Bananenrepublik
Warum nicht einmal einen Beitrag mit einem Zitat von de.Wikipedia beginnen?
“Als Bananenrepublik werden Staaten bezeichnet, in denen Korruption bzw. staatliche Willkür vorherrschen…”
Willkür liegt dann vor, wenn Regelungen einmal so und einmal so angewendet werden, wenn Prinzipien al Gusto angewendet werden, also wenn z.B. ein Prinzip eingeführt wird, das eine Gleichbehandlung sicherstellen soll, nur um im nächsten Satz wieder außer Kraft gesetzt zu werden. Juristen und Politiker sind Spezialisten für diese Art von geistigem Durchfall. So hat der folgende Unsinn Eingang in das Grundgesetz gefunden:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Der hier formulierte Widerspruch lautet: Alle Menschen sind gleich bis auf die Fälle, in denen es dem Staat gefällt, sie ungleich zu behandeln. Und weil es noch nicht reicht, wird gleich noch das Individuum gegen das Kollektiv ausgespielt, denn wenn ein Nachteil für die Gruppe der Frauen oder der Männer gefunden wird, dann bedeutet dieser Nachteil ganz konkret für Frieda M. und Max F., dass sie diskriminiert werden. Das ist dann quasi Pech für sie: Sie werden einem höheren Guten, einer kollektiven Heilsvorstellung geopfert. Es ist wie im Ersten Weltkrieg, eine Einheit wird an der Südflanke als Kanonenfutter verheizt, damit an der Nordflanke ein Durchbruch gelingt. Und man kann von Individuen doch verlangen, dass sie diese kleinen Opfer für das, was der Zeitgeist als Heil der Gemeinschaft ansieht, zu bringen bereit sind – oder?
Ausgerechnet ein Berliner Amtsrichter war dazu nicht bereit, und er wollte Partout eines werden: Frauenbeauftragter in seinem Amtsgericht. Dieses Amt ist ihm jedoch verwehrt: weil er ein Mann ist. Das hat ihm der Präsident seines Amtsgerichts mitgeteilt und die Richter der 5. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, VRiVG Rüsch, RiVG Wangenheim, Ri’inVG Moebius und Ri’inVG Künkel-Brücher haben es bestätigt.
Wahlberechtigt und wählbar seien nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin nur weibliche Beschäftigte einer Dienstelle. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, denn nach “dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen”. Das stelle keine Diskriminierung dar und sei angesichts bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt. So habe “der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes Berlin” im Jahr 2012 “zwar ingesamt bei 58,4% gelegen; für die höheren Positionen (ab den Besoldungsgruppen A 16/R2/C3 bzw. den entsprechenden tarifvertraglichen Entgeltgruppen) sei aber nur eine Frauenquote zwischen 27,2 % und 33,4 % festzustellen. Nach dem LGG liege eine Unterrepräsentation von Frauen aber schon dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn in einer Einrichtung mehr Männer als Frauen beschäftigt seien”.
Das ist die Begründung des Urteils der Berliner Richter, die es bislang nur als Pressemitteilung gibt, weil die Richter so beschäftigt sind, dass sie die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht schreiben konnten.
Wie kann man das Urteil zusammenfassen?
Wenn Etwas als Nachteil von Frauen interpretiert werden kann, dann dürfen Männer diskriminiert werden.
- Nachteile von Frauen liegen dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind.
- Wenn in einer Besoldungsgruppe oder insgesamt in einer Behörde mehr Frauen als Männer beschäftigt sind, dann ist nach der nächstkleineren Einheit zu suchen, in der weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, um den entsprechenden Nachteil zu begründen.
- Wenn also 58,4% der Beschäftigten im höheren Dienst des Landes Berlin weiblich sind, dann ist dies nicht etwa ein Nachteil für Männer, sondern im Gegenteil, ein bedenklicher Zustand, wenn man sieht, dass nur zwischen 27,2% und 33,4% der Führungspositionen von Frauen besetzt sind. Unbeachtet bleibt dagegen die Tatsache, dass die als Hausmeister Beschäftigten fast durchweg Männer sind.
Zusammengefasst: Konkrete Männer müssen diskriminiert werden, wenn Nachteile der Gruppe der Frauen zugeschrieben werden können. Wenn es nicht möglich ist, Frauen in einem Bereich Nachteile zuzuschreiben, dann ist der Bereich so lange zu unterteilen, bis etwas entdeckt wird, das als Nachteil von Frauen interpretiert werden kann. In jedem Fall sind Männer zu diskriminieren.
