HomeIdeologieIndoktrinationWissenschaftliche Multiplikatoren: Wenn vermeintliche Wissenschaftler die Sache der Regierung erledigen
Oktober 8, 2013
Wissenschaftliche Multiplikatoren: Wenn vermeintliche Wissenschaftler die Sache der Regierung erledigen
Der sogenannte Jungenbeirat, den das Bundesministerium für FSFJ ins Leben gerufen hat, war auf ScienceFiles schon wiederholt Thema. Entsprechend interessiert waren wir, als uns ein Beitrag von Michael Meuser und Sylka Scholz im BZgA Forum Sexualaufklärung und Familienplanung auf den Tisch gekommen ist, der mit “Jungen zwischen tradierten Männerbildern und neuen Herausforderungen. Erfahrungen aus dem Beirat Jungenpolitik” überschrieben ist.
Der Beitrag ist (1) weitgehend inhaltsleer und kann in zwei Sätzen wie folgt zusammengefasst werden: Die Welt ändert, sich, und Jungen versuchen, ihre Individualität in einer sich änderenden Welt zu bestimmen. (2) Der Beitrag ist entlarvend, lässt sich ihm doch deutlich die Agenda entnehmen, die hinter dem Jungenbeirat steht. (3) Der Beitrag ist an methodischer Armseligkeit kaum zu überbieten, was besonderes darin deutlich wird, dass “sechs männliche Jugendliche … die Vielfalt unterschiedlicher Lebenswirklichkeiten von Jungen” (Meuser & Scholz, 2013, S.7) repräsentieren sollen und ansonsten Ergebnisse aus “Fokusgruppendiskussionen” verabsolutiert werden. (4) Der Beitrag ist ein Beispiel dafür, dass sich die Regierung auf die von Ihr finanzierten wissenschaftlichen Multiplikatoren verlassen kann, wenn es darum geht, die derzeit herrschende staatsfeministische Ideologie durch mit wissenschaftlichem Anstrich daherkommende Bundes-Veröffentlichungen zu schreiben. Der wissenschaftliche Anstrich ist zwischenzeitlich allerdings so fadenscheinig geworden, dass kaum mehr jemand außer den darin Publizierenden überhaupt der Ansicht ist, es handele sich um eine auch nur annähernd wissenschaftliche Publikation.
Doch nun zur Agenda des Jungenbeirats. Meuser und Scholz, beide offensichtlichen eines Geistes Kind, geben sich alle Mühe, nicht zu deutlich zu machen, dass sie die “hegemoniale Männlichkeit”, was immer das auch sein mag, als das ansehen, was es zu überwinden gilt. Dass sie versuchen, dies nicht deutlich werden zu lassen, hat einen einfachen Grund: SIe betonen die Individualität und Wahlfreiheit von Jungen und entsprechend kann man nicht zu offen, gegen die vermeintliche hegemoniale Männlichkeit agitieren, will man nicht in den Verdacht geraten, einer “hegemonialen Anti-Männlichkeit” zu huldigen. Aber Meuser und Scholz können, trotz aller den Jungen zugestanderer Wahlfreiheit der Jungen, ihre eigene Ideologie nicht unterdrücken:
Hegemoniale Männlichkeit?
“Fluchtpunkt tradierter Leitbilder von Männlichkeit ist eine ‘hegemoniale Männlichkeit’ … Dieser Begriff bringt zum Ausdruck, dass Männlichkeit mit gesellschaftlicher Macht und Dominanz verknüpft ist. … Dass es gesellschaftlich gesehen, ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Männern und Frauen gibt, bedeutet nicht, dass sich jeder individuelle Mann in einer Machtposition befindet” (7).
“Die neoliberale Reorganisation der Wirtschaft zieht der erwerbszentrierten Männlichkeitskonstruktion tendenziell den Boden weg” (8).
In Peergroups von Jungen spielen tradierte Männlichkeitsnormen und -muster weiterhin eine große Rolle. Die Kommunikation und die Interaktion in den männlichen Peergroups ist in hohem Maße wettbewerbsorientiert. Sich dem Wettbewerb zu stellen und darin zu bewähren bringt Anerkennung seitens der Peers”. (8)
“In der Interaktion mit Mädchen ist die Inszenierung einer hegemonialen Männlichkeit hingegen weitgehend kontraproduktiv, sie steht der Anbahnung von Kontakten entgegen.” (9).
“… ihnen [den Jungen] fehlt es aber an konkreten Vorstellungen, wie sich ein Leben jenseits der tradierten Muster führen lässt.”(9).
Zusammenfassend kann man feststellen, dass Meuser und Scholz trotz aller vorgeheuchelten Toleranz für die Lebensentwürfe von Jungen doch nicht zusehen wollen, wie die entsprechenden Jungen die Toleranz ausnutzen und am Ende noch einen tradierten Entwurf von Männlichkeit wählen. Das wäre ein Zuviel an Toleranz – doch der Reihe nach.
Dass Männlichkeit Dominanz und Macht ist, aber Dominanz und Macht nicht männlich, wie es Meuser und Scholz schreiben, ist nicht nur auf den ersten Blick ein eklatanter Widerspruch. Es beschreibt das Elend kollektiver Entwürfe, das Dr. Diefenbach gemeinhin mit Fragen wie den folgenden bloßstellt: “Wie habe ich mir die männliche Dominanz im täglichen Leben vorzustellen? Welcher Mann hindert mich daran, X zu tun? So schnell sind Wortgebäude aus Baufälligkeit in sich zusammengestürzt. Entweder Männlichkeit ist hegemonial, oder sie ist es nicht. Eine Hegemonialität, die man im täglichen Leben nicht findet, die man wie Meuser und Scholz dies tun, zuschreiben muss (nein, sie tun es nicht direkt, sie verstecken sich hinter Robert W. Connell), ist nur im Geist der Zuschreibenden vorhanden. Sie verbinden offensichtlich die Tatsache, dass mehr Männer in Führungspositionen sitzen, mit Macht. Sie weisen Geschlecht in diesem Zusammenhang, Männlichkeit, um genau zu sein, eine besondere Bedeutung zu. Sie sind es, die den abstrusen Gedanken haben, dass ein männlicher Unternehmer mit seinem Penis und nicht mit seinem Gehirn sein Unternehmen führt. Wir fragen uns, wie lange man derart pathologisches Gedankengut noch frei herumlaufen lassen will. Zumindest wäre ein Warnhinweis notwendig, etwa in der Form: “Das Lesen dieses Textes kann zu Schäden in ihrer geistigen Entwicklung führen!”
