Deutschland ist ein Unrechtsstaat

– und zwar ganz offen.

Wie sehr man sich schon daran gewöhnt hat!

In Berlin gibt es die Humboldt-Universität, der ein Präsident vorsitzt, der sich weigert, die Briefe von Kollegen zu beantworten.

An derselben Universität gibt es einen Studiengang “Gender Studies” und ein Zentrum für Gender Studies, die auf eine Art und Weise geschaffen wurden, die mindestens als suspekt bezeichnet werden muss, solange die gerichtliche Klärung, die Hadmut Danisch im Hinblick auf das Zustandekommen beider angestrengt hat, nicht den Verdacht bestätigt, dass es sich hier um einen bewussten Verstoß gegen geltendes Recht handelt.

Derselbe Präsident, der nicht mit Kollegen sprechen will und nichts dazu beiträgt, um die Umstände, unter denen die Gender Studies an der Humboldt Universität ins Leben gerufen wurden, zu klären, hat ganz offensichtlich kein Problem damit, Dienstherr eines Profx zu sein, das ganz offen zu Straftaten aufruft.

Bewusst gegen geltendes Recht, nämlich das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, wird im Rahmen des Professorinnenprogramms verstoßen. Wir haben in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beispiele dafür, wie männliche Bewerber im Rahmen von universitären Ausschreibungen getäuscht und geprellt werden, zusammengestellt.

Daran, dass Deutschland ein Unrechtsstaat ist, gibt es entsprechend keinen Grund zu zweifeln.

Wozu soll man also den Anschein noch aufrecht erhalten?

Wozu so tun, als wollte man dem, was kodifiziertes Recht ist, tatsächlich entsprechen?

Wozu so tun, als wollte man beim Durchsetzen des als politischen Willen bezeichneten Eigennutzes einer “kleinen Gruppe von Fanatikern”, wie Walter Krämer geschrieben hat, Anstand und Würde wahren?

Entsprechend hat die Hochschule Wismar mit der ganzen Gerechtigkeitsmimikry aufgehört und beschlossen, den Verstoß gegen geltendes Recht, den das Professorinnenprogramm darstellt, ganz offen zu betreiben.

Wir zitieren:

Wismar_PP1An der Hochschule Wismar ist im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm II) zum WS 2015 folgende Professur, vorbehaltlich der Stellenzuweisung, zu besetzen:

W2 „Kommunikationswissenschaften, insb. sprach- und kommunikationswissenschaftliche sowie medienpsychologische Grundlagen“

Die Stellenausschreibungen dienen der Erstberufung von Frauen. Frauen sind auch gemäß § 4 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes M-V ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.

Der Plural “Stellenausschreibungen” erklärt sich so:

An der Hochschule Wismar ist im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm II) zum WS 2015 folgende Professur, vorbehaltlich der Stellenzuweisung, zu besetzen:

W2 „Kunststofftechnik/Werkstoffe“

Die Stellenausschreibungen dienen der Erstberufung von Frauen. Frauen sind auch gemäß § 4 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes M-V ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.

Arne Hoffmann hat vor einigen Tagen auf ein Urteil aus Kanada hingewiesen, ein Urteil, in dem eine Richterin zu der folgenden Schlussfolgerung kommt:

“I accept it constitutes adverse treatment to be told that you cannot apply for a job because of your gender,” she wrote. “There is an innate harm in communicating to people that they are less worthy, less qualified and less desirable for employment because of prohibited grounds for discrimination.”

Man sieht, in Kanada wird geltendes Recht auch durchgesetzt und Verstöße werden geahndet, d.h., Ausschreibungen die auf Bewerber eines Geschlechts beschränkt sind, sind unrechtmäßig.

Auch in Deutschland gibt es eigentlich ein Gesetz, mit dem Diskriminierung verhindert werden soll, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das nicht zuletzt die Legitimation für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes darstellt.

In diesem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz heißt es gleich in §1:

“Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.”

Und in §2 Absatz 1 geht es wie folgt weiter:

Wismar_PP2“(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1.die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg…”

Die Universität Wismar schreibt Stellen aus, die “der Erstberufung von Frauen” dienen. D.h. Männer sind von einer Bewerbung und einer Berufung generell ausgeschlossen. Männer werden aufgrund ihres Geschlechts und bei “Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbständiger … Erwerbstätigkeit” benachteiligt. Und gemäß §2 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes ist diese Benachteiligung “unzulässig”.

Es gibt sie dennoch.

Regelmäßig.

Immer dann, wenn eine Ausschreibung im Rahmen des Professorinnenprogramms erfolgt.

Bislang hat man kunstvoll versucht, den Verstoß gegen §2 Absatz 1 und §1 des AGG zu verschleiern und Männer zu täuschen. Das Neue an den Ausschreibungen aus Wismar besteht darin, dass die Verantwortlichen (so dämlich sind) ganz offen (zu) schreiben, dass sie nur Frauen berufen werden und sich entsprechend nur Frauen bewerben brauchen.

Soviel zur Behauptung, die Auswahl geeigneter Bewerber für Professuren erfolge anhand der Leistungen und der Eignung der Bewerber, so dass gewährleistet ist, dass der beste Bewerber die ausgeschriebene Position erhält.

Dieser Täuschungsversuch kann ebenso wie all die anderen verbalen Verrenkungen, die bislang im Rahmen des Professorinnenprogramms durchgeführt wurden, aufgegeben werden, und das Professorinnenprogramm kann nunmehr als das beschrieben werden, was es tatsächlich ist:

Ein Prostitutionsprogramm für Willige, denn nicht der beste Bewerber wird im Rahmen des Professorinnenprogramms berufen, sondern die willigste Bewerberin, die Bewerberin, die nichts dabei findet, sich für ein Programm zu verkaufen, das gestartet wurde, um Männer zu diskriminieren und Wissenschaft zur Hure der Politik zu machen.

Überraschend ist dies alles nicht, denn ginge es um Meritokratie an Universitäten, Gender Studies und alle ihnen verwandten Bereiche wären gar nicht vorhanden.

Der bewusst im Rahmen des Professorinnenprogramms herbeigeführte Rechtsbruch spielt mit der normativen Kraft des Faktischen, mit der Hoffnung, dass geschaffene Tatsachen, wie z.B. das physische Vorhandenseins eines Lehrstuhlinhabers für Gender Studies auch dann, wenn es das erste Urteil ergangen ist, das die Unrechtmäßigkeit des Professorinnenprogramms klarstellt, Bestand haben werden, dass mit anderen Worten, niemand versuchen wird, all die mittelmäßigen Nutznießerinnen des Professorinnenprogramms von ihren Positionen zu entfernen.

Es sollte selbstverständlich sein, dass dann, wenn richterlich festgestellt wurde, dass das Professorinnenprogramm gegen geltendes Recht verstößt, die Nutznießerinnen des Programms ihre unrechtmäßig erreichten Positionen räumen müssen.

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