Man müsste jetzt eigentlich fragen: Wo leben wir eigentlich, wenn Richter einen derartigen Unsinn von sich geben können, ohne dass sie Gefahr laufen, von Ihren Kollegen in der Kantine ausgelacht zu werden? Aber diese Frage bleibt einem im Hals stecken, wenn man sich etwas näher mit dem LGG, auf das sich die vier Musterjuristen der 5. Kammer des VG Berlin berufen, durchliest.
Musterjuristen sind die vier Fünftkämmerer, weil sie wie Hans Mustermann auf dem Personalausweis als Platzhalter von in ihrem Fall Richtern fungieren. Als solche plappern sie nach, was ihnen vorgegeben ist und trauen sich nicht, ein eigenes Urteil zu fällen. So merken sie nicht, dass die Gleichberechtigung aus dem Grundgesetz mit Nachteilen nichts zu tun hat und noch weniger merken sie, dass ungleiche Verteilungen nicht generell Nachteile begründen. Wäre dem so, man müsste nachträglich Frauen zum Selbstmord ermutigen oder Selbstmordquoten einführen, ob der Nachteile, die sich aus der Ungleichverteilung beim Selbstmord ergeben, die ja für deutsche Musterjuristen vom Schlage der Berlinger Fünftkämmerer, Anzeichen nicht vorhandener Gleichberechtigung sind.
Und würden die Fünftkämmerer denken und nicht nachplappern, dann kämen sie vielleicht auf die Idee, auch wenn es ihnen noch so fern liegen mag, dass Menschen mit eigenem Willen ausgestattete Wesen sind, weshalb es selbst Frauen möglich sein soll, Entscheidungen zu treffen und sich z.B. gegen eine berufliche Karriere zu entscheiden. Aber für die Fünftkämmerer sind Frauen keine willensbegabten Wesen, sondern eine Gruppe der Lemminge, die man auf ihrem Marsch durch die Besoldungsgruppen in die richtige Richtung befördern muss. Und jede Vorteilsgewährung durch Beförderung lässt sich leicht dadurch begründen, dass man sie als Resultat von angeblich vorhandenen Nachteilen darstellt.
In besagtem LGG findet sich u.a. die folgende Passage:
§ 13 Öffentliche Auftragsvergabe
(1)Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen, die einen Aufwand von mehr als
50.000 Euro erfordern, ist in den jeweiligen Vertrag die Verpflichtung des
Auftragnehmers aufzunehmen, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie in seinem Unternehmen durchzuführen sowie das
geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt werden.(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der
Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie, die Kontrolle der Durchführung, die Folgen der Nichterfüllung von
Verpflichtungen sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen zu regeln.
Das Land Berlin vergibt Aufträge ab 50.000 Euro an private Unternehmen also nur dann, wenn die privaten Unternehmen auch brav Frauenförderung betreiben. Das nennt man dann wohl das Berliner Modell der Gleichschaltung.
Bananenrepubliken sind durch Willkür und Korruption gekennzeichnet, und Korruption ist als Missbrauch einer Vertrauensposition durch Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung definiert. Das LGG schafft Möglichkeiten zur Vorteilsnahme, und es regelt die Vorteilsgewährung an die Industrie der Frauenförderer, die nur darauf warten, ihre sinnlosen Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen an das Unternehmen zu bringen.
Und alles unter den wachsamen Augen von Justitia, die offensichtlich in Deutschland die Seiten gewechselt hat und nicht mehr für Recht und Ordnung, sondern für Willkür und Sonderbehandlung steht, so wie es sich eben gehört, in einer Bananenrepublik.
P.S.
Zum Schluss: Der Biologismus, der in deutschen Verwaltungsgerichten herrscht und der in Gleichstellungsgesetzen niedergelegt ist, ist atemberaubend und basiert auf der Prämisse, dass eine Position, hier die Position des Frauenbeauftragten, es erfordere, anhand biologischer Merkmale zu diskriminieren, da die Position nur von einem Träger eines bestimmten Geschlechts korrekt ausgefüllt werden kann. Da die meisten Menschen die Ansicht teilen, dass Positionen nach Fähigkeiten und Kompetenzen vergeben werden sollten, um zu verhindern, dass unbrauchbare und nicht zur Ausfüllung der Position Befähigte auf die entsprechende Position gelangen, ist das Urteil aus Berlin in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert und kann entsprechend als analog zu einem biologisch determinierten Rassegesetz angesehen werden.