Ja, ja, der neoliberale Feind, der natürlich nicht ohne eine Geiselung von
Wettbewerb daherkommen darf und sich entsprechend zur Trias der Winner, dem Feindbild der Loser, das sich aus Männlichkeit-Neolioberalismus-Wettbewerb zusammensetzt, vereinigt. Hegemoniale Männer sind wettbewerbsorientiert, finden freie Märkte und Neoliberalismus entsprechend gut. Der wahre oder neue oder wie auch immer man das Bild von Mann nennen will, das Meuser und Scholz favorisieren, dieser Mann ist in seiner Männlichkeit weiblich, er kümmert sich um Kinder, geht in schlecht bezahlte Sozialberufe und ist keinem Ernährerbild mehr verpflichtet. Er sitzt zu Hause und wartet auf die Stütze, denn dem neoliberalen Wettbewerb in der wirklichen Welt, will er sich nicht aussetzen.
Es ist jetzt wirklich an der Zeit, diesem Unsinn klare Worte entgegen zu setzen. EInmal davon abgesehen, dass das Bild des sozialen Weibchens, das in schlecht bezahlten Berufen sein Dasein fristet, frauenfeindlich ist: In welcher Welt leben eigentlich Meuser und Scholz? Hatten die beiden keinen Vater? Waren deren Väter hegemoniale Männer, die alle Stereotype erfüllt haben, die beide so gerne bemühen? Häusliche Gewalt, Alleinernährer, wer seine Füße unter meinen Tisch steckt und so weiter…? Wo gibt es diesen “hegemonialen Mann”, der Dominanz ausübt? Und was für ein Bild von Wettbewerb haben die beiden? Woher die Angst vor normalen Formen des Kräftemessens, denen die Menschheit letztlich alle positiven Entwicklungen der letzten Jahrtausende verdankt? Die Antworten auf diese Fragen sind vermutlich psychologisch zu geben, entsprechend lassen wir sie an dieser Stelle unbewältigt.
Ist es nicht immer wieder seltsam zu sehen, wie Autoren dann, wenn es an die eigene Ideologie geht, die Individualität und Vielfalt, die sie so gerne beschwören, ganz schnell vergessen. Wenn Menschen individuell und verschieden sind, dann wird es Mädchen geben, die eine “Inszenierung hegemonialer Männlichkeit” gut finden, und es wird Mädchen geben, die sie nicht gut finden. Entsprechend zeigt die Formulierung, nach der hegemoniale Männlichkeit der Anbahnung von Kontakten weitgehend kontraproduktiv im Wege steht, dass es mit der Toleranz gegenüber Abweichungen vom Bild der Männlichkeit, wie es Meuser und Scholz entwerfen, nicht allzuweit her ist – ganz zu schweigen vom heterosexuellen Bias, der sich in dieser Vorstellung zeigt.
Das Weltbild und die Agenda, mit der Meuser und Scholz in ihrem Beitrag unterwegs sind, ist offenkundig, und es ist ein Weltbild, das trotz seiner pseudo-wissenschaftlichen Verpackung nichts mit Wissenschaft zu tun hat. Beide machen sich mit ihrem Beitrag zu Herolden staatsfeministischer Inhalte und verraten die Idee der Wissenschaft, um der zu dienen, sie eigentlich ihre Positionen an Universitäten besetzen sollten. Man muss also feststellen, dass die Loyalität gegenüber staatlichen Auftraggebern sowie die Bereitschaft, für den Staatsfeminismus die Werbetrommel zu rühren oder genauer: die Schmutzarbeit für ihn zu machen, bei beiden vermeintlichen Wissenschaftlern stärker entwickelt ist als die Loyalität gegenüber Wissenschaft und ihrem Ziel (Kleine Erinnerung: Das Ziel von Wissenschaft ist Erkenntnisgewinn, nicht Umerziehung.)
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Besonders witzig fand ich den Passus “Die neoliberale Reorganisation der Wirtschaft zieht der erwerbszentrierten Männlichkeitskonstruktion tendenziell den Boden weg”. Ich würde mir wünschen, dass Sozialwissenschaftler, die den Kampfbegriff ‘neoliberal’ verwenden, irgendwann mal die Bedeutung des Begriffes kapieren. Die soziale Marktwirtschaft, die wir seit Anbeginn der BRD haben, ist eindeutig neoliberal. Und da wir schon seit über 60 Jahren ein neoliberales Wirtschaftssystem haben, kann ein entsprechender Umbau gar nicht stattgefunden haben.
Zustimmung zu Ihren Anmerkungen, werter Klaus. Ich fände es ebenfalls amüsant, wie gewisse Leute ihre Ignoranz über Begriffe wie Liberalismus oder Neoliberalismus in die Welt hinausposaunen, wenn nicht gleichzeitig deren etatistische Gesellschaftsentwürfe politisch so erfolgreich und derart schädlich für die gesamte Gesellschaft wären.
Auch den Begriff der ‘erwerbsorientierten Männlichkeitskonstruktion’ finde ich putzig. Sind es doch beispielsweise gerade die Staatsfeministen (auch innerhalb des BMFSFJ), die meinen und finden, sämtliche Frauen müssten kollektiv exakt dieser ‘erwerbsorientierten Männlichkeitskonstruktion’ nachhecheln. Scheint wohl doch nicht so anachronistisch und vorgestrig zu sein, diese ‘männliche’ Erwerbsorientierung.
Die Forenbetreiber mögen mir einige Sätze zum Liberalismus/Neoliberalismus gönnen, obwohl diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem pseudowissenschaftlichen Machwerk im Artikel stehen. Jedoch muss diesem penetranten Liberalismus-Bashing, welches auch im zitierten Pamphlet aufblitzt, argumentativ begegnet werden, selbst wenn die antiliberalen Ideologen (meist sozialistischer Provenienz) in dieser Hinsicht wohl überhaupt nichts mehr merken und sich ihre Merkbefreiung somit wacker verdient haben:
Antiliberale diverser Couleurs errichten einen Popanz, etikettieren diesen mit Neoliberalismus (oder Raubtierkapitalismus oder Marktliberalismus oder …), projizieren alles Böse auf ihn und versuchen ihn zu bekämpfen. Das Gebaren erinnert mich an das alttestamentarische Ritual des Sündenbocks, bei dem alle Sünden auf einen Ziegenbock übertragen und dieser in die Wüste gejagt wurde, wodurch die Israeliten gemäss ihrem Glauben von ihren Sünden befreit waren. Letztere wussten es halt vor 3000 Jahren einfach nicht besser; offensichtlich sind jedoch die heutigen Anhänger der vereinigten Religion des Antiliberalismus auf diese primitive intellektuell-kulturelle Entwicklungsstufe zurückgeworfen worden, was mich – offen gestanden – nicht weiter verwundert.
