Lügenpresse – oder beschäftigt die ARD Analphabeten?

Qualmverbot auf Balkonen ist möglich”, so titelt die Tagesschau und weiter geht es:

“Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch als “wesentliche Beeinträchtigung” empfunden wird. Der Maßstab dafür ist laut Urteil das “Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen”.

In einem Urteil, namentlich im Urteil V ZR 110/14 habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass es Rauchern verboten werden könne, zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon ihrer Mietswohnung zu rauchen.

Tagesschau luege1Dem Urteil liegt eine Klage von zwei Nichtrauchern zu grunde, die sich auf ihrem Balkon vom Zigarettenrauch der Nachbarn im Balkon darunter gestört fühlen. Sowohl das Amtsgericht Rathenow als auch das Berufungsgericht, das Landgericht Potsdam, haben die Klage der Nichtraucher zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Potsdam nunmehr aufgehoben und an das Landgericht zurücküberwiesen.

Dieser rein technische Vorgang reicht offensichtlich, um bei Redakteuren der Tagesschau das Raucher-Hass-Programm, Knopf drei in der Leiste der politischen Korrektheit, anlaufen zu lassen. Und wenn dieses Programm läuft, dann phantasieren sie munter drauf los und biegen Urteile so lange, bis das Gegenteil dessen herauskommt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Selbst wenn man nicht das Urteil, sondern ausschließlich die Pressemeldung vor sich hat, ist deutlich, dass das, was die Tagesschau meldet, falsch ist, gelogen oder erfunden oder aus Dummheit oder was auch immer geboren. Dazu reicht es aus, die Argumentation des BGH unter Punkt 2 nachzuvollziehen. Hier bestimmen die Richter des Fünften Zivilsenats wann es einem Nichtraucher möglich ist, den Rauch von unten zu unterbinden:

“Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht wird. Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung dahingehend zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen. Nur wenn es dem Mieter gelingt, diese Annahme zu erschüttern, indem er nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen.

Mit anderen Worten, nur dann, wenn das Nichtraucherehepaar nachweisen kann, dass ein fundierter Verdacht für eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei einem von ihnen oder beiden vorliegt, was im Gegensatz z.B. zu der Indizwirkung steht, die von den Richtern am BGH den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien nicht einschränken, zugewiesen wird, nur dann kommt eine Gebrauchsregel, also das Verbot des Rauchens auf dem Balkon unter den Nichtrauchern zu bestimmten Zeiten überhaupt in Frage.

Da es kaum möglich sein wird, eine konkrete Gefahr durch Zigarettenrauch, die von zwei Metern unterhalb aufsteigt und auf die Gesundheit der Balkoninhaber darüber ausgeht, nachzuweisen, haben die Richter des BGH das Gegenteil dessen geurteilt, was ein ARD-Redakteur entweder im Rausch erdichtet oder absichtlich erlogen hat: Raucher können nämlich gerade nicht dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen”.

Nun stehen diese Ausführungen am Ende der Pressemeldung und nicht am Anfang, und wir wissen ja, wie lesefaul Redakteure sind und müssen annehmen, dass Redakteure aus Verständnisschwierigkeiten lesefaul sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht, bereits den Anfang des Urteils zu verfälschen und zu behaupten, Maßstab für ein Verbot sei laut Urteil das “Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen”, der den Rauch als “wesentliche Beeinträchtigung” empfinde.

blog importanceDie Richter stellen nicht, wie der Redakteur behauptet, auf die Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung ab, was die Beweislast an die Raucher übergibt und sie dazu nötigt nachzuweisen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, es ist umgekehrt, die Nichtraucher müssen nachweisen, dass das Urteil eines verständigen durchschnittlichen Meschen, nach dem der Rauch eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt, nicht anzunehmen ist. Die Richter haben also das genaue Gegenteil dessen geurteilt, was die Tagesschau meldet.

“Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden.”

Ist der Beitrag bei Tagesschau-Online jetzt ein Beispiel für Lügenpresse oder ein Beispiel für einen dummen Redakteur am Werk?

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