Am 4. November haben wir einen Beitrag veröffentlicht, in dem wir darauf hingewiesen haben, dass Bundesministerin Wanka die Ressourcen des Bildungsministeriums missbraucht, um Parteipolitik zu betreiben. Dadurch verstößt sie, so haben wir weiter dargelegt, gegen das Neutralitätsgebot, das das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. Dezember 2014 (2 BvR 2/14) wie folgt dargestellt hat:
“Mitglieder der Bundesregierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen die Pflicht zu strikter Neutralität (4.). Das Neutralitätsgebot gilt, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt (5.). Geltung und Beachtung des Neutralitätsgebots unterliegen bei Äußerungen von Bundesministern uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (6.)”
Die Begründung ist eine heftige Ohrfeige für die Bildungsministerin, die ihr Ministerium als Privatbesitz zu betrachten scheint, dessen Ressourcen von ihr nach Belieben genutzt werden können.
Dazu schreibt der zweite Senat des Bunderverfassungsgerichts:
“Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 -).”
Damit Frau Wanka auch versteht, was hier steht, führen die Richter des Zweiten Senats weiter aus:
“Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar unterbleibt im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf das Ministeramt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin mit der Verbreitung dieser Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch genommen, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.”
Minister können die Ressourcen ihres Ministeriums also nicht nach Belieben und für parteipolitischen Wettbewerb einsetzen. Deshalb muss die Pressemitteilung von der Internetseite des BMBF entfernt werden. Soweit die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die sich hoffentlich insofern verbreiten wird, als der Tenor der Anordnung Ministern und anderen Angestellten des Staates deutlich machen sollte, dass sie ihre Position nicht für politische Agitation missbrauchen dürfen. Sie sind als Angestellte des Volkes allen Bürgern verantwortlich und nicht nur denjenigen, die ihnen ideologisch gerade in den Kram passen.
Vielen Dank an Kommentator Striesen, der uns auf die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat.
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Wenn Politiker jedoch öffentlich postulieren, dass es in ihrem moralischen Ermessen liege, ob sie Gesetze einhalten wollen oder nicht, dann ist das der erste Schritt zur Zerstörung des Rechtsstaats. Die logische Folge der Willkür von Angela Merkel ist die Rückkehr des Polizeistaats auf deutschem Boden.
Diesen hier befindlichen Kommentar, empfinde ich als viel zu weich – zu vorsichtig, zu rücksichtsvoll, zu unangemessen, also nicht ausreichend verhältnissmäßig formuliert. Da ich jedoch nicht in der aktuellen Rechts- und Unrechtssprechung beziehungsweise -praxis stecke, verzichte ich auf die weckwirksameren Worte, die meiner Meinung angemessener nötig wären.
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Weil das angeprangerte Denken und Handeln kein Einzelfall ist, welches sich noch auf wenige entgleisende Personen beschränken lässt, sei folgendes Führungsbeispiel zitiert, welches man in einem auf vorauseilenden Gehorsam gedrillten System ohne Übertreibung als indirekte Handlungsanweisung bezeichnen muss:
Diesen hier befindlichen Kommentar, empfinde ich als viel zu weich – zu vorsichtig, zu rücksichtsvoll, zu unangemessen, also nicht ausreichend verhältnissmäßig formuliert. Da ich jedoch nicht in der aktuellen Rechts- und Unrechtssprechung beziehungsweise -praxis stecke, verzichte ich auf die weckwirksameren Worte, die meiner Meinung angemessener nötig wären.
“Minister können die Ressourcen ihres Ministeriums also nicht nach Belieben und für parteipolitischen Wettbewerb einsetzen.”
Wetten, daß sie genau das machen!? Nur darf das Belieben eben nicht aufallen.
“Zwischenzeitlich ist unsere Argumentation – auf welchen Wegen auch immer – beim Bundesverfassungsgericht angekommen und dort bestätigt worden”
Nach meiner Information hatte die AFD diesbezüglich eine einstweilige Verfügung beim BVG beantragt (denn wo kein Kläger ist auch kein Richter).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-080.html
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverfg-wanka-muss-pressemitteilung-rote-karte-fuer-die-afd-von-homepage-ihres-ministeriums-entfernen
Das war uns schon klar, nur ist das nicht die Antwort auf die Frage nach dem Weg…