Der Liberalismus des 19. Jhds. schaffte es in Westeuropa und Nordamerika, innerhalb weniger Jahrzehnte die Länder aus der überkommenen Subsistenzwirtschaft herauszuholen und durch die Industrialisierung sowie die Einführung eines marktwirtschaftlichen Systems eine stark angewachsene Zahl von Menschen wirtschaftlich zu versorgen – nota bene ohne staatlich organisierte Unterdrückung und ohne durch staatliche Fehlplanungen gefördertes oder gar initiiertes Massensterben. Eine Leistung, welche in sozialistischen Ländern wie der Sowjetunion oder dem maoistischen China nur mit dem Preis von Millionen von Staates wegen verursachten Todesopfern bei der Zwangskollektivierung und Industrialisierung sowie bei zahlreichen politischen ‘Säuberungsaktionen’ erkauft wurde. Wer diese nackten Tatsachen zur Kenntnis nimmt, der erkennt, welche Ideologie wirklich menschenfeindlich und menschenverachtend ist. Der Liberalismus jedenfalls ist es bestimmt nicht.
Die Bemerkungen zum Liberalismus sprechen mir aus der Seele. Ich möchte nur noch ergänzen, dass diejenigen, die sich derzeit als Totengräber von Freiheit und Liberalismus verdingen, Profiteure des Liberalismus sind, und so wiederholt sich in Deutschland eine Form der Irrationalität, die nicht in der Lage ist, zu begreifen, dass sie nicht den Ast absägt, auf dem sie sitzt, sondern gleich den gesamten Baum fällt, in dessen schützendem Schatten die Nicht-Liberalen und Neoliberalismus-Fabulierer erst gedeihen konnten.
Soweit seitens eines Staates wegen des Geschlechts eines Menschen differenziert (“diskriminiert”=unterschieden) wird,
handelt es sich um krasse Verstöße gegen die insoweit völlig gleichsinnigen Artikel
aller Menschenrechtskonventionen (MRK)
sowie der AEMR
Wer’s nicht glaubt, möge sich dies zu Gemüte führen
(ist die jeweils aktuelle Fassung der zitierten Artikel):
—————————————-
AEMR 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Artikel 2 Differenzierungsverbote
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
EU-MRK 1950 Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
Art. 14 Differenzierungsverbote
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html#a14
UN-MRK 1966: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966
Art. 26 Differenzierungsverbote
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten. http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19660262/index.html
———————————
Dasselbe gilt für die entsprechenden Staatsverfassungen (in Deutschland etwa Art 3 Grundgesetz (GG)).
Art 3 GG Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Differenzierungsverbote:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
———————————
Subsumtion:
Staatliche “Frauenförderung” etc. (Staatsfeminismus) differenziert zwingend nach dem Geschlecht, ist somit menschenrechts- und verfassungswidrig.
Politiker, Parteien, Gerichte, die dergleichen trotzdem unterstützen und betreiben, sind verfassungs- und menschenrechtsverachtende Kriminelle.
Die Menschen- und Bürgerrechte sind eine weitere liberale Errungenschaft, auch wenn das heute kaum mehr jemandem bewusst ist. Wie Sie, Jurist, richtig anmerken, richten sich Menschen- und Bürgerrechte primär an den Staat bzw. dessen politische Organe. Das ist logisch, denn der Macht- und Gewaltmonopolist muss mit besonders engen Fesseln gebändigt werden. Das Diskriminierungsverbot richtet sich dabei gleichermassen an die höchsten politischen Mandatsträger als auch an den kleinen Vollzugsbeamten, der in einem simplen Verwaltungsakt eine Entscheidung fällen muss.
Dieses ausdrückliche Diskriminierungsverbot für Staatsorgane war in der BRD im Art 3 GG durch den simplem Satz ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich’ vollends erfüllt. Die ursprüngliche Version enthielt zusätzlich noch den Absatz 2 ‘Männer und Frauen sind gleichberechtigt’. Dieser Absatz ist eigentlich überflüssig, da bereits durch Absatz 1 abgedeckt, schadete aber auch nicht.
1994 wurde dann der juristische Sündenfall begangen, indem der Artikel vollständig umgekrempelt wurde. Der Absatz 2 wurde um den Satz ‘Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin’ erweitert, wodurch die ursprüngliche Intention des Artikels ins Gegenteil verdreht wurde. Nicht mehr die Staatsorgane waren fortan Adressat des Gleichberechtigungsartikels sondern die Bürger; und die Staatsorgane reklamierten für sich die Ermächtigung Privilegien und Benachteiligungen an die Kollektive ‘Frauen’ bzw. ‘Männer’ zu verteilen, mit der Behauptung, das diene jeweils der ‘tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männer’ und wirke ‘auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin’. Ein Beweis oder auch nur ein Beleg für die Richtigkeit einer solchen Behauptung ist nicht notwendig. Das war ein juristischer Coup sondergleichen; juristische Rabulistik vom feinsten. Faktisch wurden die Staatsorgane ermächtigt, jegliche Willkürentscheide fällen zu dürfen, ohne dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.
Das Privilegierungsprogramm für Frauen bei der Besetzung von Professorenstellen ist somit heute (leider) grundgesetzlich abgesichert, widerspricht aber natürlich dem Geist des GG nach wie vor entschieden. Vor 20 Jahren wären solche staatlichen Privilegierungsprogramme für Frauen noch eindeutig grundgesetzwidrig gewesen und das BVG hätte sie kassieren müssen.
Desweiteren wurde mit Absatz 3 ein Sonderrecht für bestimmte Gruppen aufgrund des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Behinderung etc. eingeführt. Nunmehr dürfen ein Übergewichtiger, ein Linkshänder, ein Kahlköpfiger usw. usf. von Staates wegen benachteiligt werden, sofern das mit der Beseitigung von irgendwelchen Nachteilen bei den gemäss GG privilegierten Sondergruppen begründet wird. Wie George Orwell in Animal Farm richtig schrieb: alle Tiere sind gleich, die Schweine sind gleicher. In diesem Sinne sind die speziell im GG aufgelisteten, privilegierten Gruppen die ‘Schweine’ und alle übrigen Gruppen sind die ‘Nichtschweine’.
Absatz 1 des Art. 3 GG ist im Grunde genommen obsolet geworden und könnte ebensogut weggelassen werden, weil er jederzeit durch die später hinzugefügten Zusätze ausgehebelt werden kann.
Fazit: Die übelsten Verbrecher, welche nicht auf dem Boden des GG (bzw. dessen Geistes) stehen, sind somit die Bundestagsabgeordneten selbst, welche grundlegende Artikel des GG ins Gegenteil verkehren. Eigentlich muss man hier von Hochverrat sprechen. Auf EU-Stufe ziehen sich diese Machenschaften nahtlos weiter. Dort werden inzwischen völlig offen grundlegende Vertragsklauseln (Maastricht-Kriterien für Defizit und Verschuldung von Staaten, No-Bailout-Klausel, Verbot des Aufkaufs von Staatspapieren durch die EZB) gebrochen und obendrein Blankovollmachten erteilt (etwa an den Gouverneursrat des ESM, der für seine Entscheidungen nicht haftbar gemacht werden kann).
