Furchtbare Juristen

Furchtbare Juristen, so lautet der Titel eines von Ingo Müller im Jahre 1987 publizierten Buches, in dem er die NS-Vergangenheit von Juristen untersucht, die sich nach dem Ende des tausendjährigen Reiches nahtlos an ihren jeweiligen Positionen in die nunmehr Rechtsprechung der Bonner Republik eingefügt haben. Müller sieht seine Aufgabe vornehmlich darin, die Kontinuität in z.B. Richterämtern – vom Richter unter dem Hakenkreuz zum Richter im Dienste des Grundgesetzes – aufzuzeigen. Die aus meiner Sicht viel spannendere Frage, wie diese Kontinuität individuell so nahtlos hergestellt werden konnte, lässt er leider außen vor.

Der Job von Richtern besteht darin, Recht anzuwenden, Recht, das Ihnen vom “Staat” vorgegeben wird. Gleichzeitig gibt es die richterliche Unabhängigkeit, die dafür sorgen soll, dass Richter nicht stur den Gesetzestext anwenden, sondern sich als Person einbringen und die Verwantwortung dafür übernehmen, dass sie einen Rechtssatz auf einen konkreten Fall in der Weise anwenden, wie sie das tun. Richter, so kann man mit Kant formulieren, finden sich an der Schnittstelle  zwischen theoretischer und praktischer Vernunft, zwischen dem, was das gesatzte Recht vorgibt und dem, was der konkret zu beurteilende Fall erfordert. Damit wird Rechtsprechung zu einem subjektiven Unterfangen, das, wie dies im Königlich Bayerischen Amtsgericht üblich war, einen Richter erfordert, der den Gesetzestext an den von ihm konkret zu richtenden Fall anpasst – und nicht etwa umgekehrt, den zu beurteilenden Fall in die Worte des Gesetzestextes zwängt. Die Frage, warum Richter sowohl im Verlauf des tausendjährigen Reiches als auch in der Bonner Republik in Amt und Position verharren und ohne Aufmerksamkeit zu erregen, urteilen konnten, ist damit bereits beantwortet: Die entsprechenden Richter haben sich nicht als Person eingebracht, sondern sich als Sprachrohr der staatlich vorgegebenen Rechtssätze inszeniert. Man könnte Sie als moralisches Vakuum beschreiben, das immer genau die rechtlichen Schlüsse aus konkret zu verhandelnden Fällen zieht, die staatlich vorgegeben sind.

Am Freitag, den 28. September 2012 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Karl-Hans Rothaug, entschieden, dass ein 12jähriges muslimisches Mädchen, das vom “ko-edukativen” Schwimmunterricht befreit werden wollte, also nicht gemeinsam mit Jungen schwimmen wollte, an diesem Schwimmunterricht teilzunehmen habe und dies, wie im Handelsblatt zu lesen ist, damit begründet, dass man zwischen Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag abwägen müsse. Die Abwägung ist zu Gunsten des staatlichen Bildungsauftrags ausgegangen. Die TAZ weiß zum selben Urteil zu berichten, dass Richter Rothaug zudem konkretisiert habe, dass der staatliche Bildungsauftrag sich auf das Vermitteln sozialer Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden richte, dem sich auch die Schülerin nicht entziehen dürfe. Entsprechend wird im Spiegel berichtet, dass das Erziehungsziel “Integration” letztlich die Religionsfreiheit einschränke, und schließlich haben alle berichtet, dass der Richter voller Weisheit gesagt habe, die Schülerin müsse den Anblick eines halbnackten Jungenkörpers im Interesse der Integration hinnehmen.

Ich hätte die Aussagen in den verschiedenen Zeitungen gerne geprüft und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerne gelesen, aber leider ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen und leistet sich deshalb nur einen sehr spärlichen Internetauftritt, der sich zudem durch ein hohes Maß an Zurückhaltung (man könnte auch Geheimhaltung sagen) auszeichnet, was dazu führt, dass dem Geschäftsverteilungsplan nicht einmal die Namen von Richtern, die bestimmten “Geschäften” zugeordnet sind, entnehmbar sind. Man arbeitet wohl lieber umbemerkt und nicht verantwortlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

Ich bitte die Leser dieses posts sich nunmehr für kurze Zeit von den Inhalten zu lösen, also nicht daran hängenzubleiben, dass es hier um eine muslimische Gymnasiastin geht, sondern mir in einem formalen Punkt zu folgen: Die 7. Kammer des Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellt den staatlichen Bildungsauftrag und das sehr spezielle Ziel der Integration über die Religionsfreiheit und somit einen kollektiven Anspruch über individuelle Freiheit. Wer den Sprengstoff, der sich darin befindet, nicht gleich sieht, möge sich überlegen, wie die entsprechenden Richter wohl geurteilt hätten, hätte ein alleinerziehender Professor für Logik seinen Sohn vom Schulbesuch befreien lassen wollen, und dies mit der Indoktrination mit Feminismus, die an deutschen Schulen praktiziert wird, begründet. Wie hätten die Richter wohl die Klage eines evangelischen Priesters entschieden, der seinen Sohn nicht am Aufklärungskurs über sexuellen Missbrauch teilnehmen lassen will? Wie hätten die Richter entschieden, wenn ein katholisches, deutsches Mädchen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen will? Wie hätten sie im Falle eines Juden geurteilt, der nach den Rassegesetzen von 1935 aus dem Schuldienst entfernt wurde? Hätten Sie ihn wieder in den Schuldienst übernommen, oder hätten sie das staatliche Recht vor die individuelle Freiheit gesetzt? Hätten sie das Individuum vor ihnen beurteilt oder den Rechtssatz angewendet, der ihnen vorgegeben ist? Die Antworten auf diese Fragen zeigen abermals, warum sich viele Richter so nahtlos in die unterschiedlichsten Rechtssysteme einpassen können.