Es wirft zudem mindestens zwei Fragen auf: Wenn die Position des Frauenbeauftragen nicht nach Leistung und Kompetenz besetzt wird, sondern nach Geschlecht, was sind dann genau die Aufgaben, die der Positionsinhaber zu erfüllen hat?
Wenn die Berliner Richter der Ansicht sind, dass Merkmale wie Geschlecht und nicht Merkmale wie Kompetenz und Wissen zur Ausfüllung von Positionen befähigen, aufgrund welcher Merkmale sind sie dann auf ihrerseits auf ihre Position gelangt?
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Danke, dass Sie diesen Beitrag eines Vorposters aufgenommen haben.
Ich persönlich habe mich noch nie so weit von der Identifikation mit dem als deutscher Staatsbürger vom Staat entfernt gesehen. Insofern habe ich meine Meinung zum Staat – in Ausübung der eigentlichen Pflicht – vor äußeren Feinden zu schützen und im inneren eine Ordnung zu gewährleisten, die von ALLEN Mitbürgern getragen wird – entfernt gesehen.
Nun gut, ich habe gelernt, den Staat gibt es nicht, sondern nur eine Ansammlung von steuerverwaltenden und subvetionierenden Politikern, die wiederum gewählt werden, von den heilsgläubigen Wählervolk. Jeder für sich und alle für niemand. Die Marginalisierung der einzelnen Wählergruppen bis zum Transsexuellen, der ein drittes Klo in Berlin bekommt, ist kein Zufall.
Divide et Impera – wie der Lateiner sagt.
Eine kleine Spitze noch: Das Buch von Timo Verves (das verfilmt wird) das den größten Diktator aller Zeiten AH in die Gegenwart wirft, hält sich – ähnlich wie Akif Pirinci – seit Wochen in den Bestsellerlisten. Gemein sind beiden Büchern nicht die ideologien, gemein sind beiden Büchern, des Lesers unendlicher Wunsch, es möge jetzt doch einer auferstehen, der völlig egal welcher auch immer zu erwartenden Konsequenzen, Klartext spricht. Und die Klartexthemen sind wirklich jeden Tag unter den Kommentaren der Mainstreampresse zu lesen, die völlig konträr zum geschrieben Artikel stehen
Nicht gleich das Kind mit dem Bad ausschütten! Selbstverständlich gibt es den Staat. Leider herrschen falsche Vorstellungen von ihm. Er ist einfach ein mechanisches System, das nach Gesetzen, geschrieben und ungeschrieben, Memen, Richterrecht, Tabus, Machtansprüchen, Gruppeninteressen… reagiert. Er reagiert immer unterschiedlich, durch Zufälle und Launen beeinflußt. Es ist also ein lebendes System. Es ist ein Leviathan, das Ungeheuer, das alle Beteiligten schaffen und erhalten. Es zwingt sie, ihn zu erhalten.
Es ist nicht so, daß der Staat, diese Organisation, für die Bürger da ist. Es ist ein parasitäre Organisation, die sich von den Bürgern ernährt, von ihrer Energie, von ihrem Menschenmaterial. So wie sich ein Lebewesen aus seiner Umgebung ernährt, so ernährt sich das kybernetische System Staat von den Menschen wie auch andere Organisationen, beispielsweise mafiöse.
Erst wenn eine große Anzahl Menschen begreift, daß sich die Menschen gegenseitig gefangenhalten, gibt es Aussicht auf Besserung. Jede Beteiligung an diesem System, das über notwendige Grundfunktionen hinausgeht, muß als Verbrechen an Mitmenschen erkannt werden. Dazu muß die mechanische Grundstruktur der Organisation Staat wie die anderer parasitärer Gruppen dargestellt werden.
Carsten
—
Wasser auf dem Mars
http://ruthe.de/cartoons/strip_0911.jpg
Das ist einfach zu bekloppt!
Leider ist es überhaupt nicht bekloppt, sondern brutale Wirklichkeit.
Ich weise darauf hin, daß im nationalen Sozialismus mitnichten ganze Gesetzbücher umgeschrieben wurden, sondern Ausurteilungen erfolgten fortan lediglich in vorauseilendem Gehorsam der braunen Staatsmacht gegenüber mit dem bekannten Ergebnis- es war also die Justiz selbst, die nicht wie nach eigener Darstellung befehlsmäßig vergewaltigt wurde, sondern sich überaus opportunistisch verhielt aus freien Stücken- es ist nicht eine einzige Verfolgung eines Juristen wegen Unbotmäßigkeit bekannt.
