Weisungsbefugnis gegenüber Staatsanwälten: DAS Einfallstor für politische Korruption

Gibt es eigentlich jemanden, der bestreitet, dass Rechtsprechung in Deutschland, und nicht nur in Deutschland, politisch instrumentalisiert worden ist und wird, um politische Gegner und aufmüpfige Bürger zu bekämpfen bzw. abzustrafen?

Falls es denjenigen gibt, dann möge er unsere Beiträge nachlesen, die unter dem Schlagwort “Furchtbare Juristen” abgelegt sind.

Für alle anderen, die sich darüber wundern, dass harmlose Vergehen wie “Volksverhetzung”, ein Verhalten, das in aller Regel keinerlei geschädigte Person hinterlässt, mit großem Aufwand verfolgt werden, machen wir uns auf die Suche nach den Ursachen. Vermutlich liegt der Verfolgungseifer, den Staatsanwälte derzeit an den Tag legen, genau in der Abwesenheit von Opfern begründet. Denn dies eröffnet den mit besonders abwegiger Phantasie Beschlagenen einen Abgrund von Möglichkeiten, um das Verhalten zu bestrafen. Möglichkeiten, die sie sich vorstellen, einbilden können, nicht Möglichkeiten, die sich in der Realität einstellen. Weite Teile des missbrauchten Rechtssystems, die dazu dienen, verbale Kommunikation unter Strafe zu stellen, und zwar dann, wenn sie politisch nicht genehm ist, funktionieren auf Einbildungsbasis, denn Studien, die z.B. zeigen, dass aus Kommentaren, in denen Hass zum Ausdruck gebracht wird, selbst wenn es tatsächlich Hass sein sollte, ein entsprechendes Verhalten resultiert, gibt es nach wie vor keine. Im Gegenteil türmen die Sozialwissenschaften seit Jahrzehnten Studien zu einem Studienberg auf, die zeigen, dass Einstellungen, also das, was man sagt, mit Verhalten, also dem, was man tut, gemeinhin herzlich wenig bis gar nichts zu tun haben.

Die Tatsache, dass in Deutschland harmlose Vergehen ohne Opfer mittlerweile verfolgt werden, wie Kapitalverbrechen, bei denen viele Opfer zu beklagen sind, ist erklärungsbedürftig, vor allem wenn man die notorisch überlasteten Züge des deutschen Rechtssystems, und hier insbesondere die Aktenberge, die sich gewöhnlich in Staatsanwaltschaften türmen, in Rechnung stellt. Die in Staatsanwaltschaften institutionalisierten Leute haben also, obschon sie vor roten Ermittlungsakten weder ein noch aus wissen, nichts Besseres zu tun, als sich typische Vergehen, die jeder vernünftige Staatsanwalt nach einer der in den §§ 153a-f genannten Möglichkeiten einstellt, eben nicht auf einfache Art vom Hals zu schaffen, sondern diese Verfahren gerade mit besonderer Akribie zu erfolgen, sich also selbstschädigend zu verhalten.

Das macht niemand aus eigenem Antrieb, es sei denn, er ist Masochist. Dann indes wäre er als Staatsanwalt eine Fehlbesetzung. Nein, die Mehrzahl der Staatsanwälte wird Harmlosigkeiten wie das Anbringen eines “Z” im Fenster einstellen, nicht verfolgen. Verfolgen sie es dennoch, dann muss eine Einflussnahme vorliegen, eine, die sich die Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten zunutze macht.

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Gehen wir etwas tiefer in die Weisungsgebundenheit:

  • Es gibt eine interne und eine externe Weisungsbefugnis.
    • Interne Weisungsbefugnis haben Vorgesetzte (Leitende Staatsanwälte) oder der Behördenleiter;
    • Externe Weisungsbefugnis übt der Justizminister des Bundeslandes, in dem sich die Staatsanwaltschaft befindet, aus.
      • Externe Weisungsbefugnis umfasst allgemeine Weisungen und Einzelfallanweisungen; Externe Weisungen stellen einen “innerdienstlichen Vorgang” dar, der zwar z.B. in der Handakte zu dokumentieren, aber Dritten unzugänglich ist. Staatsanwälte werden in § 353b StGB ausdrücklich mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn sie “Dienstgeheimnisse” an Dritte verraten. Ergo wird sich kein Staatsanwalt finden, der zugibt, von seinem Justizminister zur Verfolgung bestimmter Straftaten angewiesen worden zu sein.
        • Allgemeine Weisungen, z.B. über Verfahrensvorschriften, sollen dazu dienen, eine einheitliche Strafverfolgung zu gewährleisten;
        • Einzelfallanweisungen betreffen in der Regel so genannte Opportunitätsentscheidungen. Das sind z.B. die oben bereits genannten Möglichkeiten, ein Verfahren nach den §§ 153 a-f einzustellen bzw. von Strafverfolgung abzusehen, weil es z.B. keinen Geschädigten gibt bzw. die Sache so geringfügig ist, dass man sie nicht verfolgen muss.

          Zu den Opportunitätsentscheidungen gehört auch die Bejahung eines öffentlichen Interesses (§ 376 StPO), eine Hürde, über die viele private Strafanzeigen nicht hinwegkommen, weil der Staatsanwalt, dem die Beleidgung unter Nachbarn auf den Schreibtisch kommt, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint.