Die grossen Medien schweigen hierzu oder nehmen es bestenfalls achselzuckend zur Kenntnis. Nur in Nischenmedien werden diese politischen Machenschaften, die eigentlich nichts anderes als einen Staatsstreich darstellen, thematisiert. Die 4. Gewalt hat weitgehend abgedankt und ergötzt sich lieber am Liberalen-Bashing, an Banalitäten und trivialen Promiskandälchen, anstatt sich des wirklichen Skandals anzunehmen.
Hier stellt sich sowohl die ethische als auch die juristische Frage, inwieweit der Bürger gegenüber den notorischen Gesetzesbrechern in ihren politischen Machtpositionen überhaupt noch Gefolgschaft schuldig ist.
Aber jetzt verrate ich Ihnen mal ein kleines Geheimnis. 🙂
Der Versuch der Linken, das GG im Sinne ihrer “tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung” (aka “Gleichstellung”) zu verunstalten,
SCHEITERTE (anders als etwa in Österreich) an ihrer eigenen schon sprichwörtlichen DUMMHEIT.
Das wurde von den an der Verfassungsänderung beteiligten Spitzen-Juristen recht trickreich und (wie ich aus interner Quelle weiß) ganz bewußt dazu genutzt, um die Linken an der Nase herumzuführen. 🙂
Der Trick?
Der ergänzte Art 3 Abs. 2 GG bezieht sich nach absolut h.M. ganz allein auf das Familienrecht !!.
Das ergibt sich unzweideutig auch aus Art. 117, wonach “das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft bleibt, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953”. Seit 1953 hat das BVerfG daher mehrfach bis dahin noch nicht angepaßte Normen insbes. des BGB für ungültig erklärt.
Gleichberechtigung aller Menschen ist ja schon logisch grober Unfug, wenn man nur mal an die definitiv unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, Gläubigern und Schuldnern….. denkt.
Im Familienrecht mag man aber ruhig auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung “hinwirken”. 😉 Ich habe damit jedenfalls nicht die geringsten Probleme.
Übrigens:
Art 3 Abs 1 GG (Gleichheit aller “vor dem Gesetz”) ist eigentlich eine überflüssige, weil normlogische Selbstverständlichkeit:
Alle Rechtsnormen sind per se ohne Ansehen der Person ihrem Tatbestand entsprechend anzuwenden.
Versteht sich doch von selbst! Siehe auch Hans Kelsen.
Die wichtigste Bestimmung ist und bleibt somit der absolut eindeutige Art. 3 Abs. 3 GG,
der dem Staat nach wie vor JEDE Differenzierung nur wegen des Geschlechts ausnahmslos verbietet.
Besten Dank für Ihre Anmerkungen. Dass sich der ergänzte Art 3. Abs. 2 GG auf das Familienrecht bezieht, wusste ich nicht.
Das ändert allerdings nichts daran, dass in der Rechtsrealität der Staat überall auf die Herstellung sogenannt ‘tatsächlicher Gleichberechtigung’ (vulgo Gleichstellung) hinwirkt. Die selektive Frauenquote für prestigeträchtige und gut bezahlte Jobs, die jüngst wieder in der politischen Diskussion aufgepoppt ist, ist so ein Beispiel. Das setzt sich mit dem Gender Budgeting, dem mehrfach thematisierten Professorinnenpropramm, der Antidiskriminierungsgesetzgebung (AGG), den staatsfinanzierten pseudowissenschaftlichen Gender-Gap-Studien und vielen anderen staatlich organisierten Aktionen fort.
Das Ziel, die sozialistische Gleichschalterei aus dem Rechtssystem herauszuhalten, wurde somit gerade im Geschlechterbereich grandios verfehlt. Sogenannt ‘positive Diskriminierung’ ist in der geltenden Auslegung des Rechts erlaubt, solange sie nur mit der Durchsetzung echter Gleichberechtigung begründet wird, wobei sich diese in der politischen Praxis wundersamerweise immer in der Form von Privilegierung von Frauen und Benachteiligung von Männern manifestiert.
Der Absatz 3 des Art. 3 GG ist IMHO ein weiterer Sündenfall. Hier wurden juristisch Sondergruppen definiert, die wiederum Sonderrechte geltend machen können. Gruppen, die nicht Bestandteil dieser exklusiven Definition sind, haben das Nachsehen. Es ist leicht einzusehen, dass theoretisch fast unendlich viele Menschengruppen (Rothaarige, Grossgewachsene, Tätowierte, Kaninchenzüchter, Hauseigentümer, Raucher, Kunstmaler usw. usf.) definiert werden können, weswegen sich eine solche Definition von Sondergruppen in einem Grundgesetz eigentlich prinzipiell verbietet, sofern nicht gewichtige gegenteilige Sachgründe (z.B. bei Kindern) angeführt werden können.
Putzigerweise können sich Männer bei Benachteiligungen aufgrund ‘positiver Diskriminierung’ (etwa bei staatlichen Stellenausschreibungen, wo Frauenquoten schon lange praktiziert werden) regelmässig nicht auf ihr Geschlecht berufen, weil sie laut den urteilenden Richtern nicht einer Minderheit angehören, die besonders geschützt werden müsse; sofern irgendeine Frauenbenachteiligung aufs richterliche Tapet kommt, ist eine solche juristische Argumentation natürlich nie zu vernehmen, obwohl Frauen nicht einmal Angehörige einer Minderheit sind sondern statistisch eine Mehrheit bilden. Fast scheint es so, als ob den betr. Richtern das GG, welches ja angeblich eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (wozu auch das männliche Geschlecht gehört) verbietet, unbekannt ist. Das GG wird somit nur selektiv angewendet.
Ich bleibe dabei. Der Art. 3 GG gehört verkürzt auf das blosse ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich’. Der Rest ist Ballast, der im besten Falle überflüssig, im schlimmsten Falle schädlich ist.
Das ändert allerdings nichts daran, dass in der Rechtsrealität der Staat überall auf die Herstellung sogenannt ‘tatsächlicher Gleichberechtigung’ (vulgo Gleichstellung) hinwirkt. Die selektive Frauenquote für prestigeträchtige und gut bezahlte Jobs, die jüngst wieder in der politischen Diskussion aufgepoppt ist, ist so ein Beispiel. Das setzt sich mit dem Gender Budgeting, dem mehrfach thematisierten Professorinnenpropramm, der Antidiskriminierungsgesetzgebung (AGG), den staatsfinanzierten pseudowissenschaftlichen Gender-Gap-Studien und vielen anderen staatlich organisierten Aktionen fort.
Das stimmt voll und ganz, ist aber eine eindeutig verfassungswidrige “Praxis”.
Daß davon betroffene Männer, diese Schlaffis, dagegen jemals durch alle Instanzen geklagt hätten, ist mir nicht bekannt.
Klageabweisende Urteile dieser Art möchte ich mal sehen. 😆
Wäre glatter Rechtsbruch, womöglich strafbare Rechtsbeugung.