Ein besonders widerwärtiges Beispiel ist der ehemalige MP BaWü’s Filbinger, der zwar übel von Hochhuth denunziert wurde und tatsächlich hat er anscheinend die ihm unterstellten Todesurteile nicht ausgestellt.
Es sollte allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß der Kerl FREIWILLIG Marinekriegsrichter wurde, womit jegliche Verbindung seiner Person mit dem Recht absurd wird und ein besonders widerlicher Charakter zutage tritt- es ist kein Zufall, daß die Meuterei 1918 in der Kriegsmarine stattfand und zur der Revolte führte, die den größenwahnsinnigen Kretin Wilhelm II zur Abdankung zwang- dieses Land verdankt Max von Baden mit seiner Verhinderung von unermeßlichen Blutbädern mehr, als es je zur Kenntnis nahm.
Die allermeisten sind nach 45 glimpflich davongekommen- wes Brot ich ess, des Lied ich sing.
Juristen gehören ganz traditionell zu den niederträchtigsten und feigsten Charakteren, die so ein Staatsunwesen aufzubieten hat. Zur steten Mahnung und ewigem Bedenken sind sie eigentlich diejenigen, die es besonders hart zu bestrafen gilt in Nürnberg 2.0
Sie sind am Vorabend des System- Zusammenbruchs nicht mehr sakrosankt: Nur ein toter Richter ist ein guter Richter!
Naja, geurteilt ist leicht, vor allem hinterher. Lesen Sie mal sein Buch. Dann werden Zusammenhänge und Gründe klarer.
https://archive.org/details/Wilhelm-II-Kaiser-Ereignisse-und-Gestalten
https://archive.org/download/Wilhelm-II-Kaiser-Ereignisse-und-Gestalten/WilhelmIi.Kaiser-EreignisseUndGestaltenAusDenJahren1878-19181922327S.ScanFraktur.pdf
Vielleicht gehen wir mal in den Time Tunnel und probieren, ob Sie das damals besser gemacht hätten.
Carsten
—
“Die Vereinigten Staaten haben seit Mitte der ’90er Jahre alles unternommen, um die internationalen Strukturen, die auf Frieden ausgerichtet sind, wie die OSZE, die Vereinten Nationen und andere, so aus den Angeln zu heben, daß von dieser Welt nichts anderes übrigbleibt als das amerikanisch bestimmte Faustrecht.”
Willy Wimmer
Nun mal langsam mit dem Juristenbashing. Das Berliner Verwaltungsgericht hatte letztlich eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das sich vor Jahren wortgleich geäußert hatte. Das BverfG ist leider oft ein politisch entscheidendes Gericht. In erster Linie ist es aber der GESETZGEBER, der diesen Mist verzapft hat, indem er solche Gesetze überhaupt egschaffen hat. Und der Gesetzgeber wird gewählt, nämlich von uns… Ergo: Politisch argumentieren und wählen gehen!
Es grüß
ein Jurist 😉
Sie sind wohl auch einer dieser Juristen, die sich kein eigenes Urteil erlauben und statt dessen innerhalb der Vorgaben entscheiden, wie falsch sie auch sein mögen. Das ist schade, denn die Kultur des Verschiebens der Verantwortung, der Gesetzgeber ist schuld, ist genau das, was den Weg in den Totalitarismus erst möglich macht. Und es ist nicht die Regel. Ich habe in meiner Zeit als Gerichtsreporter viele Richter kennengelernt, darunter waren tatsächlich welche, die sich ein eigenes Urteil erlaubt haben, und zuweilen gegen “den Gesetzgeber” entschieden haben, und wenn es nur mit einer Vorlage bei einem höheren Gericht war. Man kann also auch wenn der Gesetzgeber Schuld ist, auch als Richter seine Verantwortung über die Entscheidungen, die man trifft nicht einfach abschieben.
Was soll so ein armer Jurist denn nun machen? Nach Gesetz kriegt er Dresche, bei Abweichung kriegt er Dresche. Dann noch das Richterrecht, was irgendwann gnädig in Gesetze umgerubelt wird. Wieviele Gesetze gelten denn jetzt in Deutschland? Weiß keine Sau.
Minimale streng logische Gesetzgebung und alle halten sich dran. Alles andere ist Mist.