Nun doch zu den Inhalten: Richter Rothaug behauptet also, dass staatliche Bildung und damit vermittelte Integration wichtiger seien als individuelle Interessen oder in diesem Fall genauer: individuelle Antipathie. Er glaubt also, dass man das klagende Mädchen integrieren kann, indem man es dazu zwingt, gegen seinen Willen am Schwimmunterricht teilzunehmen? Nein, natürlich nicht, denn das wäre eine individuelle Erwägung, und es geht explizit nicht um individuelle Erwägungen, denn ginge es darum, Richter Rothaug wäre sich höchst lächerlich dabei vorgekommen, ausgerechnet Schwimmunterricht in der fünften Klasse als wichtigen Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags und als wesentlichen Bestandteil von Integration auszugeben. Hätte er Recht, dann wären alle Integrationsprobleme durch einmal in der Woche verpflichtendes und gemeinsames Schwimmen, also durch kollektiven Zwang zu lösen.

Aber es geht nicht um individuelle Erwägungen, es geht um das Prinzip, das Prinzip, das staatliche und kollektive Interessen über die Interessen des Einzelnen stellt. Von diesem Prinzip wird in keinem Fall abgewichen. Man fragt sich, was passiert wäre, wenn die Eltern des Mädchens regelmäßig eine Entschuldigung für ihre Tochter ausgefüllt hätten, um ihr die Teilnahme am Schwimmunterricht zu ersparen. Vermutlich wäre weder die Schwimmhalle eingestürzt noch hätte die Helene-Lange Schule in Frankfurt geschlossen werden müssen. Vermutlich hätte die ganze Angelegenheit nicht einmal über das Lehrerzimmer hinaus Aufmerksamkeit erregt. Aber nun, da die ganze Angelegenheit mediales Interesse gefunden hat, nun muss ein Exempel statuiert und der staatliche und kollektive Vorrang vor dem Individuum festgeschrieben werden. Entsprechend gilt in Deutschland: Der Staat hat einen Erziehungsauftrag, dem sich alle Schüler unterzuordnen haben. Und wenn morgen einer mit dem Segen “des Staates” auf die Idee kommt, die Ideen der Kreationisten in Schulbücher zu schreiben und Darwin als angelsächsisch-neoliberalen Volksfeind zu bezeichnen, dann werden die Richter in Kassel die ersten sein, die das gegen den Naturwissenschaftler durchsetzen, der seinen Sohn aus der Schule nehmen will.

Bleibt zum Abschluss noch ein Meisterwerk von Empathie oder Sympathie zu kommentieren, das, je nachdem ob man mehr  Immanuel Kant oder Adam Smith zuneigt, von Philosophen als Grundlage der menschlichen Kooperation angesehen wird, am besten dokumentiert in Kants Imperativ. Bei den Kassler Richtern nimmt Empathie die folgende Form an: Im Schwimmunterricht wird soziale Kompetenz und Umgang mit Andersdenkenden eingeübt, dem darf sich niemand entziehen – auch keine Andersdenkende. Ich bin mir nicht sicher, ob die Richter den Widerspruch in ihrem eigenen Argument entdecken, wenn man ihn ihnen unter die Nase reibt, aber ich versuche es dennoch: Man kann Andersdenkende nicht dazu zwingen durch Kontakt mit Andersdenkenden anders zu denken, und dies als Einübung von sozialer Kompetenz bezeichnen, jedenfalls dann nicht, wenn man unter sozialer Kompetenz den Respekt vor Andersdenkenden versteht. Und da es nicht möglich ist, durch Disrespekt vor den individuellen Interessen von Andersdenkenden deren Respekt vor dem, was sie als anders ansehen, zu erreichen, sollte man davon Abstand nehmen, Andersdenkende zum Andersdenken zu zwingen.

Gelungene Integration Deutscher im Ausland?

Das, liebe Richter, nennt man Zwang, nicht soziale Kompetenz und das, liebe Richter, ist das Elend, das sich immer dann einstellt, wenn kollektive Ansprüche über die individuelle Freiheit  gestellt werden. Und da es den Staat nicht gibt und kollektive Ansprüche von bestimmten Akteuren, derzeit von Staatsfeministen formuliert werden, ist es auch nur eine Frage der Zeit, bis wir wieder bei kollektiven Ansprüchen ankommen, unter die sich Individuen ordnen müssen, die schon einmal dagewesen sind. Sicher ist, dass es den Kasseler Richtern nicht auffallen wird, wenn die kollektiven Ansprüche an individuelle Unterordnung noch totalitärer, noch umfassender werden. Sie haben bereits gezeigt, dass ihnen die individuelle Freiheit nichts wert ist, denn, mal ehrlich, wenn bereits aus einer Befreiung vom Schwimmen ein prinzipieller Fall wird, der der Durchsetzung des umfassenden staatlichen Herrschaftsanspruchs über individuelle Schüler dient, dann ist eigentlich kein Fall denkbar, der das Individuum dem staatlichen Zugriff entrinnen sieht – deshalb ist die Bezeichnung “furchtbare Juristen” auch heute noch (wieder?) verdient.

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