Klagen kann man leider nur als “Betroffener”.
Popularklagen nicht möglich (sonst hätte ich wohl längst mein Glück damit versucht).
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Den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 (“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”)
halte ich mit Ihnen zwar ebenfalls für ziemlich absurd und verfehlt.
Auch hier muß man jedoch sehen, daß auch diese Bestimmung (wie alle Grundrechte) allein den Staat und nicht etwa Privatpersonen, verpflichtet. Die sog. “Drittwirkung” von Grundrechten, die für Randfragen (Generalklauseln des BGB) manchmal behauptet wird, lassen wir dabei mal dahingestellt. 😉
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Ich bleibe dabei. Der Art. 3 GG gehört verkürzt auf das blosse ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich’. Der Rest ist Ballast, der im besten Falle überflüssig, im schlimmsten Falle schädlich ist.
Wenn man Gesetze nicht auch INHALTLICH kontrolliert (hier vor allem anhand 3 III GG), können diese
logischerweise jeden beliebigen Inhalt annehmen.
Gegen Frauenquoten etc. ist dann juristisch nichts mehr zu machen.
Artikel 1 “Frauen werden überall gepämpert und bevorzugt”
Artikel 2 “Männer werden aufgehängt.”
Auch “vor diesem Gesetz” sind alle im Sinne des Art 3 I GG gleich. 🙄
Artikel 2 verstößt allerdings gegen ein anderes Grundrecht. 😉
Art 3 I GG statuiert wirklich nichts weiter als eine norm- oder formallogische Selbstverständlichkeit.
Was 3 I besagt, folgt doch bereits aus der Bindung der Richter etc. an das Gesetz.
Wird 3 I ersatzlos gestrichen, ändert sich nichts (außer daß schwere Mißverständnisse entfallen würden).
Fazit:
Wenn Sie Art 3 Abs. 1 GG streichen, ändert sich nichts.
Wenn Sie Art 3 Abs. 3 GG streichen, begeben Sie sich des schlagkräftigsten juristischen Mittels gegen die Seuche des Feminismus.
Eng verwandt mit dem Vergeltungsprinzip ist das Gleichheitsprinzip. Viele Juristen sind der Ansicht, das Gleichheitsprinzip bilde den Kern der Gerechtigkeit.
Art. 3 GG lautet: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. In Abs. 3 sind dann sog. Diskriminierungsverbote enthalten. Was Kelsen zu diesem Prinzip zu sagen hat, ist in der Tat hochinteressant. (RR2 390-397) Die Gerechtigkeitsforderung „Alle Menschen sollen gleich behandelt werden“, wird häufig mit der Behauptung gestützt, dass alle Menschen von Natur aus gleich sind. ((1953), 34) Da diese empirische Voraussetzung offensichtlich nicht zutrifft, weil die Menschen in Wirklichkeit nicht gleich, sondern sogar sehr verschieden sind, kann die Forderung „Alle Menschen sollen gleich behandelt werden“ nur bedeuten, dass bei der Zuteilung von Rechten und Pflichten durch eine Gesellschaftsordnung bestimmte empirische Unterschiede zwischen den Menschen unberücksichtigt bleiben sollen. (RR2 390) Aber welche Unterschiede sollen unberücksichtigt bleiben? Kelsen sagt einmal mehr: „Das ist die entscheidende Frage, und auf diese Frage gibt das Prinzip der Gleichheit keine Antwort.“ ((1953), 34)
Da eine strikte Gleichbehandlung aller Menschen in der sozialen Wirklichkeit kaum möglich, ja offensichtlich unsinnig wäre (RR2 391), wird das Gleichheitsprinzip als ein Doppelgrundsatz (RR2 392) interpretiert: Nur Gleiche sollen gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden. Das Prinzip ist vernünftig, aber es ist kein reines Gleichheitsprinzip mehr, fordert es doch, dass bestimmte Unterschiede zwischen Menschen sehr wohl berücksichtigt werden sollen. (RR2 392) Aber welche? Auch in diesem Punkt ist das Gleichheitsprinzip „völlig leer“ (RR2 397) Die Frage, in Bezug auf welche Qualitäten Menschen als gleich und in Bezug auf welche Eigenschaften sie als ungleich zu gelten haben, wird durch eine positive Rechtsnorm entschieden. Und zwar ist jede mögliche, in einer positiven Rechtsnorm statuierte Gleich- oder Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitsprinzip „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln“ kompatibel, einfach deshalb, weil dieses Prinzip „zu leer (ist), um die inhaltliche Gestaltung einer Rechtsordnung bestimmen zu können.“ ((1953), 35)
Tatsächlich ist das Gleichheitsprinzip – nach Kelsen und das ist schon eine Art Pointe – gar kein Gerechtigkeitsprinzip, sondern eine
„Forderung der Logik“. (Kelsen, RR2 393)
Es ist die logische Konsequenz des generellen Charakters der Rechtsnormen, die fordern, dass unter bestimmten, von der Norm selbst festgelegten Bedingungen, eine bestimmte Folge eintreten soll. Die traditionelle Jurisprudenz bezeichnet diese „Gleichheit“ als Gleichheit vor dem Gesetz, im Gegensatz zur Gleichheit im Gesetz. (RR2 396)
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Völlig richtig! Unwiderleglich!
Voll und ganz auch meine Meinung.
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Unentgeltlich in all den Jahren.
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Besonders witzig fand ich den Passus “Die neoliberale Reorganisation der Wirtschaft zieht der erwerbszentrierten Männlichkeitskonstruktion tendenziell den Boden weg”. Ich würde mir wünschen, dass Sozialwissenschaftler, die den Kampfbegriff ‘neoliberal’ verwenden, irgendwann mal die Bedeutung des Begriffes kapieren. Die soziale Marktwirtschaft, die wir seit Anbeginn der BRD haben, ist eindeutig neoliberal. Und da wir schon seit über 60 Jahren ein neoliberales Wirtschaftssystem haben, kann ein entsprechender Umbau gar nicht stattgefunden haben.
Zustimmung zu Ihren Anmerkungen, werter Klaus. Ich fände es ebenfalls amüsant, wie gewisse Leute ihre Ignoranz über Begriffe wie Liberalismus oder Neoliberalismus in die Welt hinausposaunen, wenn nicht gleichzeitig deren etatistische Gesellschaftsentwürfe politisch so erfolgreich und derart schädlich für die gesamte Gesellschaft wären.
Auch den Begriff der ‘erwerbsorientierten Männlichkeitskonstruktion’ finde ich putzig. Sind es doch beispielsweise gerade die Staatsfeministen (auch innerhalb des BMFSFJ), die meinen und finden, sämtliche Frauen müssten kollektiv exakt dieser ‘erwerbsorientierten Männlichkeitskonstruktion’ nachhecheln. Scheint wohl doch nicht so anachronistisch und vorgestrig zu sein, diese ‘männliche’ Erwerbsorientierung.