Carsten
—
“Die Briten haben den Krieg vorgezogen und sie haben ihn 1914 ja auch bekommen.”
Willy Wimmer
Ich nehme mal die Juristerei in Schutz. In meinen Augen haben Richter die Aufgabe, einen vorliegenden Fall zu entscheiden und zwar im Rahmen der vorgebenen Gesetze. Wenn sich Richter beginnen, gegen existierende Gesetze Urteile zu fällen, verlieren wir unsere Rechtssicherheit.
Die spannende Frage ist hier aber IMO gar nicht ob das im Rahmen eines Gesetzes ein Urteil gefällt wurde, sondern ob das Gesetz selbst (Grund-)gesetzwidrig ist. Sowas festzustellen ist aber nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts.
@”nachtwaechter”
@ Michael Klein
ich bin bekanntermaßen wie Michael der Auffassung, dass man letztlich nur dem eigenen Gewissen verpflichtet ist, auch oder gerade dann, wenn man seinen Job macht, aber “nachtwaechter” argumentiert aus den bestehenden Strukturen heraus, die nun einmal hierarchisch sind und von vielen Richtern als mit inhaltlichen Vorgaben verbunden interpretiert werden. Michael und ich (und viele andere Leute) würden aber sozusagen außerhalb der Strukturen stehen und fragen, welchen Sinn eine Hierarchie von Gerichtsbarkeiten hat, wenn jede, die unterhalb einer anderen angesiedelt ist, nach Vorgabe von übergeordneten entscheidet, denn dann kann man sich diese Hierarchie ja gleich ganz und dem Steuerzahler sehr viel Geld sparen. Wenn die verschiedenen Gerichtsbarkeiten nicht Korrektive füreinander sein können, ist die ganze Veranstaltung einfach nur eine, die SUGGERIEREN soll, dass die verschiedenen Instanzen eine kritische Abwägung und unterschiedliche Interpretationen erlauben und vornehmen, aber keine, die genau dies tatsächlich ermöglicht.
Es müsste eigentlich das Interesse von Richtern als Richter (aufgrund ihres Berufsethos) und Bürger (aufgrund der vom Steuerzahler zu tragenden Kosten des Systems)bei gleichzeitiger Verzichtbarkeit weiter Teile desselben) sein, Korrektive füreinander darstellen zu wollen und an der Interpretation von Gesetzestexten, die ja prinzipiell hinreichend auslegungsbedürftig und -fähig sind, aktiv und kritisch und kontrovers mitzuwirken, aber für viele Richter scheint es aus welchen Gründen auch immer schwierig zu sein, innerhalb der Strukturen gegen diese Strukturen zu handeln – genauso wie es anscheinend für viele Leute an Universitäten schwierig zu sein scheint, tatsächlich als Wissenschaftler zu handeln und nicht als Multiplikatoren irgendwelcher Ideologien.
Insofern bin ich zwar mit Michael nicht der Meinung, dass wir unser “Juristen-bashing” irgendwie beschränken sollten, aber wir gestehen “nachtwaechter” und prinzipiell natürlich zu, dass viele andere Berufsgruppen ein eben solches bashing verdient haben – und zumindest zum Teil bekommen sie das von uns ja auch.
Ich finde das letzte Argument das schlagendste: Wenn schon der Berliner Senat und seine PDS-KPD-SED-wie-auch-immer-die-sich-jetzt-nennen DDR-NAchlassverwalter diesen Femischeiss in (Grund-)gesetze zu giessen, dann kann man juristisch nichts machen, aber: Dass ein Mann diese Gesetze nicht umsetzen darf, das ist absolut unsinnig und in meinem Augen auch durch keinen Quoten-Frauenförder-oder-sonstigen-Unsinn halbwegs sinnvoll zu legitimieren. Wieso darf sonst völlig unproblematisch zu Recht ein männlicher Anwalt vor Gericht eine vergewaltigte Frau verteidigen gegenüber einem transsexuellem Richter und einer lesbischen Staatsanwältin ??? Das kann doch nach dieser Berliner Logik garnicht funktionieren, weil ja der transsexuelle Richter und die lesbische Staatsanwältin automatisch … ja was denn eigentlich ?!?
