Und bis Du nicht gefügig, dann: Kindesentzug – Die Systematik des totalitären Staates

In Zuckmeyers Hauptmann von Köpenick geht es letztlich um eines der Mittel der Willkür, mit denen in totalitären Staaten Bürger drangsaliert werden: Arbeit bekommt nur, wer eine Aufenthaltsgenehmigung hat, eine Aufenthaltsgenehmigung erhält nur, wer einen Arbeitsplatz nachweisen kann.

Moderne Adaptionen dieser Willkür beginnen mit der Pflicht, sich zweimal pro Woche auf SARS-CoV-2 testen zu lassen, wie sie u.a. in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen besteht. Dass die Tests, die dazu in Sachsen-Anhalt zum Einsatz kommen, nicht nur vollkommen nutzlos sind, sondern darüber hinaus für Kinder gefährlich, selbst nach Angaben des Herstellers, das haben wir hier dargelegt. Bekanntermaßen gibt es in Deutschland neben der Testpflicht auch eine Schulpflicht. In Berlin etwa, ist die Schulpflicht in ein “Beschulungsrecht” für “junge Menschen” in §2 eingepasst:

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“(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.”

Den Rahmen für dieses Recht steckt §41 des Schulgesetzes von Berlin:

“(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen.”
[…]
§42: (1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
[…]
(4) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.”

Interessant wird das Ganze nun, wenn die Schulpflicht mit der Testpflicht kollidiert. Letzteres ist leicht möglich, denn die Heuchler in den Landesregierungen behaupten, die Testpflicht sei eigentlich gar keine Pflicht, denn niemand werde dazu gezwungen, sein Kind testen zu lassen. Ungetestete Kinder dürften dann eben nur nicht am Unterricht teilnehmen. Dadurch wird offenkundig ein Konflikt mit der Schulpflicht (und dem Beschulunsrecht von “jungen Menschen”) hergestellt, die Eltern / Erziehungsberechtigte verpflichtet, ihre Kinder in eine staatliche oder eine staatlich zugelassene Schule zu schicken, und zwar für 10 Schuljahre. Das Schwänzen von Schulunterricht wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt:

Wieder am Beispiel des Berliner Schulgesetzes, das stellvertretend für die Schulgesetze der Länder steht (§45):

“(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.”

In Paragraph 52, auf den hier verwiesen wird, ist übrigens die Pflicht von Schülern und Eltern festgelegt, an Schuluntersuchungen, die dem Infektionsschutz dienen, mitzuwirken. Eine Testpflicht wäre demnach leicht durchzusetzen, wenn man das wollte. Aber derzeit sind die Kultusminister darauf erpicht, die Mär der “Freiwilligkeit” zu verbreiten. Und natürlich enthält jedes Schulgesetz die Möglichkeit, Eltern, die die Schulpflicht ihrer Kinder nicht umsetzen, z.B. weil sie einen Test auf SARS-CoV-2 verweigern, entsprechend zu belangen. Im Schulgesetz von Berlin liest sich § 126 wie folgt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,



Wie löst man dieses widersprüchliche Geflecht aus:

  • Schulpflicht, die notfalls über Bußgelder und “Zwangszuführung” durchgesetzt wird;
  • Pflichttests, die zweimal pro Woche durchgeführt werden müssen, um am Unterricht teilnehmen zu können;
  • Behauptung, die Teilnahme an den Tests sei freiwillig?

Beginnen wir mit der Freiwilligkeit der Tests. Die institutionelle Scheinheiligkeit hat das folgende Aussehen:

Die Gutmenschen zwingen also kein Kind zum Test. Aber wer sich nicht testen lässt, der wird nicht zum Unterricht zugelassen. Schulbesuch wiederum ist verpflichtend. Wer sein Kind dem Unterricht fernhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Was passiert, wenn sich Eltern weigern, ihre Kinder testen zu lassen und sich zudem weigern, ihre Kinder aus der Schule abzuholen, weil sie ihrer Schulpflicht nachkommen wollen?

Ein Schreiben des Kultusministers von Hessen an Schulleiter im Main-Kinzig-Kreis gibt darüber Aufschluss, wir zitieren:

“Kommen die Erziehungsberechtigten den ihnen hier obligenden Pflichten nicht nach oder verweigern sie diese, sind sie darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall das Jugendamt zwecks Inobhutnahme des Kindes bzw. der/des Jugendlichen verständigt werden muss.”

