdrucksache und auf Seite 28 des vermeintlichen Evaluationsberichts von Martin Eifert, auf die folgende Aussage stößt.

“Soweit Netzwerkanbieter zum Anteil offensichtlicher Inhalte in den Fragebögen Angaben gemacht haben, unterscheiden sich diese sehr: Ein Netzwerkanbieter gibt den Anteil offensichtlich rechtswidriger Inhalte mit 95 % an, ein anderer mit 8,69 %.”

Angesichts der immensen Unterschiede in der Anzahl der Meldungen, die in der Tabelle oben dokumentiert werden, ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, welche Anbieter den Anteil der “offensichtlich rechtswidrigen” Inhalte gering, welche hoch angeben. Eine Evaluation, deren Ziel es ist, die Wirkung, auch die negative Wirkung des Durchsetzungsgesetzes von Netzwerken zu bestimmen, muss diese Information liefern. Offenkundig war es nicht die Intention der Evaluation des Netz-DG, die Eifert durchgeführt hat, negative Wirkungen des Netz-DG zu dokumentieren.

Also tun wir das.

Die Einfügung der oben dargestellten Tabelle in den sie umgebenden Text ist ein klassisches Beispiel für Framing. Aus der Tabelle wird durch den vor- und nachgestellten Text eine Tabelle gemacht, die zeigt, wie wirkungsvoll der Zwang für die Betreiber von Netzwerken ist, “offenkundig rechtswidrige Inhalte” zu löschen. Die Tabelle ist indes etwas ganz anderes: Sie ist ein Dokument des Ausmaßes der Denunziation, die das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ausgelöst hat und ein Dokument organisierter Versuche, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu nutzen, um Inhalte, die dem jeweiligen Denunzianten nicht gefallen, verschwinden zu lassen.

Bringen wir unsere Leser zunächst auf den Stand des ominösen Paragraphen 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, der Netzwerkanbieter zu Staatsanwälten befördert, denn die Feststellung einer Straftat – und nur Straftaten, also Beleidigungen, Bedrohungen etc. – sind offensichtlich rechtswidrige Inhalte, obliegt in einem Rechtsstaat der Staatsanwaltschaft. Angesichts der Tatsache, dass Facebook, Twitter und Co. nun Funktionen ausüben, die eigentlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind, kann man sich fragen, ob der Begriff “Staatsanwaltschaft” einfach umfassender gedeutet wird als: Alle, die staatlichen Zwang durchsetzen, oder ob das Rechtssystem durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zerstört wurde.

Egal zu welchem Ergebnis man kommt, Paragraph 3 des Denunziationsförderungsgesetz lautet wie folgt:

Kosakowski et al. (2020).

“§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn
a) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben,
b) das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU speichert,
[…]

Plattformbetreiber werden durch das Netz-DG zu offiziellen Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden gemacht, vielleicht ist das ein Grund dafür, warum Organisationen wie die AAS-Stiftung das Netz-DG so mögen. Wie dem auch sei: Eine Evaluation, die negative Folgen eines Gesetzes analysiert, die vor allem dadurch eintreten, dass legitime Meinungsäußerungen gelöscht werden, weil sie fälschlich als offensichtlich oder nicht-offensichtlich rechtswidrige Inhalte angesehen werden, muss natürlich untersuchen, wie viele der gelöschten Inhalte auch tatsächlich offensichtlich oder nicht-offensichtlich rechtswidrig waren. Dass der Bericht von Martin Eifert dies nicht tut, sagt eigentlich schon alles. Offenkundig ist niemand daran interessiert, das Ausmaß, in dem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz die freie Meinungsäußerung zerstört, zu kennen oder auch nur ansatzweise kennen zu lernen. Daraus muss man den Schluss ziehen, dass die Verhinderung der legitimen Meinungsäußerung in den Fällen, in denen Inhalte von Plattformbetreibern unrechtmäßig oder irrtümlich gelöscht werden, weil sie fälschlicherweise für offensichtlich oder nicht-offensichtlich rechtswidrige Inhalte gehalten werden, mindestens als Kollateralschaden des Gesetzes billigend in Kauf genommen wird oder beabsichtigt ist. Letzteres wäre natürlich nicht mit einem demokratischen Rechtsstaat zu vereinbaren, aber die Frage, ob Deutschland überhaupt noch in die Kategorie “demokratischer Rechtsstaat” fällt, ist ohnehin offen.



