Das Dritte Reich und die Berliner Republik: Vergangenheit und Gegenwart sind eins?!
Früher:
„Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet.“
Heute:
„Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Hassrede und rassistische Hetze können jede und jeden aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamieren. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfernen.“
Früher:
„Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief, Post-, Telegraphen- und Fernmeldegeheimnis und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig“.
Heute:
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt,
4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen im Inland speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet und 6. sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder sperrt.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme im Inland dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
Und:
„Gegen heftige Kritik aus der Opposition hat die Große Koalition das Gesetz zur Überwachung von Messenger-Diensten auf Smartphones durch den Bundestag gebracht. Die Neuregelung sieht vor, dass die Kommunikation bei Diensten wie WhatsApp künftig vor der Verschlüsselung abgehört oder mitgelesen werden kann. Dazu dürfen Ermittler auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses heimlich eine Schnüffelsoftware auf das Handy des Verdächtigen laden. Außerdem wird mit dem Gesetz die Online-Durchsuchung von Computern ausgeweitet, die bisher nur in begrenztem Umfang zur Terrorbekämpfung zulässig ist.“
Das Gesetz dazu: Ein Beispiel dafür, wie man heute die Beseitigung von Grundrechten in juristischem Kauderwelsch versteckt.
Früher:
Anlass für die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, vom 28. Februar 1933, aus der oben zitiert wurde, war der Reichstagsbrand. Es bedurfte des Vorwands eines brennenden Reichstags, um die Freiheitsrechte der Bürger abzuschaffen. Natürlich diente die Abschaffung der Freiheitsrechte ausschließlich dazu, die Bürger zu schützen, vor kommunistischen Gewaltakten damals.
Heute:
Anlass für die Gesetzesänderung, die das Ausschnüffeln privater Kommunikation durch Staatsvasallen, die sich dafür hergeben, und die Installierung von Staats-Trojanern auf privaten Computern und Smartphones erlaubt, ist es „, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten“, bzw. Hatespeech und Fake-News, durch die Deutschland in seiner Existenz gefährdet zu sein scheint, zu verhindern.
Früher:
Man benötigte einen handfesten Anlass (Reichstagsbrand), der in der Realität einen Niederschlag gefunden hat, um Freiheitsrechte abzuschaffen.
Heute:
Es reichen erfundene oder phantasierte oder verwaltungstechnische Anlässe, um Freiheitsrechte abzuschaffen.
Was hat sich also geändert?
Diejenigen, die Deutsche manipulieren und um ihre Freiheitsrechte bringen wollen, sind heute unverfrorener als früher.
Was kann man daraus schließen:
Für alle, die schon immer wissen wollten, wie so etwas, wie das Dritte Reich geschehen konnte, wie es sein konnte, dass eine Weimarer Demokratie zu einem totalitären Staat umfunktioniert wurde: So.
So wie es derzeit in kleinen Schritten geschieht, so ist es auch in den Jahren 1933ff erfolgt. Hanebüchene Begründungen wurden erfunden, den Bürgern erzählt, ihre Sicherheit und der Fortbestand des Staates stehe auf dem Spiel. Und dann wurden die Freiheitsrechte beseitigt: Früher wie heute.
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Der Führer schützt das Recht – Merkel / Maas schützt das Recht.
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“Was hat sich also geändert?”
Unverfrorener sind sie, aber die “Deutschen” sind auch viel verblödeter und indoktriniert als früher, glückliche Sklaven, die ihren Besitzern fast alles durchgehen lassen.
Wird nicht mehr lange dauern, bis etwas in dieser Richtung passiert:
“Gesetz zur Beseitigung der Not der noch nicht so lange hier Lebenden”
Art. 1: Bundesgesetze können, außer in dem im Grundgesetz vorgesehenen Verfahren, auch durch die Bundesregierung beschlossen werden.
Art. 2: Die von der Bundesregierung beschlossenen Bundesgesetze können von dem Grundgesetz abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Bundestags und des Bundesrats oder die Gliederung des Bundes in Länder als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Bundespräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3: Die von der Bundesregierung beschlossenen Bundesgesetze werden von der Bundeskanzlerin ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Art. 4. Verträge des Bundes und der Europäischen Union mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Bundesregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Nun, die Kommunikation im “dritten Reich” war eine andere als heute. Ansonsten:
“Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen”.
Trump wurde nicht gewählt, weil “Fake News” im Spiel waren, sondern der “überpigmentierte” Vorgänger nur “Schei..” in seiner Regierungszeit gebaut hat!
“Es reichen erfundene oder phantasierte oder verwaltungstechnische Anlässe, um Freiheitsrechte abzuschaffen.”
Richtig, aber der Reichstagsbrand war kein “erfundener oder phantasierter” Anlass, sondern Realität. Also waren die Massnamen seinerzeit richtig und wichtig.
Das ganau ist das Argument im Text, dass man früher noch handfeste Vorwände haben musste, während es heute reicht, Dinge zu phantasieren.
Dessen ungerachtet war die Notverordnung von 1933 nicht in Ordnung. Es ist NIE in Ordnung, wenn man ein Staat die Freiheit seiner Bürger einschränkt.
Das Dritte Reich erhält zu viel Aufmerksamkeit.
Ausgenommen vom versprochenen Schutz sind die weiße Hautfarbe, die Altbürger, die christliche Religion, der heterosexuelle Mann, die traditionelle Familie und vermutlich noch einiges.
Wer die Bibel in Urin taucht gilt als Künstler, wer den Koran fallen lässt muss sich wegen Hetze gegen Minderheiten vorführen lassen.
Jeden Monat wird das Klima heißer. Ich kann den Brandgeruch schon riechen.
Der Generalmajor a.D. wird gewiss über das neue Gesetz jubeln!
http://www.epochtimes.de/politik/welt/verleumdung-im-internet-youtube-video-vom-generalmajor-geloescht-schultze-rhonhof-erstattet-anzeige-beim-staatsanwalt-a2151500.html
Der Beweis:
Man beachte den identischen Adler als sog. Hoheitszeichen!!!
LG
Vor sieben Jahren durften selbst Bundesrichter noch frei denken und reden:
“Bundesverfassungsrichter Masing Meinungsfreiheit ist keine Frage der Meinung
„Die Vorstellung, illegale Meinungen müssten verboten werden, greift um sich“, sagt Bundesverfassungsrichter Johannes Masing. Und wendet sich gegen die Annahme, hier könne abgewogen werden: Es sei keine gute Tat, rechtsradikale Demonstrationen zu verhindern.”
Weiter: http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/bundesverfassungsrichter-masing-meinungsfreiheit-ist-keine-frage-der-meinung-11053751.html