Wenn Recht zur Willkür wird, Urteile vom Geschmack, der Laune oder dem Zustand von Richtern abhängen, wenn Rechtssätze genutzt werden, um eine bestimmte Klientel, seien es Frauen, seien es Homosexuelle, herauszuheben und damit zu privilegieren, dann ist der Anfang vom Ende eines Rechtsstaats in Sicht. Wenn prozedurale Winzigkeiten mehr Einfluss auf ein Urteil haben, als das Wissen um Fakten, dann rückt das Ende näher. Wenn Richter politisiert und dafür genutzt werden, einen politischen Willen nun auch in Urteilen auszudrücken, dann ist das Ende nahe, sehr nahe.
Die beschriebene Entwicklung von Willkür über Bevorzugung bis Politisierung sie wurde von vielen Systemen durchlaufen, ihre angebliche Rechtsprechung war ein Hohelied auf Willkür, wie bei Herrn Freisler, ein Lobgesang auf Privilegierung, wie in den Nürnberger Rassegesetzen dokumentiert oder eine Hymne auf den politischen Willen, wie in den Säuberungsprozessen von Stalin verewigt.
„Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein und beantragte unter falschen Angaben seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Seit 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2010 offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität, ohne dass dies zu einer strafrechtlichen Ahndung, einer Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung und/oder des ihm erteilten Aufenthaltstitels führte. 2012 beantragte er seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die Staatsangehörigkeitsbehörde mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht – wie vom Gesetz für einen Anspruch auf Einbürgerung gefordert – seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet; wegen der Identitätstäuschung begründe der tatsächliche und formell rechtmäßige Aufenthalt keinen „gewöhnlichen“ Aufenthalt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Klägers stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverbund einzubürgern.“
Die Begründung für diese Belohnung, die das Bundesverwaltungsgericht für Lügen erteilt, besteht darin, dass (1) die Ausländerbehörde in ähnlichen Fällen keinerlei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen hat und (2) die Ausländerbehörde auch im vorliegenden Fall die Fälschung der Identität durch einen Asylbewerber nicht geahndet hat.
Wer es demnach schafft, sich unter falscher Identität Asyl in Deutschland zu erschleichen, wer die notwendige Zeit von acht Jahren unter seiner falschen Identität lebt, wer danach seine Identität offenbart und seine Einbürgerung beantragt, der kann damit rechnen, eingebürgert zu werden.
Lügen lohnt sich. Und die beschriebene Methode ist sicherlich sinnvoll für all diejenigen, die mit richtigem Namen und richtiger Identität keinerlei Chance gehabt hätten, einen erfolgreichen Antrag auf Asyl zu stellen.
BVerwG 1 C 16.16 – Urteil vom 01. Juni 2017
Vorinstanzen:
VGH München 5 B 15.2106 – Urteil vom 20. April 2016
VG München M 25 K 13.5870 – Urteil vom 14. Januar 2015
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Zur straflosen Angabe falscher Personalien im Asylverfahren
Geschrieben von Holger Winkelmann
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OLG Bamberg, B. v. 28.02.2014 – 2 Ss 99/13 -. Der Bescheid, durch den ein Asylantrag abgelehnt wird, stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht (mehr) auf die Identität des darin benannten
Asylbewerbers.
Das Asylverfahrensgesetz enthält im Gegensatz zur Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Asylanerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht (Bergmann a.a.O. § 84 AsylVfG Rn. 2; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 84 AsylVfG Rn. 2 m.w.N.; Senge a.a.O. § 95 AufenthG Rn. 30, 58
m.w.N.). Aufgrund dieser speziellen Regelungen im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im Zusammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Zwar kann eine Strafbarkeit des Asylbewerbers im Zusammenhang mit der Antragstellung z.B. nach § 267 StGB durch Vorlage eines gefälschten oder verfälschten Passes oder nach § 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in ausländerrechtlichen Aufenthaltsgestattungen in Betracht kommen. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt jedoch keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden.
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[…] Quelle: Bundesverwaltungsgericht: Lügen lohnt sich – für Asylbewerber […]
Gute Nacht, Deutschland –
es ist Zeit für mich zu geh’n.
Was ich noch zu sagen hätte,
dauert (k)eine Zigarette –
nur ein letzter Blick zum seh’n.
Gute Nacht, Deutschland…
Ich zitiere von „migrationsrecht.net“:
Nachrichtenarchiv
Zur straflosen Angabe falscher Personalien im Asylverfahren
Geschrieben von Holger Winkelmann
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OLG Bamberg, B. v. 28.02.2014 – 2 Ss 99/13 -. Der Bescheid, durch den ein Asylantrag abgelehnt wird, stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht (mehr) auf die Identität des darin benannten
Asylbewerbers.
Das Asylverfahrensgesetz enthält im Gegensatz zur Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Asylanerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht (Bergmann a.a.O. § 84 AsylVfG Rn. 2; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze § 84 AsylVfG Rn. 2 m.w.N.; Senge a.a.O. § 95 AufenthG Rn. 30, 58
m.w.N.). Aufgrund dieser speziellen Regelungen im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im Zusammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Zwar kann eine Strafbarkeit des Asylbewerbers im Zusammenhang mit der Antragstellung z.B. nach § 267 StGB durch Vorlage eines gefälschten oder verfälschten Passes oder nach § 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in ausländerrechtlichen Aufenthaltsgestattungen in Betracht kommen. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt jedoch keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden.
Quelle: juris
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Wir leben im Land der Gesetzlosen – dazu zählen Politiker, Asylanten, Richter.
Für den Rest gibt es Straftatbestände ohne Ende.