von Michael Klein
Die Stellungnahme von Dr. habil. Heike Diefenbach zum Urteil des Richters am Landgericht „Pfotenhauer“, bei dem es mich generell juckt, ihm auf die Pfoten zu hauen, will ich an dieser Stelle durch eine eigene „Würdigung“ des Urteils ergänzen, die sich, wie jede Beurteilung eines Schüleraufsatzes oder der Arbeit eines Studenten, von den formalen zu den inhaltlichen Aspekten vorarbeitet, eine generelle Würdigung anschließt und dem Urteil dann die Crux, wie sie für die weitere Verwendung von Bedeutung ist, entnimmt.
Formale Aspekte
Ich habe selten ein so schlechtes Urteil gesehen. Die sprachlichen, grammatischen, Syntax- und Rechtschreibfehler sind Legion und machen es fast unmöglich, das Urteil, das ohnehin in einer Sprache verfasst ist, die man bestenfalls als passiv gestelzte Schriftform beschreiben kann, zu lesen. So kommt der Begriff „sciencefiles.org“, insgesamt 13 Mal im Text vor, 12 Mal davon ist er falsch geschrieben. Richter Pfotenhauer kann sich nicht zwischen „sciencefiels.org“, „sciencsfiles.org“ und „sciensfiles.com“, alle drei gleichermaßen falsch, entscheiden, so dass man feststellen muss, hier urteilt ein Richter über etwas, das er offenkundig nicht einmal richtig schreiben kann. Besonders spaßig wird diese Unfähigkeit dann, wenn sie in einem Absatz vorkommt, in dem sich Richter Pfotenhauer darüber beklagt, dass es bei ScienceFiles kein den „üblichen Gepflogenheiten für die Urheberangabe“ entsprechendes Impressum gebe und dies mit dem falschen Link „http://sciencsfiles.org/sciensefiles/Impressum/“ belegen will, was sicherlich nicht den richterlichen Gepflogenheiten von und Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, mit denen ein Urteil abzufassen ist, entspricht. Zuweilen geht die Verwirrung des Landrichters, der sein Dasein in der Präsidialkammer fristen muss, soweit, dass er nicht mehr weiß, ob er nun über die Klägerin oder die Beklagte schreibt. Ich veröffentliche hier eine repräsentative Seite aus dem Urteil, die ich korrigiert haben (ohne Anspruch darauf, alle Fehler angestrichen zu haben, es reicht auch so zur sechs).
Formal muss man also feststellen, dass es sich um ein hingekotztes Urteil handelt, das entweder nebenbei geschrieben wurde oder von einem Richter geschrieben wurde, der es nicht besser kann. Egal, wie sich die Dinge verhalten, beides ist erschreckend.
Inhaltliche Würdigung
Für diejenigen, die nicht mehr in Erinnerung haben, warum Dr. habil. Heike Diefenbach auf Unterlassung geklagt hat, hier die komprimierte Form. Eine aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finanzierte Auftragsschreiberin aus Marburg, Näser-Lather mit Namen, hat behauptet, Dr. habil. Heike Diefenbach bilde „aktiv rechts-extreme Netzwerke“, wobei das aktive Bilden von Netzwerken dadurch belegt werden sollte, dass Texte von Dr. Diefenbach von Freie Welt und eigentümlich frei übernommen worden seien und Dr. Diefenbach Mitbetreiber von ScienceFiles sei.
Der Richter am Landgericht Marburg hat nun eine interessante Weise ausgeknobelt, um die damit verbundene Kuh vom Eis zu bringen und die Behauptung zu einer nicht zu beanstandenden Behauptung zu machen. Zunächst weicht er das Original „right-wing“ so auf, dass sich sein Bedeutungsgehalt von konservativ bis rechtsgerichtet verändert und erweitert. Sodann macht er jeden Blogbeitrag, den wir auf ScienceFiles veröffentlichen zu einer Netzwerkbildung. Die entsprechende Formulierung muss man gelesen haben, sonst glaubt man sie nicht:
„Durch die unstreitige Veröffentlichung auf der Plattform sciencsfiles.org tritt die Klägerin plangemäß in Austausch mit zahlreichen Rezipienten, was die tatsächlichen Voraussetzungen einer Netzwerkbildung erfüllt. Die Klägerin tritt mit ihren Veröffentlichungen in geistigen Kontakt zu ihren Lesern“.