Die Forenbetreiber mögen mir einige Sätze zum Liberalismus/Neoliberalismus gönnen, obwohl diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem pseudowissenschaftlichen Machwerk im Artikel stehen. Jedoch muss diesem penetranten Liberalismus-Bashing, welches auch im zitierten Pamphlet aufblitzt, argumentativ begegnet werden, selbst wenn die antiliberalen Ideologen (meist sozialistischer Provenienz) in dieser Hinsicht wohl überhaupt nichts mehr merken und sich ihre Merkbefreiung somit wacker verdient haben:
Antiliberale diverser Couleurs errichten einen Popanz, etikettieren diesen mit Neoliberalismus (oder Raubtierkapitalismus oder Marktliberalismus oder …), projizieren alles Böse auf ihn und versuchen ihn zu bekämpfen. Das Gebaren erinnert mich an das alttestamentarische Ritual des Sündenbocks, bei dem alle Sünden auf einen Ziegenbock übertragen und dieser in die Wüste gejagt wurde, wodurch die Israeliten gemäss ihrem Glauben von ihren Sünden befreit waren. Letztere wussten es halt vor 3000 Jahren einfach nicht besser; offensichtlich sind jedoch die heutigen Anhänger der vereinigten Religion des Antiliberalismus auf diese primitive intellektuell-kulturelle Entwicklungsstufe zurückgeworfen worden, was mich – offen gestanden – nicht weiter verwundert.
Der Liberalismus des 19. Jhds. schaffte es in Westeuropa und Nordamerika, innerhalb weniger Jahrzehnte die Länder aus der überkommenen Subsistenzwirtschaft herauszuholen und durch die Industrialisierung sowie die Einführung eines marktwirtschaftlichen Systems eine stark angewachsene Zahl von Menschen wirtschaftlich zu versorgen – nota bene ohne staatlich organisierte Unterdrückung und ohne durch staatliche Fehlplanungen gefördertes oder gar initiiertes Massensterben. Eine Leistung, welche in sozialistischen Ländern wie der Sowjetunion oder dem maoistischen China nur mit dem Preis von Millionen von Staates wegen verursachten Todesopfern bei der Zwangskollektivierung und Industrialisierung sowie bei zahlreichen politischen ‘Säuberungsaktionen’ erkauft wurde. Wer diese nackten Tatsachen zur Kenntnis nimmt, der erkennt, welche Ideologie wirklich menschenfeindlich und menschenverachtend ist. Der Liberalismus jedenfalls ist es bestimmt nicht.
Die Bemerkungen zum Liberalismus sprechen mir aus der Seele. Ich möchte nur noch ergänzen, dass diejenigen, die sich derzeit als Totengräber von Freiheit und Liberalismus verdingen, Profiteure des Liberalismus sind, und so wiederholt sich in Deutschland eine Form der Irrationalität, die nicht in der Lage ist, zu begreifen, dass sie nicht den Ast absägt, auf dem sie sitzt, sondern gleich den gesamten Baum fällt, in dessen schützendem Schatten die Nicht-Liberalen und Neoliberalismus-Fabulierer erst gedeihen konnten.
Zum Staatsfeminismus aus juristischer Sicht
Soweit seitens eines Staates wegen des Geschlechts eines Menschen differenziert (“diskriminiert”=unterschieden) wird,
handelt es sich um krasse Verstöße gegen die insoweit völlig gleichsinnigen Artikel
aller Menschenrechtskonventionen (MRK)
sowie der AEMR
Wer’s nicht glaubt, möge sich dies zu Gemüte führen
(ist die jeweils aktuelle Fassung der zitierten Artikel):
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AEMR 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Artikel 2 Differenzierungsverbote
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
EU-MRK 1950 Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
Art. 14 Differenzierungsverbote
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html#a14
UN-MRK 1966: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966
Art. 26 Differenzierungsverbote
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19660262/index.html
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Dasselbe gilt für die entsprechenden Staatsverfassungen (in Deutschland etwa Art 3 Grundgesetz (GG)).
Art 3 GG Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Differenzierungsverbote:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
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Subsumtion:
Staatliche “Frauenförderung” etc. (Staatsfeminismus) differenziert zwingend nach dem Geschlecht, ist somit menschenrechts- und verfassungswidrig.
Politiker, Parteien, Gerichte, die dergleichen trotzdem unterstützen und betreiben, sind verfassungs- und menschenrechtsverachtende Kriminelle.
Besten Dank an Jurist für die Information.
Die Menschen- und Bürgerrechte sind eine weitere liberale Errungenschaft, auch wenn das heute kaum mehr jemandem bewusst ist. Wie Sie, Jurist, richtig anmerken, richten sich Menschen- und Bürgerrechte primär an den Staat bzw. dessen politische Organe. Das ist logisch, denn der Macht- und Gewaltmonopolist muss mit besonders engen Fesseln gebändigt werden. Das Diskriminierungsverbot richtet sich dabei gleichermassen an die höchsten politischen Mandatsträger als auch an den kleinen Vollzugsbeamten, der in einem simplen Verwaltungsakt eine Entscheidung fällen muss.
Dieses ausdrückliche Diskriminierungsverbot für Staatsorgane war in der BRD im Art 3 GG durch den simplem Satz ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich’ vollends erfüllt. Die ursprüngliche Version enthielt zusätzlich noch den Absatz 2 ‘Männer und Frauen sind gleichberechtigt’. Dieser Absatz ist eigentlich überflüssig, da bereits durch Absatz 1 abgedeckt, schadete aber auch nicht.
1994 wurde dann der juristische Sündenfall begangen, indem der Artikel vollständig umgekrempelt wurde. Der Absatz 2 wurde um den Satz ‘Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin’ erweitert, wodurch die ursprüngliche Intention des Artikels ins Gegenteil verdreht wurde. Nicht mehr die Staatsorgane waren fortan Adressat des Gleichberechtigungsartikels sondern die Bürger; und die Staatsorgane reklamierten für sich die Ermächtigung Privilegien und Benachteiligungen an die Kollektive ‘Frauen’ bzw. ‘Männer’ zu verteilen, mit der Behauptung, das diene jeweils der ‘tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männer’ und wirke ‘auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin’. Ein Beweis oder auch nur ein Beleg für die Richtigkeit einer solchen Behauptung ist nicht notwendig. Das war ein juristischer Coup sondergleichen; juristische Rabulistik vom feinsten. Faktisch wurden die Staatsorgane ermächtigt, jegliche Willkürentscheide fällen zu dürfen, ohne dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.
Das Privilegierungsprogramm für Frauen bei der Besetzung von Professorenstellen ist somit heute (leider) grundgesetzlich abgesichert, widerspricht aber natürlich dem Geist des GG nach wie vor entschieden. Vor 20 Jahren wären solche staatlichen Privilegierungsprogramme für Frauen noch eindeutig grundgesetzwidrig gewesen und das BVG hätte sie kassieren müssen.