Die deutliche Drohung im Schreiben des Kultusministers von Hessen, R. Alexander Lorz (CDU), die von Vertretern des Landkreises “Main-Kinzig” als “skurril” bezeichnet wird, sie stammt aus einer Passage, in denen Schulen mitgeteilt wird, wie sie reagieren sollen, wenn “Eltern sich […] weigern, ungeteste Kinder abzuholen, um die Beschulung zu erzwingen”. Man beachte die neuerliche Wende in der Willkür, denn die Institution, die Schulpflicht eingeführt hat und durchsetzen muss, sie ist die Institution, die einem “Erzwingen der Beschulung” durch Eltern entgegen tritt. Die Absurdität ist kaum mehr zu steigern. Wir sind nun soweit, dass Eltern, die der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit begehen und mit Bußgeld bedroht werden, dass dieselben Eltern, aber dann, wenn sie dieser Schulpflicht nachkommen wollen, mit Kindesentzug bedroht werden. Eine typische Konstellatio, wie man sie in totalitären Systemen regelmäßig findet, eine Konstellation, die nur aufgelöst werden kann, wenn Eltern gefügig sind oder weitere Mechanismen eingeführt werden, die gegen Eltern ins Feld geführt werden können, Kinderrechte zum Beispiel.

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, dann wird das Grundgesetz dahingehend geändert, dass Artikel 6 Absatz 2 wie folgt ergänzt wird:

“Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Überlesen Sie das ominöse “Wohl des Kindes” nicht. Kindeswohl ist schon jetzt die Kategorie, unter der alle Kindesentziehungen durch Jugendämter firmieren. Kindeswohl ist ein weitgehend undefinierter Rechtsbegriff, der von Jugendämtern und Familiengerichten sehr erfolgreich gegen Eltern eingesetzt wird. Folgen Sie uns auf einem Ausflug in die Welt des Kindeswohls und seine Instrumentalisierbarkeit im Zusammenhang mit: SCHULPFLICHT!

Dem Staat liegt das Wohl seiner Kinder am Herzen. Deshalb wacht eine ganze Armada, von den Sozial- und Jugendämtern über die Sozialpsychiatrischen Dienste bis hin zu den Amts- und Kinderärzten darüber, dass das Wohl der Kindlein nicht gefährdet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit dem Paragraphen 1666 ein langer Paragraph allein der Sicherung des Kindeswohls und dem Verhindern der Gefährdung desselben gewidmet.

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das ist starker Tobak, denn das, was ein Richter aus der Ferne seines zumeist beengten Zimmers an einem Amtsgericht, in dem er wahrscheinlich seinen täglichen Frust darüber, dass er es nur an ein Familiengericht und nicht etwa auf den Vorsitz einer Kammer an einem Landgericht geschafft hat, auslebt, als Kindeswohlgefährdung ansieht, ist eine offene Frage, die in einem erheblichen Missverhältnis zu den dramatischen Folgen der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung steht.

Was man als Kindeswohlgefährdung ansehen soll, ist vollkommen ungeklärt: Kindeswohl- und Kindeswohlgefährdung sind Begriffe, die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert werden. Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Und die Bestimmung von Kindeswohl erfolgt entsprechend über soziale Konventionen, darüber, was gerade als normale Erziehung und normales Aufwachsen von Kindern erachtet wird, als normale Erziehung, die das seelische, geistige und körperliche Wohl der Kinder nicht beeinträchtigt.

Es ist kaum möglich, noch mehr Vagheiten in die Bestimmung eines Rechtsbegriffs zu packen. Aber das ist gewollt, denn was würden all die Juristen machen, wenn sie sich vor Gericht nicht darüber streiten könnten, wie eine bestimmte Vagheit nun tatsächlich „vom Gesetzgeber“ gemeint sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass bereits „der Gesetzgeber“ keine Ahnung hatte, was er eigentlich mit „Kindeswohlgefährdung“ meint, ist zwar hoch, aber das ändert nichts daran, dass Richter, Anwälte, Juristen quer durch die Republik eine genaue Vorstellung dessen entwickeln, was „der Gesetzgeber“ gemeint hat.

Anders formuliert: Dem Kindeswohlgefährdungs-Missbrauch sind Tür und Tor geöffnet.

Das glauben Sie nicht?
Ein Beispiel.

In Deutschland herrscht Schulpflicht. Das mussten Eltern in Bayern erfahren, die im Mai 2018 vorzeitig und unter Aussparung des ominösen und nutzlosen letzten Schultages in Urlaub fahren wollten. Schulpflicht ist Schulpflicht hieß es damals. Wenn Horden von Schülern die Schule schwänzen, um sich zu ideologischen Bütteln einer PR-Agentur zu machen und gegen den angeblich menschengemachten Klimawandel zu demonstrieren, dann wird die Durchsetzung der Schulpflicht plötzlich ausgesetzt. Nicht einmal in Bayern sammelt die Polizei die Schulschwänzer ein. Anders ist es, wenn Eltern ihre Kinder zuhause beschulen wollen. Dann greift die Schulpflicht plötzlich wieder mit der ganzen Härte des Gesetzes, dann werden Strafverfahren gegen die Eltern angestrengt und von Amts wegen Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB mit dem Endziel, den Eltern ihre Kinder zu entziehen und in ein Kinderheim zu stecken, angestrengt.