In welchem geistigen Gefängnis muss Landrichter Pfotenhauer nur leben?
Doch zurück zum Urteil.
Da jeder Blogbeitrag auf ScienceFiles nach Ansicht von Richter Pfotenhauer als „planmäßiger Austausch und Netzwerkbildung“ angesehen werden kann, und „right-wing“, rechtsgerichtet, konservativ, halt irgend etwas bedeuten kann, ist es nicht mehr verwunderlich, dass er an der Behauptung von Näser-Lather nichts Beanstandenswertes mehr findet. Da er damit explizit feststellt, dass diese Behauptung ohnehin nicht ernstzunehmen sei, ihr keinerlei Status über der reinen Meinungsäußerung zukommt, kann ich damit leben. Steuerzahler sollten sich fragen, ob sie dabei zusehen wollen, wie Ministerien Steuergelder verpulvern um Personen an Hochschulen dafür zu finanzieren, dass sie ihre nun richterlich für irrelevant erklärte Meinung von sich geben. Hinzukommt, dass Landrichter Pfotenhauer auf Seite 11 seines Urteils den Marburgern attestiert, dass ihre Behauptungen den „wissenschaftlichen Leistungen der Klägerin [Dr. Diefenbach] in Gänze“ nichts anhaben können, also irrelevant sind. Und damit hat er sicher recht. Immerhin ein Punkt, in dem er Recht hat.
Bleibt die Gesamtwürdigung, die ich an dieser Stelle als Anleitung zum Meinungskampf zusammenstelle (morgen gibt es dann ein Anwendungsbeispiel):
- Ausgangspunkt ist hier der Versuch, die wohl profilierteste Kritikerin der Gender Studies, Dr. habil. Heike Diefenbach als rechts, rechtsgerichtet, konservativ, was auch immer, Landrichter Pfotenhauer lässt es offen oder weiß es nicht, darzustellen, sagen wir daher, mit einem ideologischen Möglichkeitsraum in Verbindung zu bringen.
- Im nächsten Schritt sammeln Sie Textstellen, die Sie zuschreiben können, von denen Sie behaupten, X habe sie verfasst.
- Nehmen Sie die Textstellen zur Grundlage, um die Bewertung abzugeben, die Sie abgeben wollten, also rechts, rechtsaffin, rechtsgerichtet, konservativ, linksextrem was auch immer.
- Lassen Sie sich von der Bewertung auch nicht dadurch abbringen, dass sich die Textstellen, die sie gesammelt haben, alle als falsch erweisen, wie dies bei den Texten der Fall war, die Näser-Lather Dr. habil. Heike Diefenbach zugeschrieben hat.
- Suchen sie nach weiteren Texten, denn Texte sind Kommunikation und Kommunikation ist Netzwerkbildung, das hat Landrichter Pfotenhauer in seiner Lex „Pfotenhauer“ so bestimmt.
- Zeigen Sie, dass die Texte, von Rechten oder Populisten oder von wem auch immer gelesen werden, folgern Sie daraus eine Resonanz und bewerten Sie das Ganze, in einer teleologisch-zirkulären Weise als Beleg für die Richtigkeit ihrer Ausgangsunterstellung, auf deren Grundlage sie erst nach Lesern Ausschau gehalten haben.
Fertig ist die aktive [ideologische Ausrichtung einsetzen] Netzwerkbildung.
Die Lex „Pfotenhauer“ ist in einem Urteilstext unter dem Aktenzeichen 1 O 168/19 festgeschrieben. Es kann sich also jederzeit darauf berufen werden. Wir selbst werden, wie gesagt, morgen ein Beispiel für die Anwendung der Lex „Pfotenhauer“ geben.
Einstweilen ziehen wir uns zurück, um einerseits in schallendes Gelächter auszubrechen und uns andererseits mit Normalität zu umgeben, also mit nichtdeutschen Dingen, z.B. einem Kung Fu Film aus HongKong…
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