Anweisungen dazu, welche Verfahren NICHT eingestellt werden, obschon sie unter normalen Umständen zu den ersten gehören, die eingestellt werden bzw. Anweisungen dazu, bei welchen Verfahren das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht werden muss, obschon es kaum jemanden gibt der ein Interesse daran hat, dass Klaus B. für das Z in seinem Fenster verfolgt und unter Verschwendung knapper Ressourcen des Justizsystems verurteilt wird, tragen somit zwei Merkmale:

  • Sie müssen aus dem Justizministerium kommen;
  • Sie stellen ein Dienstgeheimnis dar;

Die Frage, warum es in Deutschland eine Flut absurder Verfahren gibt, die allesamt dem Zweck dienen, politische Opposition und Widerstand gegen Maßnahmen der Regierung zu kriminalisieren, ist damit beantwortet: Es gibt eine Anweisung aus dem jeweiligen Ministerium.

Und so kommt es dann zu aberwitzigen Urteilen, wie demjenigen, das gerade erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Ravensburg gegen Daniel Langhans ergangen, das aber nicht rechtskräftig ist, denn Langhans hat Berufung eingelegt. Die Schwäbische Zeitung beschreibt den Tatbestand, um den es in der Verhandlung ging, wie folgt:

“Er [Langhans] sagte unter anderem, was in den Pandemie-Jahren in der Bundesrepublik passiert ist, sei ein „schreckliches Verbrechen“, als Unrecht nicht vergleichbar mit allem, was Deutschland in seiner Geschichte jemals gesehen habe. Es handele sich um „Genozid-Verbrechen“. Nach Auffassung der Justiz hat Langhans damit behauptet, dass die staatlichen Corona-Maßnahmen, insbesondere das Impfen gegen das Virus, ein größeres Unrecht seien als das Schicksal der Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes.”

Das ist, nach allem, was man über die Deutsche Sprache und die mit ihr transportierte Bedeutung weiß, eine Meinungsäußerung, die man nur dann als Volksverhetzung ansehen kann, wenn man mit Daniel Langhans darüber feilschen will, ob im Dritten Reich mehr Menschen umgebracht wurden als im Rahmen der Corona Pandemie, ein Feilschen, das nur auf der Prämisse stattfinden kann, dass die Bedeutung eines Delikts von der Anzahl der Opfer abhängt. Woraus sich zwangsläufig ergibt, dass Richter und Staatsanwalt, die Langhans Verurteilung ausgesprochen bzw. gefordert haben, dem Nationalsozialismus dann, wenn unter seiner Ägide ein paar Millionen Menschen weniger umgebracht worden wären, durchaus etwas abgewinnen könnten.

Dessen ungeachtet sind beide der Ansicht, Langhans habe mit seiner Aussage den “NS-Massenmord öffentlich verharmlost”, machen damit das Unrecht, über das sie befinden, zu einer quantitativen Größe, die an der Zahl hängt, wie oben ausgeführt. Das ist also alles, was Richter und Staatsanwalt am Nationalsozialismus bedenklich finden: Die Zahl seiner Opfer. Sonst nichts.

Wären der Opfer weniger, dann wäre die Welt heil und in Ordnung?

Eine an Armseligkeit kaum steigerbare Prämisse, die man wohl nur damit erklären kann, dass beide einer Vorgabe folgen und sich entsprechend Strafbares aus den Fingern saugen müssen. Zwangsläufig ist dieses “Strafbare” zeitveränderlich, denn in der Regel wird das Ausmaß der Schweinereien, die aktuell ablaufen, erst nach deren Ende erkenn- und quantifizierbar. Nicht einmal Wärter im KZ von Majdanek dürften eine Vorstellung davon gehabt haben, wie viele Juden, Regimekritiker, Homosexuelle, Zigeuner in ihrem KZ und darüber hinaus in den anderen KZs ermordet wurden. Es waren Historiker, die mit Zahlen aufgewartet haben und bei der Summe von allein sechs Millionen Juden angekommen sind. Mehrere Jahrzehnte der Quellenarbeit, waren dafür notwendig.

Dessen ungeachtet wollen Richter und Staatsanwalt, die ja nur die Menge der Toten am Nationalsozialismus beanstandenswert zu finden scheinen, sonst hätten sie ihre jeweiligen Urteile sicher auf eine andere Argumentation gestützt, heute bereits wissen, wie viele Menschen von Pfizer/Biontech/Modernas mod-RNA-Spritzen um die Ecke gebracht wurden.

Das kann aber niemand wissen.
Daniel Langhans kann es so wenig wissen wie der Richter aus Ravensburg mit dem Doppelnamen.

Beide stehen sich in Unkenntnis in nichts nach.
Der eine behauptet etwas, der andere behauptet das Gegenteil.
Der eine ist angeklagt, der andere Richter.
Der eine zieht den Kürzeren.

Ein Rechtssystem, in dem Verurteilungen erfolgen, nur weil ein Richter die institutionelle Macht hat, seine Meinung gegen die eines Angeklagten durchzusetzen, ist kein Rechtssystem, sondern ein politisches Instrument in der Hand der Weisungsbefugten. Eine Feststellung, die nach einem historischen Vergleich schreit. Und in der Tat, die Schauprozesse, die unter Josef Stalin durchgeführt wurden, haben viel mit den Schauprozessen, die derzeit gegen “Querdenker” und andere Regimekritiker stattfinden, gemeinsam.


 

 

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