Ich finde das letzte Argument das schlagendste: Wenn schon der Berliner Senat und seine PDS-KPD-SED-wie-auch-immer-die-sich-jetzt-nennen DDR-NAchlassverwalter diesen Femischeiss in (Grund-)gesetze giessen, dann kann man juristisch nichts machen, aber: Dass ein Mann diese Gesetze nicht umsetzen darf, das ist absolut unsinnig und in meinem Augen auch durch keinen Quoten-Frauenförder-oder-sonstigen-Unsinn halbwegs sinnvoll zu legitimieren. Wieso darf sonst völlig unproblematisch zu Recht ein männlicher Anwalt vor Gericht eine vergewaltigte Frau verteidigen gegenüber einem transsexuellem Richter und einer lesbischen Staatsanwältin ??? Das kann doch nach dieser Berliner Logik garnicht funktionieren, weil ja der transsexuelle Richter und die lesbische Staatsanwältin automatisch … ja was denn eigentlich ?!?
Selbst wenn man damit einverstanden ist das nur Frauen das aktive Wahlrecht für den Gleichstellungsbeauftragten hat, sollte man doch spätestens an dem Punkt, an dem festgelegt wird das auch das passive Wahlrecht nur für Frauen gilt, mal den Verstand einschalten und sich fragen warum diese Tätigkeit nur von Frauen ausgeführt werden kann?
Wenn man diesen Schwachsinn auf Minsterposten übertragen würde…
Landwirtschaftsminster müssste ein Landwirt werden.
und Chef des BMFSFJ eine verheiratet Teenagermutter in Frührente?
..seien nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin nur weibliche Beschäftigte einer Dienstelle. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, denn nach “dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen”…
Wo steht es im Grundgesetz, dass Staat “faktische” Nachteile, die “typischerweise” Frauen betreffen durch “begünstigende” Regelungen ausgleichen DARF?
Wer legt die Definition der “faktischen” Nachteile fest? Wer besitzt Deutungshoheit über die Höhe des Umfangs “begünstigender” Regelungen?”
Und was zum Teufel, hat das Wort “typischerweise” im GG verloren?
Soweit ich weiß, steht im Grundgesetz dass kein MENSCH wegen Geschlecht, Rasse, Behinderung etc.. BENACHTEILIGT werden darf, von BEVORZUGUNG steht nichts drin.
Und der nächste Unsinn – natürlich Berlin..
“Unser Autor macht sich Sorgen um die Berliner Schüler. Von gleichgültigen und skrupellosen Politikern und Bürokraten würden sie nicht aufs Leben vorbereitet. Alles was auf sie wartet, ist eine Katastrophe.”
http://www.tagesspiegel.de/meinung/schulpolitik-in-der-hauptstadt-berliner-niveaulimbo/9874252.html
Der Artikel 3 des Grundgesetzes
wird im obigen Artikel UNVOLLSTÄNDIG zitiert.
Der hier ALLEIN RELEVANTE und alles entscheidene Absatz 3 ist weggelassen
🙁 🙁
WARUM???
Ist das etwa Absicht??
Art 3 GG lautet vollständig:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (blabla)
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(gilt nur im Ehe-/Famlienrecht und ist allein darin auch sinnvoll)
Und jetzt kommt’s:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Erwähntes LGG differenziert “wegen des Geschlechtes”.
Das Gesetz ist somit eindeutig verfassungswidrig.
Warum der Kläger nicht
Verfassungsbeschwerde einlegt,
wird wohl (wie komischerweise immer in diesen Fällen) sein süßes Geheimnis bleiben.
Jurist
Leider war ich ein paar Tage netzlos aushäusig, so daß ich mich nicht mehr einmischen konnte.
Sehr bedenkenswert, was Jurist da sagt!
Wir müssen uns nämlich vor Augen halten, warum der unsinnige Zusatz in Abs. 2 eingefügt wurde: Er wird nämlich als Gleichstellungsauftrag interpretiert!
Auf die Schnelle empfehle ich:
http://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/Brosius-Gersdorf/Materialien/Vortraege_Stellungnahmen/Brosius-Gersdorf_Frauenquote.pdf
Sowie die zahlreichen Schriften der Radikalfeministin Ute Sacksofsky (bitte googelt selbst), die die erste Anlaufadresse des BMFSFJ in Rechtsfragen ist.
Leider geht die Diskussion nur noch darum, daß der Abs.3 sich dem Abs 2 unterordnet, insofern ist gar nichts eindeutig, verehrter Jurist!
Auf jeden Fall ist die Diskussion um Art. 3 einen extra Artikel wert, denn mM nach soll er dazu verwendet werden, alle möglichen feministischen Ungeheuerlichkeiten durchzusetzen.