Desweiteren wurde mit Absatz 3 ein Sonderrecht für bestimmte Gruppen aufgrund des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Behinderung etc. eingeführt. Nunmehr dürfen ein Übergewichtiger, ein Linkshänder, ein Kahlköpfiger usw. usf. von Staates wegen benachteiligt werden, sofern das mit der Beseitigung von irgendwelchen Nachteilen bei den gemäss GG privilegierten Sondergruppen begründet wird. Wie George Orwell in Animal Farm richtig schrieb: alle Tiere sind gleich, die Schweine sind gleicher. In diesem Sinne sind die speziell im GG aufgelisteten, privilegierten Gruppen die ‘Schweine’ und alle übrigen Gruppen sind die ‘Nichtschweine’.
Absatz 1 des Art. 3 GG ist im Grunde genommen obsolet geworden und könnte ebensogut weggelassen werden, weil er jederzeit durch die später hinzugefügten Zusätze ausgehebelt werden kann.
Fazit: Die übelsten Verbrecher, welche nicht auf dem Boden des GG (bzw. dessen Geistes) stehen, sind somit die Bundestagsabgeordneten selbst, welche grundlegende Artikel des GG ins Gegenteil verkehren. Eigentlich muss man hier von Hochverrat sprechen. Auf EU-Stufe ziehen sich diese Machenschaften nahtlos weiter. Dort werden inzwischen völlig offen grundlegende Vertragsklauseln (Maastricht-Kriterien für Defizit und Verschuldung von Staaten, No-Bailout-Klausel, Verbot des Aufkaufs von Staatspapieren durch die EZB) gebrochen und obendrein Blankovollmachten erteilt (etwa an den Gouverneursrat des ESM, der für seine Entscheidungen nicht haftbar gemacht werden kann).
Die grossen Medien schweigen hierzu oder nehmen es bestenfalls achselzuckend zur Kenntnis. Nur in Nischenmedien werden diese politischen Machenschaften, die eigentlich nichts anderes als einen Staatsstreich darstellen, thematisiert. Die 4. Gewalt hat weitgehend abgedankt und ergötzt sich lieber am Liberalen-Bashing, an Banalitäten und trivialen Promiskandälchen, anstatt sich des wirklichen Skandals anzunehmen.
Hier stellt sich sowohl die ethische als auch die juristische Frage, inwieweit der Bürger gegenüber den notorischen Gesetzesbrechern in ihren politischen Machtpositionen überhaupt noch Gefolgschaft schuldig ist.
Werter Marcel
herzlichen Dank für Ihre fundierte Stellungnahme!
Aber jetzt verrate ich Ihnen mal ein kleines Geheimnis. 🙂
Der Versuch der Linken, das GG im Sinne ihrer “tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung” (aka “Gleichstellung”) zu verunstalten,
SCHEITERTE (anders als etwa in Österreich) an ihrer eigenen schon sprichwörtlichen DUMMHEIT.
Das wurde von den an der Verfassungsänderung beteiligten Spitzen-Juristen recht trickreich und (wie ich aus interner Quelle weiß) ganz bewußt dazu genutzt, um die Linken an der Nase herumzuführen. 🙂
Der Trick?
Der ergänzte Art 3 Abs. 2 GG bezieht sich nach absolut h.M. ganz allein auf das Familienrecht !!.
Das ergibt sich unzweideutig auch aus Art. 117, wonach “das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft bleibt, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953”. Seit 1953 hat das BVerfG daher mehrfach bis dahin noch nicht angepaßte Normen insbes. des BGB für ungültig erklärt.
Gleichberechtigung aller Menschen ist ja schon logisch grober Unfug, wenn man nur mal an die definitiv unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, Gläubigern und Schuldnern….. denkt.
Im Familienrecht mag man aber ruhig auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung “hinwirken”. 😉 Ich habe damit jedenfalls nicht die geringsten Probleme.
Übrigens:
Art 3 Abs 1 GG (Gleichheit aller “vor dem Gesetz”) ist eigentlich eine überflüssige, weil normlogische Selbstverständlichkeit:
Alle Rechtsnormen sind per se ohne Ansehen der Person ihrem Tatbestand entsprechend anzuwenden.
Versteht sich doch von selbst! Siehe auch Hans Kelsen.
Die wichtigste Bestimmung ist und bleibt somit der absolut eindeutige Art. 3 Abs. 3 GG,
der dem Staat nach wie vor JEDE Differenzierung nur wegen des Geschlechts ausnahmslos verbietet.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html
Werter LvM
Besten Dank für Ihre Anmerkungen. Dass sich der ergänzte Art 3. Abs. 2 GG auf das Familienrecht bezieht, wusste ich nicht.
Das ändert allerdings nichts daran, dass in der Rechtsrealität der Staat überall auf die Herstellung sogenannt ‘tatsächlicher Gleichberechtigung’ (vulgo Gleichstellung) hinwirkt. Die selektive Frauenquote für prestigeträchtige und gut bezahlte Jobs, die jüngst wieder in der politischen Diskussion aufgepoppt ist, ist so ein Beispiel. Das setzt sich mit dem Gender Budgeting, dem mehrfach thematisierten Professorinnenpropramm, der Antidiskriminierungsgesetzgebung (AGG), den staatsfinanzierten pseudowissenschaftlichen Gender-Gap-Studien und vielen anderen staatlich organisierten Aktionen fort.
Das Ziel, die sozialistische Gleichschalterei aus dem Rechtssystem herauszuhalten, wurde somit gerade im Geschlechterbereich grandios verfehlt. Sogenannt ‘positive Diskriminierung’ ist in der geltenden Auslegung des Rechts erlaubt, solange sie nur mit der Durchsetzung echter Gleichberechtigung begründet wird, wobei sich diese in der politischen Praxis wundersamerweise immer in der Form von Privilegierung von Frauen und Benachteiligung von Männern manifestiert.
Der Absatz 3 des Art. 3 GG ist IMHO ein weiterer Sündenfall. Hier wurden juristisch Sondergruppen definiert, die wiederum Sonderrechte geltend machen können. Gruppen, die nicht Bestandteil dieser exklusiven Definition sind, haben das Nachsehen. Es ist leicht einzusehen, dass theoretisch fast unendlich viele Menschengruppen (Rothaarige, Grossgewachsene, Tätowierte, Kaninchenzüchter, Hauseigentümer, Raucher, Kunstmaler usw. usf.) definiert werden können, weswegen sich eine solche Definition von Sondergruppen in einem Grundgesetz eigentlich prinzipiell verbietet, sofern nicht gewichtige gegenteilige Sachgründe (z.B. bei Kindern) angeführt werden können.