Geht es um die Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern, die die Fähigkeit staatlicher Schulen, eine adäquate Bildung für ihre Kinder bereitzustellen, in Frage stellen, dann sehen sich die mutigen Eltern einer juristischen Einheitsfront gegenüber. Denn: Nur die staatliche Schulpflicht garantiert, dass Kinder zu mündigen Bürgern heranwachsen, die genau wissen, warum Rechtsextremismus schlecht ist, was Transsexualität ist, wie die Umwelt am besten zu schützen ist, dass der Klimawandel Menschen gemacht und Donald Trump böse ist. Die staatliche Schulpflicht garantiert weniger, dass die Schüler am Ende ihrer Schulzeit mathematische Grundkenntnisse besitzen, fehlerfrei schreiben können, sich eigenständig Informationen zu einem Thema besorgen können, sich ein eigenständiges Urteil auf Grundlage unterschiedlicher Quellen bilden können oder in den rudimentären Schlusstechniken der Logik, geschweige denn dem kritischen Denken bewandert sind.

Vielmehr produzieren staatliche Schulsysteme funktionale Analphabeten im großen Stil, sind sehr erfolgreich dabei, Jungen vom Weg auf weiterführende Schulen abzuhalten und haben ansonsten eine herausragende Kompetenz wenn es darum geht, Bildungstitel nach dem Kriterium der sozialen Ungleichheit so zu verteilen, dass die, die sich in der Bildungshierarchie unten befinden, auch unten bleiben.

Diese herausragenden Leistungen sprechen zwar nicht für Bildung, aber nach Ansicht von Richter Malkmus vom Amtsgericht Darmstadt für den staatlichen Erziehungsauftrag und vor allem dagegen, dass Kinder per Homeschooling dem staatlichen Zugriff entzogen werden. In seinem Bemühen deutlich zu machen, dass Kinder dem Staat und nicht etwa ihren Eltern zuzurechnen sind, hat sich dieser Amtsrichter zu Sätzen verstiegen, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss:

„Im Hinblick auf die nunmehr vorgetragenen Auswanderungspläne der Kindeseltern ist lediglich zu ergänzen, dass die Kindeseltern zwar grundsätzlich Freizügigkeit nach Art. 11 GG genießen, diese Freizügigkeit aber im Hinblick auf das Kindeswohl immer /pflichtgebunden/ ist. Dies bedeutet konkret, dass auch bei den Auswanderungsplänen der Kindeseltern immer zu überprüfen ist, ob hierdurch das Kindeswohl gefährdet wird, was hier der Fall ist.“

Das sind Sätze, die man heute wieder in Urteile an Amtsgerichten schreiben kann, ohne von seiner Position, für die man offenkundig nicht tauglich ist, entfernt zu werden. Faktisch hat Richter Malkmus mit diesen Zeilen den Eltern, deren einziges Vergehen darin besteht, ihre Kinder selbst unterrichten zu wollen, die Freizügigkeit gestrichen und ihre Auswanderungspläne nach Frankreich durchkreuzt.

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass diese unsäglichen Feststellungen des Darmstädter Amtsrichter Malkmus zwischenzeitlich vom OLG-Frankfurt aufgehoben wurden, denn im Gegensatz zu dem Amtsrichter konnten die dortigen Richter in Plänen, den „Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen“, keine Kindeswohlgefährdung erkennen. Daran, dass Richter Malkmus auch Jahre nach diesem Urteil und ganz aktuell versucht, „von Amts wegen“, den genannten Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten wollen, das Sorgerecht zu entziehen, hat dieses Urteil indes nichts geändert, es zeigt vielmehr, dass man seine Vendetta auch nach Aufhebung durch ein übergeordnetes Gericht unbehindert fortsetzen kann.

Dieses Beispiel macht mehrerlei deutlich:

Zum einen zeigt es, welche Möglichkeiten der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohlgefährdung“ bietet, um Eltern de facto die Freizügigkeit und das Sorgerecht zu entziehen, sie auf Linie zu zwingen oder auch nur dafür, dass sie etwas anders machen (wollen), zu bestrafen. Zum anderen zeigt der prozedurale Gang, Urteil beim Amtsgericht, Einspruch gegen das Urteil, Urteil des Oberlandesgerichts, dass es in Deutschland nur denen (noch) möglich ist, ihr Recht gegen den Staat durchzusetzen, die zum einen über genug finanzielle Ressourcen verfügen, um sich einen Anwalt leisten zu können und die Gerichtskosten zu tragen, denn das Urteil des Amtsgerichts ist auch dann vollstreckbar, wenn es angefochten wird, und die zum anderen über die Zeit und die Bildung verfügen, um sich mit dem staatlichen Gewaltapparat anzulegen.

Und nun nach diesem Beispiel die 1.000.000 Euro Frage: Was glauben Sie, wie lange es dauern wird, bis das “Kindeswohl” von Jugendämtern, Kultusministerien und anderen Institutionen instrumentalisiert wird, um gegen Eltern, die den Selbstest auf SARS-CoV-2 für ihre Kinder verweigern, der Pflicht ist, um am Unterricht teilnehmen zu können, vorzugehen, ihnen das Sorgerecht und die Kinder zu entziehen, um das Kindeswohl durchzusetzen, das darin besteht, beschult zu werden?



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