Ich wäre dem Juristen dankbar, wenn er dazu ausführlich verlinken würde auf den aktuellen Stand der Diskussion in der Jurisprudenz.
Die Tendenz ist unverkennbar, nunmehr die Äquivalenz von ‘Gleichstellung’ mit ‘Gleichberechtigung’ juristisch zu zementieren.
Hier noch eine Sacksofkysche Delikatesse:
Da der Link nicht mehr steht, hier der Originaltext:
Campus Westend • RuW • Grüneburgplatz 1 • 60323 Frankfurt am Main
Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A.
(Harvard)
Goethe-Universität Frankfurt am Main
Postfach 11 19 32, D-60054 Frankfurt am Main
Fachbereich Rechtswissenschaft
Institut für öffentliches Recht
Telefon +49 (0 69) 7 98 – 3 42 85
Telefax +49 (0 69) 7 98 – 3 45 13
E-Mail Sacksofsky@jur.uni-frankfurt.de
Sekretariat.Sacksofsky@jur.uni-frankfurt.de
http://www.jura.uni-frankfurt.de/sacksofsky/
10. Mai 2011
Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
gemeinsam mit dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zu dem
– Entwurf eines Gesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung von
Aufsichtsräten, BT-Drucks. 17/3296
– Antrag: Quotenregelung für Aufsichtsräte und Vorstände gesetzlich
festschreiben, BT-Drucks. 17/4683
– Antrag: Geschlechtergerechte Besetzung von Führungspositionen in der
Wirtschaft, BT-Drucks. 17/4842
Der Gesetzentwurf wie auch die beiden Anträge beabsichtigen, eine stärkere
Beteiligung von Frauen in Führungspositionen der Wirtschaft durchzusetzen. Die
Stellungnahme wird sich damit aus verfassungsrechtlicher Perspektive
auseinandersetzen und einige Punkte für die Ausgestaltung anmerken.
I. Zur Bedeutung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
Mit einem Gesetz zur stärkeren Beteiligung von Frauen in Führungspositionen in der
Wirtschaft entspricht der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz
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2 GG. Dieser Verfassungsauftrag verpflichtet den Staat, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Über die Fakten besteht
Einigkeit: Frauen sind in Führungspositionen in der Wirtschaft in Deutschland bei
weitem unterrepräsentiert. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten kaum geändert.
Es besteht daher dringender Handlungsbedarf. Durch ein Gesetz, das eine stärkere
Beteiligung von Frauen verlangt, verfolgt der Gesetzgeber nicht nur ein legitimes Ziel
des Gemeinwohls, sondern er setzt ein ihm verfassungsrechtlich aufgegebenes Ziel
um. Die Legitimation für ein solches Gesetz ist von erheblichem
verfassungsrechtlichem Gewicht.
Die Bindungskraft aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG reicht allerdings nicht so weit, den
Gesetzgeber zum Erlass eines solchen Gesetzes unmittelbar zu verpflichten. Der
Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG belässt dem Gesetzgeber den
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welcher Defizite im Bestehen
tatsächlicher Gleichberechtigung er sich in welcher Weise und in welcher Reihenfolge
annehmen will. Nur in den allerseltensten Fällen kann ein objektiver
Verfassungsauftrag unmittelbar zu Handlungspflichten für den Gesetzgeber führen.
Die Verfassung ist lediglich Rahmenordnung, innerhalb derer sich der politische
Prozess entfalten kann. Dies ist elementarer Bestandteil des demokratischen
Systems. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG legitimiert zwar ein Gesetz zur
geschlechtergerechten Besetzung von Führungspositionen in der Wirtschaft, erzwingt
es aber nicht.
II. Vereinbarkeit mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Ein solches Gesetz widerspricht nicht dem Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG,
Menschen wegen des Geschlechts zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Zwar greift
ein Gesetz, das unmittelbar an das Merkmal Geschlecht anknüpft, in das
Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ein, doch ist dieser Eingriff
gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung
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an, dass insbesondere das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG Eingriffe
rechtfertigen kann. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Unterrepräsentation
von Frauen in diesem Bereich, ist daher eine Rechtfertigung gegeben.