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Billigend die Unterdrückung von legitimen Meinungsäußerungen in Kauf zu nehmen oder gar darauf hinzuarbeiten, ein Klima zu schaffen, in dem bestimmte Akteure nicht mehr bereit sind oder Angst davor haben, ihre Meinung öffentlich kund zu tun, ist mit Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren, so dass man zu dem Schluss kommen muss, dass das Ziel das Netzwerkdurchsetzungsgesetzes darin besteht, ein Klima zu schaffen, in dem nur noch bestimmte Akteure von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Ein Indiz für ein solches Ziel wäre es, wenn die Schaffung einer Denunziationskultur aktiv betrieben würde, wenn das Gesetz ein Denunziationsförderungsgesetz wäre. Und dieses Indiz findet sich in der oben dargestellten Tabelle.

Der Anteil der unrechtmäßigen Meldungen, also der Meldungen, die keinerlei offensichtlich und keinerlei nicht-offensichtlich rechtswidrigen Inhalt umfassen ist immens, er beträgt im Einzelnen bei

  • Facebook: 76%;
  • Twitter: 84%;
  • YouTube: 74%;

Ein Gesetz, das eine Fehlerquote von rund 3/4 erzielt, 3/4 falsche Meldungen, 3/4 Denunziationen, eine Fehlerquote, die dennoch nicht thematisiert wird, muss als Denunziationsförderungsgesetz angesehen werden. Zumal von den 1/4 Meldungen, die von Plattformbetreibern als offensichtlich oder nicht-offensichtlich rechtswidrige Inhalte eingestuft wurden, nicht bekannt ist, ob sie das überhaupt waren. Ob sie das waren, eine Frage, die die Liste der in einer Evaluation des Gesetzes dann, wenn es darum geht, Meinungsfreiheit gegen illegitime staatliche Eingriffe zu verteidigen, anführen müsste, sie wurde nicht einmal gestellt. Wie erklärt man das? Man erklärt es damit, dass es nicht darum geht, auch die negative Wirkung des Netzwerkdurchseuchungsgesetz zu bestimmen, dass vielmehr die Zerstörung der freien Meinungsäußerung ein Ziel, wenn nicht das Ziel dieses Gesetzes ist, von dem man nicht vergessen darf, dass es auf dem Mist von Sozialisten aus der SPD gewachsen ist.



Dass die Schaffung einer Denunziationskultur ein Ziel ist, das mit dem Gesetz erreicht werden soll, zeigt sich auch daran, dass der eklatante Anstieg der Meldungen in fast allen Netzwerken, der zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem zweiten Halbjahr 2019 zu verzeichnen ist, nicht einmal thematisiert wird.

Die Steigerungsraten bei den Meldungen im Vergleich der beiden Halbjahre sind wie folgt:

  • Facebook: +307%
  • Twitter: +67,5%
  • Instagram: +85,7%
  • YouTube: -9,1%

Steigerungsraten, wie die von Facebook, Twitter und Instagram gemeldeten, erreicht man nur durch eine konzertierte Aktion, also durch organisierte Denunziation, die vor allem Facebook und Twitter zum Gegenstand hat und von der YouTube offenkundig ausgenommen ist oder schon zuvor erfasst wurde. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist somit nicht nur ein Gesetz, das die freie Meinungsäußerung unterdrückt, zerstört, um genau zu sein, es ist auch ein Gesetz, das organisierte Formen des Denunziantentums begünstigt. Wobei vor allem die Anzahl der Deutschen, die bereit sind, sich wieder einmal als Denunziant zu verdingen, erschreckend ist.

Einst waren Strafgesetze dazu da, das Zusammenleben zwischen Menschen zu ermöglichen. Vor allem Übergriffe auf die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum wurden nicht geduldet. Heute sind Strafgesetze Mittel des Staates, um Bürger gegeneinander auszuspielen und ihre Handlungen an dem auszurichten, was gerade als staatlich opportun gilt. Nicht mehr Handlungen, die einen konkreten Schaden nach sich ziehen, Diebstahl, Zerstörung von Eigentum, körperlicher Schaden, sind Gegenstand von Gesetzen wie dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, sondern sprachliche Äußerungen, die in der realen Welt keinerlei physisch bestimmbaren Schaden anrichten. Strafgesetze sind der Idee nach Verhaltensregeln, an die sich Mitglieder einer Gesellschaft halten, weil sie erwarten, dass andere Mitglieder sich auch daran halten bzw. befürchten müssen, dass sie erhebliche Konsequenzen sehen, wenn sie sich nicht daran halten. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz sind Gedankenverbrechen eingeführt worden, sprachliche Äußerungen in Schriftform, die die falschen Inhalte transportieren, werden nunmehr kriminalisiert.

1984 mit 33 Jahren Verspätung. 


Gesamter Bericht: Bundestags-Drucksache 19/22610



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