Putzigerweise können sich Männer bei Benachteiligungen aufgrund ‘positiver Diskriminierung’ (etwa bei staatlichen Stellenausschreibungen, wo Frauenquoten schon lange praktiziert werden) regelmässig nicht auf ihr Geschlecht berufen, weil sie laut den urteilenden Richtern nicht einer Minderheit angehören, die besonders geschützt werden müsse; sofern irgendeine Frauenbenachteiligung aufs richterliche Tapet kommt, ist eine solche juristische Argumentation natürlich nie zu vernehmen, obwohl Frauen nicht einmal Angehörige einer Minderheit sind sondern statistisch eine Mehrheit bilden. Fast scheint es so, als ob den betr. Richtern das GG, welches ja angeblich eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (wozu auch das männliche Geschlecht gehört) verbietet, unbekannt ist. Das GG wird somit nur selektiv angewendet.
Ich bleibe dabei. Der Art. 3 GG gehört verkürzt auf das blosse ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich’. Der Rest ist Ballast, der im besten Falle überflüssig, im schlimmsten Falle schädlich ist.
Werter Marcel
Das stimmt voll und ganz, ist aber eine eindeutig verfassungswidrige “Praxis”.
Daß davon betroffene Männer, diese Schlaffis, dagegen jemals durch alle Instanzen geklagt hätten, ist mir nicht bekannt.
Klageabweisende Urteile dieser Art möchte ich mal sehen. 😆
Wäre glatter Rechtsbruch, womöglich strafbare Rechtsbeugung.
Klagen kann man leider nur als “Betroffener”.
Popularklagen nicht möglich (sonst hätte ich wohl längst mein Glück damit versucht).
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Den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 (“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”)
halte ich mit Ihnen zwar ebenfalls für ziemlich absurd und verfehlt.
Auch hier muß man jedoch sehen, daß auch diese Bestimmung (wie alle Grundrechte) allein den Staat und nicht etwa Privatpersonen, verpflichtet. Die sog. “Drittwirkung” von Grundrechten, die für Randfragen (Generalklauseln des BGB) manchmal behauptet wird, lassen wir dabei mal dahingestellt. 😉
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Wenn man Gesetze nicht auch INHALTLICH kontrolliert (hier vor allem anhand 3 III GG), können diese
logischerweise
jeden beliebigen Inhalt annehmen.
Gegen Frauenquoten etc. ist dann juristisch nichts mehr zu machen.
Artikel 1 “Frauen werden überall gepämpert und bevorzugt”
Artikel 2 “Männer werden aufgehängt.”
Auch “vor diesem Gesetz” sind alle im Sinne des Art 3 I GG gleich. 🙄
Artikel 2 verstößt allerdings gegen ein anderes Grundrecht. 😉
Art 3 I GG statuiert wirklich nichts weiter als eine norm- oder formallogische Selbstverständlichkeit.
Was 3 I besagt, folgt doch bereits aus der Bindung der Richter etc. an das Gesetz.
Wird 3 I ersatzlos gestrichen, ändert sich nichts (außer daß schwere Mißverständnisse entfallen würden).
In anderen Verfassungen kommt sowas wie 3 I GG erst gar nicht vor.
http://de.wikisource.org/wiki/Verfassung_der_Vereinigten_Staaten_von_Amerika
Fazit:
Wenn Sie Art 3 Abs. 1 GG streichen, ändert sich nichts.
Wenn Sie Art 3 Abs. 3 GG streichen, begeben Sie sich des schlagkräftigsten juristischen Mittels gegen die Seuche des Feminismus.
@Reda: Folgendes nicht erschienen! Dies bitte löschen wenn trotzdem doppelt!
Nachtrag:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=175
Zitat:
(vi) Das Gleichheitsprinzip.
Eng verwandt mit dem Vergeltungsprinzip ist das Gleichheitsprinzip. Viele Juristen sind der Ansicht, das Gleichheitsprinzip bilde den Kern der Gerechtigkeit.
Art. 3 GG lautet: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. In Abs. 3 sind dann sog. Diskriminierungsverbote enthalten. Was Kelsen zu diesem Prinzip zu sagen hat, ist in der Tat hochinteressant. (RR2 390-397) Die Gerechtigkeitsforderung „Alle Menschen sollen gleich behandelt werden“, wird häufig mit der Behauptung gestützt, dass alle Menschen von Natur aus gleich sind. ((1953), 34) Da diese empirische Voraussetzung offensichtlich nicht zutrifft, weil die Menschen in Wirklichkeit nicht gleich, sondern sogar sehr verschieden sind, kann die Forderung „Alle Menschen sollen gleich behandelt werden“ nur bedeuten, dass bei der Zuteilung von Rechten und Pflichten durch eine Gesellschaftsordnung bestimmte empirische Unterschiede zwischen den Menschen unberücksichtigt bleiben sollen. (RR2 390) Aber welche Unterschiede sollen unberücksichtigt bleiben? Kelsen sagt einmal mehr: „Das ist die entscheidende Frage, und auf diese Frage gibt das Prinzip der Gleichheit keine Antwort.“ ((1953), 34)
Da eine strikte Gleichbehandlung aller Menschen in der sozialen Wirklichkeit kaum möglich, ja offensichtlich unsinnig wäre (RR2 391), wird das Gleichheitsprinzip als ein Doppelgrundsatz (RR2 392) interpretiert: Nur Gleiche sollen gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden. Das Prinzip ist vernünftig, aber es ist kein reines Gleichheitsprinzip mehr, fordert es doch, dass bestimmte Unterschiede zwischen Menschen sehr wohl berücksichtigt werden sollen. (RR2 392) Aber welche? Auch in diesem Punkt ist das Gleichheitsprinzip „völlig leer“ (RR2 397) Die Frage, in Bezug auf welche Qualitäten Menschen als gleich und in Bezug auf welche Eigenschaften sie als ungleich zu gelten haben, wird durch eine positive Rechtsnorm entschieden. Und zwar ist jede mögliche, in einer positiven Rechtsnorm statuierte Gleich- oder Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitsprinzip „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln“ kompatibel, einfach deshalb, weil dieses Prinzip „zu leer (ist), um die inhaltliche Gestaltung einer Rechtsordnung bestimmen zu können.“ ((1953), 35)
Tatsächlich ist das Gleichheitsprinzip – nach Kelsen und das ist schon eine Art Pointe – gar kein Gerechtigkeitsprinzip, sondern eine
„Forderung der Logik“. (Kelsen, RR2 393)
Es ist die logische Konsequenz des generellen Charakters der Rechtsnormen, die fordern, dass unter bestimmten, von der Norm selbst festgelegten Bedingungen, eine bestimmte Folge eintreten soll. Die traditionelle Jurisprudenz bezeichnet diese „Gleichheit“ als Gleichheit vor dem Gesetz, im Gegensatz zur Gleichheit im Gesetz. (RR2 396)
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Völlig richtig! Unwiderleglich!
Voll und ganz auch meine Meinung.
LvM