III. Vereinbarkeit mit Grundrechten der Unternehmensträger
Ein Gesetz zur Durchsetzung einer Mindestquote von Frauenbeteiligung widerspricht
nicht Art. 14 GG. Das Anteilseigentum und das Eigentum der Unternehmensträger ist
unzweifelhaft von Art. 14 GG geschützt. Doch unterliegt das Eigentum auch der
Sozialbindung, in der die Befugnis des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, Inhalt
und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Daher hat das
Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Befugnis des Gesetzgebers zur
Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter ist, „je mehr das Eigentumsobjekt in
einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht“. Dies ist gerade beim
Anteilseigentum grundsätzlich der Fall, da „die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse
des Anteilseigentümers rechtlich durch die Anteilseignerversammlung als Organ der
Gesellschaft vermittelt sind“ (BVerfGE 50, 290, 340, 343). Die Einführung einer
Frauenquote genügt den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Denn ein
solches Gesetz verfolgt ein legitimes Ziel, ist grundsätzlich geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne (eine abschließende Beurteilung ist erst möglich,
wenn die genaue Ausgestaltung feststeht, dies ist bei den beiden Anträgen noch nicht
der Fall).
Insbesondere kann der gesetzgeberischen Anordnung einer festen Mindestquote für
Frauen nicht entgegengehalten werden, sie sei nicht erforderlich, weil zunächst
flexible Quoten, wie sie auch in der Diskussion sind, als weniger stark eingreifendes
Instrument eingesetzt werden müssten. Alternative Maßnahmen können die
Verhältnismäßigkeit nur dann in Frage stellen, wenn sie gleich geeignet sind. Flexible
Quoten sind aber weniger geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen; auf freiwilliger
Basis hätten die Unternehmen schon längst einen höheren Frauenanteil erreichen
können.
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Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erhält das gesetzgeberische Anliegen
dadurch zusätzliches Gewicht, dass Studien zeigen, dass Diversität in Gremien zu
einem höheren Unternehmenserfolg führt.
Als weitere Grundrechte der Unternehmensträger könnten die Vereinigungsfreiheit
aus Art. 9 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein. Bei einigen dieser Grundrechte
ist dies aber umstritten. Selbst wenn man die genannten Grundrechte für einschlägig
hält, wäre ein Eingriff in diese gerechtfertigt. Denn sie stellen keine höheren
Rechtfertigungsanforderungen als der Eingriff in die Eigentumsgarantie. Eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung käme daher nicht zu anderen Ergebnissen.
IV. Zur Ausgestaltung
Bei der Ausgestaltung der Frauenquote sollte man allein eine Mindestquote von
Frauen im Gesetz anordnen. Eine Mindestquote für beide Geschlechter, wie sie der
Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion der Grünen vorsieht, ist abzulehnen. Die
Legitimation für gesetzgeberisches Handeln besteht allein darin, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern und
bestehende Nachteile zu beseitigen. Hierfür ist eine Mindestquote für Männer nicht
erforderlich; sie ist nicht einmal sinnvoll. Von einer solchen Regelung ist dringend
abzuraten.
Wie hoch der Gesetzgeber eine Mindestquote für die Beteiligung von Frauen in
Aufsichtsräten vorsieht, ist verfassungsrechtlich kaum determiniert. Eine Höhe von 40
Prozent erscheint jedenfalls angemessen. Problematisch ist hingegen eine
Mindestquote von 50 Prozent. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nicht,
Ergebnisgleichheit zu gewährleisten, sondern die Hindernisse für die Durchsetzung
tatsächlicher Gleichberechtigung zu beseitigen. Diesem Auftrag ist mit einer
substantiellen Mindestquote genügt.
Ob man eine Präsenz von Frauen über die Aufsichtsräte hinaus auch für den
Vorstand eines Unternehmens sicherstellen will, ist eine Einschätzung, die der
Gesetzgeber zu treffen hat. Aus der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit ist
eine geschlechtergerechte Beteiligung von Frauen auch in Vorständen
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wünschenswert; andererseits sind die Chancen der Akzeptanz für das
Kontrollgremium Aufsichtsrat deutlich höher einzuschätzen.
Um den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu genügen, ist eine gewisse
Übergangsfrist und gegebenenfalls eine zeitliche Staffelung erforderlich, damit es für
Unternehmen auch zumutbar ist, diese Mindestquoten zu erfüllen. Der
Gesetzentwurf, der bis 2015 eine Mindestquote von 30 Prozent und ab 2017 eine
Mindestquote von 40 Prozent vorsieht, entspricht diesen Anforderungen.
(Prof. Dr. Ute Sacksofsky)
An anderer Stelle doch noch gefunden:
http://www.math.uni-augsburg.de/stochastik/pukelsheim/2013Berlin/Stellungnahme-02-Sacksofsky.pdf